Prozessführungsbefugnis Flashcards

1
Q

Formulierungen generell

A
  • „Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist befugt den Rechtsstreit zu führen, denn er behauptet schlüssig, Inhaber des geltend gemachten Anspruchs zu sein.“
  • „Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat mit Vereinbarung vom … den hier geltend gemachten Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten… „
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2
Q

Streitgenossenschaft

A
  • prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt nach stRspr nur bei gesetzlicher Rechtskrafterstreckung vor
    —> §§ 327, 856 II, IV ZPO, §§ 1495, 1496, 2343, 2344 BGB
  • materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt ua bei Gestaltungsklagen des HGB, bei Aktivprozessen von Gesamthandgemeinschaften und bei Passivprozessen gegen mehrere Berechtigte vor
    —> bei Gesamthandgemeinschaften auf Beklagtenseite aber idR nur einfache Streitgenossenschaft
  • Jede Streitgenossenschaft ist auch Sonderfall der objektiven Klagehäufung, sodass §§ 59, 60 iVm 260 ZPO zu zitieren ist
  • jeder Streitgenossenschaft kann als Zeuge genannt werden, wenn Beweisthema keine „gemeinsame“ Tatsache betrifft
  • Vorliegen einfacher Streitgenossenschaft wird nach hM nur auf Rüge geprüft
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3
Q

Prozessführungsbefugnis von Amts wegen

A
  • Insolvenzverwalter, § 80 InsO
  • Testamentsvollstrecker, §§ 2197 ff. BGB
  • Nachlassverwalter, §§ 1981ff. BGB
  • Zwangsverwalter, § 152 ZVG
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4
Q

Gesetzlicher Prozessstandschaft § 265 ZPO

A
  • betrifft Fälle der Abtretung nach Rechtshängigkeit, also nach Zustellung der Klage
    —> liegt Zeitpunkt davor, kann Kläger nur in gewilltester Prozessstandschaft auftreten
  • IdR Antrag auf Leistung den materiellen Rechtsinhaber, außer er hat Einziehungsermächtigung
  • Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung führt ebenfalls zu gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 265 ZPO
  • Bei entsprechender Antragsänderung ist § 264 Nr. 2 ZPO kurz anzusprechen
  • § 265 III iVm § 325 ZPO beachten!
    —> § 325 II ZPO ist nicht auf Abtretungen anwendbar, da dort keine Gutglaubensvorschrift existiert
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5
Q

Gewillkürte Porzessstandschaft

A
  • liegt vor, wenn der materielle Rechtsinhaber einen Dritten zur klageweisen Geltendmachung seines Rechtes ermächtigt
  • kann auch der Fall sein, wenn nach RH abgetreten wird, aber der Einwand des Beklagten nach § 265 III ZPO greift
  • gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig wenn
    —> Der Anspruch übertragbar ist
    —> wirksame Ermächtigung durch jetzigen Rechtsinhaber vorliegt
    —> Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung hat
    —> keine Benachteiligungen für den Dritten
  • bei Vollstreckungsgegenklagen ist gewillkürte Prozessstandschaft grundsätzlich unzulässig
  • idR Antrag auf Zahlung an materiellen Rechtsinhaber, außer Einziehungsermächtigung
  • Vermögenslosigkeit des Klägers führt nicht zu Benachteiligung des Beklagten wegen möglicherweise insolventem Kostenschuldner
    —> gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, wäre Abtretung erst nach RH erfolgt, wäre dies auch möglich, auch Ablehnung würde Beklagten dem Kostenrisiko bei Prozessurteil aufsetzen
    —> Ausnahm wenn vermögensloser Kläger vorgeschoben wird
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