Zivi Flashcards

1
Q

natürliche Person

A

= der Mensch, welcher begründend auf seiner Existenz „automatisch“ rechtsfähig ist.
Durch Handlungen und Unterlassungen nimmt der Mensch als Rechtssubjekt die Position eines autonomen Gestalters seiner Lebensverhältnisse ein.

Der Mensch äußert sich dabei durch
a) Abgabe einer Willenserklärung
b) Vornahme von Rechtsgeschäften
unter der Prämisse der Geschäftsfähigkeit.

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2
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Die Fähigkeit der Geschäftsfähigkeit erkennt das Gesetz nur demjenigen zu, den es dazu für „reif“ hält. Hierbei differenziert das Gesetz die Geschäftsfähigkeit nach Altersstufen:

a) Geschäftsunfähig ist, wer
i. das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat (0-6 Jahre) [§ 104 Abs. 1 BGB]
ii. oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung dauernd ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. [§ 104 Abs. 2 BGB]
b) Beschränkt geschäftsfähig ist, wer zwar das 7. jedoch nicht das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat. (7-17 Jahre) [§ 106 i.V.m. §2 BGB]

Der Grund für die Differenzierung ist, dass der Gesetzgeber glaubt, die Geschäftsfähigkeit könnte sich nach der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Menschen schädlich auswirken.
Ziel ist es somit, dem betreffenden Individuum die Geschäftsfähigkeit zu verneinen, um ihn damit vor nachteiligen Folgen seiner eigenen Erklärungen zu schützen. [vgl. §§104, 107 ff. BGB]

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3
Q

Ausnahmetatbestände Geschäftsfähigkeit

A

Daher gibt es Ausnahmetatbestände, wonach ein beschränkt Geschäftsfähiger rechtswirksame Erklärungen abgeben kann:
a) Es handelt sich um eine WE, durch die der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt [vgl. § 107 BGB]
b) Taschengeldparagraph: Der Minderjährige bewirkt die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln, die ihm
i. zum diesem Zwecke (=vgl. sog. „Generalkonsens“)
ii. zur freien Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit Zustimmung von einem Dritten überlassen wurde.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein geschlossener Vertrag gemäß §110 BGB von Anfang an wirksam. VORSICHT! : die Leistung muss bereits bewirkt sein. Raten- und Tilgungsgeschäfte sind vom §110 BGB nicht gedeckt. Der Gesetzgeber zeigt auch hier eine paternalistische Absicht: Er möchte damit verhindern, dass der Minderjährige in seiner Disposition für die Zukunft einschränkt.
c) Generalkonsens: Dem Minderjährigen wurde ein Handlungsspielraum mit einer Einwilligung dieses Bereichs, die auch alle damit notwendigerweise verbundenen Rechtsgeschäfte gestattet, eingeräumt. Solche Generaleinwilligungen sind allerdings eng auszulegen. z.B. Der Kauf neuer Bleistifte im Rahmen eines Internatsaufenthalts, der Kauf eines Bustickets bei einer Studienreise etc

d) Selbstständiges Erwerbsgeschäft und Eingehung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen [§ 112, 113 BGB] Ermächtigt der gesetzliche Vertreter dazu, so ist er für solche Rechtsgeschäfte innerhalb des Geschäftsbetriebs unbeschränkt geschäftsfähig.

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4
Q

Kaufvertrag

A

= ein synallagmatischer Vertrag, , welcher aus zwei übereinstimmenden WE mindestens zweier Vertragsparteien und bedeutet die Willenseinigung der am Vertrag beteiligten Personen inhaltliche Übereinstimmung mehrerer aufeinander bezogenen, aber rechtlich und tatsächlich selbstständige Regelungsakte. §§145 ff BGB kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Die vertragliche Einigung erfolgt i.d.R. durch sukzessive aufeinander bezogene We. n seinem Wesen geht es um die Veräußerung
a) Sachen (mobile, immobile Sachen)
b) Forderungen (z.B. Factoring)
c) Rechte (z.B. Patent)
d) Sachgesamtheiten (z.B. Unternehmen, Arztpraxen)
e) Sonstige Gegenstände
gegen Entgelt. Mit einem Kaufvertrag gehen beide Parteien Rechte und Pflichten ein, welche sie gegenseitigen begünstigen und verpflichten.

Die Garantie der Vertragsfreiheit bedingt auf der anderen Seite die Bindung an die eingegangenen Verpflichtungen („pacta sunt servanda“.

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5
Q

empfangsbedürftige WE

A

= WE, die explizit einen Erklärungsempfänger gerichtet ist. Das Ziel dieser WE ist es, eine Rechtslage zu verändern.
Deswegen ist es notwendig, dass der Erklärungsempfänger zumindest die Möglichkeit hat, von ihnen innerhalb einer bestimmten Frist Kenntnis zu erhalten, um deren Wirkung ggf. anzufechten.

z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung
[§130 BGB]

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6
Q

Nicht empfangsbedürftige WE

A

Nicht empfangsbedürftige WE:
= sie sind nicht an eine bestimmte andere Person gerichtet.

z.B. Testament
 Wirksamkeit: Wenn es noch den Formvorschriften des Erbrechts errichtet ist. [§§2231 BGB]

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7
Q

Widerruf

A

= Beseitigung der Rechtsfolgen einer noch nicht endgültig wirksamen WE durch einseitige Erklärung mit ex-tunc Wirkung,

Ist nur möglich,

  1. Wenn WE unter Vorbehalt des späteren Widerrufs abgegeben wurde bzw. eine Möglichkeit zum Widerruf vertraglich vereinbart wurde. (Widerrufsvorbehalt)
  2. Vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
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8
Q

Angebot

A

Ein wirksames Angebot
= eine empfangsbedürftige WE, die inhaltlich so bestimmt sein muss, dass sie mit einem einfachen “Ja” annahmefähig ist. Das bedeutet, dass die verkehrswesentlichen Bestandteile - die essentialia negotii- genau bestimmt werden und den subjektiven, sowie objektiven Tatbestand der WE erfüllen

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9
Q

Tatbestände einer WE

A

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willens.
WE ist funktional das Instrument der rechtgeschäftlichen Privatautonomie, der Selbstbestimmung. Auf die Frage, inwieweit die Selbstverantwortung reicht, ergibt sich ein Wertungs-und Zurechnungsproblem.
Daraus ergeben sich die beiden Wesensmerkmale:
a) Der äußere Tatbestand der Erklärung (=Erklärungstheorie: es gilt das in zurechenbarer Weise Erklärte, auf das der andere Teil vertraut und vertrauen darf.
b) Der innere Tatbestand des Willens, der den Erklärungstatbestand begleitet. (= Willenstheorie: es gilt, was und weil sie gewollt ist.)
WE enthält somit objektive und subjektive Bestandteile, die als selbständige Elemente der We verstanden werden.

Zum subjektiven Tatbestand gehören:

  • Handlungswille
  • Erklärungsbewusstsein
  • Geschäftswille
  • Rechtbindungswille

objektiver Erklärungstatbestand:

Der Erklärende trägt sie Verantwortung, ein Erklärungszeichen zu wählen, welches seinen Intentionen entspricht. Der Begriff ist nicht an der idealtypischen “gesunden” fehlerfrei, sondern an den Tatbeständen der Verkehrsstörung, der fehlerhaften, kranken WE orientiert.

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10
Q

Handlungswille

A

= gehört unabdingbar zum Tatbestand einer wirksamen WE. Ein Handeln ist ein vom Willen beherrschbares Tun oder Unterlassen. Das Willenselement dient dazu, bestimmte Verhaltensweisen von vorne herein aus dem Kreis möglicher WE auszusondern. Fehlt es an einem vom Willen gesteuertes Verhalten, liegt keine WE vor. z.B. Bewusstlosigkeit, Narkose, Schlaf

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11
Q

Mindergewährleistungsrechte

A

§§434 ff BGB setzt voraus, dass die Lieferung mit de, Willen erfolgt, den Kaufvertrag zu erfüllen. Hierfür ist der objektive Erklärungshorizont, also die Perspektive des Käufers maßgeblich.
Liegt aus der Sicht des Käufers kein Erfüllungsversuch vor, findet das Nichterfüllungsrecht - also §§280 Abs.1, 281, 283, 286 ff BGB Anwendung

Die vertragliche Vereinbarung i.S.d. §434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein die Pflicht des Verkäufers bestimmt, das Gekaufte in dem Zustand übereignen, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist.

Hier genügt auch eine konkludente Erklärung derart, dass der VK die Sache vor Vertragsabschluss beschreibt und dabei auf ein Muster oder ein Prospekt verweist. Diese Einigung über eine bestimmte Beschaffenheit muss eindeutig getroffen werden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. [§434 I Satz 2 BGB]
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12
Q

Stückkauf (=Stückschuld)

A

Beim Stückkauf liegt eine Falschlieferung vor, wenn nicht genau die
-ihrer Identität nach bezeichnete Sache- geliefert wird.
Man spricht hier von einem Identitäts-Aliud. [§434 BGB]

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13
Q

Gattungskauf (=Gattungsschuld)

A

es liegt eine Falschlieferung vor, wenn die gelieferte Sache nicht diejenigen Eigenschaften aufweist, die sie zu einer Sache der geschuldeten Gattung machen. Das nennt sich Qualitätsaliud.

Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinsame Merkmale gezeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben[§243 BGB, 434 BGB]
z.B. Weinsorten

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14
Q

Voraussetzungen Rücktritt

A
  1. Erklärung des Rücktritts im Sinne des §349 BGB
  2. Nennung des Rücktritssgrunds §346 BGB

es sind IMMER die Vorschriften
- §323 BGB
- §437 BGB Nr.2 Fall 1 BGB
neben dem §346 Abs. 1 BGB im Obersatz zu zitieren.

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15
Q

Erklärungsbewusstsein

A

= das Bewusstsein des Handelnden, durch sein Verhalten etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Dem Handelnden ist bewusst, eine rechtsgeschäftliche Erklärung irgendeines Inhalts abzugeben.

Wirksamkeit ohne Erklärungsbewusstsein
Nach Auffassung des BGH liegt eine WE trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen oder vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden kann. (äußerer Tatbestand einer WE). Somit wird eine durch schlüssiges Verhalten geäußerte WE wirksam, wenn derjenige, der sich zurechenbar schlüssig verhält, fahrlässig nicht erkennt, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden kann. (konkludente Erklärungsfahrlässigkeit).
Das Erklärungsbewusstsein ist nicht Tatbestandsvoraussetzung
einer wirksamen WE, da dies wegen der Interessensparallelität zum Fehlen des konkludenten Geschäftwillens sachgerecht ist. [§119 I BGB]

Falls aber der Erklärende nicht fahrlässig handelt, ist ihm die WE nicht objektiv zurechenbar, Dann liegt eine nichtige WE vor.

Fehlende Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers

Bei positiver Kenntnis des Erklärungsempfängers über das fehlende Erklärungsbewusstsein besteht KEIN schutzwürdiges Vertrauen in einen objektiv zurechenbaren Erklärungstatbestand und führt ebenfalls zur Nichtigkeit der WE,

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16
Q

Geschäftswille

A

ist auf eine konkrete inhaltliche Regelung gerichtete Wille (Kauf DIESER Sache zu DIESEM Preis). Der Erklärende will eine bestimmte Rechtsfolge (Rechtsfolgewillen). Sein Wille ist hierbei auf einen bestimmten wirtschaftlichen, rechtlich gesicherten Erfolg gerichtet.

Der Geschäftswille differenziert sich vom Erklärungsbewusstsein, insofern dass beim Fehlen des Erklärungsbewusstsein der Wille zur Äußerung auf ein rechtsgeschäftliches Handeln an sich fehlt. Während der fehlende Geschäftswille sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezieht. In Betracht kommen hier insbesondere das unbewusste Abweichen von Wille und Erklärung.
Der Geschäftswille ist NICHT Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame WE. Bei missverständlichen und missverstandenen Verhalten mit Erklärungsbewusstsein gilt das objektiv Erklärte.

Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein ohne Geschäftswillen nur dann eine nichtige WE, wenn der Erklärungsverhalten nicht zugerechnet werden kann.
[§133 BGB]

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17
Q

Geheimer Vorbehalt

A

= Mentalreservation [§116 S.1 BGB]
liegt vor, wenn der Erklärende
a)ne nicht ernst gemeinte WE abgibt welche sich auf die erklärte Rechtsfolge bezieht= Vorbehalt)
b) und sich insgeheim vorbehält das Erklärte nicht zu wollen.

Kennzeichnend hierfür ist, dass der Erklärende mit Täuschungsabsicht handelt.

Rechtsfolgen:

Unkenntnis des anderen vom Vorbehalt –> WE WIRKSAM [§116 S.1 BGB]

Kenntnis des anderen vom Vorbehalt –> WE NICHTIG [§116 S.2]

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18
Q

Scheingeschäft

A

= simulierte Erklärung [§117 BGB]
liegt vor, wenn der Erklärende
a)ne empfangsbedürftige nicht ernst gemeinte WE
b)mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur
c)zum Schein abgibt.

Kennzeichnend ist, dass das Scheingeschäft (= simuliertes Geschäft) oftmals ein anderes, ernstlich gewolltes Geschäft (sog. dissimuliertes Geschäft) verdeckt [§117 II]. Außerdem besteht mit Einverständnis des Erklärungsempfängers eine Täuschungsabsicht ggü. einem Dritten.

RECHTSFOLGEN:

  • Nichtig [§117 BGB]
  • ggf. Wirksamkeit eines durch das nichtige Scheingeschäft verdecktes RE [§117 II BGB]
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19
Q

Scherzerklärung

A

= ein Mangel der Ernstlichkeit ohne Täuschungsabsicht

liegt vor, wenn der Erklärende

a) eine nicht ernst gemeinte WE
b) in der Erwartung abgibt der ,Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt [§118 BGB]

RECHTSFOLGEN:

Kenntnis (+) –> NICHTIG [118 BGB]

Kenntnis (-/fahrlässig] —> Schadensersatz aus Vertrauensschaden [§122 I, II BGB]

Kenntnis (-) –> Behandlung ggf. als wirksam, wenn der Erklärende erkennt, dass der andere die Scherzerklärung ernst gemeint hat [§116 S.1 BGB]

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20
Q

Inhaltsirrtum

A

Irrtum = unbewusste Abweichen vom Geschäftswillen

Inhaltsirrtum nach §119 I 1 BGB]liegt vor, wenn der Erklärende

a) bei der willentlichen Abgabe einer WE
b) über deren INHALT im Irrtum war.

Kennzeichnend ist, dass “er weiß, was er sagt, jedoch nicht die rechtliche Bedeutung des Erklärten” Er gebraucht also das Erklärungszeichen, das er auch benutzen will. Er irrt aber über die Bedeutung der Erklärung, die ihr nach Grundsätzen der Auslegung beizumessen sind.
Was erklärt worden ist, ist zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln. (Auslegung VOR Anfechtung)

Gemeint sind die:

  • Individualisierungsfehler (Objekts- bzw. Subjektsverwechslungen)
  • Verlautbarungsirrtum (Verwechslung von Maßen, Gewichten und Artbezeichnungen)

Allerdings: ein korrespondierender Inhaltsirrtum über Bezeichnung einer Sache wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts aus.
“Falsa demonstratio non nocet”

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21
Q

Erklärungsirrtum

A

= Irrtum in der Erklärungshandlung nach §119 I 2 BGB
liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer WE

“eine Erklärung dessen Inhalts” überhaupt nicht abgeben wollte.

Kennzeichnend ist, dass der Erklärende ein Erklärungszeichen benutzt, das er nicht benutzen will.
Er verspricht, verschreibt, vergreift sich. Es entsteht ein Irrtum beim Willensvollzug.

z.B. falsche Kaufpreisauszeichnung durch einen Softwarefehler, versehentliches Klicken Beo der Abgabe einer elektronischen WE mit der Maustaste.

SPEZIALFALL: Übermittlungsirrtum [§120 BGB]
= liegt vor bei der unrichtigen Übermittlung eines Willens
a) durch eine Person
b) durch eine Einrichtung (z.B. Post).
Der Übermittlungsirrtum differenziert sich dadurch, dass die Übermittlungsperson als sein “Erklärungswerkzeug” den Willen falsch übermittelt. Beim Erklärungsirrtum hingegen übermittelt er selbst den Willen falsch.

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22
Q

Eigenschaftsirrtum

A

Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder einer Sache [§119 II BGB] liegt vor, wenn sich Wille und Erklärung zwar decken, aber dem Erklärenden ein Fehler bei der Willensbildung unterläuft.
Er irrt über verkehrswesentlichen Eigenschaften des
a) Geschäftsgegenstands
b) eines Vertragspartners.

Der Eigenschaftsirrtum betrifft die Motivation, die der WE vorgelagert ist und wird als beachtlichen Sonderfall des Motivirrtums angesehen, welcher kein Anfechtungsrecht begründet.

Eigenschaften der Person: Unter Person versteht man eine Geschäftspartner oder einen Dritten, auf den sich das RE bezieht, über dessen prägende Merkmale tatsächlicher und rechtlicher Art, welche auf eine gewisse Dauer anhaltend sind und sich aus der Person selbst ergeben, der Erklärrnfr. Ausschlaggebend ist die Erheblichkeit dieser Eigenschaft, die gegeben ist, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt steht.

Eigenschaft der Sache

Sache = jeder Gegenstand [§90 ], bei der sich es um einen Gegenstand des Geschäfts handelt. Der Erklärende hat sich über die wertbildenden Faktoren geirrt. Dazu gehören die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale, sowie auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.

z.B. Lage, Grenzen, Beschaffenheit des Bodens, Bebaubarkeit

Allerdings ist der vertragstypische Verwendungszweck eines Grundstücks nicht allgemein auf eine Bebauung ausgerichtet. Grundstücke am Ortsrand und insbesondere in Außenbezirken sind nicht zwingenderweise Bauland, sodass deren Bebaubarkeit nicht grundsätzlich eine vorauszusetzende Eigenart eines Grundstücks ist. Wer in solchen Fällen als Käufer auf die Bebaubarkeit vertraut, hat sich selbst zu erkundigen. Vom Verkäufer ist nicht zu erwarten, dass er seinerseits den Verwendungszweck des Käufers zu ermitteln.

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23
Q

Grundstückskaufvertrag

A

Der Grundstückskaufvertrag
= ist ein standardisierter Kaufvertrag, der den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Erbbaurechten zum Inhalt hat.
Sie stellen rechtlich ein Verpflichtungsgeschäft wie der normale Kaufvertrag dar. [433 Abs. 1 und 2 BGB]

Form: notarielle Beurkundung durch einen Notar. [§ 311 Abs.1 BGB in Verbindung mit §128 BGB]
Heilung des Formmangels: Mangelt es an der vorgeschriebenen Beurkundung, so ist der abgeschlossene Grundstückskaufvertrag wegen Formmangeln nichtig [125 BGB]
Der Gesetzgeber sieht von dieser Regelung nur eine Ausnahme vor: Der nicht beurkundete Grundstückskaufvertrag ist nach §311b Abs1 S.2 BGB wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist.

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24
Q

Beurkundung

A

= Die Beteiligten Käufer und Verkäufer erklären in einer Verhandlung ihren zu beurkundenden Willen, der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift
a) Aufgenommen
b) Vorgelesen
c) Genehmigt und
d) Vom Notar eigenhändig unterschrieben wird.
Der Notar hat den Willen und die Ziele der Beteiligten zu erforschen,
1. Über rechtliche Gefahren und über die Rechtsfolgen umfassend aufzuklären (Beratungsfunktion)
2. Die getroffenen Regelungen eindeutig und beweiskräftig zu formulieren (Beweisfunktion)

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25
Q

Empfangsvertreter

A

Eine Person ist dann als Empfangsvertreter anzusehen, wenn sie ausdrücklich zu verstehen gibt oder nach den sonstigen Begleitumständen (§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2) davon auszugehen ist, die Person nehme die inhaltlich an den Vertretenen gerichtete Willenserklärung als Repräsentant für diesen wie in eigenen Angelegenheiten entgegen und nicht nur zur Weiterleitung an diesen.

  • ->Offenkundigkeitsprinzip (Auftreten im Namen des Vertretenen)
  • ->Repräsentationsprinzip (Selbstständigkeit des Vertreters)
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26
Q

Empfangsbote

A

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme und Weiterleitung der Erklärung bestellt wurde oder nach der Verkehrsanschauung zumindest als bestellt anzusehen ist.
Entscheidend ist, ob nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden darf, dass die jeweilige Person ein für den Adressaten entgegengenommenes Schriftstück alsbald an diesen weiterleiten wird.
Erklärungsbote ist, wer eine fremde Willenserklärung übermittelt, ohne Empfangsvertreter oder Empfangsbote zu sein.

Der Bote ist lediglich das „Transportmittel“ einer WE und somit kein Repräsentant einer anderen Person

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27
Q

Bürgschaft

A

= verstärkter Personalkredit. Nach §765 Abs. 1 verpflichtet sich ein Bürge durch den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags ggü. dem Gläubiger eines Dritten, den sogenannten Hauptschuldners, für die Verbindlichkeiten einzustehen

Zweck:
Die Beteiligten bezwecken damit, den Rückzahlungsanspruch aus bspw. einem Darlehensvertrag [§488 Abs. 1 S.2 ] derart zu sichern, dass der Bürge neben dem Hauptschuldner tritt, um bei Zahlungsausfall den Bürgen auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen [§765 Abs. 1 BGB]

Es liegen mindestens zwei Rechtsgeschäfte vor:

  1. Ein Kreditvertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubier (=Außenverhältnis)
  2. Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger.
  3. Einigung zwischen Bürge und Schuldner –> meist unentgeltlich. (= Innenverhältnis)

Differenzierung:
1. Ausfallbürgschaft (= nachschuldnerische Bürgschaft)

Bürge haftet erst nach dem Hauptschuldner unter der Voraussetzung, dass die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen fruchtlos war. Es besteht für den Bürgen das Recht der Einrede auf Vorausklage [§771 BGB], Schriftform [§766 BGB]

  1. selbstschuldnerische Bürgschaft
    Bürge haftet genauso wie der Hauptschuldner [§773 BGB –> selbstschuldnerisch]
    Wenn Handelsgeschäft für ihn –> IMMER selbstschuldnerische Bürgschaft, weil er KEIN Recht auf Einrede auf Vorausklage hat [§348 BGB]
    Außerdem gilt Formfreiheit [§350 BGB]
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28
Q

Rechtgeltungswille

A

= der Wille des Erklärenden, durch seine Erklärung eine rechtliche Regelung zu treffen und sich rechtlich, nicht nur gesellschaftlich zu binden. Der Rechtsgeltungswille dient zur Abgrenzung des reinen Gefälligkeitsverhältnisses vom Rechtsgeschäft.

Ein Fehlen des Rechtsbindungswillen begründet deswegen keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nicht- und Schlechterfüllung oder Erfüllung.

Ob es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, ist anhand von Indizien, wie der Art und dem ausmaß der Leistung, der möglichen Gefahrenbezogenheit der Leistung zu ermitteln und/oder der rechtlichen Natur der Beziehung zu ermitteln.

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29
Q

Vorliegen eines Handelsgeschäfts

A

Der Begriff „Handelsgeschäft“ besitzt zwei unterschiedliche Konnotationen. Einerseits wird damit nach § 17 ff HGB das firmierte Unternehmen eines Kaufmanns bezeichnet. Andererseits kennzeichnet der Begriff nach § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes dazugehören.

  1. Kaufmannsprüfung gemäß §§1 -6 HGB., mindestens eine beteiligte Person muss Kaufmann sein.
  2. Geschäft iSd. §343 I HGB = ein Rechtsgeschäft oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung bzw. Unterlassung

Dazu gehören:

  • alle den Charakter des Unternehmens bestimmendem Geschäfte (z.B. Ankauf und Verkauf von Waren)
  • alle der Finanzierung und der Organisation des Unternehmens dienenden Hilfs- und Nebengeschäfte
    (z. B. Bau eines Hauses, Aufnahme eines Kredits für Geschäftszwecke, Beschaffung von Betriebsmittel, Arbeitsgeräten und Hilfskräften)
  1. Betriebsbezogenheit = alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und Erzielung von Gewinn dienen sollen.

Wie lässt sich abgrenzen, ob ein Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört?

Das Gesetz stellt durch die uneinheitliche Terminologie des Begriffs eine Vermutung auf: Nach §344 Abs. 1 HGB gelten im Zweifel alle die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.

widerlegt, wenn objektiv reine Privatangelegenheit UND dies für den Geschäftsgegner erkennbar war.

Die nach §344 Abs. 2 HGB getroffene Vermutung ist unwiderleglich. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe gezeichnet. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn sich aus der Urkunde selbst das Gegenteil ergibt.

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30
Q

Handelsbrauch

A

= Verkehrssitte des Handelns [§346 BGB] sind diejenigen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben.

Die meisten Handelsbräuche beziehen sicj auf die Modalitäten von Lieferung (Leistung) und Zahlung oder die Durchführung von Verträgen.

Kraft Handelsbrauch gilt unter Kaufleuten das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung.
Sie gelten kraft Gesetzes, unabhängig von Wissen und Willen der Beteiligten.
–> Irrtumsanfechtung wegen fehlender Kenntnis (-)
Nichtsdestotrotz ist bei der Verkehrssitte des Handelsrecht wie auch beim bürgerlichen, erst die Auslegung heranzuziehen. Handelsbräuche sind nicht in der Lage, zwingendes Recht außer Kraft zu setzen.

31
Q

Was versteht man unter einseitigen, was unter beidseitigem Handelsgeschäften und welche Bedeutung hat die Unterscheidung?

A

beidseitiges Handelsgeschäft:
beide Vertragsparteien sind Kaufleute.
[§343 (+) (+) Bsp:
§352 I: Gesetzlicher Zinssatz
§ 353: frühzeitige Verzinsungsfrist
§369: kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
§ 377 ff HGB: Untersuchungs-und Rügepflicht

einseitiges Handelsgeschäft: 
nur eine Partei ist Kaufmann 
[§343 (+) (-)] Bsp: 
§§349: Keine Einrede auf Vorausklage
§350: Formfreiheit
§ 366 I HGB: Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen 

Die Unterscheidung ist wichtig für den Anknüpfungspunkt des Handelsrechts. Nach §345 HGB gilt zunächst der Grundsatz, dass auch auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft zur Anwendung kommen. Allerdings gilt dies nur, wenn sich aus den Vorschriften nicht etwas anderes ergibt [§345 a.E. HGB]

32
Q

Sorgfaltsmaßstab der Kaufleute

A

Das HGB stellt einen über das allgemeine bürgerliche Recht hinausgehenden Sorgfaltsmaßstab auf. nach §347 HGB ist bei Handelsgeschäften für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Dazu gehört etwa:
- das aufmerksame Erfassen
- geordnete Verwaltung einer modernen Ansprüchen genügenden Kommunikation
-Pflicht, sich über branchenähnliche Vorschriften und Eintragungen in öffentlichen Registern zu informieren.
- Versendung wichtiger Briefe per Einschreiben
- sorgfältige Sorgfalt bei Abkürzungen

33
Q

Schweigen

A

Zur Beurteilung des Schweigens im Rechtsverkehr erscheint ein Vergleich zum Unterlassen naheliegend. Die Verursachung eines Erfolges durch Unterlassen ist rechtserheblich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. In der Rechtsgeschäftslehre wird Schweigen als rechtliches Nullum angesehen. “Qui tacet, consentire non videtur” (=wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen)., da die vertragliche Regelung von der Selbstbestimmung der Parteien getragen sein muss. Daher kann eine unterlassene Ablehnung einer Vertragsofferte nicht zu einer wirksamen Annahme führen.

  • Schweigen
    1. als Ablehnung kraft gesetzlicher Fiktion
    2. als Zustimmung kraft gesetzlicher Fiktion
    3. als Zustimmung kraft Handelsbrauch [§346 HGB]
    4. als Zustimmung kraft Parteiabrede (= beredtes Schweigen)
    5. Schweigen auf verspätete/abgeänderte Annahme [§150 I,II BGB]
34
Q

Schweigen als Ablehnung kraft gesetzlicher Fiktion

A

Schweigen kann ausnahmsweise mit Erklärungsbedeutung sein, wenn das Gesetz Rechtsfolgen an das Schweigen knüpft. Hier bedeutet das Schweigen Ablehnung.

  • § 108 II 2 BGB: Schweigen des gesetzlichen Vertreters auf die Aufforderung zur Genehmigung eines Vertragsabschlusses eines Minderjährigen

§177 II 2 BGB: Schweigen des Vertretenen auf eine Aufforderung zur Genehmigung eines Vertragsschlusses eines Vertreters ohne Vertretungsmacht

§415 II 2 BGB: Schweigen des Gläubigers auf eine Aufforderung zur Genehmigung eines Schuldübernahmevertrags.

–> Die Vorschriften über WE [§116 ff BGB] sind auf das Schweigen mit Ablehnungsbedeutung nicht anwendbar.

Auf das Schweigen eines nicht voll Geschäftsfähigen ist §131 BGB anzuwenden. Nach dieser Vorschrift wird die WE erst mit Zugang an den gesetzlichen Vertreter wirksam. d.h. das Schweigen desGeschäftsunfähigen und des beschränkt geschäftsfähigen sind rechtlich bedeutungslos.

35
Q

Schweigen als Zustimmung kraft gesetzlicher Fiktion

A

§ 416 I 2 BGB: Schweigen des Gläubigers nach Mitteilung der Übernahme einer Hypothekenschuld durch den Grundstückserwerber

§ 455 S.2 BGB: Schweigen innerhalb der Billigungsfrist beim Kauf auf Probe

§545 BGB: Fortsetzung nach Ablauf der Mietzeit

Anders als beim Schweigen mit Ablehnungsbedeutung sind die Vorschriften über WE anwendbar. Denn die Zustimmung ist durch Schweigen anfechtbar. Der Schweigende soll nicht schlechter als der Redende stehen. Die Anfechtung des Schweigens mit Zustimmungsbedeutung kann allerdings nicht auf einen Irrtum über die rechtliche Bedeutung des Schweigens gestützt werden. Da die gesetzliche Rechtsfolge des Schweigens nicht auf dem Willen des Schweigenden beruht.

36
Q

Zustimmung kraft Parteiabrede

A

(= beredtes Schweigen) Bei kontinuierlichen, sich häufig wiederholenden Geschäftsvorgängen wird dem Schweigen des Geschäftspartners auf ein Vertragsangebot i.d.R. eine positive Erklärungsbedeutung zukommen.

37
Q

Zustimmung kraft Handelsbrauch

A

Der zivilrechtliche Grundsatz, dass Schweigen keine WE ist, kennt neben den Ausnahmen im BGB auch weitere im HGB:

  • Schweigen mit Zustimmungsbedeutung kraft Handelsbrauch (§346 HGB)
  • Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung [§362 HGB]

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben = ein Handelbrauch, wonach ein Vetrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens auch ohne entsprechendes Bewusstsein des Empfängers zustande kommt, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Zweck: Wesensmerkmale des Handelrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute sind:

  • Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Schutzpflichten
  • Prinzip der Entgeltlichkeit
  • Typisierung von Rechtsinstituten
  • Offenlegung der kaufmännischen Organisation
  • Erweiterung des gutgläubigen Erwerbs
  • Internationalität des Handelsrechts
  • Beschleunigung der kaufmännischen Geschäftsabwicklung.

Daneben dient sie dem Verkehrsschutz:
Inhalt von Vertragsverhandlungen, die nach Auffassung des Absenders zum Abschluss gelangt sind, verbindlich festzulegen und dadurch Unklarheiten über den Vertragsinhalt zu vermeiden.

38
Q

Prüfungsschema KBS

A
  1. Persönlicher Anwendungsbereich eröffnet:
    beidseitiger Handelskauf [§343 HGB] , d.h. Erklärender und Erklärungsempfänger sind Kaufleute oder nehmen zumindest ähnlich einem Kaufmann organisierten Geschäftsleben teil
  2. Vorangegangene Vertragsverhandlungen
    Abgrenzung einer bloßen Auftragsbestätigung, bei dem es sich um eine modifizierte Annahmebestätigung handelt. [§150 II BGB]. Ein Vertrag kommt nach Maßstäben der Auftragsbestätigung nur zustande, wenn der anbietende Besteller, die modifizierte Annahmebestätigung des Bestätigenden annimmt.
    Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben geht man hingegen von einem bereits geschlossenen Vertrag aus, der nur im Sinne des Verkehrsschutzes protokolliert wird.
  3. unmittelbares Nachfolgen
    a) Bestätigung des früheren Vertragsabschlusses unter Wiedergabe des wesentlichen Vertragsinhalts

Offener Dissens: wissen die Parteien, dass sie sich noch nicht über alle Punkte einer Vertrags geeinigt haben, so liegt ein offener Einigungsmangel vor. In diesem Fall ist nach §154 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag noch nicht geschlossen ist.

Versteckter Dissens: haben such die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, in Wirklichkeit noch nicht geeinigt, so spricht man von einem “versteckten” Einigungsmangel.

a) wenn der vertrag auch ohne die divergierenden Punkte geschlossen worden wäre, liegt eine wirksame Einigung bezüglich des deckungsgleichen Inhalts vor
b) In diesem Fall bestimmt §155 BGB, dass das Vereinbarte nur gilt, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den Punkt geschlossen sein wird, Fehlt dieser Wille, ist der Vertrag unwirksam.
b) Bestätigungswille erkennbar

  1. Zugang des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Abschluss der Vertragsverhandlungen
    - §130 BGB gilt dementsprechend
  2. Einschränkungen des Absenderschutzes.
    Wirkung der KBS (-) , wenn Inhalt des KBS so weit vom Vertragsergebnis entfernt, dass Bestätigende nicht mit Einverständnis rechnen.
    fehlende Redlichkeit (= Arglist)
  3. Kein unverzüglicher Widerspruch (=Schweigen)
    Empfänger muss ggü. KBS unverzüglich nach §121 I 1 BGB seinen Widerspruch geltend machen
  4. Schutzwürdigkeit des Bestätigenden
    Wenn der Bestätigende nach Treu und und Glauben das Schweigen des Empfängers als Einverständnis mit dem Inhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens auffassen durfte [§157 BGB

Das ist nicht der Fall bei:a) Unredlichkeit des Absenders
b) gravierende inhaltlichen Abweichungen vom vorher Vereinbarten, dass der Bestätigender nach Treu und Glauben deshalb nicht zur widerspruchslosen Hinnahme durch den Empfänger rechnen konnte.

39
Q

Was versteht man unter kaufmännische Einrichtungen i.S.d. §1 II HGB

A

= alle Einrichtungen, die eine ordentliche und übersichtliche Geschäftsführung sicherstellen: Voraussetzung ist vollkaufmännische Betriebsführung.

  • eine nach gewissen Grundsätzen eingerichtete Buchführung und Bilanzierung
  • Beschäftigung kaufmännischen Personals
  • geordnete Aufbewahrung geschäftlicher Korrespondenz
  • regelmäßig wiederkehrende Inventur
  • Firmenführung zur Identifikation des Geschäftsinhabers [§17 HGB]

Kleingewerbebetreibende scheiden aus. [§ 2 HGB]

!! Ob das Unternehmen tatsächlich in dieser Weise eingerichtet ist, ist unerheblich.
Bei jedem Gewerbebetrieb wird die zunächst die Kaufmannseigenschaft vermutet. Denn Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs ist, dass überhaupt ein Gewerbe vorliegt.

Nach §1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Die Erforderlichkeit wird durch die Rechtsprechung auf das “Gesamtbild des Unternehmens” abgestellt. Der sog. Ist-Kaufmann erwirbt die Kaufmannseigenschaft statusbegründend durch die Eröffnung seines Handelsgewerbes. Selbst wenn er unter Verstoß der gegen die sich aus §29 HGB ergebene Pflicht sich nicht im Handelsregister eintragen lässt.

40
Q

Ist-Kaufmann nach §1 HGB

A

Nach §1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen einen in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dabei stellt die Rechtsprechung aus das “Gesamtbild das Unternehmens” ab.
Zu berücksichtigen sind dabei qualitative Kriterien, die den Geschäftsgegenstand betreffen: (=Art des Geschäftsbetriebs)
- Vielfalt des Geschäftsgegenstandes (Erzeugnisse und Produkte)
- Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge
- Inanspruchnahme von Kredit- oder Teilzahlungen
- Art der Geschäftskorrespondenz

b) quantitative Kriterien der Betriebsgröße entsprechend
- Anzahl der Betriebsstätten
- Umsatzvolumen
- Höhe des Anlage - und Kapitalvermögens
- Anzahl der Beschäftigten
Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs ist, dass überhaupt ein Gewerbe vorliegt.

ein Gewerbe 
= eine 
selbstständige, 
auf eine gewisse Dauer ausgerichtete
offene und legale Tätigkeit mit 
Gewinnerzielungsabsicht, 
welche weder zu den freien Berufen 
noch reine Vermögensverwaltung ist.  

Die Eintragung ins Handelsregister ist konstitutiv, d.h. nicht rechtsbegründend. Ein Ist-Kaufmann wird begründend durch seinen Status als solchen behandelnd, wenn er entgegen der aus §29 HGB ergebene Eintragungspflicht sich nicht eintragen lässt. Die Kaufmannseigenschaft erwirbt er durch die Eröffnung seines Handelsgeschäfts, welches auf eine vollkaufmännische Betriebsführung ausgerichtet ist.

41
Q

Warum spricht das Gesetz von einem “Sonderprivatrecht der Kaufleute”?

A

Handelsrecht enthält gegenüber dem bürgerlichen Recht spezielle Ergänzungen für einen bestimmten Personenkreis, die Kaufleute, welche allerdings durch das BGB subsidiär ergänzt wird.

Das Handelsrecht lässt sich so subjektiv konkretisieren und erlaubt Besonderheiten für den kaufmännischen Geschäftsverkehr wie:

  • Offenlegung der kaufmännischen Organisation: Durch die Einrichtung und Publizität werden die wichtigsten Tatbestände nach außen transparent
  • Einfachheit und Schnelligkeit der Geschäftsabwicklung
    z. B. Beim Handelskauf ist der Käufer zur unverzüglichen Untersuchung Rüge der gelieferten Ware verpflichtet, um die Gewährleistungsansprüche aus §377 HGB nicht zu verlieren
  • Rechtsklarheit durch die Typisierung von Rechtsinstituten:
    z. B. Umfang der kaufmännischen Vertretungsverhältnisse sind standardisiert. [§49,54 HGB] und im Außenverhältnis unbeschränkbar [§ 50 Abs.1, §54 Abs. 3 HGB]
  • Verzicht auf bürgerlich- rechtliche Schutzvorschriften

z:B. Keine Einrede auf Vorausklage (§349 HGB)
, Bürgschaftsversprechen formlos §350 HGB,

  • Prinzip der Entgeltlichkeit (z.B. die kaufmännische Geschäftsbesorgung begründet gemäß §354 HGB auch ohne Vereinbarung einen Provisionsanspruch)
  • Erweiterung des Vertrauensschutzes: gutgläubiger Erwerb: der gute Glaube an die Verfügungsmacht eines Nichtberichtigten ist nach §366 HGB ausreichend
42
Q

Ab wann gilt eine WE als abgegeben?

A

Abgegeben ist eine empfangsbedürftige WE, wenn sie als an den Empfänger gerichtete, verbindlicher Regelungsakt bewusst mit Wissen und Wollen geäußert wurde und zum Empfang durch ihn bestimmt ist.
Vorausgesetzt ist, dass der Erklärende alles in seiner Macht stehende getan hat, was bei normalen Verlauf der Dinge geeignet ist, den Zugang zu bewirken.
Die Willensäußerung muss so in Richtung des Empfängers erfolgen, dass sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und nach der Verkehrsanschauung von ihm erwartet werden darf.
Der Zugang erfordert demnach kumulativ zwei Voraussetzungen, nämlich zum einen den tatsächlichen Eintritt in den Machtbereich des Empfängers (räumliches Element) und zum anderen den Eintritt desjenigen Zeitpunkts, an dem nach allgemeinen Maßstäben eine Kenntnisnahme zu erwarten war (normatives zeitliches Element). Erst mit Eintritt dieses Zeitpunkts ist der Zugang vollendet.
Als abgegeben gilt demnach keine WE, bei dem der Bindungswille fehlt.

43
Q

Geschäftsbesorgungsvertrag

A

= ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag die eine Geschäftsbesorgung zum Vertragsinhalt hat [§675 Abs.1 BGB]

Durch eine Dienstleistung oder eine Werkleistung wird eine Tätigkeit besorgt, die dem Auftraggeber obliegt, die er aber nicht selbst ausführt, sondern ausführen lässt.

Die Geschäftsbesorgung kann eine rechtliche oder tatsächliche Tätigkeit sein, welche der Beauftragte gegen Entgelt ausführt, die wirtschaftlicher Art sein muss.
Eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art liegt vor, wenn die Tätigkeit einen Bezug zum Vermögen des Auftraggebers hat.

z.B. Bankgeschäfte
, Kreditkartengeschäfte
, Zahlungsdienstverträge
, Treuhändergeschäfte

44
Q

Welchen gesetzgeberischen Zweck verfolgt die Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften?

A

Formfreiheit endet dort, wo das Gesetz eine zwingende Form vorschreibt. Der grundlegenden Vertragsfreiheit der Privatautonomie wird durch paternalistische Maßnahmen Grenzen gesetzt, um das Rechtssubjekt

a) vor übereilten und risikobehafteten Rechtsgeschäften zu schützen (=Warnfunktion)
z. B. §766 BGB: Bürgschaft

b) sowie auch der Gewährleistung sachkundiger Beratung. Es besteht Rechtsklarheit über den Abschluss, wonach klar ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde, als auch über den Inhalt, die Klarheit darüber verschafft, was die Parteien vereinbart haben. (=Aufklärungsfunktion)
z. B. §311 b Abs.1 BGB: Grundstückskaufvertrag

c) und der Erleichterung der Perpetuierung von Verträgen. (=Beweisfunktion)

Außerdem kann durch Formvorschriften eine inhaltliche Überwachung des Rechtsgeschäfts oder dessen behördliche Kontrolle sichergestellt werden.

45
Q

Welche Rechtsfolge hat die Nichtbeachtung der Form?

A

Es tritt Formnichtigkeit gemäß §125 BGB ein. Hiermit zwingt das Gesetz den Rechtsverkehr zur Beachtung der Formvorschriften, weil ansonsten die Verträge oder Rechtshandlungen nicht oder nur teilweise gültig sind. Diese harte Konsequenz ist notwendig, da sonst die Formvorschriften wertlos würden. In einigen Fällen lässt es das Gesetz aber ausdrücklich zu, dass durch Hinzutreten weiterer Umstände (wie etwa der Vollzug eines an sich formnichtigen Vertrages) das Rechtsgeschäft dennoch wirksam bleibt. (ex -nunc Wirkung) Die Fälle, in denen eine derartige Heilung möglich ist, sind konkret im Gesetz beschrieben.

    • ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (§ 311b Absatz 1 Satz 2 BGB)
    • Der ohne notarielle Beurkundung geschlossene Vertrag über ein Schenkungsversprechen wird wirksam, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist und bereits bewirkt ist (§ 518 Abs. 2 BGB).
    • Nach § 494 Abs. 2 BGB ist ein nicht schriftlich abgeschlossener Verbraucherdarlehensvertrag gültig, wenn das Darlehen an den Verbraucher ausgezahlt wird.
46
Q

Nennen Sie gesetzlich normierte Formerfordernisse

A
  • Schriftform gemäß §126 BGB:
    setzt die Unterschrift der Beteiligten voraus (sog. Unterschriftsform)
    z.T. werden auch inhaltliche Anforderungen an die Vertragsurkunde gestellt (§492 BGB]
  • Textform gemäß §126 b BGB:
    = jede lesbare, dauerhafte Erklärung auf, in der der Ersteller der entsprechenden Urkunde genannt wird und aus der “durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders” der Abschluss der Erklärung hervorgeht und erkennbar ist, dass und wo die Erklärung abgegeben wurde.
    z.B. Fax, Sms, eMail, maschinell erstellte Briefe.

öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
= Erklärung, die schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden muss [§129 BGB]

notarielle Beurkundung §128 BGB :
= die gesamte Erklärung muss zu Protokoll in eine Urkunde des Notars aufgenommen werden.

47
Q

Was ist unter einem Besitzdiener zu verstehen?

A

= gemäß §855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft (bzw. ähnlichen sozialgebundenen Abhängigkeitsverhältnis)
- mit Weisungsgebundenheit
ausübt.
Der Besitzdiener hat keine besitzrechtliche Position - ihm stehen - im Gegensatz zum mittelbaren und unmittelbaren Besitzer - keine Rechte zum Besitz zu,

Besitzer ist i.S.d. Besitzdienerschaft der Besitzherr.
= unmittelbarer Besitzer

Wichtige Konsequenz: In der Weggabe der dem Besitzdiener überlassenen Sache an Dritte liegt ein den gutgläubigen Erwerbs ausschließendes “Abhandenkommen” gemäß §935 BGB vor.
Unterschied zum Besitzmittler: diesem bleibt ein Freiraum, innerhalb dessen er selbständig entscheiden kann, wie er mit der Sache verfährt und insoweit von Weisungen des mittelbaren Besitzers unabhängig ist.

48
Q

Definieren Sie den Begriff der Verfügung

A

= jede Veräußerung, Aufgabe, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts, nicht hingegen dessen Erwerb.
z.B Übereignung von beweglichen Sachen §§929 ff BGB

49
Q

Erklären Sie das Trennungsprinzip und gehen Sie dabei auch auf das Abstraktionsprinzip ein.

A

= besagt, dass der wirtschaftliche Austauschvorgang des Rechtserwerbs zweier Rechtsgeschäfte bedarf:
- eines schuldrechtlichen (= Verpflichtung)
- und eines dinglichen (= Verfügung), welche strikt voneinander getrennt werden müssen.
Durch Verpflichtungsgeschäfte binden sich die Parteien in dem Sinne, dass sie Leistungen verpflichtend verabreden. Durch die Verfügungsgeschäfte werden diese Verpflichtungen erfüllt.
Schuldrecht:
Es herrscht durch die Privatautonomie Selbstbestimmung. Instrument: Willenserklärung, Vertragsfreiheit: (Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit)

darüber hinaus herrscht der Relativitätsgrundsatz: Das Schuldverhältnis ist eine “Rechtsfessel” (iuris vinculum) zwischen Gläubiger und Schuldner. Schuldrechtliche Ansprüche sind daher auf dieses Rechtsverhältnis beschränkt. Sie wirken “inter partes”.

Sachenrecht:
Es gilt der Typenzwang. sog. “Numerus clausus” der dinglichen Rechte. Dies bedeutet, dass die Anzahl und der jeweilige Inhalt der verschiedenen Rechte abschließend ausgeführt sind, d.h. keine neuen Formen können geschaffen werden.
Es gilt:
- Absolutheitsgrundsatz: dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann

  • Publizitätsgrundsatz: dingliche Rechte sind nach außen erkennbar.
    Publizitätsmittel:
  • Besitz (beweglichen Sachen)
  • Grundbuch (unbeweglichen Sachen)
  • Abstraktionsprinzip: (= die Selbstständigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts ggü. dem zugrunde liegenden kausalen Rechtsgeschäft.

a) interne Abstraktion: (=Zweckneutralität der Verfügung)
Zum Inhalt der dinglichen Einigung gehört nicht die kausale Zweckbestimmung (causa). Die Verfügung gibt demnach NICHT DEN GRUND ihrer Vornahme an.

b) externe Abstraktion: Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäft ist unabhängig von dem Bestehen und der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts.

Ein Mangel im Kausalgeschäft lassen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts unberührt, Die Nichtigkeit führt jedoch zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§812 ff BGB (Leistung sine causa)

50
Q

Kausalprinzip

A

= die rechtliche Abhängigkeit der Prinzipien zueinander ausdrückt. Es besteht eine rechtliche Abhängigkeit.

51
Q

Zusammenhang des schuldrechtlichen und dinglichen RE

A

Denn besagt, dass der wirtschaftliche Austauschvorgang des Rechtserwerbs zweier Rechtsgeschäfte bedarf:

  • eines schuldrechtlichen (= Verpflichtung)
  • und eines dinglichen (= Verfügung).
  1. bereicherungsrechtlicher Zusammenhang: Bereicherungsausgleich
    Wenn das kausale Verpflichtungsgeschäft = nichtig,
    Verfügungsgeschäft jedoch wirksam ist, so ist die dingliche Rechtsänderung bereicherungsrechtlich OHNE Rechtsgrund erfolgt.

Es besteht eine Leistungskondiktion nach §812 I 1 1.Alt BGB auf Rückabwicklung der dinglichen Rechtsänderung.

z.B. V übereignet K seinen PKW aufgrund nichtigen Kaufvertrags. Da sie abstrakte Übereignung (§929 BGB) trotz Nichtigkeit des Kaufvertrags wirksam ist, hat K Eigentum erworben.

–> dem V steht kein Herausgabeanspruch nach §985 BGB gegen K zu. Da K aber wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags kein Anspruch auf die Übereignung zusteht, hat V einen Anspruch auf Rückübereignung des Pkw nach §812 I 1 1.Alt BGB (Leistungskondiktion)

  1. Bedingungszusammenhang (bedingte Verfügung)
    Das abstrakte Rechtsgeschäft wird unter der Bedingung (§158 BGB) der Gültigkeit des kausalen RE abgeschlossen. (bedingte Verfügung)
  2. Keine Geschäftseinheit [§139 BGB]
    Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäft bilden kein einheitliches RE i.S.d §139 BGB.
  3. Fehleridentität
    Nichtigkeitsgründe und Anfechtungsgründe können sowohl schuldrechtlichen Rechtsgeschäft als auch dem dinglichen Rechtsgeschäft anhaften. Dabei handelt es nicht um die Durchbrechung des Abstraktionsprinzip, sondern um die Fehlerhaftigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts, die gesondert zu prüfen sind.

§§105,134, 138 BGB sowie §§119, 120,123 BGB

zB. Geschäftsunfähigkeit nach §105 I führt zur Nichtigkeit des RE. –> Übereignung ist auch nichtig

52
Q

Zählen Sie die Merkmale des Gewerbebegriffs iSd. HGB auf

A

Gewerbe
= eine selbstständige,
auf eine gewisse Dauer ausgerichtete,
offene und legale Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht,
die nicht zu den freien Berufen gehört noch freie Vermögensverwaltung ist.

53
Q

Welche rechtliche Wirkung hat die Eintragung eines Ist-Kaufmanns §1 HGB in das Handelsregister?

A

Der Ist-Kaufmann erwirbt mit der Eröffnung des Handelsgewerbes die Kaufmannseigenschaft statusbegründend. Entgegen der sich aus §29 HGB ergebene Pflicht zur Eintragung, wirkt die Eintragung nicht rechtsbegründend (= konstitutiv).

54
Q

Nennen Sie die Voraussetzungen der Anfechtung und deren Rechtsfolge einschließlich der dazugehörigen Norm.

A

Anfechtung = einseitige, empfangsbedürftige WE, die auf die nachträgliche Beseitigung einer Rechtsfolge ausgerichtet ist. Sie bewirkt, dass ein zunächst wirksames RE, aufgrund eines Fehler in der Willensbildung einer WE rückwirkend vernichtet wird. [§142 I BGB] Vorausgesetzt ist, dass die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist (d.h. unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern) [§§130,143]unter Angabe eines Anfechtungsgrundes gegenüber dem Erklärungsgegner erklärt wurde [§119 BGB]

Schema: 
1. Anfechtungsgrund (§119,123 BGB)
2. Anfechtungserklärung gemäß §143 BGB
3. Anfechtungsfrist (§130,143 BGB)
Rechtsfolge: Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen §142 I BGB
55
Q

Ist die Anfechtung bei einem Irrtum bezüglich des Kaufpreises einer Sache möglich?

A

nein, denn der Kaufpreis einer Sache ist kein wertbildender Faktor. Die Anfechtbarkeit aufgrund eines Eigenschaftsirrtums ist hier nicht anzuwenden, denn der Kaufpreis einer Sache ergibt sich aus den vorherrschenden Marktentwicklungen und nicht aus der Sache selbst.

56
Q

Nennen Sie die Voraussetzungen bei der Übereignung von beweglichen Sachen gemäß §929 S.1 BGB

A
  1. Dingliche Einigung (Einigungsvertrag)
    = dinglicher Vertrag des Veräußerers mit dem Erwerber darüber, dass Eigentum an der Sache übergehen soll
  2. Übergabe bzw. Übergabesurrogate
    = verschiedene Möglichkeiten eines Publizitätsbestandes, der für den Eigentumsübergang erforderlich ist.
    - Besitzerwerb des Erwerbers
    - auf Veranlassung des Veräußerers:
    - Verlust der Besitzposition (Veräußerer)
  3. Einigsein Einverständnis über den Besitzwechsel
  4. Berechtigung
    - als verfügungsberechtigter Eigentümer
    - aufgrund vorheriger Zustimmung

Wenn Eigentumserwerb an fehlender Berechtigung scheitert, ist weiter zu prüfen, ob die Sache gutgläubig erworben wurde.

  1. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
  2. Legitimation des Veräußerers durch den Rechtsschein des Besitzes
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. des Eigentums des Veräußerers
  4. Kein Abhandenkommen der Sache nach § 935 BGB 5. Erg: wenn Vssen (+), wird gutgläubiger Erwerber ohne jede Einschränkung Volleigentümer
57
Q

Definieren Sie Besitz iSd. BGB

A
= tatsächliche Sachherrschaft. 
Funktionen des Besitzes: 
- Schutzfunktion
- Kontinuitätsfunktion
- Publizitätsfunktion

Unmittelbarer Besitzer ist jeder, der nach der Verkehrsanschauung in einer
unmittelbaren räumlichen Beziehung zur Sache steht
und einen allgemeinen Beherrschungswillen hat [§854 BGB]

Mittelbarer Besitzer = derjenige, der die Sachherrschaft durch einen anderen (“den Besitzmittler”) für sich ausüben lässt. [§854 BGB]
. Besitzmittler und mittelbarer Besitzer sind beide Besitzer, wobei der Besitzmittler unmittelbarer Besitzer der Sache ist.

Wie wird der mittelbare Besitz übertragen?

Nach §870 wird der mittelbare Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis übertragen.

58
Q

Sachmangel

A

Die vertragliche Vereinbarung i.S.d. §434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein die Pflicht des Verkäufers bestimmt, das Gekaufte in dem Zustand übereignen, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist.

Hier genügt auch eine konkludente Erklärung derart, dass der VK die Sache vor Vertragsabschluss beschreibt und dabei auf ein Muster oder ein Prospekt verweist. Diese Einigung über eine bestimmte Beschaffenheit muss eindeutig getroffen werden.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
    § 434 I 2 Nr.1 BGB
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. [§434 I 2 Nr.2 BGB]

Zu einer Pflichtverletzung aus den §433 eingegangen Pflichten (“pacta sunt servanda”) kommt es gemäß §280 BGB, wenn eine mangelhafte Sache geliefert wurde.
Eine Sache ist mangelhaft, wenn

nach § 434 II 1 BGB bei unsachgemäß durchgeführter vereinbarter Montage durch Verkäufer

  • nach § 434 II 2 BGB, wenn Montageanleitung mangelhaft
  • nach § 434 III BGB, wenn eine Sache in einer zu geringen Menge oder eine andere Sache geliefert wird.

Der Gesetzgeber hat das Abgrenzungsproblem zwischen einer schlechten und einer anderen Sache erkannt und sie durch diese Regelung entschärft. Wann der Verkäufer rechtlich eine andere Sache liefert, also eine sog. Falschlieferung vorliegt, hängt hauptsächlich davon ab, ob ein Stückkauf oder Gattungskauf vorliegt.

Eine Mankolieferung iSd. §434 Abs. 3 BGB liegt vor, wenn der Verkäufer eine zu geringe Menge als Erfüllung seiner ganzen Verbindlichkeit liefert. Eine solche “verdeckte Mankolieferung” stellt stets einen Mangel im Sinne des §434 III BGB dar.
Demgegenüber liegt eine Teilleistung des VK dann vor, wenn sich die Lieferung für den Käufer nicht als vollständige Erfüllung der Verbindlichkeit durch den VK darstellt. Die sog. offene Mankolieferung stellt keinen Sachmangel dar.

Zur Abgrenzung sind Indizien wie der Lieferschein oder die vollständige Kaufpreisforderung heranzuziehen. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont entscheidend.

59
Q

Welcher Zeitpunkt ist für das Vorliegen des Sachmangels maßgeblich?

A

§434 I 1 BGB: “…bei Gefahrübergang…”
Grundsätzlich entfällt gemäß §326 I S.1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung (=Kaufpreiszahlung), wenn der Schuldner nach §275 I BGB nicht zu leisten braucht. Dies ist der Fall, wenn der Kaufpreisanspruch gemäß §326 I S.1 BGB wegen Unmöglichkeit untergegangen ist.
Hiervon gibt es Ausnahmen und die stehen in §326 II BGB:
Der Schuldner behält ausnahmsweise den Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Gläubiger allein verantwortlich ist für den Umstand, wonach die Leistungspflicht untergegangen ist. Mit dieser Verantwortlichkeit meint man u.a. die Gefahrtragungsregeln der §§446, 447 I BGB.
Gefahrübergang:
= der Übergang der sog. Preisgefahr.
Das Risiko, dass die Sache zufällig untergeht/sich verschlechtert und trotzdem der Käufer den Kaufpreis zahlen muss, geht vom VK auf den Käufer über,

  • bei Übergabe der Sache [§446 S.1 BGB]
  • Übergabe an die Versandperson [§447 I BGB]

Letzteres findet jedoch nur eingeschränkt Anwendung. Denn für §447 I BGB muss gemäß §475 II ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen. Dieser liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher [§13 BGB] von einem Unternehmer [§14 BGB] eine bewegliche Sache kauft. Außerdem ist vorausgesetzt, dass der Käufer den Transporteur selbst auswählt und die Auswahl nicht auf einem Vorschlag des VK beruht. In den meisten Fällen des täglichen Lebens veranlasst der Verkäufer, nicht aber der Käufer den Versand und somit ist die erste Voraussetzung des §475 II regelmäßig nicht erfüllt mit der Konsequenz, dass §447 I nicht zur Anwendung kommt und es stattdessen bei der Grundregel des §446 bleibt.

darüber hinaus stellt die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer eine Schwierigkeit dar, wenn sich nicht zweifelsfrei feststellen lasst, ob die Unternehmereigenschaft vorliegt. Dient ein Geschäft bspw. einem unternehmerischen als auch einem Verbraucherzweck (z.B. Handy, das privat und unternehmerisch genutzt wird), reicht idR. zur Begründung der Verbrauchereigenschaft für den konkreten Kaufvertrag aber aus, dass der unternehmerische Zweck nicht überwiegt.

Für die Gewährleistungsrechte muss der Sachmangel bei Übergabe vorliegen.

60
Q

Voraussetzung: Verzug der Leistung

A

Abgrenzung Verzug und Verzögerung der Leistung:

Verzug = der Zeitpunkt, wonach der Schuldner eine fällige Leistung schuldhaft verspätet erbracht hat. Vorausgesetzt ist, dass der Gläubiger den Schuldner mit einer Mahnung nach Fälligkeit in Verzug gesetzt hat und der Schuldner diesen Umstand zu vertreten hat.
–> Rechtsfolge:
Schadensersatz neben der Leistung [§280 I, II i.V.m. §286 BGB]

Verzögerung der Leistung: = eine fällige, schuldhaft nicht erbrachte Leistung. Der Schuldner leistet nicht, obwohl der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistungserbringung gesetzt hat und diese abgelaufen ist.

  1. FÄLLIGKEIT [§271 I BGB]
    = der Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner sie also erbringen MUSS.
    -> ergibt such aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung.
    falls nicht bestimmt: IM ZWEIFEL SOFORT.
    es sein denn, es handelt sich um einen Verbraucher [§13 BGB], der mit einem Unternehmer [§14 BGB] einen Verbrauchsgüterkauf gemäß §474 BGB geschlossen hat. Nach §475 I S.1 BGB muss eine Leistung unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern), spätestens 30 Tage nach Kaufvertragsabschluss, erbracht werden.
  2. DURCHSETZBARKEIT: Es dürfen dem keine peremtorischen (=andauernd) oder dilatorische (=vorübergehend) Einreden gegenüber stehen.

Insbesondere: Einrede des nichterfüllten Vertrags §320 BGB.

Nach h.M. tritt der Verzug erst dann ein, wenn der andere Teil die Leistung bereits erbracht hat. Daher gilt ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbringung der Gegenleistung. Denn solange der Gläubiger selbst noch nicht erfüllt hat, kann nicht erwartet werden, dass der andere Teil seiner Leistungspflicht nachkommt. Verurteilung: Zug um Zug.

  1. Mit MAHNUNG in Verzug setzten

Der Gläubiger muss den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. [§286 I S.1 BGB]

Mahnung = eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die das bestimmte Verlangen zum Ausdruck bringt, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Eine vor der Fälligkeit ausgesprochene Mahnung bleibt grundsätzlich wirkungslos und führt auch keine Rechtsfolgen herbei.
Einer Mahnung gebraucht es nicht, wenn

a) der Schuldner ernsthaft und endgültig die geschuldete Leistung verweigert
b) die kalendermäßige Bestimmtheit der Leistungszeit: Festlegung der Leistungszeit als Leistungstermin an einem bestimmten Kalendertag

c) die bloße kalendermäßige Bestimmbarkeit der Leistung durch vorangegangenes beliebiges Ereignis aus welchem sich die Leistungszeit nach dem Kalender berechnen lässt.

  1. VERTRETENMÜSSEN
    Gemäß §286 IV kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, welche der Schuldner nicht zu vertreten hat. Beweislast liegt beim Schuldner. Äußert dieser sich nicht dazu, so hat er den Verzug zu vertreten.
61
Q

Gewährleistungsrechte des Käufers bei einem Mangel

A

Die Rechte des Käufers bei einem Mangel fasst §437 BGB. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.

= liegt vor, wenn nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern auch auf den Tatbestand (den Rechtsgrund) der anderen Norm verwiesen wird. Deshalb müssen bei dieser Art der Verweisung zusätzlich auch die Voraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, gegeben sein, damit deren Rechtsfolgen eintreten. § 437 BGB zählt zwar die möglichen Rechte eines Käufers in Gewährleistungsfällen auf, stellt aber dennoch keine eigenen Anspruchsgrundlagen dar. Diese ergeben sich erst, in Form einer Rechtsgrundverweisung, durch die in § 437 BGB aufgezählten Normen.

  • (1) Nacherfüllung
  • (2) Rücktritt und Minderung
  • (3) Schadensersatz oder Aufwendungsersatz

Dabei ist der Nacherfüllungsanspruch vorrangig vor den anderen Ansprüchen. (sog. Recht zur zweiten Andienung” des Verkäufers)

62
Q

Nachrangige Rechte bei Verzögerung der Leistung

A

Verzögerung der Leistung liegt dann vor, wenn der Schuldner eine fällige Leistung, schuldhaft nicht erbracht hat. Voraussgesetzt ist, dass das vorrangige Recht zur zweiten Andienung nicht oder nur unzureichend genutzt wurde und somit die angemessene Frist zur Nachbesserung überschritten wurde. -> Rechtsfolge:
a) Schadensersatz statt der Leistung [§ 280 I,III, i.V.m §281 BGB]

b) und Rücktritt [ §323 I BGB]
1. Pflichtverletzung aus §280 BGB
2. Sachmangel gemäß §434 liegt vor und ist erheblich. 3. angemessene Leistungsfrist überschritten

c) Minderung [§441 BGB]
= bedeutet, dass der Kaufpreis der Sache um den Wert gekürzt wird, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert.

d) Ersatz vergeblicher Aufwendungen
= welche im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht wurden.

63
Q

Vorrangige Gewährleistungsrechte

A
  1. Nacherfüllungsanspruch §437 Nr.1 BGB
    - i.V.m §439 I Var. 1 BGB (Beseitigung des Mangels)
    - i.V.m §439 I Var.2 BGB (Lieferung einer neuen mangelfreien Sache)

Gemäß §§437 Nr.1 , 439 I BGB hat der Käufer die Wahl, ob er vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels der die Lieferung einer mangelfreien Sache fordert. Der Verkäufer kann allerdings die Leistung verweigern, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(z.B. Quarzuhren)

Er hat dem Verkäufer eine angemessene Zeit einzuräumen, die dem Schuldner so lange Zeit gibt um die Leistung tatsächlich noch erbringen.

64
Q

Prüfungsschema Nacherfüllungsanspruch nach §§437 Nr.1, 439 I BGB

A
  1. Anspruch entstanden?
    a) Kaufvertrag
    b) Mangel

c) bei Gefahrübergang
d) kein Gewährleistungsausschluss (durch RE ode Gesetz)

falls (+) Rechtsfolge: Wahlrecht des Käufers (Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache nach §439 I BGB

  1. Anspruch erloschen?
    Gegennorm?
65
Q

Ab wann trägt der Käufer die Preisgefahr? In welchem Zeitpunkt muss der verkaufte Gegenstand frei von Rechts-und Sachmängeln sein?

A

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über [§446 S.1 BGB]
Maßgeblich ist gemäß §434 I S.1 BGB der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Im Normalfall bedeutet das beim Zeitpunkt der Übergabe. [§446 S.1 BGB]
Eine Ausnahme von der Grundregel stellt der Versendungskauf dar [§447 BGB], bei dem der Käufer den Versand selbst und ohne Auswahlempfehlung des Verkäufers erlassen muss.

Beim Rechtsmangel ist der maßgebliche Zeitpunkt nicht ausdrücklich in §435 geregelt. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstandes:

  • beweglichen Sachen: Eigentumsübergang §929 ff BGB
  • unbeweglichen Sachen: Vollendung des Eigentumerwerbs infolge Auflassung und Eintragung [§§873, 925 BGB]
66
Q

Werkvertrag

A

= Herstellung eines versprochenen Werkes (Tätigkeitserfolg wird geschuldet)
[§631 ff BGB]

67
Q

Echte Unmöglichkeit [§275 I BGB]

A

Unmöglichkeit liegt vor, wenn

a) der Schuldner noch nicht geleistet hat
b) entweder er (=subjektive Unmöglichkeit = Unvermögen) oder niemand (=objektive Unmöglichkeit) die Leistung mehr erbringen kann (§275 I BGB]

Nach 311 a I BGB ist ein Vertrag trotz anfänglichen Leistungshindernis grundsätzlich wirksam. Allerdings erwächst aus ihm kein Anspruch auf Erfüllung. Es besteht vielmehr ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht.

Leistung = die der Geldzahlung gegenüberstehende Verpflichtung
(= Übereignung der Kaufsache)
–> KANN NUR NACH §275 BGB untergehen

Gegenleistung = die Geldzahlung des Kaufpreises
–> OHNE Leistung keine GEGENLEISTUNG [§226 I BGB]

Ausnahme: §326 II:
der Anspruch bleibt bestehen, wenn der Gläubiger verantwortlich für den Verzug ist.

68
Q

Bindung eines Angebots

A

Zu prüfen ist, ob der Erklärende ein bindendes Angebot an einen unbestimmten Kreis (ad incertas personas) oder ob es bloß eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots war (invitatio ad offerendum)
Eine bindende Vertragsofferte ad incertas personas setzt einen unbeschränkten Rechtsbindungswillen des Anbieters voraus.

69
Q

Bote

A

Bote ist, wer die von einem anderen abgegebene WE dem Empfänger übermittelt. Der Bote transportiert eine bereits vorgegebene, vollendet formulierte und fremde WE des Geschäftsherrn. Er bildet und äußert hierbei keinen eigenen Rechtsbindungswillen und ist kein Repräsentant des zu Vertretenen.
Auf den objektiver Empfängerhorizont ist abzustellen, wie sich das äußere Auftreten einer Hilfsperson gegenüber dem Erklärungsempfänger zu verstehen gibt.

” Ich überbringe ein Angebot des X” = Bote, da nach außen erkennbar, dass keine Entschließungsfreiheit sondern nur eine vorgefertigte fremde WE übermittelt wird.

Bote kann sein, wer beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist.

Handeln Ohne Botenmacht oder die bestehende Botenmacht wird überschreitet,
Wenn der Bote mit Botenmacht WE versehentlich unrichtig übermittelt (Erklärungsbote), dann ist die WE zunächst wirksam, aber nach §120 (Übermittlungsirrtum] anfechtbar. Der anfechtende Geschäftsherr ist nach §122 BGB dem Erklärungsempfänger zum Schadensersatz aus Vertrauensschadens verpflichtet.

Wurde die WE bewusst unrichtig übermittelt (bewusste Falschübermittlung), dann ist die WE nicht schwebend nach §177 BGB, sondern endgültig unwirksam, ohne dass es einer Anfechtung bedarf.
Dem Erklärungsempfänger kann gegen den angeblichen Geschäftsherrn unter Umständen ein Schadensersatz aus vorvertragliche Pflichtverletzung (cic, §§280 I, 311 II, 241 BGB) zustehen. Der falsche Bote haftet dem Erklärungsempfänger nach §179 I BGB analog auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Empfangsbote:
Anders ist die Rechtslage beim Empfangsboten, wenn der Geschäftsherr einem Boten Botenmacht zur Empfangnahme einer WE erteilt.
Eine nicht verkörperte WE, die der Bote akustisch falsch versteht, ist nicht zugegangen und so nach §130 I BGB nicht wirksam geworden.

Eine dem Boten zugegangene WE wird wirksam, ohne dass es auf eine Kenntnisnahme durch den Geschäftsherrn ankommt. Da Normaddressar des §120 BGB der Erklärende ist, ist die Vorschrift auf den Erklärungsempfänger nicht anzuwenden. Ein Anfechtungsrecht des Geschäftsherrn liegt nur dann vor, wenn er selbst aufgrund der ihm unrichtig übermittelten Erklärung eine eigene WE abgibt.

70
Q

Vertreter

A

Nach §164 I BGB ist eine Stellvertretung dann wirksam, wenn der Vertreter eine eigene WE im Namen des Vertretenen und innerhalb seiner Vertretungsmacht abgibt.
Erforderlich ist, dass der Vertreter selbstständig einen eigenen Rechtsgeltungswillen bildet und äußert, indem er eine eigene WE abgibt und den Vertrag anstelle den Vertretenen abschließt. Hierfür muss der Vertreter bei der Abgabe der WE nach außen erkennbar machen, dass er die WE im Namen des Vertretenen abgibt. Denn es gilt die unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Vertretenen. [§164 I 1 BGB] (= Offenkundigkeitsprinzip)

Der Wille des Vertreters zum Handeln in fremden Namen muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht aus, wenn sich die Fremdbezogenheit der WE aus den Umständen ergibt. (z.B. Verkäufer im Laden, sog. unternehmensbezogenes Geschäft. §164 I 2 BGB)

Wenn die Fremdbezogenheit des Handelns auch aus den Umständen nicht erkennbar ist, dann liegt nach §164 II BGB ein Eigengeschäft vor. Ein Rechtsgeschäft wird somit auch dann geschlossen, wenn der Vertreter irrtümlich glaubt, sein Handeln in fremden Namen sei aus den Umständen zu entnehmen.

Der Dritte soll in seinem Vertrauen schutzwürdig sein und wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Hat der Vertreter sich die Benennung des Vertretenen noch vorbehalten, so kommt das Rechtsgeschäft erst zustande, wenn die Benennung erfolgt. Erfolgt sie nicht, so ist §179 BGB entsprechend anzuwenden. Es handelt sich hierbei um eine offenes Geschäft für den, den es angeht.
Geschäft für den, den es angeht: Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens, bei denen Verpflichtungen und Erfüllung zeitlich zusammen. Die Identität spielt deswegen eine untergeordnete Rolle. Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft kommen mit der Person, die das Geschäft angeht (dem Vertretenen) zustande. Sachmängelansprüche werden regelmäßig über den erfüllt, der etwa den Kassenbon vorliegt.

Vertretung:
1. durch einen Geschäftsunfähigen ist UNZULÄSSIG, denn dieser kann keine rechtsgültige WE aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur abgeben [§105 I BGB]

  1. beschränkt geschäftsfähigen ist ZULÄSSIG [§165 BGB] Die Vorschriften zum Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen [§106 ff BGB, 131 II , 179 III 2 BGB] stehen dem nicht entgegen, weil der Vertreter aus dem Vertretergeschäft nicht haftet.

Handeln OHNE Vertretungsmacht oder Überschreiten der Rechtsmacht:

(=falsus procurator), dann ist der abgeschlossene Vertrag nach [§177 I BGB] schwebend unwirksam. Verweigert der Vertretene die Genehmigung des Vertrages, dann ist der Vertrag endgültig unwirksam. Der Vertreter haftet der anderen Vertragspartei nach deren Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz [§179 BGB]

71
Q

Abgrenzung Bote - Stellvertreter

A

Die Abgrenzung erfolgt nicht nach dem Innenverhältnis zwischen Vertreter - Vertretenen oder Boten - Geschäftsherrn, sondern im Interesse des Verkehrsschutzes. Es kommt hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont an. Also wie der Rechtsverkehr verständigerweise das äußere Erscheinungsbild der Mittelsperson hinsichtlich des Bestehens (dann Vertreter) oder Nichtbestehens (dann Bote) von Entscheidungsfreiheit beurteilt.

72
Q

Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte

A

= wirkt für oder gegen den Unternehmensinhaber, Ein Geschäft ist unternehmensbezogen, wenn es eindeutig mit einem bestimmten Unternehmen abgeschlossen wird und ersichtlich der Inhaber dieses Unternehmens Vertragspartner werden soll. Der Unternehmensinhaber wird Vertragspartner OHNE RÜCKSICHT darauf, wen der Geschäftsgegner für den Inhaber hält.
Vorausgesetzt ist nur, dass der Handelnde sein Auftreten für das Unternehmen HINREICHEND deutlich macht (den Namen eines bestimmten Unternehmens ausdrücklich nennt.)

73
Q

Handeln UNTER fremden Namen

A

Wer unter fremden Namen handelt, tritt unter einem falschen Namen auf und erweckt bei dem Erklärungsempfänger den Anschein, er selbst sei der Vertretene (Identitätstäuschung).
Wer unter fremden Namen handelt, unterzeichnet mit dem Namen des Vertretenen ohne Vertreterzusatz. Es fehlt an der Kundgabe des Vertreterwillens.