VL 07: Windenergie: Netzintegration, Ausschreibungen, Due Diligence, Offshore Flashcards

1
Q

Rechtsrahmen unter dem EEG 2023

Worum geht es?

“…”

  • Anspruch des Anlagenbetreibers/Pflicht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 1 und 4 EEG)
  • Netzverknüpfungspunkt (§ 8 Abs. 1 bis 3 EEG)
  • Netzanschlussverfahren (§ 8 Abs. 5 und 6 EEG)
  • Kosten (§ 16 EEG)
A

“Netzanschluss”

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2
Q

Rechtsrahmen unter dem EEG 2023

Worum geht es?

“…”

  • Anspruch des Anlagenbetreibers/Pflicht des Netzbetreibers (§ 12 Abs. 1 und 2 EEG)
  • Ausnahme: Unzumutbarkeit (§ 12 Abs. 3 EEG)
  • Rechtsfolge bei Verstoß (§ 13 EEG)
  • Kosten (§ 17 EEG)
A

“Netzausbau”

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3
Q

Rechtsrahmen unter dem EEG 2023

Worum geht es?

“…”

  • Recht des Netzbetreibers (§§ 13 ff. EnWG)
  • Entschädigung (§ 13a EnWG)
A

“Redispatch 2.0”

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4
Q

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Pflicht

NB müssen EE-Anlagen (inkl. Grubengas) “…” an ihr Netz anschließen.

Voraussetzungen:
- Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
- Noch nicht an ein Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen
- “…” (dazu später mehr)
- “…” nach § 8 Abs. 1 bis 3 (dazu später mehr)

A

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Pflicht

“unverzüglich und vorrangig”
(unverzüglich = „ohne schuldhaftes Zögern“)

“Netzanschlussbegehren des AB”

“Netzverknüpfungspunkt”

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5
Q

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt

Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?

A
  • Gesetzlicher NVP (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG)
  • Wahlrecht des AB (§ 8 Abs. 2 EEG)
  • Zuweisungsrecht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 3 EEG)
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6
Q

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt

Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?

Gesetzlicher NVP (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG)

A

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt

Gesetzlicher NVP (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG)

  • Geeignete Spannungsebene
  • Kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
  • Kein anderer NVP technisch und wirtschaftlich günstiger
    –> Variantenvergleich
    –> Entscheidungskriterium: günstigsten Gesamtkosten für Netzanschluss, Verteilung Kosten zwischen AB und NB egal
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7
Q

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt

Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?

Wahlrecht des AB (§ 8 Abs. 2 EEG)

A

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt

Wahlrecht des AB (§ 8 Abs. 2 EEG)

  • AB darf grds. abweichend vom gesetzlichen NVP und einen anderen NVP wählen, der im selben oder in einem anderen Netz liegt
  • Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Mehrkosten des NB “nicht unerheblich” (RS: ~ nicht mehr als 10 %)
  • Wahlrecht insb. relevant
    –> Gesetzl. NVP weit vom Anlagenstandort entfernt liegt, Resultat: hohen Netzanschlusskosten für AB
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8
Q

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt

Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?

Zuweisungsrecht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 3 EEG)

A

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt

Zuweisungsrecht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 3 EEG)

  • NB darf grds. abweichend vom gesetzlichen NVP oder vom gewählten NVP des AB einen anderen NVP zuweisen
  • NB trägt Mehrkosten
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9
Q

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt + Gesetzlicher Verknüpfungspunkt

Wahr oder falsch?

Kostenpositionen nach dem EEG 2017

  • Beachtlich: Unmittelbare Kosten + Bsp.
    –> Kabelkosten
    –> Tiefbauarbeiten für Leitungen
    –> Um-/Aus-/Neubau Umspannwerk
    –> Kosten für die Gestattung der Nutzung
    fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung?
  • Unbeachtlich: Mittelbare Kosten + Bsp.
    –> Trafoverluste (Gesetzesbegründung EEG 2014)
    –> Leitungsverluste (Gesetzesbegründung EEG 2014)
    –> Entschädigungszahlungen Einspeisemanagement an den Anlagenbetreiber?
    –> Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung?
A

Wahr!

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10
Q

Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt + Gesetzlicher Verknüpfungspunkt

Wahr oder falsch?

Wie sind die Gesamtkosten einer Anschlussvariante in einem anderen Netz zu bestimmen?

  • Im Zweifel liegen vom anderen Netz keine Daten vor, die als Grundlage für eine Netzverträglichkeitsprüfung und eine ggf. anschließende Kostenbetrachtung für einen erforderlichen Netzausbau genutzt werden könnten
  • Problem: das EEG enthält keine ausdrückliche Kooperationspflicht der NB untereinander und keine Informationspflicht des NB gegen einen anderen NB
  • Unter Umständen lassen sich allg. Auskunftsansprüche gegen einen anderen NB herleiten
A

Wahr!

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11
Q

Netzanschluss

Wer trägt grds. welche Kosten?

A

Gesamtkosten des Netzanschlusses
= Netzanschlusskosten (–> AB)
+ Netzausbaukosten (–> NB)

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12
Q

Worum geht es?

“…”

  • Allgemein besteht “…” des Netzbetreibers, wenn sonst Abnahme, Übertragung und Verteilung des eingespeisten Stroms nicht bzw. nicht vollständig sichergestellt werden kann (z. B. Kapazitätsengpass, unzulässige Spannungsanhebung)
  • “…” besteht auf Verlangen des AB
  • Netz ist entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen
  • Beachtung der VDE-Vorgaben (allgemein anerkannte Regeln der Technik)
A

“Netzausbaupflicht”

“Netzausbaupflicht”

“Netzausbaupflicht”

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13
Q

Wann entfällt die Netzausbaupflich des NB?

A

Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

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14
Q

Wie regelt das EEG 2023 in § 9 die technischen Anforderungen für das Redispatch 2.0 im Smart Metering?

A

EEG-/KWKG- Anlagen mit > 25 kW
- Fernsteuerbarkeit
- Abrufung Ist- Einspeisung über SMGW

EEG-/KWKG- Anlagen mit 7-25 kW
- Abrufung Ist- Einspeisung über SMGW

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15
Q

Wie ist der Redispatch 2.0 geregelt?

Wie funktioniert die Abschaltreihnfolge?

Wie funktioniert der bilanzielle/finanzielle Ausgleich von abgeregelten Anlagen?

A

Redispatch 2.0

  • Kurzfristiger Eingriff des NB in Kraftwerkseinsatzplanung (Dispatch) um Netzengpässe zu vermeiden
  • Netzengpassmanagement
    –> Basis: Plan-Daten
  • Einspeisemanagement
    –> Basis: Ist-Daten
  • Abschaltreihnfolge = Redispatch-Merit-Order
    –> Welche RD-Maßnahmen getroffen werden, hängt grds. von den entstehenden Kosten ab (Redispatch-Merit-Order)
    –> Grundlage: Abschaltkosten der KW, fiktive kalk. Kosten bei EE- und KWK-Anlagen und Netzreserve (von ÜNB)
    –> Mindestfaktoren: Bsp. EE-Anlage MF = 10 d.h. es muss min. 10 mal effizienter sein eine EE-Anlage abzuschalten als ein konventionelle Anlage; Grundlage für fiktive kalk. Kosten
    –> Grobe Reihenfolge: 1) konventionelle Anlagen (inkl. KWK, obwohl EU-rechtlich problematisch) 2) EE-Anlagen 3) Anlagen unter 100 kW 4) konventionelle must-run KW
  • Ausgleich
    –> NB müssen finanziellen Ausgleich an AB leisten
    –> NB müssen bilanziellen Ausgleich ggü.
    BK-V leisten
    –> Übergangslösung: kein bilanziellen Ausgleich, sondern nur finanzielle Kompensation

(Netzreserve sind KW, die bei Bedarf hochgeregelt werden)

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16
Q

Nenne die Ziele der Windenergie-an-Land-Strategie des BMWK.

A

Ziele der Windenergie-an-Land-Strategie des BMWK

  • Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für förderfreien Ausbau
    –> Prüfung wie Finanzierungsbedingungen für PPAs verbessert werden können
    –> Prüfung der Rahmenbedingungen für ein Nebeneinander von geförderten und nicht geförderten Ausbau
  • Verstärktes Repowering von Altanlagen, dafür das Verfahren im Vergleich zum Verfahren bei Neuanlagen vereinfachen
  • Reduzierung der Genehmigungsdauer um mindestens 50 Prozent durch u. A.
    –> Einführung von Zustimmungsfristen
    –> Natur- und Artenschutz
  • Unkomplizierte und schnelle Sicherung von Grundstücken für WEA
    –> Verbesserung Einsichtsrecht ins Grundbuch für Projektierer
    –> Prüfung Duldungspflicht für Grundstückseigentümer gegen Entschädigung; Anschlussleitungen und/oder WEA
  • Auch bei starkem Ausbau zügigen Netzanschluss von WEA ermöglichen
  • Verlagerung Großraum- und Schwertransporte (GTS) auf Wasserstraßen (dort nicht genehmigungspflichtig), Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsprozesses für GST insgesamt
17
Q

Worum geht es? Erkläre das Prinzip. Wie wird heute gefördert?

Förderung von WEA an Land im EEG 2014

“…”

  • Höhe bei Inkrafttreten: 8,90 ct/kWh
  • Dauer der Anfangswertförderung
    –> Min. 5 Jahre, Verlängerung abhängig
    von Referenzertrag
    –> Zweistufiges Referenzertragsmodell: Verlängerung der Anfangswertförderung in Abhängigkeit des Referenzertrags auf bis zu 20 Jahre
  • Degression des Anfangswert
    –> Vierteljährlich ab dem 01.01.2016 um 0,4 % bei Einhaltung Ausbaupfad

“…”

  • Höhe bei Inkrafttreten: 4,95 ct/kWh
  • Degression
    –> Vierteljährlich ab dem 01.01.2016 um 0,4 % bei Einhaltung Ausbaupfad
A

Förderung von WEA an Land im EEG 2014

“Anfangswert”

“Grundwert”

Prinzip

  • Förderung erst durch höheren Anfangswert, dann später durch Grundwert

Förderung im EEG 2023

  • Marktprämienmodell + AW Ermittlung in Auschreibungen
  • WEA muss i. d. R. alle in die Ausschreibung, weil sie i. d. R. alle > 1 MW Leistung haben
18
Q

Ausschreibungen WAE an Land

Welche administrative Anforderung muss bei Gebotsabgabe bei WEA an Land erfüllt sein?

A

BImSchG-Genehmigung muss vorliegen

19
Q

Wahr oder falsch?

Finanzielle Förderung Windenergie an Land (§ 36h EEG 2023)

AW = Zuschlagswert x Korrekturfaktor (interpoliert)

  • Gebotswert ist für einen 100%-Referenzstandort abzugeben
  • Korrekturfaktor richtet sich nach einem Gütefaktor (s. Tabelle)
  • Gütefaktor = Standortertrag/Referenzertrag (in %)
A

Wahr!

20
Q

Wahr oder falsch?

WAE Technische Vorgaben nach § 9 VIII EEG 2023

  • Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
    –> Reagiert nur wenn sich ein Flugzeug nähert
    –> Betrifft nur Anlagen mit IBN ab 2006
    –> BNK muss umgesetzt werden ab 2024
A

Wahr!

21
Q

Wahr oder falsch?

Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen

  • Hintergrund
    –> Sinkende Akzeptanz von WEA, aber auch großen PV-Anlagen
  • Umsetzung im EEG 2021/2023
  • Wesentliche Inhalte:
    –> Freiwillige Zahlung der AB an „betroffene“ Gemeinden i. H. v. 0,2 ct/kWh (fiktiv) eingespeisten Stroms; geringere Zuwendungen möglich
    –> Geltung für geförderte WEA ab 1 MW und für Solar-Freiflächenanlagen
  • Allen Gemeinden muss eine Zuwendung angeboten werden
  • Regelung gilt für Neu- und Bestandsanlagen (EEG- und PPA-Anlagen)
A

Wahr!

22
Q

Wahr oder falsch?

Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen

Welche Gemeinden sind „betroffen“?

  • Windenergieanlagen
    –> Gemeinden mit Gemeindegebiet, das sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Anlage gelegenen Umkreises von 2.500 m befindet
  • Solaranlagen
    –> Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Freiflächenanlage befindet
A

Wahr!

23
Q

Wahr oder falsch?

Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen

Abwicklung zwischen AB und Kommune
- Abwicklung über schriftlichen (Schenkungs-)Vertrag (Mustervertrag)
- Gemeinde kann über Betrag frei verfügen (Keine Zweckbindung)

Bedeutung für NB
- AB hat gegen NB Anspruch auf Erstattung des an die Gemeinde geleisteten Betrags, wenn Anlage einen Anspruch auf Förderung nach dem EEG hat
- Gilt nicht für „PPA-Anlagen“, die keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen

A

Wahr!

24
Q

Worum geht es?

“…”

  • Genossenschaft oder Gesellschaft
  • Mindestbeteiligung von 50 natürlichen Personen
  • 75 % der Stimmanteile ortsansässig, d.h. gemeldeter Wohnsitz in PLZ-Gebiet, das sich zumindest teilweise im Umkreis von 50 km zur Anlage befindet
  • Übrige Stimmanteile liegen bei Kleinstunternehmen, KMUs usw.

Vorteile

  • “…”
  • “…”

Voraussetzungen
- Mitteilung an BNetzA darüber, dass Anlage durch “…” betrieben werden soll
- Folgende Personen dürfen in den 3 Jahren vor und nach dieser Mitteilung keine WEA bzw. Solaranlage desselben Segments in Betrieb genommen haben:
–> “…”
–> Stimmberechtigten Mitglieder
–> Verbundenen Unternehmen

A

“Bürgerenergiegesellschaft”

“Ausnahme von der Ausschreibungspflicht”

“Normale EEG-Förderung möglich, WEA an Land bekommen unter Umständen spezielle Förderung”

25
Q

Worum geht es

“…”

  • Transaktionsbegleitende Analyse des status quo eines Projekts im Auftrag des Käufers oder (seltener) des Verkäufers
  • Dabei technische, wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Untersuchung: Ist der Kaufgegenstand seinen Preis wert? Was muss nachgebessert werden? Sollte man vom Kauf absehen? Soll man den Preis mindern oder Garantien verlangen?
  • Häufig Ampelsystem für Prüfergebnisse
    –> Grün: Regelung o.k., gelb: Achtung, könnte sich schlecht entwickeln, rot: Klärungsbedarf einer Frage gegeben, ggf. Abstand nehmen vom Geschäft
A

“Due Diligence”

26
Q

Förderung von Wind Offshore.

Einführung eines zusätzlichen Ausschreibungsdesigns.

Worum geht es?

A

Wind Offshore - Einführung eines zusätzlichen Ausschreibungsdesigns

  • Ausschreibungsvolumen: 1-2 GW
  • Ab 2027 häftige Aufteilung auf:

„Das CfD-Modell“

  • Ausschreibung zentral voruntersuchter Flächen
  • Auswahl anhand eines Gebotswerts, der als CfD ausgestaltet ist
    –> Gebotswert < Strompreis –> Zahlung Marktprämie
    –> Gebotswert > Strompreis –> Rückzahlung
  • Nur Direktvermarktung zulässig (20 Jahre)
  • Netzanbindung wird wie bisher gestellt
  • Wegen der erfolgten Voruntersuchung: Plangenehmigungsverfahren

„Das PPA-Modell“

  • Ausschreibung nicht zentral voruntersuchter Flächen
  • Auswahl anhand eines unspezifischen Gebots (Geld) und 4 qualitativen Kriterien (Projektbeschreibung)
  • Nur sonstige Direktvermarktung, also keine Marktprämie
  • Netzanbindung wird wie bisher gestellt
  • Da die Fläche vom Bezuschlagten vollständig zu untersuchen ist: Planfeststellungsverfahren