Vorlesung 2: Personenrecht - Teil 2 : Juristische Personen Flashcards
Was sind die zwei Hauptformen von juristischen Personen
Körperschaft
Anstalt
Form von Juristischen Personen: was ist eine Körperschaft?
Zusammenschluss von Personen Bsp. Verein, Aktiengesellschaft
Form von Juristischen Personen: was ist eine Anstalt?
Verselbständigtes Vermögen mit Zweckwidmung Bsp. Stiftung
Welche “Körperschaften” von juristischen Personen des Bundesprivatrechts gibt es?
Verein
Aktiengesellschaft
Kommanditaktiengesellschaft
GmbH
Genossenschaft
Welche “Anstalt(en)” von juristischen Personen des Bundesprivatrechts gibt es?
Stiftung
Was sind die zwei wichtigen Grundsätze für juristischen Personen des Bundesprivatrechts?
Formenzwang
Formenfixierung
Grundsatz für juristischen Personen des Bundesprivatrechts: was ist Formzwang?
(sog. numerus clausus): Es können nur die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen juristischen Personen geschaffen werden.
Grundsatz für juristischen Personen des Bundesprivatrechts: was ist Formenfixierung?
Abweichungen von den gesetzlich vorgesehenen „Typen“ sind nur in begrenztem Umfang zulässig und Mischformen sind ausgeschlossen.
Wo ist die Handlungsfähigkeit juristischer Personen zu finden?
Art 54 ZGB
Was sind die zwei “kumulativen Voraussetzungen” der Handlungsfähigkeit juristischer Personen?
- Vorhandensein einer Organisation (gemäss Gesetz oder Statuten), der sich entnehmen lässt, welche Organe nach aussen auftreten sollen
+
- Bestellung (Wahl, Ernennung) solcher Organträger
Was ist eine juristische Person ohne Bestellung der Organe?
ist u.U rechtsfähig aber nicht handlungsfähig
Kann eine Handlungsfähigkeit weiter gehen als eine Rechtsfähigkeit?
Nein
Welche zwei “Organe” der juristischen Person gibt es?
Formelle Organe
Faktische Organe
Was sind Formelle Organe der juristischen Person?
Jene Personen, die vom Gesetz oder von den Statuten als solche formell bezeichnet wurden.
Was sind Faktische Organe der juristischen Person?
Alle Personen, die effektiv und in entscheidender Weise an der Bil- dung des Verbandswillens teil- haben (selbständige Entschei- dungsbefugnis in wesentlichem Aufgabenbereich der juristischen Person).