Prozessführungsbefugnis Flashcards
1
Q
Formulierungen generell
A
- „Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist befugt den Rechtsstreit zu führen, denn er behauptet schlüssig, Inhaber des geltend gemachten Anspruchs zu sein.“
- „Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat mit Vereinbarung vom … den hier geltend gemachten Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten… „
2
Q
Streitgenossenschaft
A
- prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt nach stRspr nur bei gesetzlicher Rechtskrafterstreckung vor
—> §§ 327, 856 II, IV ZPO, §§ 1495, 1496, 2343, 2344 BGB - materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt ua bei Gestaltungsklagen des HGB, bei Aktivprozessen von Gesamthandgemeinschaften und bei Passivprozessen gegen mehrere Berechtigte vor
—> bei Gesamthandgemeinschaften auf Beklagtenseite aber idR nur einfache Streitgenossenschaft - Jede Streitgenossenschaft ist auch Sonderfall der objektiven Klagehäufung, sodass §§ 59, 60 iVm 260 ZPO zu zitieren ist
- jeder Streitgenossenschaft kann als Zeuge genannt werden, wenn Beweisthema keine „gemeinsame“ Tatsache betrifft
- Vorliegen einfacher Streitgenossenschaft wird nach hM nur auf Rüge geprüft
3
Q
Prozessführungsbefugnis von Amts wegen
A
- Insolvenzverwalter, § 80 InsO
- Testamentsvollstrecker, §§ 2197 ff. BGB
- Nachlassverwalter, §§ 1981ff. BGB
- Zwangsverwalter, § 152 ZVG
4
Q
Gesetzlicher Prozessstandschaft § 265 ZPO
A
- betrifft Fälle der Abtretung nach Rechtshängigkeit, also nach Zustellung der Klage
—> liegt Zeitpunkt davor, kann Kläger nur in gewilltester Prozessstandschaft auftreten - IdR Antrag auf Leistung den materiellen Rechtsinhaber, außer er hat Einziehungsermächtigung
- Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung führt ebenfalls zu gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 265 ZPO
- Bei entsprechender Antragsänderung ist § 264 Nr. 2 ZPO kurz anzusprechen
- § 265 III iVm § 325 ZPO beachten!
—> § 325 II ZPO ist nicht auf Abtretungen anwendbar, da dort keine Gutglaubensvorschrift existiert
5
Q
Gewillkürte Porzessstandschaft
A
- liegt vor, wenn der materielle Rechtsinhaber einen Dritten zur klageweisen Geltendmachung seines Rechtes ermächtigt
- kann auch der Fall sein, wenn nach RH abgetreten wird, aber der Einwand des Beklagten nach § 265 III ZPO greift
- gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig wenn
—> Der Anspruch übertragbar ist
—> wirksame Ermächtigung durch jetzigen Rechtsinhaber vorliegt
—> Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung hat
—> keine Benachteiligungen für den Dritten - bei Vollstreckungsgegenklagen ist gewillkürte Prozessstandschaft grundsätzlich unzulässig
- idR Antrag auf Zahlung an materiellen Rechtsinhaber, außer Einziehungsermächtigung
- Vermögenslosigkeit des Klägers führt nicht zu Benachteiligung des Beklagten wegen möglicherweise insolventem Kostenschuldner
—> gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, wäre Abtretung erst nach RH erfolgt, wäre dies auch möglich, auch Ablehnung würde Beklagten dem Kostenrisiko bei Prozessurteil aufsetzen
—> Ausnahm wenn vermögensloser Kläger vorgeschoben wird