Arrest Und Einstweilige Verfügung Flashcards
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Q
Zweck und Besonderheiten
A
- dient Sicherung materiell-rechtlicher Positionen, wenn diese gefährdet sind
—> Arrest bei Geldforderungen, Verfügungen bei anderen Ansprüchen - Antrag kann nach §§ 78 V, 920 III ZPO auch am LG ohne Anwalt zu Protokoll gegeben werden
- Bestimmtheit des Antrags nach §§ 253 II Nr. 2, 920 I ZPO
—> Ermessen bei einstweiliger Verfügung nach § 928 I ZPO beachten - Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn Titel schon vollstreckbar ist
- Vollziehung nach §§ 928ff., 936 ZPO
—> § 941 beachten!! Grundbuchantrag durch Gericht möglich! Aber Formulierung zu meist: „Die Stellung der erforderlichen Anträge beim Grundbuchamt bleibt dem Antragssteller überlassen.“
2
Q
Streitgegenstand und Rechtskraft
A
- Rechtskraft bezüglich Streitgegenstand, den die hM in dem geltend gemachten Anspruch auf Sicherung sieht (nicht auf die Position selbst!), auch bei Leistungsverfügung, auch wenn diese Hauptsache vorwegnimmt
- Verjährung des Hauptanspruches wird gem. § 204 I Nr. 9 BGB gehemmt
- Rechtshängigkeit bereits mit Einreichung des Antrags, § 261 ZPO findet leine Anwendung
—> Gericht kann ohne Anhörung des Gegners entscheiden - nur beschränkte materielle Rechtskraft
—> Erneuerung des Gesuchs nur wenn neue Tatsachen vorliegen und wenn Frist des § 929 ZPO verstrichen ist
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Q
Zuständigkeit
A
- sachliche + örtliche Zuständigkeit nach §§ 919, 936 grds. ausschließlich bei Gericht der Hauptsache (§ 802 ZPO)
- Ausnahmen:
—> § 919 ZPO bei Arrest auch AG in dessen Bezirk Arrest vollzogen werden soll, dann Wahlrecht nach § 35 ZPO
—> § 942 ZPO bei dringenden Fällen, also wenn Anrufung des Gerichts der Hauptsache das Verfahren für Gläubiger nachteilig verzögern würde, auch AG in dessen Bezirk sich Streitgegenstand befindet (auch bei Vormerkung/Widerspruch des Grundbuchs, Schiffsregister, Schiffsbauregister, aber dann ohne Dringlichkeit)