Rechtmäßigkeit von Gesetzen Flashcards
Verfassungsmäßigkeit förmlicher Bundesgesetze
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Gesetzgebungsbefugnis
- Gesetzgebungsverfahren
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Kein Verstoß gegen Bestimmungen außerhalb des
Grundrechtskatalogs
2. Kein Verstoß gegen Grundrechte/ Grundrechtsgleiche Rechte
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
I. Spezielle Regelungen
1. spezielle Ermächtigungen zur materielle Regelung, zB.: Art. 4 III
2. Bundesgesetz enthält Regelung über Verwaltungsverfahren/
Zuständigkeit von Behörden, Art. 84, 85, 87 GG
3. Bundesgesetz enthält Regelungen über Abgabenerhebung
II. Art. 70 ff GG
III. ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Systematik, Art. 70 ff GG
- Grundsätzlich ist das Land zuständig, Art. 70 I GG
- Art. 73/ 71 GG: Ausschließlich Bund
- Art. 74/ 72 II GG: konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
- Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG
I. Immer bei Kernkompetenzen des Bundes
II. Bei Bedarfskompetenz, zusätzlich Voraussetzungen des 72 II GG
1. Regelungsgrund
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
- Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
2. Erforderlichkeit des Bundesgesetzes
3. ggf. Art. 125 a II 1 GG
Änderung von Bundesgesetzen, die vor dem 15.11.94 erlassen wurden
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik haben sich in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt oder eine derartige Entwicklung zeichnet sich konkret ab
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
Unterschiedliches Recht zwischen den Bundesländern allein genügt nicht. Art. 74 GG will gerade Rechtsvielfalt zulassen.
Unterschiedliches Landesrecht beeinträchtigt die Rechtssicherheit oder die Freizügigkeit im Bundesstaat
zB.: Unterschiedliche Personenstandsregelungen
Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
Wirtschaftseinheit ist nicht auf Bereich „Recht der Wirtschaft“ iSv Art. 74 I Nr. 11 GG beschränkt.
Unterschiedliche oder mangelnde landesrechtliche Regelungen haben wirtschaftspolitisch bedrohliche oder unzumutbare Auswirkungen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft.
zB.: Uneinheitliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Originäre Kompetenz kraft Natur der Sache
- Mitregelungsbefugnis kraft Annex Kompetenz
- Mitregelungsbefugnis kraft Sachzusammenhang
Originäre Kompetenz kraft Natur der Sache
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung ureigener Bundesangelegenheiten, die logisch zwingend nur der Bund (und nicht oder mehrere Länder) vornehmen können
–> Bestimmung des Sitzes von Bundesorganen etc.
Mitregelungsbefugnis kraft Annex Kompetenz
Befugnis des Bundes, Fragen der Vorbereitung und Durchführung der in seine Zuständigkeit fallenden Sachmaterien zu regeln.
–> Regelungen in die Tiefe
Bsp.:
- technische Regelungen über Vollstreckung, Erhebung,
Verwaltungsverfahren (str.)
- Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung in dem
betroffenen Sachgebiet (Bewachung von Bundeswehrinstallationen)
Mitregelungsbefugnis kraft Sachzusammenhang
Befugnis zu teilweisem Übergreifen in materielle Gesetzgebungskompetenzen der Länder, wenn diese unerlässliche Voraussetzungen für die Regelung der dem Bund zugewiesenen Materie sind
–> in die Breite
zB.:
Regelung der Wahlwerbung politischer Parteien im Rundfunk steht im Sachzusammenhang mit der Bundeskompetenz zur Regelung des Parteienrechts
Gesetzgebungsverfahren bei Bundesgesetzten
I. Einleitungsverfahren
- zulässige Gesetzesinitiative
- ggf. Vorverfahren
II. Hauptverfahren 1. Teil - im Bundestag
III. Hauptverfahren 2. Teil - im Bundesrat
IV. Abschlussverfahren
V. Inkrafttreten
Kann die Regierung Gesetzesvorlagen über die Fraktion einbringen?
Problem: Umgehung des Einleitungsverfahrens gem. Art 76 II GG.
Bei Einbringung durch BReg besteht vorherige Vorlagepflicht beim BRat, Art 76 II GG. Diese entfällt bei Vorlage durch die Fraktion
Frage: Art 76 II GG Verfahrens- oder materielle Vorschrift?
zT: Art 76 II GG = materielle Vorschrift –> Verfassungswidrigkeit
- Art 76 II GG stellt auf den wahren Urheber des Gesetzesentwurf ab.
- Grund: Wortlaut des Art 76 II GG “sind”.
hM: Art 76 II GG ist formelle Vorschrift –> Rechtmäßigkeit
1. Maßgeblich ist, wer Gesetz tatsächlich (formal) eingebracht hat.
2 Grund:
- Wahre Urheberschaft ist schwer beweisbar.
- Art 76 II GG soll das Verfahren einheitlich regeln, um die
Rechtssicherheit zu gewährleisten.
- BRat kann seine Rechte auch im Hauptverfahren geltend machen
Hauptverfahren 1. Teil - im Bundestag
I. ordnungem. Beratung, § 78 ff GOBT
- ordnungsgem. Beratung, § 78 ff GOBT
- ordnungsgem. Beschlussverfassung
Verfassungsmäßigkeit von § 45 II GoBT
Regelung des förmlichen Verfahren zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Bundestages.
–> BTag ist beschlussfähig, selbst, wenn evident feststeht, dass
weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist, da die
Beschlussunfähigkeit beantragt werden muss
Verfassungsmäßigkeit: Repräsentativer Demokratie, Art 20 II 2 GG
- Grds ist die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung
im Parlament erforderlich
- Es genügt hierzu aber die Regelungen der GO-BT und bestehenden
faktischen Zwängen, in die § 45 GO-BT eingebettet ist
–> Repräsentationsarbeit der Abgeordneten erfolgt nicht nur im Plenum, sondern ist durch die Arbeit in Fraktionen und Ausschüssen schon vorverlagert
Hauptverfahren 2. Teil - im Bundesrat
I. Abgrenzung: EinspruchsG oder ZustimmungsG, § 78 GG
–> grds. Einspruchsgesetze. Zustimmungsgesetz nur bei Anordnung
II. Zustandekommen, Art. 78 GG
1. iRv ZustimmungsG, nur wenn BRat wenn der Bundesrat mit
absoluter Stimmmehrheit ausdrücklich zustimmt
2. iRv EinstimmungsG
- Vermittlungsausschuss nicht in 3 Wochen angerufen, Art. 77 GG
- Kein Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des
Vermittlungsverfahrens eingelegt, Art. 77 III 2 GG
- BTag überstimmt Einspruch mit erf. Mehrheit, Art. 77 IV GG
III. uU.: Ordnungsgem. Beschlussfassung im Bundesrat
IV. uU.: Keine Überschreitung der Kompetenzen des
Vermittlungsausschusses
Abschlussverfahren (Gesetzteserlass)
I. Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG
II. Ausfertigung, Art. 82 I 1 GG
III. Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG
Welche Folge hat es, wenn ein Gesetz unter Verstoß gegen die GoBT erlassen wird?
Verstöße gegen Satzungen (insbesondere gegen GO-BT) haben keine Verfassungsrechtliche Auswirkung!
- Geschäftsordnung = Innenrecht, nicht formelles Verfassungsrecht
- Verstöße gegen Innenrecht wirken sich auf die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzte nicht aus
Ausnahme: Verstoß gegen Innenrecht verstößt auch gegen das GG
zB.: Verstöße gegen § 78 GoBT Lesungen
- ohne Lesung = Verstoß
- 2 Lesungen und intensive Auseinandersetzung mit dem
Gesetzesentwurf ≠ Verstoß
–> Art 77 I, 42 I GG (Beschließen und Verhandeln von Entwürfen) muss gewährleistet werden
Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen die ursprünglich zustimmungspflichtige Gesetze abändern
I. zT: Immer Zustimmungspflichtig
Zustimmung zum UrsprungsG begründet eine Mitverantwortung des BRats für Gesamtgesetz. Er muss jetzt allen Änderungen zustimmen,
II. hM: nicht jede Abänderung ist zustimmungspflichtig
- Mit Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens wird das
ÄnderungsG zur selbstständige gesetzgebungstechnische Einheit
- Zustimmungsrecht des BRat erstreckt sich nur auf UrsprungG
- Der BTag kann Gesetzesvorhaben auch in mehreren Gesetzten
regeln, es ist aber unsinnig dem BRat mehr Rechte einzuräumen,
nur weil das Vorhaben in einem Gesetz umgesetzt wurde
Ausnahme: ÄnderungsG führt zur Systemverschiebung
–> Dann Zustimmugsnbedürftig!
Systemverschiebung (Zustimmungspflichtigkeit von Gesetzten)
Durch Änderung des materiell-rechtlichen Teils eines Gesetzes (grds. nicht der Zustimmung des BRats unterworfen), erfährt der formelle verfahrensrechtliche Teil eine völlig andere Tragweite und Bedeutung
I. Ungenügend:
1. Bloßer Aufgabenzuwachs im materiellen Teil genügt nicht
2. Nur quantitative Erhöhung der Vollzugslasten, ohne
schwerwiegende strukturelle oder sonstiger Änderung der Wahrnehmung der übertragenden Aufgabe
II. Zustimmugsbedürftig
Änderung kommt der Übertragung einer neuen Aufgabe iSd Art. 83 GG an den Bund gleich
Art 80 GG
Verfassungsrechtliche Erlaubnis zur Delegation von Rechtsbefugnissen durch das Parlament an die Exekutive.
Grund: Parlament kann allein den Normenbedarf nicht befriedigen
Wie: Parlament ermächtigt in einem Gesetz die Exekutive zur Regelung durch Rechtsverordnung (zB. § 6 I StVG)
Achtung: EGL der RechtsVO ist das Gesetz, nicht Art. 80 GG
Anwendbarkeit von Art. 80 GG
I. Art 80 GG gilt
- Nur für Rechtsverordnungen (nicht für Satzungen), die
- Aufgrund eines Bundesgesetzes ergehen
II. Rechtsverordnungen qua Landesgesetz können in den Landesverfassungen vergleichbar geregelt werden.
III. Rechtsnatur einer VO als Bundes- oder Landesrecht hängt von der erlassende Stelle ab, nicht von der Rechtsnatur des ermächtigenden Gesetzes
Anforderungen an das Ermächtigungsgesetz (Art. 80 GG)
I. Erstdelegatare - abschließend in Art. 80 GG
- Stellen die zum Erlass von RechtsVOs ermächtigt werden können
- BundesReg, BundesMin und LandesReg (abschlie
II. Subdelegatare, Art 80 I 4 GG.
- Stellend die die Erstdelegatare ihre Erlassgefugnis weiter
übertragen können
- Ermächtigendes Gesetz muss eine solche Übertragung vorsehen
- Übertragung der Erlassbefugnis nur mittels RechtsVO erfolgen
III. Bestimmtheitstrias, Art 80 I 2 GG.
Hinreichende Bestimmung von Inhalt/ Zweck/ Ausmaß der Ermächtigung
Anforderungen an die Rechtsverordnungen (Art. 80 GG)
- Ggbf. Zustimmung des Bundesrates gem Art 80 II GG, wenn der
Anwendungsbereich eines der aufgezählten Gebiete berührt wird. - Zitiergebot, Art 80 I 3 GG.
VO muss die gesetzliche EGL angeben, aufgrund derer sie erlassen worden ist
–> Bei Verstoß ist die VO nichtig
Wann sind Rechtsverordnungen gem Art 80 II GG zustimmungsbedürftig?
I. Aufgrund Inhalt, Art 80 II GG
Bestimmte RechtsVOs der Bundesregierung/ Bundesminister
II. Zustimmungsbedürftigkeit des ermächtigenden Gesetzes:
- Ist das befugnis-gebenden Gesetze zustimmungsbedürftig, ist die
RechtsVO das auch
- Zustimmungsbedürftigkeit kann durch jede Vorschrift ausgelöst
werden
III. RechtsVO aufgrund von Bundesgesetzen im Landesvollzug: RechtsVO aufgrund von Bundesgesetzen, die von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.
AuffangsTB. Parallel zu Art 84 II und Art 85 II GG
Rechtsnatur einer aufgrund von Bundesrechtlichen Vorschriften ergehenden RechtsVO einer Landesregierung
Landesrecht
- Handlungen von Bundesorganen können nur dem Bund,
Handlungen von Landesorganen nur dem Land zugerechnet werden.
- Die Ermächtigung der Landesregierung = Verzicht des Bundes
eigene Regelungen zu erlassen. Die RechtsVO tritt an die
Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Landesgesetzgeber. - Ermächtigt der Bund iRs ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz
Länder durch Bundesgesetze zur Gesetzgebung ist das LandesR (unst) - IRd konkurrierenden Gesetzgebung handelt das Land, soweit der
Bund die Materie nicht geregelt hat, was unstrittig LandesR ist.
–> Nichts anderes kann gelten, wenn der Bund Regelungen ausspart
und die Landesregierungen ermächtigt diese per VO zu regeln
Anwendungsbereich Art. 103 II GG
Art. 103 II GG verbietet lediglich rückwirkende Strafgesetzte. Aus ihm ist kein „allgemeines Prinzip“ oder „allgemeines Rückwirkungsverbot“ abzuleiten.
Erfasst werden Strafgesetzte und Ordnungswidrigkeiten. Erfasst werden nicht Maßregeln der Sicherung, Besserung und Strafverfolgungshindernisse (Verjährung uÄ.)
Herleitung des allg. Rückwirkungsverbots
I. Art. 103 II GG (-)
Erfasst nur Strafgesetzte/ Ordnungswidrigeiten
II. Aus dem Rechtsstaatsprinzip 20 III GG, iVm mit den
Grundrechten und dem Recht zur Selbstbestimmung
Die Grundrechte und Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf!!
Arten rückwirkender Gesetzte gem. 1. Senat BVerfG
I. Echte Rückwirkung
Ein Gesetz greift nachträglich – ändernd oder erstmals regelnd – in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte
II. Unechte Rückwirkung
Ein Gesetz wirkt auf gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet Rechtspositionen nachträglich
Unterscheidungskriterium ist der Sachverhalt in den Eingegriffen wird. Ist dieser schon abgeschlossen (Eingriff in Steuerrecht eines abgeschlossenen Jahres) liegt eine echte Rückwirkung vor, ist der Sachverhalt noch offen (Eingriff in Steuerrecht des laufenden Jahres) liegt eine unechte Rückwirkung vor.
Arten rückwirkender Gesetzte gem. 2. Senat BVerfG
Unterschieden werden die „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“ und die „tatbestandliche Rückanknüpfung“
I. Rückbewirkung von Rechtsfolgen
Rechtsfolgen der Norm sollen für einen Zeitraum eintreten, der vor Verkündung der Norm eintritt
II. Tatbestandliche Rückanknüpfung
Die Rechtsfolgen der Norm treten für die Zukunft ein, knüpfen in ihrem Tatbestand aber an Umstände ein, die vor Verkündung der Norm liegen
Angeknüpft wird an den Zeitpunkt ab dem die Rechtsfolgen eintreten.
Zulässigkeit einer echten Rückwirkung/ Rückbewirkung von Rechtsfolgen
Grds. ist eine echte Rückwirkung/ Rückwirkung von Rechtsfolgen bei Belastung unzulässig.
Ausnahmen:
I. Kein Vertrauensschutz
1. Alte Rechtslage war unklar
2. Ersatz einer nichtigen Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung ohne Inhaltsänderung
3. Mit der Veränderung war zu rechnen (Bedarf bei Gesetzten idR
eines Gesetzesbeschlusses, bloße Ankündigung ist ungenügend)
II. Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
Immer nur dann, wenn es keine Handlungsalternative zur Rückwirkenden Einführung des Gesetztes gibt
Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung/ tatbestandlichen Rückbewirkung?
Grds. ist die unechte Rückwirkung/ tatbestandliche Rückanknüpfung trotz Belastung zulässig.
Ausnahmen:
I. Dem Betroffenen ist aufgrund einer Interessen und Güterabwägung Vertrauensschutz zu gewähren
II. Die Änderung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzen zwar zulässig, auf Grund der Verhältnismäßigkeit sind aber dennoch Übergangsregelungen erforderlich