Verwaltungsbefugnisse Flashcards
Verwaltungskompetenzen
- Sachkompetenz: Entscheidet!
- Wahrnehmungskompetenz:
Bezeichnet die Handlungsbefugnis gegenüber dem Bürger - Aufsichtsbefugnis (des Bundes)
- Befugnisse zur Regelung des Verwaltungsverfahrens
Diese betreffen das „wie“ des Verwaltungshandelns. (Handlungsform, Prüfung und Vorbereitung einer Entscheidung, Anhörung …) - Einrichtung von Behörden
Behörde sind alle amtlichen Stellen, auch solche selbstständiger Rechtsträger einschließlich Beliehener. Ihre Einrichtung umfasst deren Errichtung (Gründung), Einrichtung (Innere Organisation), sowie die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
Ausführung von Gesetzen (grds.)
(Art. 83 – 91 GG)
Landesgesetzte werden von Landesbehörden ausgeführt(Landeseigene Verwaltung)
Bundesgesetzte werden Bundesbehörden und Landesbehörden ausgeführt.
Folglich:
Bundesbehörden können sich nur auf Bundesrecht stützen (nicht auf Landesrecht) (Bundespolizei nach Bundespolizeigesetz, nicht ASOG)
Landesbehörden können sich auf Landes- und Bundesrecht stützen,denn Landesbehörden können Bundesrecht ausführen (§§ 83, 84 GG)
Ausführung von Bundesgesetzten (3 Arten der Verwaltung)
- Verwaltung durch Länder „als eigene Angelegenheiten“ (Art. 83,
30 GG) Dies ist der Regelfall!
–> Länder führen Bundesgesetze selbst aus - Verwaltung durch Länder „im Auftrag des Bundes“ (Art. 85 GG)
Art. 87 c (Atomenergie), 90 II (Bundesstraßen),
104a III 2 GG (Leistungsgesetzte)
(Trägt der Bund > 50% der Kosten liegt ein Bundesgesetz vor (BAFöG, Hartz IV))
–> Ausführung durch das Land für den Bund (mit Rechnung) - Bundeseigene Verwaltung
Art. 87 (Auswärtiger Dienst), 87 b (Bundeswehr), 87 d (Luftverkehr), 87 e (Bahnverkehr), 87 f GG (Telekomunikation),
–> Verwaltung durch den Bund selbst
Die Ausführung von Bundesgesetzten durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 83 GG
I. Wahrnehmungskompetenz liegt unentziehbar beim Land
Bund kann im Rahmen der Aufsicht nicht selbst eintreten oder Ersatzvornamen vornehmen
II. Aufsichtsbefugnisse des Bundes
Rechtsaufsicht nach Art. 84 III 1 GG
Ist auch richtig, da Bindung an Recht und Gesetz (Art. 28 GG).
III. Befugnisse zur Regl. des VerwVer und Einrichtung von Behörden
Art. 84 I GG: Regelung durch Gesetz durch Bund und Länder. Die Länder dürfen vom Bundesrecht allerdings abweichen
Art. 84 II GG: Mit Zustimmung des Rates kann der Bund allg. Verwaltungsvorschriften erlassen
Die Ausführung von Bundesgesetzten durch die Länder im Auftrag des Bundes, Art. 85 GG
I. Wahrnehmungskompetenz liegt unentziehbar beim Land
Bund kann im Rahmen der Aufsicht nicht selbst eintreten oder Ersatzvornamen vornehmen
II. Aufsichtsbefugnis des Bundes
Art. 85 IV: Rechts- und Fachaufsicht des Bundes
Erlaubt die Kontrolle von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (Ermessen)! Auch richtig, Aufgabe des Bundes, und Land handelt hier als Beauftragter des Bundes
III. Befugnisse zur Regl. des VerwVer und Einrichtung von Behörden
Art. 85 I: Regelung durch Gesetz durch Bund und Länder. Das Land kann vom Bundesrecht nicht abweichen!
Art. 85 II: Mit Zustimmung des Rates kann der Bund allg.
Verwaltungsvorschriften erlassen
Prüfung der Bundesrechtlichen Weisung nach Art. 85 III GG (Begründetheit)
I. Rechtsgrundlage: Art. 85 III 1 GG
1. Vorliegen einer Auftragsverwaltung
II. Voraussetzungen
- Formelle Voraussetzungen
- Materielle Voraussetzungen
Formelle Voraussetzungen der Weisung nach Art. 85 III GG
I. Zuständigkeit:
Oberste Bundesbehörde (Jede Behörde die in der Verfassung (GG) mit Rechten ausgestattet ist). Minister aus Art. 65 2 GG
II. Verfahren (nicht geregelt)
i. Anhörung (aus dem Bundesstaatsprinzip)
ii. Möglichkeit zur Stellungnahme (aus dem Bundesstaatsprinzip)
III. Form (nicht geregelt)
Schriftliche Begründung unter Darlegung der Abwägung (aus Bundestaatsprinzip)
Materielle Voraussetzungen der Weisung nach Art. 85 III GG
Vom BVerfG entwickelt (ungeschriebenO
- der richtige Adressat
i. Art. 85 III
ii. Landesminister als oberste Landesbehörde - Weisungsklarheit
Inhalt und Umfang der Weisung müssen bestimmt genug sein - Keine Überschreitung des Weisungsrechts
Die Wahrnehmungskompetenz bleibt beim Land
→ Bund kann lediglich zur Vornahme der Handlung anweisen - Keine Kompetenzüberschreitung
Weisung muss sich im Rahmen des bestehenden Aufsichtsverhältnisses halten (Rahmen ergibt sch
→ nach Art. 85 GG auch Kompetenz bzgl. der Ermessensausübung!!
Muss die Weisung nach Art. 85 III GG rechtmäßig sein?
Inhalt der Weisung wird nicht überprüft!! Bund muss seine Weisung
nicht begründen, er muss lediglich weisen dürfen!
→ Die alleinige Kompetenz im Rahmen des Art. 85 liegt beim Bund
→ Auch der Bund darf „rechtswidrig“ handeln! Das Handeln selbst (zudem angewiesen wird), bleibt Verwaltungshandeln gegen das vorgegangen werden kann. (Rechtswidriger VA usw.).
Aber, im Rahmen der Anweisung kann die Behörde nicht dagegen vorgehen!!!!!
–> Keine Rechtmäßigkeitsprüfung des Weisung selbst, lediglich eine Prüfung der Weisungsbefugnis der weisenden Behörde
Keine Kompetenzüberschreitung der Weisung
Rahmen ergibt sich aus der Gesetztgebungskompetenz des Bundes als äußerste Grenze
–> Der Gesetzgeber kann nicht zu etwas anweisen, was außerhalb seiner gesetzlichen Regelungsbefugnis liegt