Klageänderung Flashcards
1
Q
Prüfungsreihenfolge Klageänderung
A
- §267 ZPO
- §263 1. Var ZPO
- §264 Nr. 2, Nr. 3 ZPO
- §263 2. Var ZPO
2
Q
Klagerücknahme und Klageänderung
A
Bei quantitativer nativer Klagebeschränkung iSd §264 Nr. 2 ZPO ist die Vorschrift des §269 ZPO ebenfalls erforderlich
3
Q
Wesen und Wirkung der Klagerücknahme
A
- Prozesshandlung, die unmittelbar auf den Streitgegenstand wirkt; Möglich bis zum Eintritt der Rechtskraft
- Wirkungen
a. Wegfall der Rechtshängigkeit ex tun
b. §269 III 1 ZPO
c. Verjährungshemmung endet 6
Monate nach Rücknahme, §204 II
BGB
d. Kosten nach §269 III 2 ZPO, auf
Antrag nach §269 IV ZPO:
Billigkeitsentscheidung nach §269 III
3 ZPO
4
Q
Folgen der Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme
A
- Rücknahme unwirksam
- ohne Sachantrag des Kl. in der mdl. Verhandlung: Versäumnisurteil gg. Kl.
- kostengünstig: Verzicht nach §306 ZPO
5
Q
Gewillkürter Parteiwechsel
A
- Wechsel in der Person einer Partei auf Entscheidung des Klägers hin folgt nach hM Regelungen der Klageänderung, ist also zulässig, wenn alter Beklagter zustimmt oder Wechsel sachdienlich ist
—> Rechtshängigkeit gegen alten Beklagten entfällt rückwirkend, Ergebnisse bleiben grundsätzlich verwertbar
—> Rechtshängigkeit gegen neuen Beklagten beginnt mit Zustellung des Änderungschriftsatzes an diesen
6
Q
Rubrumsberichtigung
A
- bei ungenauer oder unrichtiger Parteibezeichnung kann Gericht Rubrum jederzeit nach § 319 ZPO analog berichtigen
- Gesamte Parteibezeichnung ist dabei der Auslegung zugänglich
7
Q
Parteiwechsel in der Berufungsinstanz
A
- zunächst ist zulässige Berufung erforderlich
- Soll dann Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden, müssen sowohl alter als auch neuer Beklagter zustimmen, da dem neuen Beklagten sonst eine Tatsacheninstanz abgeschnitten werden würde
—> Ausnahme: Rechtsmissbräuchliches Verhalten des neuen Beklagten