VL 09: Messstellenbetriebsgesetz, Smart Metering und Smart Grids Flashcards

1
Q

Was sind die wesentlichen Ziele des Messstellenbetriebsgesetzes?

A

Ziele des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Hintergrund
- Fast alle Prozesse der Energiewirtschaft basieren auf Messwerten
- Daher hat Messstellenbetrieb generell hohe Bedeutung

Ausgangspunkt
- 2009, EU - 3. Binnenmarktpaket
- 2011, DE: Roll-Out iMS für LV > 6000 kWh/a
- DE: Durchführung Kosten-Nutzen-Analyse für Smart Meter Rollout
–> Ergebnis: Rollout gesamtwirtschaftliche vertretbar
–> Voraussetzungen: alle EEG-/KWK-Anlagen > 25 kW fernsteuerbar sind und NB betreiben aktives Einspeisemanagement
–> Grund: Netzausbaubedarf sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Redispatch 2.0 können so reduziert werden

Zweck des MsbG
- Förderung der Digitalisierung in der Energieversorgung
- Mehr Nachhaltigkeit durch bessere Integration von EE
- Mehrwert für Kunden: mehr Verbrauchstransparenz, Einsparpotentiale
- Mehrwert für NB: mehr Effizienz durch datengestützten Netzbetrieb und Netzplanung

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2
Q

Was ist eine „moderne Messeinrichtung“?

Was ist ein „intelligentes Messsystem“?

Für den gilt eine Einbaupflicht?

Bis wann muss der Roll-Out erfolgt sein?

A

Moderne Messeinrichtung (mME)
- Digitaler Stromzähler
- 100%-Rollout bis 2032
- Einbaupflicht
–> LV ≤ 6.000 kWh
–> EEG- und KWKG-Anlagen ≤ 7 kW

+

Smart-Meter-Gateway
- Kommunikationseinheit zur Fernauslesung und zur Anbindung an das Kommunikationsnetz

=

Intelligentes Messsystem (iMS)
- Ermöglicht Fernauslesung des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der tatsächlichen Einspeisung
- 95%-Rollout
–> Verbraucher < 100.000 kWh und Anlagen < 100 kW bis 2030
–> Verbraucher > 100.000 kWh und Anlagen > 100 kW bis 2032
- Einbaupflicht
–> LV > 6.000 kWh
–> EEG- u. KWK-Anlagen > 7 kW

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3
Q

Messstellenbetrieb

Wahr oder falsch?

  • Messstellenbetrieb
    –> Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme
    –> Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung einschließlich Messwertaufbereitung und form- und fristgerechte Datenübertragung
    –> Technischer Betrieb der Messstelle einschließlich form- und fristgerechte Datenübertragung
  • Messstellenbetreiber = Smart-Meter-Gateway-Administrator
    –> Kann auch als Dienstleistung eingekauft werden
A

Wahr!

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4
Q

1) Wer ist MSB?

2) Inwieweit erfolgt die Netzregulierung auch bei MSB?

3) Wer entscheidet darüber wer MSB ist?

A

1) Wer ist Messstellenbetreiber?

  • Jeder VNB = grundzuständiger MSB (gMSB)
  • Aber NB und MSB jeweils eigene Marktrollen
  • Messstellenbetrieb für iMS und mM ist vom Netzbetrieb getrennt:
    –> Buchhalterische Entflechtung
    –> Eigenes Budget
    –> Eigene Verträge
    –> Eigene Abrechnung
  • Wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB) gibt es zudem auch (Liberalisierung Messstellenbetrieb)
    –> Messstellenbetrieb wird Markt
    –> Keine POG

2) Inwieweit erfolgt die Netzregulierung auch bei MSB?

Anreizregulierung
- VNB
- Grundzuständiger MSB
–> MSB Gas
–> MSB Strom, konventionell

Preisobergrenzen für Einbau und Betrieb von mME und iMS [€/iMS*a]
- MSB Strom, mM und iMS

3) Wer entscheidet darüber wer MSB ist?

  • Anschlussnutzer (Bsp. Mieter) hat Wahlrecht (gMSB vs. wMSB)
  • Anschlussnehmer (Eigentümer) darf bei einer Liegenschaft einen einheitlichen MSB bestimmen
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5
Q

Gib einen Überblick über Vertragsverhältnisse im Messstellenbetrieb.

A

Vertragsverhältnisse im Messstellenbetrieb

vgl. Folie 21

VNB <-> LF
- Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag

LF <-> Anschlussnutzer
- Liefervertrag

Anschlussnutzer <-> Anschlussnehmer (Liegenschaft)
- Ggf. Mietvertrag

Ggf. Anschlussnutzer <-> gMSB/wMSB
- Messstellenvertrag
–> Abschluss durch konkludentes Verhalten

Ggf. Anschlussnehmer (Liegenschaft) <-> gMSB/wMSB
- Messstellenvertrag
–> Anschlussnehmer (Bsp. Vermieter) kann für Liegenschaft (Bsp. Mehrfamilienhaus) einen einheitlichen Messstellenbetreiber vorgeben

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6
Q

Spartenbündelung ausdrückliches Ziel des MsbG

Wahr oder falsch?

„Intelligente Messsysteme bilden an der Schnittstelle des Energieversorgungsnetzes zu Erzeugung und Verbrauch die technische Grundlage für eine Vielzahl von Anwendungsfällen, welche sich aus den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und „Smart Home“ ergeben.

Anwendungsfälle sind insbesondere Verbrauchstransparenz für die Letztverbraucher, Vermeidung von Ablesekosten … und „Spartenbündelung“ im Sinne einer gleichzeitigen Ablesung und Transparenz auch für die Sparten Gas, Heizwärme und Fernwärme und schließlich die sichere Infrastruktur für Anwendungsfälle im „Smart Home“.“

A

Wahr!

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7
Q

Der bisherige (konventionelle) Messstellenbetrieb wird über die Netzentgelte refinanziert – was gilt für die Kosten für den „intelligenten“ Messstellenbetrieb?

Wie finanzieren sich MSB?

A

Finanzierung MSB

  • MSB Strom und Gas, konventionell
    –> Finanzierung über Netzentgelte
  • MSB Strom, mM und iMS
    –> POG [€/iMS*a] für Einbau und Betrieb + Anteil NB und Anteil Anschlussnutzer (ANu)
    –> Standardleistungen iMS: Sind bei POG inkl.
    (Einbau, Betrieb, Wartung usw.)
    –> Zusatzleistungen iMS: angemessenes Entgelt möglich
    (Herstellung Steuerbarkeit, Bereitstellen Wandler, Mehrwertdienste usw.)
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8
Q

Wahr oder falsch?

Welche POG gilt bei Wechsel des Kunden?

Bsp.: „Lottoladen (geringer Stromverbrauch) zieht in Gewerberäume, in denen zuvor ein Sonnenstudio (sehr hoher Stromverbrauch) war”

Antwort: (unter Vorbehalt)
POG werden entnahmestellenscharf ermittelt, Umzüge werden nicht beachtet, Eingruppierung in POG erfolgt pro Messstelle durch Durchschnittswert der letzten 3 Jahresverbrauchswerte

A

Wahr!

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9
Q

Wahr oder falsch?

Welche POG gilt bei Neuanschlüssen?

Antwort: § 30 Abs. 4 MsbG: Es gilt die Jahresverbrauchsprognose des NB

A

Wahr!

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10
Q

Funktionsweise der POG

Fallbeschreibung:
* Ein Gebäude
* Eine Wohnung
* Ein Anschlussnutzer

Fallbeschreibung
1. Photovoltaikanlage mit iMS 17 kW: 130 €
2. Verbrauchszähler mit iMS 7.500 kWh: 100 €
3. Verbrauchszähler mit mME 1.500 kWh: 20 €

A

Anschlussnutzer zahlt höchste fallgruppenspezifische POG pro Gebäude

Fallgruppen: mM und iMS pro Gebäude

iMS –> 130 € (abzgl. Anteil VNB 80 €)
+
mM –> 20 €

= 70 €

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11
Q

Funktionsweise der POG

Fallbeschreibung:
* Zwei Gebäude
* Zwei Wohnungen
* Ein Anschlussnutzer

Fallbeschreibung

Gebäude 1 / Wohnung 1 / Anschlussnutzer 1
1. Photovoltaikanlage mit iMS 17 kW: 130 €
2. Verbrauchszähler mit mME 2.500 kWh: 20 €

Gebäude 2 / Wohnung 2 / Anschlussnutzer 1
1. Verbrauchszähler mit iMS 7.500 kWh: 100 €

A

Anschlussnutzer zahlt höchste fallgruppenspezifische POG pro Gebäude

Fallgruppen: mM und iMS pro Gebäude

Gebäude 1 / Wohnung 1 / Anschlussnutzer 1

iMS –> 130 € (abzgl. Anteil VNB 80 €)
+
mME –> 20 €
= 70 €

Gebäude 2 / Wohnung 2 / Anschlussnutzer 1

iMS –> 100 €(abzgl. Anteil VNB 80 €)
= 20 €

Abrechnung insgesamt 90 €

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12
Q

Wahr oder falsch?

Dürfen noch Ferraris-Zähler eingebaut werden?

  • Ferraris- oder andere SLP-Zähler können bis 2032 eingebaut werden
  • Roll-Out-Quoten müssen aber eingehalten werden
A

Wahr!

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13
Q

Wahr oder falsch?

Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur eingebaut werden, wenn sie mit SMGW verbunden werden können. Außerdem besteht eine Anbindungspflicht, sodass diese auch mit dem SMWG verbunden werden müssen. Hintergrund: Spartenbündelung

A

Wahr!

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14
Q

Wahr oder falsch?

Unternehmensstrategie

  • Besprechungen zwischen Netz und Vertrieb über allgemeine Unternehmensstrategie unkritisch
    –> Diskussion über Wahrnehmung Grundzuständigkeit und/oder wettbewerblichen Messstellenbetrieb zulässig
    –> Über entsprechende Veröffentlichungen auch für Dritte transparent
  • Informationsaustausch über strategische Investitionen möglich
  • Grenze stets die Diskriminierungsfreiheit
    –> Vertrieb darf aufgrund der Abstimmungen keinen diskriminierungsrelevanten Wettbewerbsvorteil
    erhalten
A

Wahr!

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15
Q

Wahr oder falsch?

Roll-Out-Strategie

  • Gespräche über konkrete Roll-Out-Strategie des gMSB regelmäßig diskriminierungsrelevant
    –> Für Vertrieb darf nicht identifizierbar sein, bei welchen Messstellen zu welchem Zeitpunkt der Roll-Out geplant ist
    –> Im Rahmen der Abstimmungen zwischen Netz/MSB und Vertrieb daher keine Diskussion über konkrete Messstellen
  • Einschränkung gelten nicht, wenn rechtliche Vorgaben Informationsaustausch ohnehin vorsieht
  • Veröffentlichung nach § 37 MsbG (Beginn Roll-Out, Preisblatt)
  • Aber: Vertrieb darf keinen wettbewerblich relevanten Informationsvorsprung haben
A

Wahr!

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16
Q

Wahr oder falsch?

Duldungspflicht – Zwangsrollout, § 36 Abs. 3 MsbG

“Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem (…) und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung (…) die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.

A

Wahr!

17
Q

Wahr oder falsch?

Zentrale Motive des § 14a EnWG und der Festlegungen der BNetzA für netzorientierte Steuerungen von steuVE

Auf einen derart schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell noch nicht ausgelegt.

  • Unabdingbar daher: zeitnaher und vorausschauender Ausbau der Verteilernetze
  • Problem aber: Netzausbau ist kosten- und zeitintensiv und Fachkräfte fehlen
  • Lösung: Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen als zusätzliches (vorübergehendes) Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes
A

Wahr!

18
Q

Wie funktioniert die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über iMS?

A

Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über iMS

NB <-> MSB
- Marktkommunikation

MSB <-> Gateway-Administrator <-> SMGW <-> mME
- Zugriff auf Verbrauchsdaten in Echt-Zeit

MSB <-> Steuerbox <-> steuVE
- Abregelung Verbrauch

19
Q

Wahr oder falsch?

Dürfen Vertriebsgesellschaften von Stadtwerke wMSB sein?

wMSB
- Entflechtung
–> Auffassung BNetzA: MSB –> Netzbetrieb –> Also Entflechungsvorschriften der NB gültig –> Inbs. rechtliche Entflechtung –> Stadtwerk müsste eigene Gesellschaft für wMSB gründen
–> Auffassung BBH: MSB –> Entflechungsvorschriften sind explizit geregelt –> Nur “buchhalterische Entflechtung” –> Stadtwerk müsste keine eigene Gesellschaft für wMSB gründen

A

Wahr!