VL5 Flashcards
Gliederung des deutschen Rechts
Privatrecht
Bürgerliches Recht (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Gliederung des deutschen Rechts
Privatrecht
Besondere Privatrechtsgebiete
- Handels
- Gesellschafts
- Arbeits
- Wirtschafts
- Immaterialgüterrecht
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
Staatsrecht
- Verfassungsrecht
- Wahlrecht
- Staatsangehörigkeitsrecht
- Grundrecht
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
• Öffentliches Baurecht
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
• Strafgesetze
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
• Steuergesetze
Gliederung des deutschen Rechts
Öffentliches Recht
- Zivilprozessrecht
* Strafprozessrecht
Grundzüge des Vertragsrechts
Abschlussfreiheit
• ob, wie, wo, wann
Gestaltungsfreiheit
• individuell, standardmäßig
Formfreiheit
• mündlich, konkludent, schriftlich
Aufhebungsfreiheit
• Auflösung einvernehmlich möglich
Deutsches Baurecht
Privates Baurecht
• bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Werkvertragsrecht §§ 631 - 651y
- allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)
- Bauvertragsrechtrecht §§ 650a 650h
• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
• Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Deutsches Baurecht
Öffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht
- baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVo)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
Deutsches Baurecht
Öffentliches Baurecht
Bauordnungsrecht
- Landesbauordnungen (LBO)
* Musterbauordnung
Bauvertragsrecht allgemein
Auftragnehmer
Vertragsleistung als erfolg
Bauvertragsrecht allgemein
Auftraggeber
Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung
Bauvertragsrecht allgemein
Kette
Auftraggeber
• Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Grundlage einer Baubeschreibung
Auftragnehmer
• Angebotsabgabe durch Benennung des Angebotspreises
Auftraggeber
• Annahme des Angebots
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil: A
“Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe
von Bauleistungen“ DIN 1960
“
• regelt den Geschehensablauf bis zum Abschluss des Bauvertrages
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil: B
“Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen“ DIN 1961”
• regelt die rechtlichen Beziehungen der Vertragspartner nach Abschluss des Bauvertrages bis zu dessen Abwicklung
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil: C
“Allgemeine technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV)“ DIN 18299-18459”
• regelt die nach technischen Erkenntnissen optimale Leistungserstellung in den verschiedenen Gewerken
Bauvertragsrecht nach VOB (Teil B)
§ 1-9
Art und Umfang der Leistung § 1 Vergütung § 2 Ausführungsunterlagen § 3 Ausführung § 4 Ausführungsfristen § 5 Behinderung / Unterbrechung § 6 Verteilung der Gefahr § 7 Kündigung durch Auftraggeber § 8 Kündigung durch Auftragnehmer § 9
Bauvertragsrecht nach VOB (Teil B)
§ 10-18
§ 10 Haftung der Vertragsparteien § 11 Vertragsstrafe § 12 Abnahme § 13 Mängelansprüche § 14 Abrechnung § 15 Stundenlohnarbeiten § 16 Zahlung § 17 Sicherheitsleistung § 18 Streitigkeiten
Bauvertragsrecht nach BGB (§§ 650a bis 650h)
§ 650b und 650c Änderungen § 650d einstweilige Verfügung § 650e Sicherungshypothek § 650f Bauhandwerkversicherung § 650g Abnahmeverweigerung § 650h Kündigung
Auftraggeberseitige Anordnung
VOB/B § 1 Abs. (3) und (4) Art und Umfang der Leistung
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer
wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen
können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
Auftraggeberseitige Anordnung
geänderte Leistung § 1 Abs. (3) VOB/B
▪ aus einer Teilleistung ein Leistungselement
wegfällt
oder
▪ zu einer Teilleistung ein Leistungselement
hinzukommt
oder
▪ an die Stelle eines wegfallenden Elementes
ein verändertes Element tritt.
Auftraggeberseitige Anordnung
zusätzliche Leistung § 1 Abs. (4) VOB/B
▪ durch den Eingriff des Auftraggebers der Umfang
der Leistung geändert wird, nicht aber die Art
oder
▪ die neue Leistung völlig neuartig ist
oder
▪ die neue Leistung zwar noch im Zusammenhang
mit der im Vertrag vorgesehenen Teilleistung
steht, aber aus einem anderen Gewerk stammt.
Auftraggeberseitige Anordnung
VOB/B § 2 Abs. (5)-(7) Vergütung
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung
soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber
ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist
möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(7) 1. (…)
2. Die Regelungen der Absätze 4, 5, und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer
Pauschalsumme
Auftraggeberseitige Anordnung
Leitsatz
„Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte
Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu
kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des
Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet. Dies
erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese,
ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die
vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den
geforderten Nachtragspreis gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein geltend
gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig. Für einen
Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist
insoweit kein Raum.“
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Feststellung des Vertragspreisniveaus
Bezugsleistung
Feststellung einer der modifizierten leistung möglichst ähnlichen Vertragsleistung
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Feststellung des Vertragspreisniveaus
Bewertungsansätze gemäß Vertrag
Ausgewiesene Bewertung der Bezugsleistung
• kalkulative Ansätze (sofern vorhanden)
• andernfalls EP-Anteil (sofern vorhanden)
• andernfalls Einheitspreis
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Feststellung des Vertragspreisniveaus
Kosten- / Preisdaten
Feststellung geeigneter Kosten- / Preisdateien zur Bewertung der Vertrags- & der modifizierten Leistungen
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Feststellung des Vertragspreisniveaus
Bewertungsansätze gemäß Kosten- / Preisdaten
Bewertung der Bezugsleistung mit Kosten- / Preisdateien
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Feststellung des Vertragspreisniveaus
Vertragspreisniveaufaktoren f für die Bezugsleistung
s.4
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung
Dokumentation der modifizierten Leistung
zusätzliche, entfallene oder geänderte Elemente der modifizierten Leistung gegenüber der Bezugsleistung
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung
Bewertungsfortschreibung
Bewertung der modifizierten Leistung mit Kosten- / Preisdaten
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung
Anpassung an das Vertragspreisniveau
Multiplikation des Ergebnisses der Bewertungsfortschreibung mit Vertragspreisniveaufaktoren
Preisfortschreibung – Vorgehensweise
Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung
Preis der modifizierten Leistung
Endgültige Preisermittlung
Nur bei reiner Kostenfortschreibung:
Berücksichtigung der zugehörigen Zuschlagssätze
Preisfortschreibung – Schwierigkeiten
▪ Auftragskalkulation nicht nachvollziehbar oder nicht aussagekräftig
▪ fehlende Kenntnis tatsächlicher Kosten (in Preis- bzw. Kostendateien nicht
enthalten)
▪ Bezugsleistung nicht sinnvoll bestimmbar
Ausgangspunkt: Auftraggeberseitige Anordnung
BGB § 650b Abs. (1) und (2) Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
(1) Begehrt der Besteller
1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu
leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die
Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur,
wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge
für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die
Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der
Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder
Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung
vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung,
für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten
Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem
Fall keine Anwendung.
(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer
keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der
Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
Ausgangspunkt: Auftraggeberseitige Anordnung
BGB § 650c Abs. (1) und (2) Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b
Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit
angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der
Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf
Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
(2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer
vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf
Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
➢Wahlrecht des Auftragnehmers zwischen Ermittlung tatsächlich
erforderlicher Kosten und Fortschreibung der Urkalkulation
Tatsächlich erforderliche Kosten
Begrifflichkeiten
Tatsächliche Kosten: Ist-Kosten bzw. Ist-Aufwand
- Einzelkosten der Teilleistungen und Baustellengemeinkosten
- Erfassung des Aufwandes über Dokumentation
- Erfassung der Kosten über Buchhaltung (Löhne, Gehälter, Materialkosten etc.)
Tatsächlich erforderliche Kosten
Begrifflichkeiten
Erforderlichkeit: Korrektiv (übliche Verhältnisse)
- Abgleich mit Kosten- und Preisdatenbanken
- Abgleich mit örtlichen Verhältnissen in der Region
- Abgleich mit örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle
Tatsächlich erforderliche Kosten
Begrifflichkeiten
angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn
- übliche Verhältnisse und konkreter Sachverhalt
* kein Rückgriff auf Kalkulation
Tatsächlich erforderliche Kosten – Schwierigkeiten
▪ Verwendung von Lieferanten und NU-Rechnungen zum Nachweis der
tatsächlichen Ist-Kosten
▪ Bestimmung der Ist-Kosten bei Eigengeräten/Eigenpersonal
▪ Spielräume bei der Bestimmung der hypothetischen Ist-Kosten
▪ Spielräume bei der Beurteilung der Erforderlichkeit
▪ Spielräume bei der Angemessenheit der Zuschläge
Fortschreibung der Urkalkulation
▪ Vorgehensweise analog zu § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B (Preisfortschreibung über das
Vertragspreisniveau)
▪ Voraussetzungen:
− Kalkulation offenbart oder vereinbarungsgemäß hinterlegt (nachträgliche Erstellung
ausgeschlossen)
− Kalkulation hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar
− Übereinstimmung mit tatsächlich erforderlichen Kosten
Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation
Mittellohn überkalkuliert
− tatsächlicher Stundenlohn: 25 €/Std.
− Stundenlohn von 35 €/Std. kalkuliert
➢ kalkulierte Kosten um 40 % erhöht
Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation
Aufwandswerte im selben Maße unterkalkuliert
− tatsächlich zu erwartende Stunden: 5.000 Std.
− kalkulierte Gesamtstunden: 3.570 Std.
➢ angebotene Lohnleistungen identisch: 25 x 5.000 = 35 x 3570 = 125.000 €
Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation
Nachtragsangebote
basieren auf üblichen Aufwandswerten (Datenbanken,
Erfahrungswerte, Nachunternehmerangebote) multipliziert mit dem kalkulierten
Stundenlohn:
− üblicher Aufwandswert: 0,5 Std./m²
− angebotene Lohnkosten: 0,5 x 35 = 17,50 €/m²
Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation
Systembruch
Bei der Mehrkostenermittlung wird der (überkalkulierte)
Stundenlohn angesetzt, die Unterkalkulation beim Lohnaufwand wird aber nicht
berücksichtigt.
− VOB/B: anzusetzender Aufwandswert (vereinfacht): 0,5 / 1,4 = 0,36 Std./m²
➢ 0,36 x 35 = 12,60 €/m²
− BGB: weder überkalkulierter Stundenlohn noch unterkalkulierter Aufwand erheblich
➢ 0,5 x 25 = 12,50 €/m²
Ziele des Gesetzgebers (BGB-Änderungsregelungen)
▪ Spekulation eindämmen
▪ Streit vermeiden
▪ Anreize für korrekte Ausschreibung setzen
▪ Anreize für korrekte und nachvollziehbare Kalkulation setzen