Westliche - Verfassungsgerichtliche Kontrolle Flashcards
2 idealtypische Standpunkte
Demokratie als Mehrheitsprinzip: VerfG i.d.R. weniger Bedeutung
Demokratie als rechtsstaatliche Verfassungsordnung mit unveräußerlichen Grund- und Menschenrechten: VerfG als Schiedsrichter zum Schutz von Minderheiten, Garantie einer wehrhaften Verfassung
Verfassungsgerichtbarkeit?
- Überwachungs- und Schutzfunktion der Judikative
- umfassende Bindungswirkung der Verfassung
- in westl Demokratien: oft eigenständige VerfG
Oberste Gerichtsbarkeit als unabhängiger “Verfassungshüter”
–> Institutionen notwendig, die letztinstanzlich entscheiden können.
Positionen
- Generelle Ablehnung von VerfG: undemokratisch, nicht legitimierter Akteur, Kritik an Normenkontrollfunktion
- Keine generelle Ablehnung, aber Beschränkung auf prozedurale Fragen: externer Akteur zum Schutz eines demokratischen Prozess notwendig, Skepsis gegenüber inhaltlichen Einflüssen auf Verfassung
- VerfG als notwendiger und zentraler Akteur: Schutz der individuellen Freiheits- und Grundrechte
Entstehung einer Verfassungsgerichtsbarkeit?
- Geschaffene Verfassungsgerichtbarkeit: Allein zum Schutz und der Auslegung der Verfassung angelegt (DE), oder Wahrnehmung durch Räte (FR)
- Gewachsene Verfassungsgerichtbarkeit: Gerichte haben sich in der Praxis durch Rechtsprechung und Präzendenzfälle als Verfassungsgericht etabliert
- Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit: nicht notwendig weil keine Verfassung (GB) oder direktdemokratische Verfahren (CH)
Konzentrierte/Spezialisierte Verfassungsgerichtsbarkeit
- Monopol auf verfassungsrechtliche Normenkontrolle
- Auslegung und Schutz der Verfassung (konkrete und abstrakte Normenkontrolle)
- Keine Fallauswahl (Entscheidungspflicht)
- erst- und letztinstanzlich
Diffuse Verfassungsgerichtsbarkeit
- kein direkter Zugang zum obersten Gericht, nur nach Ausschöpfung aller Instanzen
- Berufungsinstanz (konkrete Rechtsfällt)
- Fallauswahl (political question doctrine)
- letztinstanzlich
Machtressourcen von VerfG
- Stärke: formale Kompetenzen, Zugang vieler Akteure, empirische Legitimität
-Unabhänigkeit: Inklusivität der Ernennung, Amtszeit/Wieder- und Abwahl, Isolierung von politischem Druck
Normenkontrolle
Präventiv: Kontrolle von Gesetzesentwürfen
Abstrakt: Kontrolle einer Norm/konkreten Rechtsfalls
konkret: Kontrolle im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits
Verfassungsbeschwerde
Beschwerde durch direkt Betroffene
Organstreit
Konflikte zwischen Organen
Bund-Länder-Streit
Konflikte Bund-Länder
Popularklage
Beschwerde bei VerfG durch Jedermann
Juristische Expertise
Anfertigung von Gutachten für staatliche Organe
Wirkungsweise von Verfassungsgerichten
Repressiv-vernichtend:
- Verwerfen von Entscheidungen
- Kontrolle ex-post
Präventiv-hemmend:
- Abschreckende Wirkung möglicher Kontrolle
Bundesverfassungsgericht
- spezialisierte Verfassungsgerichtsbarkeit
- Selbstständiges Gericht, nur für Verfassungsfragen zuständig
- Letztverbindliche Entscheidung, aber keine Superrevision
- 2 Senate, a 8 RichterInnen
- Jeweils die Hälfte der Senate Wahl durch BT (Richterausschuss) und Bundesrat
- Amtsdauer max. 12 Jahre ohne Wiederwahl
-Auslegung und Schutz der Verfassung
-Entscheidungspflicht
-Inkompatibilität mit anderen Organen - alles außer präventive Normenkontrolle
–> deutlich höhere formale Kompetenzen des BVerfG (<-> Supreme Court)