Wahlprüfungsbeschwerde Flashcards
Rechte des Art. 38 I 1 GG
Unmittelbare Geltung nur für die Wahlen zum BTag. Keine Anwendung auf die Rechte der Abgeordneten gem. Art. 38 I 2 GG
- allgemein: Wahl muss allen Bevölkerungsgruppen in gleicher
Weise offen stehen - unmittelbar: Keine Instanz mit Entscheidungsbefugnissen
zwischen Wähler und Abgeordenetem - Frei: Verbot von Zwang/ Druck auf Inhalt der Wahlentscheidung
- Gleich: Streng formalisierte Ausprägung des Art. 3 GG.
Beeinträchtigungen bedürfen zwingende Gründe. - Geheim: Gewährleistung das der Wähler bei der Stimmabgabe
unbeeinflusst und unbeobachtet ist; P Briefwahl) - Öffentlich: Stimmenabgabe muss transparent sein (nicht in Art 38)
Gleicheit iSv Art. 38 I 1 GG
I. Gleicher Zählwert jeder Stimme
–> Unzulässigkeit von Klassenwahlrechts mit Differenzierungen bezüglich des Zählwertes der Stimme nach Besitz oder Bildung des Wählers.
II. Grds. gleicher Erfolgswert jeder Stimme
Probleme:
- Einführung eines Mehrheitswahlrechts (zulässig)
- 5 % Klausel (zulässig, wenn Funktionstüchtigkeit des Parlaments
und Schaffung stabiler Regierungen zwingend erforderlich)
- Überhangmandate
Bedarf die Wahlprüfbeschwerde eines Wahlberechtigten einer pers. Rechtsverletzung?
Die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten ist weder für die Zulässigkeit des Einspruchs beim Bundestag noch für die Zulässigkeit des Wahlprüfungsverfahrens erforderlich.
- § 48 BVerfGG sieht dies nicht vor.
- Das Wahlprüfverfahren (Art. 41 II GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG)
ist ein objektives Kontrollverfahren, um die verfassungsmäßige
Zusammensetzung des BTages zu sichern
Begründetheit einer Wahlprüfbeschwerde
Objektives Kontrollverfahren, somit genügen obj. Rechtsverstöße
I. Formelle Rechtsmäßigkeit des Bundestagsbeschlusses
- Überprüfung der vorgegangen Beschwerde des ATs beim BTag
- Relevant sind nur Fehler, die dem BT-Beschluss die Grundlage
entziehen (absoluter Sonderfall)
–> Interesse an alsbaldiger Klärung bestrittener Wahlen/ Mandate
–> BTag überprüft Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften nicht
II. Gültigkeit der Wahl/ Rechtmäßigkeit des Mitgliedschafts-Verlusts
1. Ordnungsgemäße Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften
2. Ggf. Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Wahl bzw.
den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Herleitung Öffentlichkeit der Wahl
- Demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach
Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs - Wahl ist Sache des ganzen Volkes und gemeinschaftliche
Angelegenheit aller Bürger, gleiches gilt für seine Kontrolle
–> Bürger muss zentrale Schritte der Wahl ohne besondere
Vorkenntnisse nachvollziehen und verstehen können - Art. 20 III setzt auch Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlicher
Machtausübung voraus
Aber: Öffentlichkeit muss nicht an allen Handlungen iZh mit Wahl/
Ermittlung der Wahlergebnisse Beteiligt sein
- Gesetzgeber kann elektronische Wahlgeräte einsetzen, solange die
Richtigkeitskontrolle gesichert ist
- Aber Einsatz ist nur unter sehr engen Vss mit dem GG möglich