VL5 Flashcards

1
Q

Gliederung des deutschen Rechts

Privatrecht

Bürgerliches Recht (BGB)

A
  • Allgemeiner Teil
  • Schuldrecht
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
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2
Q

Gliederung des deutschen Rechts

Privatrecht

Besondere Privatrechtsgebiete

A
  • Handels
  • Gesellschafts
  • Arbeits
  • Wirtschafts
  • Immaterialgüterrecht
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3
Q

Gliederung des deutschen Rechts

Öffentliches Recht

Staatsrecht

A
  • Verfassungsrecht
  • Wahlrecht
  • Staatsangehörigkeitsrecht
  • Grundrecht
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4
Q

Gliederung des deutschen Rechts

Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht

A

• Öffentliches Baurecht

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5
Q

Gliederung des deutschen Rechts

Öffentliches Recht

A

• Strafgesetze

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6
Q

Gliederung des deutschen Rechts

Öffentliches Recht

A

• Steuergesetze

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7
Q

Gliederung des deutschen Rechts

Öffentliches Recht

A
  • Zivilprozessrecht

* Strafprozessrecht

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8
Q

Grundzüge des Vertragsrechts

A

Abschlussfreiheit
• ob, wie, wo, wann

Gestaltungsfreiheit
• individuell, standardmäßig

Formfreiheit
• mündlich, konkludent, schriftlich

Aufhebungsfreiheit
• Auflösung einvernehmlich möglich

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9
Q

Deutsches Baurecht

Privates Baurecht

A

• bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Werkvertragsrecht §§ 631 - 651y
- allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)
- Bauvertragsrechtrecht §§ 650a 650h
• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
• Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

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10
Q

Deutsches Baurecht

Öffentliches Baurecht

Bauplanungsrecht

A
  • baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVo)
  • Raumordnungsgesetz (ROG)
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11
Q

Deutsches Baurecht

Öffentliches Baurecht

Bauordnungsrecht

A
  • Landesbauordnungen (LBO)

* Musterbauordnung

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12
Q

Bauvertragsrecht allgemein

Auftragnehmer

A

Vertragsleistung als erfolg

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13
Q

Bauvertragsrecht allgemein

Auftraggeber

A

Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung

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14
Q

Bauvertragsrecht allgemein

Kette

A

Auftraggeber
• Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Grundlage einer Baubeschreibung

Auftragnehmer
• Angebotsabgabe durch Benennung des Angebotspreises

Auftraggeber
• Annahme des Angebots

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15
Q

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil: A

A

“Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe
von Bauleistungen“ DIN 1960

• regelt den Geschehensablauf bis zum Abschluss des Bauvertrages

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16
Q

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil: B

A

“Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen“ DIN 1961”

• regelt die rechtlichen Beziehungen der Vertragspartner nach Abschluss des Bauvertrages bis zu dessen Abwicklung

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17
Q

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil: C

A

“Allgemeine technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV)“ DIN 18299-18459”

• regelt die nach technischen Erkenntnissen optimale Leistungserstellung in den verschiedenen Gewerken

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18
Q

Bauvertragsrecht nach VOB (Teil B)

§ 1-9

A
Art und Umfang der Leistung § 1
Vergütung § 2
Ausführungsunterlagen § 3
Ausführung § 4
Ausführungsfristen § 5
Behinderung / Unterbrechung § 6
Verteilung der Gefahr § 7
Kündigung durch Auftraggeber § 8
Kündigung durch Auftragnehmer § 9
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19
Q

Bauvertragsrecht nach VOB (Teil B)

§ 10-18

A
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Mängelansprüche
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten
20
Q

Bauvertragsrecht nach BGB (§§ 650a bis 650h)

A
§ 650b und 650c Änderungen
§ 650d einstweilige Verfügung
§ 650e Sicherungshypothek
§ 650f Bauhandwerkversicherung
§ 650g Abnahmeverweigerung
§ 650h Kündigung
21
Q

Auftraggeberseitige Anordnung

VOB/B § 1 Abs. (3) und (4) Art und Umfang der Leistung

A

(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer
wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen
können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

22
Q

Auftraggeberseitige Anordnung

geänderte Leistung § 1 Abs. (3) VOB/B

A

▪ aus einer Teilleistung ein Leistungselement
wegfällt
oder
▪ zu einer Teilleistung ein Leistungselement
hinzukommt
oder
▪ an die Stelle eines wegfallenden Elementes
ein verändertes Element tritt.

23
Q

Auftraggeberseitige Anordnung

zusätzliche Leistung § 1 Abs. (4) VOB/B

A

▪ durch den Eingriff des Auftraggebers der Umfang
der Leistung geändert wird, nicht aber die Art
oder
▪ die neue Leistung völlig neuartig ist
oder
▪ die neue Leistung zwar noch im Zusammenhang
mit der im Vertrag vorgesehenen Teilleistung
steht, aber aus einem anderen Gewerk stammt.

24
Q

Auftraggeberseitige Anordnung

VOB/B § 2 Abs. (5)-(7) Vergütung

A

(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung
soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber
ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist
möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(7) 1. (…)
2. Die Regelungen der Absätze 4, 5, und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer
Pauschalsumme

25
Q

Auftraggeberseitige Anordnung

Leitsatz

A

„Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte
Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu
kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des
Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet. Dies
erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese,
ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die
vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den
geforderten Nachtragspreis gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein geltend
gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig. Für einen
Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist
insoweit kein Raum.“

26
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Feststellung des Vertragspreisniveaus

Bezugsleistung

A

Feststellung einer der modifizierten leistung möglichst ähnlichen Vertragsleistung

27
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Feststellung des Vertragspreisniveaus

Bewertungsansätze gemäß Vertrag

A

Ausgewiesene Bewertung der Bezugsleistung
• kalkulative Ansätze (sofern vorhanden)
• andernfalls EP-Anteil (sofern vorhanden)
• andernfalls Einheitspreis

28
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Feststellung des Vertragspreisniveaus

Kosten- / Preisdaten

A

Feststellung geeigneter Kosten- / Preisdateien zur Bewertung der Vertrags- & der modifizierten Leistungen

29
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Feststellung des Vertragspreisniveaus

Bewertungsansätze gemäß Kosten- / Preisdaten

A

Bewertung der Bezugsleistung mit Kosten- / Preisdateien

30
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Feststellung des Vertragspreisniveaus

Vertragspreisniveaufaktoren f für die Bezugsleistung

A

s.4

31
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung

Dokumentation der modifizierten Leistung

A

zusätzliche, entfallene oder geänderte Elemente der modifizierten Leistung gegenüber der Bezugsleistung

32
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung

Bewertungsfortschreibung

A

Bewertung der modifizierten Leistung mit Kosten- / Preisdaten

33
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung

Anpassung an das Vertragspreisniveau

A

Multiplikation des Ergebnisses der Bewertungsfortschreibung mit Vertragspreisniveaufaktoren

34
Q

Preisfortschreibung – Vorgehensweise

Ermittlung des Preises der modifizierten Leistung

Preis der modifizierten Leistung

A

Endgültige Preisermittlung

Nur bei reiner Kostenfortschreibung:
Berücksichtigung der zugehörigen Zuschlagssätze

35
Q

Preisfortschreibung – Schwierigkeiten

A

▪ Auftragskalkulation nicht nachvollziehbar oder nicht aussagekräftig
▪ fehlende Kenntnis tatsächlicher Kosten (in Preis- bzw. Kostendateien nicht
enthalten)
▪ Bezugsleistung nicht sinnvoll bestimmbar

36
Q

Ausgangspunkt: Auftraggeberseitige Anordnung

BGB § 650b Abs. (1) und (2) Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

A

(1) Begehrt der Besteller
1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu
leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die
Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur,
wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge
für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die
Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der
Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder
Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung
vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung,
für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten
Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem
Fall keine Anwendung.
(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer
keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der
Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

37
Q

Ausgangspunkt: Auftraggeberseitige Anordnung

BGB § 650c Abs. (1) und (2) Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2

A

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b
Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit
angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der
Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf
Vergütung für vermehrten Aufwand zu.
(2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer
vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf
Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.

➢Wahlrecht des Auftragnehmers zwischen Ermittlung tatsächlich
erforderlicher Kosten und Fortschreibung der Urkalkulation

38
Q

Tatsächlich erforderliche Kosten

Begrifflichkeiten

Tatsächliche Kosten: Ist-Kosten bzw. Ist-Aufwand

A
  • Einzelkosten der Teilleistungen und Baustellengemeinkosten
  • Erfassung des Aufwandes über Dokumentation
  • Erfassung der Kosten über Buchhaltung (Löhne, Gehälter, Materialkosten etc.)
39
Q

Tatsächlich erforderliche Kosten

Begrifflichkeiten

Erforderlichkeit: Korrektiv (übliche Verhältnisse)

A
  • Abgleich mit Kosten- und Preisdatenbanken
  • Abgleich mit örtlichen Verhältnissen in der Region
  • Abgleich mit örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle
40
Q

Tatsächlich erforderliche Kosten

Begrifflichkeiten

angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn

A
  • übliche Verhältnisse und konkreter Sachverhalt

* kein Rückgriff auf Kalkulation

41
Q

Tatsächlich erforderliche Kosten – Schwierigkeiten

A

▪ Verwendung von Lieferanten und NU-Rechnungen zum Nachweis der
tatsächlichen Ist-Kosten
▪ Bestimmung der Ist-Kosten bei Eigengeräten/Eigenpersonal
▪ Spielräume bei der Bestimmung der hypothetischen Ist-Kosten
▪ Spielräume bei der Beurteilung der Erforderlichkeit
▪ Spielräume bei der Angemessenheit der Zuschläge

42
Q

Fortschreibung der Urkalkulation

A

▪ Vorgehensweise analog zu § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B (Preisfortschreibung über das
Vertragspreisniveau)
▪ Voraussetzungen:
− Kalkulation offenbart oder vereinbarungsgemäß hinterlegt (nachträgliche Erstellung
ausgeschlossen)
− Kalkulation hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar
− Übereinstimmung mit tatsächlich erforderlichen Kosten

43
Q

Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation

Mittellohn überkalkuliert

A

− tatsächlicher Stundenlohn: 25 €/Std.
− Stundenlohn von 35 €/Std. kalkuliert
➢ kalkulierte Kosten um 40 % erhöht

44
Q

Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation

Aufwandswerte im selben Maße unterkalkuliert

A

− tatsächlich zu erwartende Stunden: 5.000 Std.
− kalkulierte Gesamtstunden: 3.570 Std.
➢ angebotene Lohnleistungen identisch: 25 x 5.000 = 35 x 3570 = 125.000 €

45
Q

Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation

Nachtragsangebote

A

basieren auf üblichen Aufwandswerten (Datenbanken,
Erfahrungswerte, Nachunternehmerangebote) multipliziert mit dem kalkulierten
Stundenlohn:
− üblicher Aufwandswert: 0,5 Std./m²
− angebotene Lohnkosten: 0,5 x 35 = 17,50 €/m²

46
Q

Möglicher Grund für Abweichung: spekulative Kalkulation

Systembruch

A

Bei der Mehrkostenermittlung wird der (überkalkulierte)
Stundenlohn angesetzt, die Unterkalkulation beim Lohnaufwand wird aber nicht
berücksichtigt.
− VOB/B: anzusetzender Aufwandswert (vereinfacht): 0,5 / 1,4 = 0,36 Std./m²
➢ 0,36 x 35 = 12,60 €/m²
− BGB: weder überkalkulierter Stundenlohn noch unterkalkulierter Aufwand erheblich
➢ 0,5 x 25 = 12,50 €/m²

47
Q

Ziele des Gesetzgebers (BGB-Änderungsregelungen)

A

▪ Spekulation eindämmen
▪ Streit vermeiden
▪ Anreize für korrekte Ausschreibung setzen
▪ Anreize für korrekte und nachvollziehbare Kalkulation setzen