Bun-Länder Streit Flashcards
Der Bund Länder Streit (Zulässigkeit)
I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit, § 68 BVerfGG (Bund/ Länder)
III. Verfahrensgegenstand, Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG
Streit über gegenseitige verfassungsrechtliche Rechte/ Pflichten
IV. Antragsbefugnis, §§ 69 iVm § 64 I BVerfGG
Geltendmachung der Gefährdung/ Verletzung in eigenem verfassungsmäßigem Recht durch die Maßnahme/ Handlung
V. Vorverfahren:
Beachte Art. 84 IV GG im Rahmen des Mängelrügeverfahrens!
VI. Form und Frist
1. § 23 I BVerfGG; §§69 iVm § 64 II BVerfG
(Schriftlich, Begründet; Bezeichnung der verletzen Bestimmung)
2. § 69 iVm § 64 III BVerfG (6 Monate)
Beteiligtenfähigkeit im Bund-Länderstreit
§ 68 BVerfGG
Bund und Land als Antragssteller und Antragsgegner
Für den Bund die Bundesregierung, für das Land die Landesregirrung
Verfahrensgegenstand im Bund-Länder-Streit
Meinungsverschiedenheit über verfassungsrechtliche Rechte/ Pflichten des Bund und der Ländern, insbesondre:
- Ausführung von Bundesrecht durch das Land
- Ausübung der Bundesaufsicht
Wichtig:
Geltend gemachten Rechte / Pflichten müssen unmittelbar aus dem GG oder dem Verfassungsgewohnheitsrecht stammen, so dass die Beteiligten sich gerade in ihrer Eigenschaft als Verfassungsorgane streiten
–> Streit über Gesetzesrecht = Verwaltungsverfahren (§ 50 VwGO
Antragsbefugnis, §§ 69 iVm § 64 I BVerfGG
Antragssteller muss geltend machen, dass er durch die Maßnahme/ Handlung in einem eigen verfassungsmäßigen Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
–> Es gibt keine Prozesstandschaft im Bund-Länder Streit (trotz des Hinweises aus Art. 64 I BVerfGG)
Nach hM wird die Weisung eines Ministers dem Kollegialorgan BReg zugerechnet!
Der Bund Länder Streit (Begründetheit)
Der Antrag hat erfolgt wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung (gegen eine Bestimmung des Grundgesetztes verstößt) und den Antragssteller in seinen verfassungsmäßigem Rechten verletzt.
zB.: wenn die Weisung nach Art. 85 III rechtswidrig ist