Organstreitverfahren Flashcards

1
Q

Organstreitverfahren

A

I. Zulässigkeit, Art. 93 I Nr. 1 GG iVm §§ 63 ff. BVerfGG
1. Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG, Art. 93 I Nr. 1 GG
2. Tauglicher Prüfungsgegenstand, § 64 BVerfGG
Jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners

  1. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
  2. Frist, § 64 III BVerfGG: 6 Monate nach Kenntnis
  3. Ordnungsgem. Antrag

II. Begründetheit
Wenn Maßnahme/ Unterlassung verfassungsrechtlich abgesicherte Rechte des Antragstellers verletzt

III. Tenor
Feststellung des Verstoßes gegen das Grundgesetz

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2
Q

Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren, § 63 BVerfGG, Art. 93 I Nr. 1 GG

A

Problem: Art. 93 I Nr. 1 GG ist weiter als § 63 BVerfGG, da es auch oberste Bundesorgane zulässt.

hM.:

  • § 63 BVerfGG hat Anwendungsvorrang vor Art 93 I Nr 1 GG.
  • § Art 93 I Nr 1 GG: Geltungsvorrang
  • -> Oberste Bundesorgane sind Beteiligtenfähig

Somit:
- BPräs, BTag, BRat, BReg
- Durch GoBT/ GoBR mit eigenen Rechen ausgestattete Teile dieser
Organe
- Oberste Budnesorgane
- Sonstige Beteiligte die durch GG/ GO eines obersten Bundesorgans
mit eigenen Rechten ausgestattet sind

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3
Q

Beteiligtenfähigkeit von Abgeordneten(Organstreitverfahren)

A

I. Organteile des BTages (-)
Nach dem BVerfG sind Organteile nur die nach der Geschäftsordnung ständig vorhandenen Gliederungen des BTags
–> “Gliederungsteil” ist im Lichte des Minderheitenschutzes aus 64 BVerfGG zu verstehen und meint damit Gruppen. Der einzelnen Abgeordnete ist aber nur Mitglied, nicht Gleiderungsteil

II. Sonstiger Beteiligter, Art. 93 I Nr. 1 GG (+)
Da über Art 38 I 2 GG und GO-BT mit Rechten ausgestattet

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4
Q

Beteiligtenfähigkeit von Fraktionen (Organstreitverfahren)

A

Ständige Teile des BTages (+), somit Beteiligungsfähig über § 63 BVerfGG

Rechte aus

  • §§ 54 ff, besonders § 76 GoBT (iRd Ausschüsse)
  • Art. 38 I 2 GG: Geltendmachung abgeleiteter Abgeordnetenrechte
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5
Q

Beteiligungsfähigkeit Politischer Parteien (Organstreitverfahren)

A

I. “Teile des Bundestages” iSd § 63 BVerfGG (-)
Politische Parteien = in Art 21 GG erwähnt helfen bei der politischen Willensbildung des Volkes. Sie sind aber nicht Teil des Bundestages. Das sind nur Fraktionen!

II. “Andere Beteiligte“, Art. 93 I Nr. 1 GG (+)
Nur solange die Partei Rechte geltend macht, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben.
–> eigene Rechte aus Art. 21 GG

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6
Q

Beteiligtenfähigkeit des BundestagsPräs (Organstreitverfahren)

A

I. Teil des BTag, § 63 BVerfGG
1. eA (+)
2. nach hM (-)
- Als Ausübender der Disziplinar- und Ordnungsgewalt im BTag
handelt er in eigener Verantwortung
- Durch seine überragende Stellung innerhalb des BTags kann er nicht
lediglich als Teil des BTags beteiligtenfähig sein.

II. Sonstiger Beteiligter, Art. 93 I Nr 1 GG (hM)

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7
Q

Statthaftigkeit eines Organstreitverfahrens gegen den BundestagsPräs!

A

Bundespräsident hat Doppelfunktion inne (Verwaltungsorgan des Bundes oder Verfassungsorgan)

Im Organstreitverfahren werden verfassungsrechtliche Pflichten/ Rechte überprüft, der BPräs muss also in seiner Funktion als Verfassungsorgan gehandelt haben!

  • Art. 40 II 1, BPräs = Behörde, da er VAs erlässt
  • Art. 40 II 2 GG, BPräs = Verfassungsorgan
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8
Q

Geltendmachung der Rechte des Organs gegen den Willen der Mehrheit des Organs (Organstreit)

A

Problemfall: Eine Fraktion macht das Recht des Bundestages auf Gesetzgebung (Art 77 GG) geltend. Das jedoch gegen den Willen der Mehrheit des BTags. Strittig, ob zulässig.

hM: das ist möglich!
- Institut der Prozessstandschaft wäre sonst überflüssig, da das Organ
selbst seine Rechte geltend machen könnte
- Sinn und Zweck des § 64 BVerfGG ist es der Minderheit ein
Werkzeug zur Sicherung seiner Rechte zu geben.
- Minderheitenschutz wichtig, da nach GG-Strutur die Mehrheit von
BTag/ BundesReg weitgehend politisch übereinstimmen

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9
Q

Antragsbefugnis Organsstreitverfahren

A

Möglichkeit des Verletzung oder unmitlebarer Gefährdungen von Rechten oder Pflichten

  1. die dem Antragsteller selbst durch GG übertragen sind
  2. Die dem Organ dem der Antragsteller angehört durch GG
    übertragen sind, Art. 94 I GG (Prozessstandschaft!)

Grds. nur die Verletzung/ Gefährdung der durch das GG eingeräumten Rechte/ Pflichten (nicht der GoBT)! Andere Rechte/ Pflichten nur wenn sie Verfassungsrecht konkretisieren

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10
Q

Natur des Organstreits (subj. oder obj. Kontrollverfahren)

A

Grundsatz: BVerfG hat nur zu prüfen, ob die Rechte des Antragstellers durch eine Maßnahme des Antragsgegners verletzt oder unmittelbar gefährdet wurden.

–> Somit nur Kontrolle der subjektive Rechtspositionen, keine
verfassungsrechtliche Prüfung.

Ausnahme: Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Weigerung der
Gegenzeichnung der BPräs
Inzidente Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetztes, denn die Weigerung des BPräs bei verfassungsgem. Gesetz rechtswidrig

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11
Q

Führt Ausscheiden eines Abgeordneten zur Unzulässigkeit eines zuvor eingeleiteten Organstreitverfahrens

A

I. Beteiligtenfähigkeit:

  • Abgestellt wird auf den Abgeordneten als Verfassungsorgan
  • Maßgeblich ist Zeitpunkt, zudem der Streit anhängig wurde

II. Antragsbefugnis: auch bei Verlust des Mandats?
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachträglicher Verlust des Mandats ändert nichts an der Verletzung
der Rechte des Abgeordneten als Verfassungsorgan

III. Rechtsschutzbedürfnis:
Kommt darauf an, ob die Rechte des Abgeordneten weiterhin verletzt sind.
(+) zB.: Durchsuchungsgenehmigung da das
Zeugnisverweigerungsrechts bis zum Tode andauert!

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12
Q

Form (Organsstreit)

A
  • § 23 BVerfGG: Schriftlich mit Begründnung

- § 64 II BVerfGG: Bezeichnungn der verletzten Bestimmung

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13
Q

Beteiligtenfähigkeit der Politischen Partei im Organstreitverfahren

A
  1. Parteien sind nicht nach § 63 BVerfGG beteiligtenfähig
  2. Parteien ≠ Teile des Bundestages;
  3. Andere Beteiligte iSd Art. 93 I Nr. 1 GG
    Eigene Rechte gem. Art. 21 GG

§ 63 BVerfGG ist insoweit verfassungskonform zu ergänzen, dass Parteien beteiligtenfähig sind, wenn sie um Rechte aus ihrem verfassungsrechtlich garantierten Status streiten

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