Bundestag/ Abgeordnete Flashcards
Begründet Art. 40 II 2 GG ein subj. Recht des Abgeordneten
Alte hM.: Nur zum Schutz des BTages/ Rechte des BPräs
- Wortlaut, Sinn und Zweck begründen kein Recht des Abgeordneten.
Sie Begründen Rechte des BPräs zum räumlichen Schutz des BTags
- Systematik: Schutz des Abgeordneten über Art. 47 GG
heute hM.:
- Funktionale Ergänzung des Abgeordnetenschutzes aus Art. 46 GG
- Anspruch gegen BPräs auf Berücksichtigung von
Beschlagnahmeprivilegien nach Art. 47 S. 2 GG soweit wie die zu
genehmigende Durchsuchung und Beschlagnahme erkennbar Teil
ungerechtfertigter Verfolgung des Abgeordneten durch Exekutive ist
Schutz des Art. 47 GG durch Gerichte / Behörden über Art. 93 I Nr. 4a GG
I. Art. 47 GG als Grundrechtsgleiches Recht
Schützt die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten und das Vertrauensverhältnis zu ihren Wählern und ist somit Ausprägung des verfassungsrechtlichen Status des Abg aus Art. 38 I 2 GG
II. Abgeordneter als Jedermann
1. Nicht jedermann wenn Organrechte geltend gemacht werden, diese
sind iWd Organstreits durchzusetzten
2. Aber, bei Verletzung durch Gericht/ Behörde wird ein subj. öff.
Recht verletzt, dass muss der Abgeordnete iWd VB rügen
- Organstreit schützt nur vor anderen Organen
- Schlechterstellung ggü anderen Geheimnisträgern ist unbegründet
- Bei Versagung der VB besteht auch kein Schutz vor Beschlagnahme von Schriftstücken außerhalb des BT
–> Derartige Beschränkung werden der Bedeutung der AbgR aus Art.
47 GG nicht gerecht. Geltendmachung somit (+)
Arten von Mehrheiten
Mitgliedermehrheit: Mehrheit der gesetzlich bestimmten Mitgliederzahl, Art 121 GG
zB. Kanzlermehrheit gem. Art 63 II 1 GG
Anwesendenmehrheit: Mehrheit der Anwesenden
Dabei zählen Enthaltungen so wie Nein-Stimmen! Anwesenheitsmehrheit besteht wenn: “ja” > “nein” + Enthaltungen.
Stimmenmehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Mehr Ja als Nein-Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit.
Grds. notwendige Mehrheit im GG (Art. 42 II 1 GG)
Herleitung der Frage- und Informationsrechtes des BTages und des Abgeordneten, Art. 20 II 2 GG bzw. Art. 38 I 2 GG iVm Art. 20 II 2 GG
- Art. 20 II 2 GG für BTag
- Kontrolle iRd Gewaltenteilung: BTag kontrolliert BReg
- Kontrolle iRd Demokratieprinzips: Volk übt Macht durch die Organe aus. Das tut es durch den BTag als Mittel der demokratischen Legitimation. Die BReg muss sich dann aber diesem ggü. verantworten - Art. 38 I 2 GG iVm Art. 20 II 2 GG für Abgeordneten
- Abgeordneter als Vertreter des Volkes muss gewisse Informationen haben, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können
Schranken des Informationsrechtes
- Gewaltenteilungsprinzip
–> Regierung hat Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
Keine Information über laufendes Regierungshandeln oder Interna - Gründe des Staatswohls
- Grundrechte Dritter
- Nicht außerhalb der Zuständigkeit des Befragten
zB. Verstoß gegen Bundesstaatsprinzip wenn Befragung des Bundes zu Handlungen des Landes in Landeskompetenz.