V6 Flashcards
Die erfassten und ausgewerteten Daten dienen
• der Betriebsleitung zur Überwachung und Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und des
Erfolgs der betrieblichen Produktionsprozesse
• der Betriebsleitung für Planungszwecke sowie
• den Gesellschaftern, Gläubigern, dem Finanzamt und der interessierten
Öffentlichkeit als Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens.
Auszahlung
Eine Auszahlung ist ein barer
oder bargeldloser Zahlungsvorgang, bei dem der Betrieb der
Zahlungsleistende ist.
EInzahlung
Bei einer Einzahlung ist der Betrieb
der Zahlungsempfänger.
Ausgabe
Auszahlungen und Schuldenzugänge werden zusammen als
Ausgaben bezeichnet.
Einnahme
Einnahmen sind Einzahlungen und
Forderungszugänge.
Aufwand ist der gesamte Werteverbrauch im Betrieb.
Zu unterscheiden sind:
- ordentlicher Aufwand
(z. B. Löhne, Mieten, Material, NU) - außerordentlicher Aufwand
(z. B. Forderungsausfall) - betriebsfremder Aufwand
(z. B. Spenden)
Ertrag ist der gesamte Wertezuwachs
einer Periode
Zu unterscheiden sind: - ordentlicher Ertrag (z. B. für Bauleistungen, Dienstleistungen) - außerordentlicher Ertrag (z. B. Verkaufserlöse über dem Buchwert) - betriebsfremder Ertrag (z. B. Kursgewinne)
Kosten
Kosten sind der Werteverbrauch
(bezogen auf Güter und Dienstleistungen), der im Rahmen des
betrieblichen Leistungsprozesses (für die
Erstellung von Bauwerken) anfällt.
Leistung
Leistung ist der Wertezugang, der im
Rahmen des Betriebsprozesses erzeugt
wird, also das Ergebnis der betrieblichen
Tätigkeit.
Betriebs-) Ergebnis = Leistung - Kosten
Leistung
Leistung ist der Wertezugang, der im Rahmen des Betriebsprozesses erzeugt wird, also das bewertete Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (z.B. Erstellung eines Bauwerkes)
Betriebs-) Ergebnis = Leistung - Kosten
Kosten
Kosten sind der Werteverbrauch, der im
Rahmen des betrieblichen
Leistungsprozesses (z.B. Erstellung eines
Bauwerkes) anfällt
Betriebs-) Ergebnis = Leistung - Kosten
Output
(Objekte oder Dienstleistungen
zu Vertragspreisen)
Betriebs-) Ergebnis = Leistung - Kosten
Input
(Material, Personal, Geräte,
sonstige Aufwendungen)
Betriebs-) Ergebnis = Leistung - Kosten
Rechnung
an
Auftraggeber, Kunden
Betriebs-) Ergebnis = Leistung - Kosten
Rechnung
von
Lieferanten, Nachunternehmer
Betriebliches Rechnungswesen
Externes
Rechnungswesen
Unterliegt
gesetzlichen
Bestimmungen
Unternehmensrechnung / Geschäfts- oder Finanzbuchhaltung • Bilanz • Gewinn- & Verlustrechnung
Betriebliches Rechnungswesen
Internes Rechnungswesen
Gestaltungsfreiheit
• Kostenrechnung / Betriebsbuchhaltung - Kostenartenrechnung - Kostenstellenrechnung - Kostenträgerrechnung - Betriebsergebnisrechnung
- Vergleichsrechnung
- Planungsrechnung
Handelsgesetzbuch (HGB) – Aufgaben und Inhalte
Aufgaben
• Grundgesetz für den Kaufmann
• sichert den geordneten Ablauf kaufmännischer
Geschäfte
• regelt die Rechtsbeziehung der Kaufleute
untereinander und mit Dritten
Handelsgesetzbuch (HGB) – Aufgaben und Inhalte
Inhalte
- Buch – Handelsstand
- Buch – Handelsgesellschaften
- Buch – Handelsbücher
- Buch – Handelsgeschäfte
- Buch – Seehandel
Handelsgesetzbuch (HGB) – Buchführungspflicht
- Buch – Handelsbücher, § 238
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. […]“
Handelsgesetzbuch (HGB) – 3. Buch (Handelsbücher)
§ 242 Pflicht zur Aufstellung (für alle Kaufleute)
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den
Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines
Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss
(Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die
für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung
der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und
Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den
Jahresabschluss.
Handelsgesetzbuch (HGB) – 3. Buch (Handelsbücher)
§ 264 Pflicht zur Aufstellung (ergänzend f. Kapitalgesellschaften)
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den
Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie
einen Lagebericht aufzustellen. […]
(2) Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere
Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt,
so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Rahmengrundsätze
- Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
- Grundsatz der Klarheit
- Grundsatz der Vollständigkeit
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Ergänzende Grundsätze
- Grundsatz der Stetigkeit / Kontinuität
* Grundsatz der Vorsicht
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Abgrenzungsgrundsätze
- Realisationsprinzip
- Grundsatz der sachlichen Abgrenzung
- Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung
- Imparitätsprinzip
Rahmengrundsätze
Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Forderung nach einer objektiven, d.h. von Dritten nachprüfbaren
Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens
Ziel: Verhinderung von Manipulationen in der Bilanz
Rahmengrundsätze
Grundsatz der Klarheit
Forderung nach eindeutiger Bezeichnung und ordentlicher Auflistung
einzelner Positionen, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit
Rahmengrundsätze
Grundsatz der Vollständigkeit
Erfassung sämtlicher buchungspflichtiger Geschäftsvorfälle sowie
Abbildung bestehender Risiken als Rückstellungen
Folge: Pflicht zur Inventur!
Ergänzende Grundsätze
Grundsatz der Stetigkeit
Forderung nach einer sorgfältigen Periodenabgrenzung sowie
inhaltlicher Gleichartigkeit der Abschlüsse
Materielle Kontinuität: Positionen sind immer auf gleiche Weise zu
ermitteln, abzugrenzen und zusammenzustellen
Formelle Kontinuität: Verwendung stets gleicher Gliederungsbegriffe
und -schemata
Ziel: Vergleichbarkeit der Informationen verschiedener Perioden
Ergänzende Grundsätze
Grundsatz der Vorsicht
Ansatz eines tendenziell pessimistischeren Wertes bei Unsicherheit
über dessen Höhe (kein Mittelwert!)