Individual Verfassungsbeschwerde Flashcards
Individual VB, Art. 93 I Nr. 4a GG iVm §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff BVerfGG
I. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG II. Prozessfähigkeit, ungeregelt III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 BVerfGG IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG VI. Keine Subsidiarität, ungeregelt VI. Rechtsschutzbedürfnis VII. Form und Frist, §§ 23 I, 92, 93 BVerfGG
Beteiligten- und Prozessfähigkeit der IndividualVB,
I. Beteiligtenfähigkeit§ 90 I BVerfGG
Jedermann (alles was Grundrechtsfähig ist!)
II. Prozessfähigkeit, ungeregelt
- Minderjährige (GR-Mündigkeit)
- juristische Personen (Vertretung!)
- -> Nur bei Anlass prüfen
Tauglicher Beschwerdegegenstand der IndividualVB, § 90 I BVerfGG
Akt öffentlicher Gewalt
- Nur Handeln deutscher Staatsgewalten
- nach hM Exekutive, Legislative, Judikative
Handeln und Unterlassen!
Vorliegen öffentlich rechtlichen Handelns (Unterfall des Akts öffentlich rechtlicher Gewalt)
I. Immer wenn Handlung aufgrund öffentlich rechtlicher Norm
II. Wenn Handlung ohne berechtigende öffentlich rechtliche Norm
- Handelnder ist öffentlich rechtlich, und
- Zusatzkriterium (1 muss erfüllt sein)
- eindeutig öffentlich rechtliche Handlungsform (zB. VA.), oder
- 2-Stufen Theorie, oder
- Sachzusammenhang
Problem der Entscheidungskette (Welches Urteil ist anzugreifen), RechtssatzVB
iR der RechtssatzVB liegen idR mehrere gerichtliche Entscheidungen vor.
I. Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Angriff jeder Entscheidung die auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht, soweit der Fehlger nicht durch spätere Verfahren geheilt wurde!
II. Verletzung materieller Grundrecht/ Verstoß gegen Willkürgebot
Angriff der letztinstanzlichen Entscheidung genügt!
Beschwerdebefugnis IndividualVB
I. Behaupten der Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder Grundrechtsgleichen Rechten
II. Betroffenheit des Beschwerdeführers
- selbst
- gegenwärtig
- unmittelbar
Gegenwärtig Betroffen (IndividualVB)
Grds. (-), bei nur möglicher Verletzung irgendwann in der Zukunft
Aber (+) wenn:
- Normadressaten jetzt schon zu später nicht mehr rückgängigzumachenden Entscheidungen gezwungen wird
- dem Betroffenen ein Abwarten nicht zumutbar ist und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit betroffen zu sein besteht
hinreichend Wahrscheinlich hängt ab von:
- Möglichkeit des Beschwerdeführers seine Betroffenheit darzulegen
- inwieweit die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis ziehlt oder große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann
–> Bei vollzugsbedürftigen Normen reicht schon, wenn nicht völlig unwahrscheinlich
Unmittelbar Betroffen (IndividualVB)
Liegt vor wenn einzelne Regelungen der angegriffenen Norm direkt in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen (self-executing Norm)
–> es bedarf zur Umsetzung keines Vollzugsaktes mehr
Ausnahme:
Gegend en Vollzugsakt kann gar nicht, oder nicht zumutbar vorgegangen werden
- Vollzugsakt wird im geheimen erfolgen
- Risiko strafrechtlicher Verfolgung
- Vollzugsakt führt zu irreparablen Schäden
Rechtswegerschöpfung IndiviudalVB
I. Grundsatz, § 90 II 1 BVerfGG
Ausschöpfung aller Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Fachgerichten
1. Prinzipale Normenkontrolle vor den Fachgerichten, § 47 VwGO
2. Vorl. Rechtsschutz ist eigener Rechtsweg (kein Abwarten des
Hauptverfahrens)
II. Ausnahme, § 90 II 2 BVerfGG (Vorab-Entscheidung)
- allgemeine Bedeutung
- schwerer unabwendbarer Nachteil
Subsidiarität (Individual VB)
Die VfB ist unzulässig wenn es möglich, zumutbar und sinnvoll ist, eine Inzidente Kontrolle durch die Fachgerichte herbeizuführen
- Möglich, zB durch Klage
- Zumutbar
- Sinnvoll
iDr (-) wenn ein Fall von Art. 100 GG vorliegt, außer es liegt ein nicht unerheblicher Aufklärungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor
Herleitung der Subsidiarität (IndividualVB)
Aus dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung hergeleitet
I. VfB ist ein außerordentlicher Rehtsbehelf, grds. sollten die Fachgerichte die Grundrechtsverletzung ausräumen
II. Bundesverfassungsgericht soll keine Beweisfragen klären
III. Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben um
- die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durch der FachG zu erwirken
- oder die Grundrechtsverletzung zu verhindern
Subsidiarität iRd Rechtssatz VfB
Die Rechtssatz-VfB ist unzulässig, wenn eine inzidente Kontrolle vor den Fachgerichten möglich, zumutbar und sinnvoll ist.
I. Möglich: zB. Klage gegen Maßnahmen die auf Grund der Norm ergangen sind, oder Leistungen die verweigert wurden
II. Zumutbar: Wenn sich der Beschwerdeführer der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzten müsste
III. Sinnvoll: idR (-), wenn Art. 100 GG vorliegt
Ausnahme: Bestehen eines nicht unerheblichen Aufklärungsbedarfs (tatsächlich oder rechtlich)
Beschwerdebefugnis IndividualVB
I. Behaupten der Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder Grundrechtsgleichen Rechten
II. Betroffenheit des Beschwerdeführers
- selbst
- gegenwärtig
- unmittelbar
Rechtsschutzbedürfnis iRd Individual VfB
Grds. kein Problem. Nur besonders bei Erledigung der Sache.
Besteht nach Erledigung bei:
- Wiederholungsgefahr
- Besondere Bedeutung des Eingriffs und des verletzten Grundrechts
“Fehlerprüfung” des BVerfG bei Urteilsverfassungsbeschwerden (nur Anwendbar, wenn die Urteilsgründe benannt sind)
Achtung!!! Alternativer Aufbau zum klassischen Schutzbereich - Eingriff - Rechtfertigung
–> Gleich Prüfung des Urteils
Für Klausur, wenn möglich, in die Angemessenheit iRd Verhältnismäßigkeit einbauen
Prüfung:
- Alle relevanten Grundrechte geprüft (nicht schon eins übersehen, sonst Verf.Widrig)
- Grundrechte nicht generell falsch ausgelegt
- Grundrecht im Einzelfall richtig angewendet