Streitverkündung Flashcards
1
Q
Anzusprechende Punkte Streitverkündung
A
- Im Rubrum nur bei tatsächlichem Beitritt unter der Partei aufzunehmen, der er beigetreten ist
- Gegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten in dem Umfang, in dem er unterlegen ist, § 101 Hs. 1 ZPO
- unterstützte Partei trägt nie Kosten des Streitverkündeten
- Im Fall des Beitritts gehört die Prozessgeschichte zur Streitverkündung und zum Beitritt mit Daten an das Ende des TB
- eigenen Vortrag des Streitverkündeten kenntlich machen
2
Q
Anzusprechende Punkte Nebenintervention
A
- im Rubrum unter unterstützten Partei anzuführen
- Bei Streit um NI im Tenor vor Kosten: „Die Nebenintervention des… wird zugelassen/nicht zugelassen“
- Gegner trägt Kosten, soweit er unterliegt, § 101 ZPO
- vV auch für Nebenintervenient wenn er Kosten hat
- Im Tatbestand nur abweichenden Vortrag
- Beitritt mit Daten am Ende der Prozessgeschichte
- Nur Vortrag der Partei wird Entscheidungsgrundlage
- Bei Streit um Zulässigkeit ist rechtliches Interesse vor KE zu begründen, § 66 ZPO
3
Q
Hauptintervention
A
- § 64 f. ZPO, sehr selten
- Dritter, der eine Sache oder ein Recht, das zwischen anderen Personen rechtshängig ist, für sich beansprucht, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend machen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist
- selbstständige Klage iSv § 253 ZPO
4
Q
Nebenintervention
A
- §§ 66-71 ZPO
- Beteiligung eines Dritten an einem fremden Rechtsstreit im eigenen Namen, jedoch nicht als Partei, sondern zum Zwecke der Unterstützung
- Dritte kann aus eigenem Antrieb beitreten, weil er Interesse an Ausgang des Prozesses hat
- Zumeist aber Fall der Streitverkündung
5
Q
Zulässigkeit Streitverkündung
A
- § 72 f ZPO
- Streitverkündungsgrund, d.h. Sachvortrag, dass für den ungünstigen Ausgang des Vorprozesses gegen den Dritten besteht
- Förmliche Benachrichtigung des Dritten von anhängigem Rechtsstreit (sog. Vorprozess)
- Partei hat Schriftsatz nach § 73 ZPO einzureichen
—> bewirkt Nebeninterventionswirkung gem. §§ 74 III, 68 ZPO, Verjährungshemmung § 204 I Nr. 6 BGB (bei demnächstiger Zustellung, § 167 ZPO), Erhaltung der Gewährleistungsrechte
6
Q
Beitritt und Befugnisse im Vorprozess
A
- Beitritt erfolgt gem § 70 ZPO durch Einreichung eines Schriftsatzes
—> Wenn Hauptarten widerspricht ist gem. § 71 ZPO zu verfahren - Nebenintervenient kann grds. alle Prozesshandlungen vornehmen, mit Wirkung, als hätte die Partei sie vorgenommen
- Nebenintervenient ist zum Rechtsstreit zuzuziehen, § 71 III ZPO, und zu jedem Termin zu laden (nur dann ist auch Partei nach § 335 I Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß geladen)
- Nebenintervenient kann bisherige Prozesslage nicht mehr ändern und keine der Partei widersprechende Prozesshandlungen vornehmen
7
Q
Interventionswirkung
A
- §§ 68, 74 III ZPO
- tritt nur zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient ein
- Urteil des Vorprozesses gilt dann als richtig, § 68 Hs. 1 ZPO
- kann nach § 68 Hs. 2 ZPO beseitigt werden
—> muss darlegen/beweisen, dass er selbst gehindert war, ein bestimmtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen oder das unterstützte Partei Angriffs- oder Verteidigungsmittel absichtlich oder grob fahrlässig nicht geltend gemacht hat