Rechtmäßigkeit von Gesetzen Flashcards
Verfassungsmäßigkeit förmlicher Bundesgesetze
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Gesetzgebungsbefugnis
- Gesetzgebungsverfahren
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Kein Verstoß gegen Bestimmungen außerhalb des
Grundrechtskatalogs
2. Kein Verstoß gegen Grundrechte/ Grundrechtsgleiche Rechte
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
I. Spezielle Regelungen
1. spezielle Ermächtigungen zur materielle Regelung, zB.: Art. 4 III
2. Bundesgesetz enthält Regelung über Verwaltungsverfahren/
Zuständigkeit von Behörden, Art. 84, 85, 87 GG
3. Bundesgesetz enthält Regelungen über Abgabenerhebung
II. Art. 70 ff GG
III. ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Systematik, Art. 70 ff GG
- Grundsätzlich ist das Land zuständig, Art. 70 I GG
- Art. 73/ 71 GG: Ausschließlich Bund
- Art. 74/ 72 II GG: konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
- Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG
I. Immer bei Kernkompetenzen des Bundes
II. Bei Bedarfskompetenz, zusätzlich Voraussetzungen des 72 II GG
1. Regelungsgrund
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
- Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
2. Erforderlichkeit des Bundesgesetzes
3. ggf. Art. 125 a II 1 GG
Änderung von Bundesgesetzen, die vor dem 15.11.94 erlassen wurden
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik haben sich in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt oder eine derartige Entwicklung zeichnet sich konkret ab
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
Unterschiedliches Recht zwischen den Bundesländern allein genügt nicht. Art. 74 GG will gerade Rechtsvielfalt zulassen.
Unterschiedliches Landesrecht beeinträchtigt die Rechtssicherheit oder die Freizügigkeit im Bundesstaat
zB.: Unterschiedliche Personenstandsregelungen
Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
Wirtschaftseinheit ist nicht auf Bereich „Recht der Wirtschaft“ iSv Art. 74 I Nr. 11 GG beschränkt.
Unterschiedliche oder mangelnde landesrechtliche Regelungen haben wirtschaftspolitisch bedrohliche oder unzumutbare Auswirkungen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft.
zB.: Uneinheitliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Originäre Kompetenz kraft Natur der Sache
- Mitregelungsbefugnis kraft Annex Kompetenz
- Mitregelungsbefugnis kraft Sachzusammenhang
Originäre Kompetenz kraft Natur der Sache
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung ureigener Bundesangelegenheiten, die logisch zwingend nur der Bund (und nicht oder mehrere Länder) vornehmen können
–> Bestimmung des Sitzes von Bundesorganen etc.
Mitregelungsbefugnis kraft Annex Kompetenz
Befugnis des Bundes, Fragen der Vorbereitung und Durchführung der in seine Zuständigkeit fallenden Sachmaterien zu regeln.
–> Regelungen in die Tiefe
Bsp.:
- technische Regelungen über Vollstreckung, Erhebung,
Verwaltungsverfahren (str.)
- Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung in dem
betroffenen Sachgebiet (Bewachung von Bundeswehrinstallationen)
Mitregelungsbefugnis kraft Sachzusammenhang
Befugnis zu teilweisem Übergreifen in materielle Gesetzgebungskompetenzen der Länder, wenn diese unerlässliche Voraussetzungen für die Regelung der dem Bund zugewiesenen Materie sind
–> in die Breite
zB.:
Regelung der Wahlwerbung politischer Parteien im Rundfunk steht im Sachzusammenhang mit der Bundeskompetenz zur Regelung des Parteienrechts
Gesetzgebungsverfahren bei Bundesgesetzten
I. Einleitungsverfahren
- zulässige Gesetzesinitiative
- ggf. Vorverfahren
II. Hauptverfahren 1. Teil - im Bundestag
III. Hauptverfahren 2. Teil - im Bundesrat
IV. Abschlussverfahren
V. Inkrafttreten
Kann die Regierung Gesetzesvorlagen über die Fraktion einbringen?
Problem: Umgehung des Einleitungsverfahrens gem. Art 76 II GG.
Bei Einbringung durch BReg besteht vorherige Vorlagepflicht beim BRat, Art 76 II GG. Diese entfällt bei Vorlage durch die Fraktion
Frage: Art 76 II GG Verfahrens- oder materielle Vorschrift?
zT: Art 76 II GG = materielle Vorschrift –> Verfassungswidrigkeit
- Art 76 II GG stellt auf den wahren Urheber des Gesetzesentwurf ab.
- Grund: Wortlaut des Art 76 II GG “sind”.
hM: Art 76 II GG ist formelle Vorschrift –> Rechtmäßigkeit
1. Maßgeblich ist, wer Gesetz tatsächlich (formal) eingebracht hat.
2 Grund:
- Wahre Urheberschaft ist schwer beweisbar.
- Art 76 II GG soll das Verfahren einheitlich regeln, um die
Rechtssicherheit zu gewährleisten.
- BRat kann seine Rechte auch im Hauptverfahren geltend machen
Hauptverfahren 1. Teil - im Bundestag
I. ordnungem. Beratung, § 78 ff GOBT
- ordnungsgem. Beratung, § 78 ff GOBT
- ordnungsgem. Beschlussverfassung
Verfassungsmäßigkeit von § 45 II GoBT
Regelung des förmlichen Verfahren zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Bundestages.
–> BTag ist beschlussfähig, selbst, wenn evident feststeht, dass
weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist, da die
Beschlussunfähigkeit beantragt werden muss
Verfassungsmäßigkeit: Repräsentativer Demokratie, Art 20 II 2 GG
- Grds ist die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung
im Parlament erforderlich
- Es genügt hierzu aber die Regelungen der GO-BT und bestehenden
faktischen Zwängen, in die § 45 GO-BT eingebettet ist
–> Repräsentationsarbeit der Abgeordneten erfolgt nicht nur im Plenum, sondern ist durch die Arbeit in Fraktionen und Ausschüssen schon vorverlagert