Zivi Flashcards
natürliche Person
= der Mensch, welcher begründend auf seiner Existenz „automatisch“ rechtsfähig ist.
Durch Handlungen und Unterlassungen nimmt der Mensch als Rechtssubjekt die Position eines autonomen Gestalters seiner Lebensverhältnisse ein.
Der Mensch äußert sich dabei durch
a) Abgabe einer Willenserklärung
b) Vornahme von Rechtsgeschäften
unter der Prämisse der Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit der Geschäftsfähigkeit erkennt das Gesetz nur demjenigen zu, den es dazu für „reif“ hält. Hierbei differenziert das Gesetz die Geschäftsfähigkeit nach Altersstufen:
a) Geschäftsunfähig ist, wer
i. das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat (0-6 Jahre) [§ 104 Abs. 1 BGB]
ii. oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung dauernd ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. [§ 104 Abs. 2 BGB]
b) Beschränkt geschäftsfähig ist, wer zwar das 7. jedoch nicht das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat. (7-17 Jahre) [§ 106 i.V.m. §2 BGB]
Der Grund für die Differenzierung ist, dass der Gesetzgeber glaubt, die Geschäftsfähigkeit könnte sich nach der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Menschen schädlich auswirken.
Ziel ist es somit, dem betreffenden Individuum die Geschäftsfähigkeit zu verneinen, um ihn damit vor nachteiligen Folgen seiner eigenen Erklärungen zu schützen. [vgl. §§104, 107 ff. BGB]
Ausnahmetatbestände Geschäftsfähigkeit
Daher gibt es Ausnahmetatbestände, wonach ein beschränkt Geschäftsfähiger rechtswirksame Erklärungen abgeben kann:
a) Es handelt sich um eine WE, durch die der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt [vgl. § 107 BGB]
b) Taschengeldparagraph: Der Minderjährige bewirkt die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln, die ihm
i. zum diesem Zwecke (=vgl. sog. „Generalkonsens“)
ii. zur freien Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit Zustimmung von einem Dritten überlassen wurde.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein geschlossener Vertrag gemäß §110 BGB von Anfang an wirksam. VORSICHT! : die Leistung muss bereits bewirkt sein. Raten- und Tilgungsgeschäfte sind vom §110 BGB nicht gedeckt. Der Gesetzgeber zeigt auch hier eine paternalistische Absicht: Er möchte damit verhindern, dass der Minderjährige in seiner Disposition für die Zukunft einschränkt.
c) Generalkonsens: Dem Minderjährigen wurde ein Handlungsspielraum mit einer Einwilligung dieses Bereichs, die auch alle damit notwendigerweise verbundenen Rechtsgeschäfte gestattet, eingeräumt. Solche Generaleinwilligungen sind allerdings eng auszulegen. z.B. Der Kauf neuer Bleistifte im Rahmen eines Internatsaufenthalts, der Kauf eines Bustickets bei einer Studienreise etc
d) Selbstständiges Erwerbsgeschäft und Eingehung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen [§ 112, 113 BGB] Ermächtigt der gesetzliche Vertreter dazu, so ist er für solche Rechtsgeschäfte innerhalb des Geschäftsbetriebs unbeschränkt geschäftsfähig.
Kaufvertrag
= ein synallagmatischer Vertrag, , welcher aus zwei übereinstimmenden WE mindestens zweier Vertragsparteien und bedeutet die Willenseinigung der am Vertrag beteiligten Personen inhaltliche Übereinstimmung mehrerer aufeinander bezogenen, aber rechtlich und tatsächlich selbstständige Regelungsakte. §§145 ff BGB kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Die vertragliche Einigung erfolgt i.d.R. durch sukzessive aufeinander bezogene We. n seinem Wesen geht es um die Veräußerung
a) Sachen (mobile, immobile Sachen)
b) Forderungen (z.B. Factoring)
c) Rechte (z.B. Patent)
d) Sachgesamtheiten (z.B. Unternehmen, Arztpraxen)
e) Sonstige Gegenstände
gegen Entgelt. Mit einem Kaufvertrag gehen beide Parteien Rechte und Pflichten ein, welche sie gegenseitigen begünstigen und verpflichten.
Die Garantie der Vertragsfreiheit bedingt auf der anderen Seite die Bindung an die eingegangenen Verpflichtungen („pacta sunt servanda“.
empfangsbedürftige WE
= WE, die explizit einen Erklärungsempfänger gerichtet ist. Das Ziel dieser WE ist es, eine Rechtslage zu verändern.
Deswegen ist es notwendig, dass der Erklärungsempfänger zumindest die Möglichkeit hat, von ihnen innerhalb einer bestimmten Frist Kenntnis zu erhalten, um deren Wirkung ggf. anzufechten.
z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung
[§130 BGB]
Nicht empfangsbedürftige WE
Nicht empfangsbedürftige WE:
= sie sind nicht an eine bestimmte andere Person gerichtet.
z.B. Testament
Wirksamkeit: Wenn es noch den Formvorschriften des Erbrechts errichtet ist. [§§2231 BGB]
Widerruf
= Beseitigung der Rechtsfolgen einer noch nicht endgültig wirksamen WE durch einseitige Erklärung mit ex-tunc Wirkung,
Ist nur möglich,
- Wenn WE unter Vorbehalt des späteren Widerrufs abgegeben wurde bzw. eine Möglichkeit zum Widerruf vertraglich vereinbart wurde. (Widerrufsvorbehalt)
- Vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Angebot
Ein wirksames Angebot
= eine empfangsbedürftige WE, die inhaltlich so bestimmt sein muss, dass sie mit einem einfachen “Ja” annahmefähig ist. Das bedeutet, dass die verkehrswesentlichen Bestandteile - die essentialia negotii- genau bestimmt werden und den subjektiven, sowie objektiven Tatbestand der WE erfüllen
Tatbestände einer WE
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willens.
WE ist funktional das Instrument der rechtgeschäftlichen Privatautonomie, der Selbstbestimmung. Auf die Frage, inwieweit die Selbstverantwortung reicht, ergibt sich ein Wertungs-und Zurechnungsproblem.
Daraus ergeben sich die beiden Wesensmerkmale:
a) Der äußere Tatbestand der Erklärung (=Erklärungstheorie: es gilt das in zurechenbarer Weise Erklärte, auf das der andere Teil vertraut und vertrauen darf.
b) Der innere Tatbestand des Willens, der den Erklärungstatbestand begleitet. (= Willenstheorie: es gilt, was und weil sie gewollt ist.)
WE enthält somit objektive und subjektive Bestandteile, die als selbständige Elemente der We verstanden werden.
Zum subjektiven Tatbestand gehören:
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
- Rechtbindungswille
objektiver Erklärungstatbestand:
Der Erklärende trägt sie Verantwortung, ein Erklärungszeichen zu wählen, welches seinen Intentionen entspricht. Der Begriff ist nicht an der idealtypischen “gesunden” fehlerfrei, sondern an den Tatbeständen der Verkehrsstörung, der fehlerhaften, kranken WE orientiert.
Handlungswille
= gehört unabdingbar zum Tatbestand einer wirksamen WE. Ein Handeln ist ein vom Willen beherrschbares Tun oder Unterlassen. Das Willenselement dient dazu, bestimmte Verhaltensweisen von vorne herein aus dem Kreis möglicher WE auszusondern. Fehlt es an einem vom Willen gesteuertes Verhalten, liegt keine WE vor. z.B. Bewusstlosigkeit, Narkose, Schlaf
Mindergewährleistungsrechte
§§434 ff BGB setzt voraus, dass die Lieferung mit de, Willen erfolgt, den Kaufvertrag zu erfüllen. Hierfür ist der objektive Erklärungshorizont, also die Perspektive des Käufers maßgeblich.
Liegt aus der Sicht des Käufers kein Erfüllungsversuch vor, findet das Nichterfüllungsrecht - also §§280 Abs.1, 281, 283, 286 ff BGB Anwendung
Die vertragliche Vereinbarung i.S.d. §434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein die Pflicht des Verkäufers bestimmt, das Gekaufte in dem Zustand übereignen, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist.
Hier genügt auch eine konkludente Erklärung derart, dass der VK die Sache vor Vertragsabschluss beschreibt und dabei auf ein Muster oder ein Prospekt verweist. Diese Einigung über eine bestimmte Beschaffenheit muss eindeutig getroffen werden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. [§434 I Satz 2 BGB]
Stückkauf (=Stückschuld)
Beim Stückkauf liegt eine Falschlieferung vor, wenn nicht genau die
-ihrer Identität nach bezeichnete Sache- geliefert wird.
Man spricht hier von einem Identitäts-Aliud. [§434 BGB]
Gattungskauf (=Gattungsschuld)
es liegt eine Falschlieferung vor, wenn die gelieferte Sache nicht diejenigen Eigenschaften aufweist, die sie zu einer Sache der geschuldeten Gattung machen. Das nennt sich Qualitätsaliud.
Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinsame Merkmale gezeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben[§243 BGB, 434 BGB]
z.B. Weinsorten
Voraussetzungen Rücktritt
- Erklärung des Rücktritts im Sinne des §349 BGB
- Nennung des Rücktritssgrunds §346 BGB
es sind IMMER die Vorschriften
- §323 BGB
- §437 BGB Nr.2 Fall 1 BGB
neben dem §346 Abs. 1 BGB im Obersatz zu zitieren.
Erklärungsbewusstsein
= das Bewusstsein des Handelnden, durch sein Verhalten etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Dem Handelnden ist bewusst, eine rechtsgeschäftliche Erklärung irgendeines Inhalts abzugeben.
Wirksamkeit ohne Erklärungsbewusstsein
Nach Auffassung des BGH liegt eine WE trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen oder vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden kann. (äußerer Tatbestand einer WE). Somit wird eine durch schlüssiges Verhalten geäußerte WE wirksam, wenn derjenige, der sich zurechenbar schlüssig verhält, fahrlässig nicht erkennt, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden kann. (konkludente Erklärungsfahrlässigkeit).
Das Erklärungsbewusstsein ist nicht Tatbestandsvoraussetzung
einer wirksamen WE, da dies wegen der Interessensparallelität zum Fehlen des konkludenten Geschäftwillens sachgerecht ist. [§119 I BGB]
Falls aber der Erklärende nicht fahrlässig handelt, ist ihm die WE nicht objektiv zurechenbar, Dann liegt eine nichtige WE vor.
Fehlende Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers
Bei positiver Kenntnis des Erklärungsempfängers über das fehlende Erklärungsbewusstsein besteht KEIN schutzwürdiges Vertrauen in einen objektiv zurechenbaren Erklärungstatbestand und führt ebenfalls zur Nichtigkeit der WE,
Geschäftswille
ist auf eine konkrete inhaltliche Regelung gerichtete Wille (Kauf DIESER Sache zu DIESEM Preis). Der Erklärende will eine bestimmte Rechtsfolge (Rechtsfolgewillen). Sein Wille ist hierbei auf einen bestimmten wirtschaftlichen, rechtlich gesicherten Erfolg gerichtet.
Der Geschäftswille differenziert sich vom Erklärungsbewusstsein, insofern dass beim Fehlen des Erklärungsbewusstsein der Wille zur Äußerung auf ein rechtsgeschäftliches Handeln an sich fehlt. Während der fehlende Geschäftswille sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezieht. In Betracht kommen hier insbesondere das unbewusste Abweichen von Wille und Erklärung.
Der Geschäftswille ist NICHT Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame WE. Bei missverständlichen und missverstandenen Verhalten mit Erklärungsbewusstsein gilt das objektiv Erklärte.
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein ohne Geschäftswillen nur dann eine nichtige WE, wenn der Erklärungsverhalten nicht zugerechnet werden kann.
[§133 BGB]
Geheimer Vorbehalt
= Mentalreservation [§116 S.1 BGB]
liegt vor, wenn der Erklärende
a)ne nicht ernst gemeinte WE abgibt welche sich auf die erklärte Rechtsfolge bezieht= Vorbehalt)
b) und sich insgeheim vorbehält das Erklärte nicht zu wollen.
Kennzeichnend hierfür ist, dass der Erklärende mit Täuschungsabsicht handelt.
Rechtsfolgen:
Unkenntnis des anderen vom Vorbehalt –> WE WIRKSAM [§116 S.1 BGB]
Kenntnis des anderen vom Vorbehalt –> WE NICHTIG [§116 S.2]
Scheingeschäft
= simulierte Erklärung [§117 BGB]
liegt vor, wenn der Erklärende
a)ne empfangsbedürftige nicht ernst gemeinte WE
b)mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur
c)zum Schein abgibt.
Kennzeichnend ist, dass das Scheingeschäft (= simuliertes Geschäft) oftmals ein anderes, ernstlich gewolltes Geschäft (sog. dissimuliertes Geschäft) verdeckt [§117 II]. Außerdem besteht mit Einverständnis des Erklärungsempfängers eine Täuschungsabsicht ggü. einem Dritten.
RECHTSFOLGEN:
- Nichtig [§117 BGB]
- ggf. Wirksamkeit eines durch das nichtige Scheingeschäft verdecktes RE [§117 II BGB]
Scherzerklärung
= ein Mangel der Ernstlichkeit ohne Täuschungsabsicht
liegt vor, wenn der Erklärende
a) eine nicht ernst gemeinte WE
b) in der Erwartung abgibt der ,Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt [§118 BGB]
RECHTSFOLGEN:
Kenntnis (+) –> NICHTIG [118 BGB]
Kenntnis (-/fahrlässig] —> Schadensersatz aus Vertrauensschaden [§122 I, II BGB]
Kenntnis (-) –> Behandlung ggf. als wirksam, wenn der Erklärende erkennt, dass der andere die Scherzerklärung ernst gemeint hat [§116 S.1 BGB]
Inhaltsirrtum
Irrtum = unbewusste Abweichen vom Geschäftswillen
Inhaltsirrtum nach §119 I 1 BGB]liegt vor, wenn der Erklärende
a) bei der willentlichen Abgabe einer WE
b) über deren INHALT im Irrtum war.
Kennzeichnend ist, dass “er weiß, was er sagt, jedoch nicht die rechtliche Bedeutung des Erklärten” Er gebraucht also das Erklärungszeichen, das er auch benutzen will. Er irrt aber über die Bedeutung der Erklärung, die ihr nach Grundsätzen der Auslegung beizumessen sind.
Was erklärt worden ist, ist zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln. (Auslegung VOR Anfechtung)
Gemeint sind die:
- Individualisierungsfehler (Objekts- bzw. Subjektsverwechslungen)
- Verlautbarungsirrtum (Verwechslung von Maßen, Gewichten und Artbezeichnungen)
Allerdings: ein korrespondierender Inhaltsirrtum über Bezeichnung einer Sache wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts aus.
“Falsa demonstratio non nocet”
Erklärungsirrtum
= Irrtum in der Erklärungshandlung nach §119 I 2 BGB
liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer WE
“eine Erklärung dessen Inhalts” überhaupt nicht abgeben wollte.
Kennzeichnend ist, dass der Erklärende ein Erklärungszeichen benutzt, das er nicht benutzen will.
Er verspricht, verschreibt, vergreift sich. Es entsteht ein Irrtum beim Willensvollzug.
z.B. falsche Kaufpreisauszeichnung durch einen Softwarefehler, versehentliches Klicken Beo der Abgabe einer elektronischen WE mit der Maustaste.
SPEZIALFALL: Übermittlungsirrtum [§120 BGB]
= liegt vor bei der unrichtigen Übermittlung eines Willens
a) durch eine Person
b) durch eine Einrichtung (z.B. Post).
Der Übermittlungsirrtum differenziert sich dadurch, dass die Übermittlungsperson als sein “Erklärungswerkzeug” den Willen falsch übermittelt. Beim Erklärungsirrtum hingegen übermittelt er selbst den Willen falsch.
Eigenschaftsirrtum
Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder einer Sache [§119 II BGB] liegt vor, wenn sich Wille und Erklärung zwar decken, aber dem Erklärenden ein Fehler bei der Willensbildung unterläuft.
Er irrt über verkehrswesentlichen Eigenschaften des
a) Geschäftsgegenstands
b) eines Vertragspartners.
Der Eigenschaftsirrtum betrifft die Motivation, die der WE vorgelagert ist und wird als beachtlichen Sonderfall des Motivirrtums angesehen, welcher kein Anfechtungsrecht begründet.
Eigenschaften der Person: Unter Person versteht man eine Geschäftspartner oder einen Dritten, auf den sich das RE bezieht, über dessen prägende Merkmale tatsächlicher und rechtlicher Art, welche auf eine gewisse Dauer anhaltend sind und sich aus der Person selbst ergeben, der Erklärrnfr. Ausschlaggebend ist die Erheblichkeit dieser Eigenschaft, die gegeben ist, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt steht.
Eigenschaft der Sache
Sache = jeder Gegenstand [§90 ], bei der sich es um einen Gegenstand des Geschäfts handelt. Der Erklärende hat sich über die wertbildenden Faktoren geirrt. Dazu gehören die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale, sowie auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.
z.B. Lage, Grenzen, Beschaffenheit des Bodens, Bebaubarkeit
Allerdings ist der vertragstypische Verwendungszweck eines Grundstücks nicht allgemein auf eine Bebauung ausgerichtet. Grundstücke am Ortsrand und insbesondere in Außenbezirken sind nicht zwingenderweise Bauland, sodass deren Bebaubarkeit nicht grundsätzlich eine vorauszusetzende Eigenart eines Grundstücks ist. Wer in solchen Fällen als Käufer auf die Bebaubarkeit vertraut, hat sich selbst zu erkundigen. Vom Verkäufer ist nicht zu erwarten, dass er seinerseits den Verwendungszweck des Käufers zu ermitteln.
Grundstückskaufvertrag
Der Grundstückskaufvertrag
= ist ein standardisierter Kaufvertrag, der den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Erbbaurechten zum Inhalt hat.
Sie stellen rechtlich ein Verpflichtungsgeschäft wie der normale Kaufvertrag dar. [433 Abs. 1 und 2 BGB]
Form: notarielle Beurkundung durch einen Notar. [§ 311 Abs.1 BGB in Verbindung mit §128 BGB]
Heilung des Formmangels: Mangelt es an der vorgeschriebenen Beurkundung, so ist der abgeschlossene Grundstückskaufvertrag wegen Formmangeln nichtig [125 BGB]
Der Gesetzgeber sieht von dieser Regelung nur eine Ausnahme vor: Der nicht beurkundete Grundstückskaufvertrag ist nach §311b Abs1 S.2 BGB wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist.
Beurkundung
= Die Beteiligten Käufer und Verkäufer erklären in einer Verhandlung ihren zu beurkundenden Willen, der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift
a) Aufgenommen
b) Vorgelesen
c) Genehmigt und
d) Vom Notar eigenhändig unterschrieben wird.
Der Notar hat den Willen und die Ziele der Beteiligten zu erforschen,
1. Über rechtliche Gefahren und über die Rechtsfolgen umfassend aufzuklären (Beratungsfunktion)
2. Die getroffenen Regelungen eindeutig und beweiskräftig zu formulieren (Beweisfunktion)
Empfangsvertreter
Eine Person ist dann als Empfangsvertreter anzusehen, wenn sie ausdrücklich zu verstehen gibt oder nach den sonstigen Begleitumständen (§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2) davon auszugehen ist, die Person nehme die inhaltlich an den Vertretenen gerichtete Willenserklärung als Repräsentant für diesen wie in eigenen Angelegenheiten entgegen und nicht nur zur Weiterleitung an diesen.
- ->Offenkundigkeitsprinzip (Auftreten im Namen des Vertretenen)
- ->Repräsentationsprinzip (Selbstständigkeit des Vertreters)
Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme und Weiterleitung der Erklärung bestellt wurde oder nach der Verkehrsanschauung zumindest als bestellt anzusehen ist.
Entscheidend ist, ob nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden darf, dass die jeweilige Person ein für den Adressaten entgegengenommenes Schriftstück alsbald an diesen weiterleiten wird.
Erklärungsbote ist, wer eine fremde Willenserklärung übermittelt, ohne Empfangsvertreter oder Empfangsbote zu sein.
Der Bote ist lediglich das „Transportmittel“ einer WE und somit kein Repräsentant einer anderen Person
Bürgschaft
= verstärkter Personalkredit. Nach §765 Abs. 1 verpflichtet sich ein Bürge durch den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags ggü. dem Gläubiger eines Dritten, den sogenannten Hauptschuldners, für die Verbindlichkeiten einzustehen
Zweck:
Die Beteiligten bezwecken damit, den Rückzahlungsanspruch aus bspw. einem Darlehensvertrag [§488 Abs. 1 S.2 ] derart zu sichern, dass der Bürge neben dem Hauptschuldner tritt, um bei Zahlungsausfall den Bürgen auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen [§765 Abs. 1 BGB]
Es liegen mindestens zwei Rechtsgeschäfte vor:
- Ein Kreditvertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubier (=Außenverhältnis)
- Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger.
- Einigung zwischen Bürge und Schuldner –> meist unentgeltlich. (= Innenverhältnis)
Differenzierung:
1. Ausfallbürgschaft (= nachschuldnerische Bürgschaft)
Bürge haftet erst nach dem Hauptschuldner unter der Voraussetzung, dass die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen fruchtlos war. Es besteht für den Bürgen das Recht der Einrede auf Vorausklage [§771 BGB], Schriftform [§766 BGB]
- selbstschuldnerische Bürgschaft
Bürge haftet genauso wie der Hauptschuldner [§773 BGB –> selbstschuldnerisch]
Wenn Handelsgeschäft für ihn –> IMMER selbstschuldnerische Bürgschaft, weil er KEIN Recht auf Einrede auf Vorausklage hat [§348 BGB]
Außerdem gilt Formfreiheit [§350 BGB]
Rechtgeltungswille
= der Wille des Erklärenden, durch seine Erklärung eine rechtliche Regelung zu treffen und sich rechtlich, nicht nur gesellschaftlich zu binden. Der Rechtsgeltungswille dient zur Abgrenzung des reinen Gefälligkeitsverhältnisses vom Rechtsgeschäft.
Ein Fehlen des Rechtsbindungswillen begründet deswegen keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nicht- und Schlechterfüllung oder Erfüllung.
Ob es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, ist anhand von Indizien, wie der Art und dem ausmaß der Leistung, der möglichen Gefahrenbezogenheit der Leistung zu ermitteln und/oder der rechtlichen Natur der Beziehung zu ermitteln.
Vorliegen eines Handelsgeschäfts
Der Begriff „Handelsgeschäft“ besitzt zwei unterschiedliche Konnotationen. Einerseits wird damit nach § 17 ff HGB das firmierte Unternehmen eines Kaufmanns bezeichnet. Andererseits kennzeichnet der Begriff nach § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes dazugehören.
- Kaufmannsprüfung gemäß §§1 -6 HGB., mindestens eine beteiligte Person muss Kaufmann sein.
- Geschäft iSd. §343 I HGB = ein Rechtsgeschäft oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung bzw. Unterlassung
Dazu gehören:
- alle den Charakter des Unternehmens bestimmendem Geschäfte (z.B. Ankauf und Verkauf von Waren)
- alle der Finanzierung und der Organisation des Unternehmens dienenden Hilfs- und Nebengeschäfte
(z. B. Bau eines Hauses, Aufnahme eines Kredits für Geschäftszwecke, Beschaffung von Betriebsmittel, Arbeitsgeräten und Hilfskräften)
- Betriebsbezogenheit = alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und Erzielung von Gewinn dienen sollen.
Wie lässt sich abgrenzen, ob ein Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört?
Das Gesetz stellt durch die uneinheitliche Terminologie des Begriffs eine Vermutung auf: Nach §344 Abs. 1 HGB gelten im Zweifel alle die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.
widerlegt, wenn objektiv reine Privatangelegenheit UND dies für den Geschäftsgegner erkennbar war.
Die nach §344 Abs. 2 HGB getroffene Vermutung ist unwiderleglich. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe gezeichnet. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn sich aus der Urkunde selbst das Gegenteil ergibt.