Abstrakte Normenkontrolle Flashcards
Abstrakte Normenkontrolle
Art. 93 I Nr. 2 GG iVm § 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit I. Antragsberechtigung. § 76 I BVerfGG II. Tauglicher Prüfungsgegenstand III. Antragsgrund, § 76 I BVerfGG IV. Frist - keine V. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 I BVerfGG schriftlich und begründet
B. Sachentscheidung
I. Prüfungsmaßstab für Bundesgesetze = GG.
II. Prüfungsmaßstäbe für BundesVOs = EGL + GG
III. Prüfungsmaßstab für Landesgesetze = GG und Bundesrecht
Antragsberechtigung in der Abstrakten Normenkontrolle
§ 76 I BVerfGG
Einseitiges Verfahren:
Berechtigt sind:
- Bundesregierung (mit Kabinettsbeschluss)
- Landesregierung (mit Kabinettsbeschluss)
- 1/4 der Mitglieder des Bundestages
Tauglicher Prüfungsgegenstand der Abstrakten Normenkontrolle
Bundes- oder Landesrecht (inkl. kommunaler Rechtsetzung) in seiner Vereinbarkeit mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht
„Recht“ ist weiter als in Art. 100 GG auszulegen. Es erfasst Vor- und Nachkonstitutionelles Recht . Vorallem:
- Recht ergangen in Form eines Rechtsatzes (Formell)
- Recht ergangen als materieller Rechtsatz (generell abstrakt mit
Außenwirkung) zB. Gewohnheitsrecht.
–> Aber: keine Kontrolle von Verwaltungsvorschriften
- Primäres Gemeinschaftsrecht über die Zustimmungsgesetzte.
Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht überprüfbar
- Prüfungsfähig sind Gesetzte grds. erst ab Verkündung
In Kraft treten ist nicht notwendig. Es muss nur alles andere getan sein (ergo Verkündet aber noch nicht in Kraft)
Anträge iRd abstrakten Normenkontrolle
I. § 76 I Nr. 1 BVerfGG: Normenverwerfungsantrag
Antragssteller hält das Recht für nichtig
II. § 76 I Nr. 2 BVerfGG: Normenbestätigungsantrag
Antragssteller hält das Recht für gültig, nachdem ein Gericht, eine Behörde oder ein anderes Staatsorgan die Rechtsnorm als unvereinbar mit dem GG oder mit Bundesrecht nicht angewendet hat
Antragsgrund der Abtrakten Normenkontrolle
§ 76 I BVerfGG
Nr. 1 - Normenverwerfungsantrag: ASt hält Recht für nichtig
Nr. 2 - Normenbestätigungsantrag: ASt hält Recht für gültig nachdem ein anderes Staatsorgan es nicht angewendet hat (weil unvereinbar mit GG oder Bundesrecht)
Streit: Meinungsverschiedenheiten und Zweifel oder Nichtigkeit (Art. 93 - § 76)
Ggf. Hinweis das ein objektives Klarstellungsinteresse genügt
- obj. Kontrollverfahren, keine eigene Rechtsverletzung notwendig
–> Es kann auch fremdes Recht gerügt werden
- Antragsbefugnis kann nicht verwirkt werden (vorherige
Zustimmung im Bundesrat ist irrelevant)
Genügen Meinungsverschiedenheiten bzw. Zweifel des Antragstellers oder muss der Überzeugt von der Nichtigkeit sein? (Abstrakte Normenkontrolle)
Art. 93 I GG verlangt keine nur Meinungsverschiedenheiten bzw. Zweifel während gem. § 76 BVerfGG der Antragssteller das Gesetz für Nichtig halten muss
BVerfG Entscheidung:
1. § 76 I Nr. 2 = verfkon. Ausgestaltung von Art. 93 iRd Art. 94 II
Die Verfassungsmäßigeit von Normen wird grds. vermutet, es muss konkreter Anlass bestehen um Sie nochmal feststellen zu lassen
- § 76 Nr. 1 = Unzulässig
- kein sachlich Grund ersichtlich, der eine Verschärfung der Anforderungen ggü Art. 93 I Nr. 2 GG rechtfertigen würde
- Abgrenzung zwischen Zweifeln/ Überzeugung unpraktikabel
- Da Kreis der Antragssteller begrenzt, besteht keine Gefahr dass das BVerfG mit unnötigen Anträgen überhäuft wird
Vorbeugende Normenkontrolle
Gegen Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen kann vorgegangen werden sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist um den Vertragsschluss selbst zu verhindert
Prüfung von Gesetzten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle von noch unverkündeten Gesetzte
Keine vorbeugende Normenkontrolle!!
Ausnahme:
Vertragsgesetzte zu völkerrechtlichen Verträgen. Verfahren ist zulässig, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, damit der Vertragsschluss noch verhindert werden kann