Vorlesung 2: Personenrecht - Teil 1: Natürliche Personen Flashcards

1
Q

Im juristisch-technischen Sinn wie wird eine Person bezeichnet?

A

Das Rechtssubjekt d.h. den Träger von Rechten und Pflichten

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2
Q

Welche zwei Arten von Personen gibt es?

A

Natürliche und Juristische

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3
Q

Was sind Natürliche Personen?

A

Menschen

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4
Q

Was sind juristische Personen?

A

Von der Rechtsordnung als Rechtssubjekte anerkannte Personenvereinigungen und Sachgesamtheiten (z.B. Verein, Stiftung, AG, Genossenschaft, GmbH)

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5
Q

Was heisst Rechtsfähigkeit?

A

Möglichkeit einer Person, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und diese zu erwerben, zu behalten und darüber zu verfügen.

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6
Q

Ist Rechtsfähigkeit = Handlungsfähigkeit?

A

Nein

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7
Q

Wo steht die Rechtsfähigkeit?

A

Art. 11 ZGB

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8
Q

Was ist der Umfang der Rechtsfähigkeit?

A

Abs 1: Voraussetzungslos (dh. um des Menschsein willens)

Abs. 2: Gleichheit der Rechte und Pflichten

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9
Q

Wo steht die Handlungsfähigkeit?

A

Art. 12 ZGB

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10
Q

Wenn man Handlungsfähig ist hat man welche Möglichkeit(en)?

A

durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern und und aufzuheben oder sonstige rechtliche Wirkungen auszulösen.

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11
Q

Können die eigenen Verhaltensweisen einem rechtlich zugerechnet werden?

A

ja

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12
Q

Was ist die Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit?

A

Rechtsfähigkeit

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13
Q

Bezogen auf eine konkrete rechtsgeschäftliche Handlung, welches Prinzip gilt?

A

“Alles-oder-nichts-Prinzip“

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14
Q

Welche Formen der Handlungsfähigkeit gibt es?

A

Deliktfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

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15
Q

Was ist die Handlungsfähigkeit “Deliktsfährigkeit”?

A

Die Fähigkeit, sich durch rechtswidriges Verhalten zivilrechtlich verantwortlich zu machen (z.B. Autofahrer fährt Fussgänger an).

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16
Q

Was ist die Handlungsfähigkeit “Geschäftsfähigkeit”?

A

Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften (z.B. Abschluss eines Mietvertrags).

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17
Q

Was sind die objektive und subjektive Voraussetzung der (vollen) Handlungsfähigkeit?

A

Objektive Voraussetzung: Volljährigkeit

Subjektive Voraussetzung: Urteilsfähigkeit

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18
Q

Was sind die TB / Teile der Urteilsfähigkeit

A

1) Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln
2) Ist gemäss BGer zu vermuten (vgl. BGE 134 II 235 ff.)
3) Relativität der Urteilsfähigkeit!
4) Vernunft haben + danach handeln können

5) WICHTIG: Wird 4) verneint, muss zum Nachweis der
Urteilsunfähigkeit zusätzlich eine der in Art. 16 ZGB genannten objektiven Ursachen vorliegen!

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19
Q

Was sind die Stufen der Handlungsfähigkeit?

A

Volle Handlungsfähigkeit

Vollständige Handlungsunfähigkeit

Beschränkte Handlungsunfähigkeit

Beschränkte Handlungsfähigkeit

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20
Q

Was bedeutet “volle Handlungsfähigkeit”

A

Urteilsfähigkeit + Volljährigkeit (Art. 13 ZGB)

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21
Q

Was bedeutet “Vollständige Handlungsunfähigkeit”? Bzw. welche zwei Anwendungsfälle gibt es? Inkl Bsp.

A

o Anwendungsfall 1: dauernde Urteilsunfähigkeit + Volljährigkeit +
umfassende Beistandschaft (Art. 398 Abs. 3 ZGB)
- Bsp: sehr alte Personen die nichts mehr verstehen

o Anwendungsfall 2: dauernde Urteilsunfähigkeit + Minderjährigkeit
- Bsp: ein Kleinkind das “dauernd” (hört irgendwann aus) unfähig ist

22
Q

Was bedeutet beschränkte Handlungsunfähigkeit?

A

Fallweise bestehende Urteilsfähigkeit + Minderjährigkeit (Art. 19 ZGB) z.B. Kinder wo die Objektive Voraussetzung fehlt

23
Q

Was bedeutet “Beschränkte Handlungsfähigkeit”?

A

Urteilsfähigkeit + Volljährigkeit + Massnahme Erwachsenenschutzrecht (Art. 19d ZGB) z.B., wenn man in gewissen Bereichen des Lebens Unterstützung braucht

24
Q

Schutz der Persönlichkeit ist in welchen Art.?

A

Art. 27 und Art. 28 ff. ZGB

25
Q

Wie unterscheidet sich Art. 27 und Art 28 ff. ZGB?

A

Art. 27 ZGB: Schutz “vor sich selber“ (sog. interner Persönlichkeits- schutz)

Art. 28 ff. ZGB: Schutz des Rechtsinhabers vor Dritten (sog. externer Persönlichkeitsschutz)

26
Q

Interner Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ZGB) - Was ist der Inhalt bzw. welches zwei Zwecke hat Art. 27?

A

Abs. 1: Schutz der Dispositionsfähigkeit

Abs. 2: Schutz der Entscheidungsfreiheit

27
Q

Schutz der Persönlichkeit:

Was bedeutet Schutz der Dispositionsfähigkeit? Wie Schützt es eine Person? Bzw. auf was darf man nicht verzichten?

A

Verzicht auf Rechtsfähigkeitt (Bsp. auf das Recht, Vertragspartei zu sein)

Verzicht auf Handlungsfähigkeit (Bsp. Verpflichtung keine Verträge mehr abzuschliesssen)

28
Q

Was ist die Rechtsfolge des Schutzes der Dispositionsfähigkeit (Art. 27)

A

Nichtigkeit der eingegangenen Verpflichtung

29
Q

Was heisst Nichtigkeit

A

von Anfang an bestehende Unwirksamkeit

30
Q

Was heisst “ex tun”

A

Von Anfang an

dass also eine Verpflichtung von Anfang an unwirksam ist

31
Q

Schutz der Persönlichkeit:

Schutz der Entscheidungsfreiheit schränkt durch das Gesetz was (teilweise) ein?

A

die Privatautonomie (u.a. auch Vertragsfreiheit)

32
Q

Schutz der Persönlichkeit:

Schutz der Entscheidungsfreiheit wird unterschieden in welche zwei Fallgruppen?

A

Unzulässigkeit der Bindung auf Grund ihres Gegenstandes

und

Unzulässigkeit der Bindung auf Grund ihres Ausmasses

33
Q

Schutz der Persönlichkeit:

Schutz der Entscheidungsfreiheit, was bedeutet “Unzulässigkeit der Bindung auf Grund ihres Gegenstandes”?

A

Im Kernbereich der Persönlichkeit ist jede vertragliche Verpflichtung ausgeschlossen. Bsp. Vereinbarung, nie mehr die Wohnung zu verlassen

34
Q

Schutz der Persönlichkeit:

Schutz der Entscheidungsfreiheit, was bedeutet “Unzulässigkeit der Bindung auf Grund ihres Ausmasses”?

A

Vertragliche Bindung nur dann unzulässig, wenn übermässig. Kriterien sind Dauer, Inhalt und etwaige Gegenleistung. Bsp. Unbeschränktes Konkurrenzverbot

35
Q

Schutz der Persönlichkeit:
Schutz der Entscheidungsfreiheit, was ist die Rechtsfolge (einer übermässigen Freiheitsbeschränkung gemäss Bundesgericht) für die “Unzulässigkeit der Bindung auf Grund ihres Gegenstandes”?

A

Stellt einen Verstoss gegen die guten Sitten dar. Deshalb ist der Vertrag gestützt auf Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 OR (teil-)nichtig. Berücksichtigung von Amtes wegen.

36
Q

Schutz der Persönlichkeit:
Schutz der Entscheidungsfreiheit, was ist die Rechtsfolge (einer übermässigen Freiheitsbeschränkung gemäss Bundesgericht) für die “Unzulässigkeit der Bindung auf Grund ihres Ausmasses”?

A

Kein Verstoss gegen die guten Sitten und somit keine Verletzung von Art. 20 OR, sondern einzig Verletzung des Rechts der Persönlichkeit. Nur die betroffene Person kann sich namentlich auf die Unverbind- lichkeit des Vertrags berufen oder dessen Modifikation verlangen.

37
Q

Was ist der TB des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff?

A
  1. Begriff der Persönlichkeit (Persönlichkeitsgüter)
  2. Verletzung der Persönlichkeit
  3. Widerrechtlichkeit der Verletzung
38
Q

Was ist die Rechtsfolge des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff?

A

Möglichkeit, das Gericht anzurufen. Konkretisierung in Art. 28a ZGB.

39
Q

TBmerkmale des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff: was bedeutet “Begriff der Persönlichkeit”? (5 Sachen)

A

Physische Persönlichkeit:

  • Körperliche Integrität
  • Körperliche Bewegungsfreiheit

Affektive (emotionale) Persönlichkeit

Soziale Persönlichkeit:

  • Ehre
  • Informationelle Privatheit

Recht auf wirtschaftliche Entfaltung

Recht auf den Namen (Art. 29 f. ZGB)

40
Q

TBmerkmale des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff: was bedeutet “Verletzung der Persönlichkeit”? Auf was kommt es drauf an? Wann ist es Verletzung und wann nicht?

A

Intensität

Keine Verletzung:
Verletzungen, die sich aus den Grundbedingungen des menschlichen Zusammenlebens ergeben
Geringfügige Beeinträchtigungen der Persönlichkeit

Verletzung: Mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit, d.h. unzumutbares und verpöntes Eindringen in die Persönlichkeitssphäre

41
Q

Wie wird die Verletzung der Persönlichkeit als TBMerkmal beurteilt?

A

Mit objektivem Massstab

42
Q

TBmerkmale des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff:
wann ist eine Persönlichekitsverletzung grundsätzlich Wiederrechtlich?

A

ist grds. immer widerrechtlich, es sei denn, es gibt einen Rechtfertigungsgrund

43
Q

TBmerkmale des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff:
was sind die Rechtsfertigungsgründe für wann eine Persönlichekitsverletzung nicht wiederrechtlich ist? (gibt 3)

A

Einwilligung
(Urteilsfähigkeit + Dispositionsbefugnis (keine Einwilligung in eigene Tötung oder Verstümmelung möglich)

Überwiegendes öffentliches oder privates Interesse:
(Richterliche Interessenabwägung zwischen öffentlichen/privaten Interessen (Verletzerseite) und den Interessen des Verletzten am Schutz seiner Persönlichkeit)

Gesetz:
(Spezialnormen, die Eingriffe in an sich geschützte Persönlichkeitsrechte rechtfertigen (z.B. Art. 301 ff. ZGB))

44
Q

TBmerkmale des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff: was sind die “Spezifisch auf den Schutz der Persönlichkeit bezogene Rechtsbehelfe” (gibt 4)

A

Unterlassungsklage

Beseitigungsklage

Feststellungsklage

Publikations-/Berichtigungsgehren

45
Q

TBmerkmale des “Externer Persönlichkeitsschutz” Art. 28. ff: was sind die “Allgemeinen Rechtsbehelfe” (gibt 3)

A

Schadensersatzklage

Genugtuungsklage

Gewinnherausgabeklage

46
Q

Was ist der Zweck und Inhalt der “Klage auf Unterlassung”?

A

zielt darauf ab, dem Beklagten – unter Strafan- drohung im Widerhandlungsfall – gerichtlich zu verbieten, in der Zukunft ein bestimmtes Verhalten anzunehmen, das den Kläger in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzen würde

ist dann möglich wenn eine Verletzung der Persönlichkeit droht

47
Q

Was ist der Zweck und Inhalt der “Klage auf Beseitigung”?

A

zielt darauf ab, den Beklagten – unter Fristan- setzung und Strafandrohung im Widerhandlungsfall – zu verurteilen, um die Ursachen einer noch bestehenden widerrechtlichen Verletzung der Persön- lichkeitsrechte des Klägers zu beseitigen.

48
Q

Was ist der Zweck und Inhalt der “Klage auf Feststellung”?

A

zielt darauf auf, gerichtlich festzustellen, dass ein bestimmtes, zurückliegendes Verhalten des Beklagten, das sich (min- destens teilweise) weiterhin auswirkt und anders nicht beseitigt werden kann, die Persönlichkeitsrechte des Klägers widerrechtlich verletzt. Der Kläger muss ein Feststellungsinteresse nachweisen.

49
Q

Was ist der Zweck und Inhalt der “Mitteilung oder Publikation einer Berichtigung oder eines Urteils”?

A

Kläger verlangen, dass eine Berichtigung oder ein gegen den Beklagten ergangenes Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

Das Begehren um Veröffentlichung erlaubt dem in sei- ner Persönlichkeit Verletzten, das Urteilsdispositiv zu veröffentlichen.

Mit einem Berichtigungsbegehren hingegen wird der Beklagte verpflichtet, von sich aus in bestimmten Presseerzeugnissen eine berichtigende Darstellung der Sachlage abzugeben.

Dieser Rechtsbehelf wird in der Regel in Kombination mit einer Beseitigungs- oder Feststellungsklage benutzt.

50
Q

Was ist das Verhältnis zwischen spezifischen und allgemeinen Rechtsbehelfen, wie können diese geltend gemacht werden? (Art. 28a ZGB)

A

alternative oder kumulative Geltendmachung möglich

51
Q

Was ist das Verhältnis zwischen den spezifisch auf den Persönlichkeitsschutz bezogenen Rechtsbehelfen untereinander? Wie können sie geltend gemacht werden?

A

alternative oder kumulative Geltendmachung möglich

52
Q

Was ist der wichtige Unterschied zwischen spezifischen und allgemeinen Rechtsbefehlen

A

Bei den SPEZIFISCH auf den Schutz der Persönlichkeit bezogenen Rechtsbehelfen und der Gewinnherausgabeklage ist ein VERSCHULDEN des Verletzers NICHT ERFORDERLICH

Bei der Schadenersatzklage und bei der Genugtuungsklage ist hingegen grundsätzlich ein VERSCHULDEN des Verletzers VORAUSGESETZT