VL 07: Windenergie: Netzintegration, Ausschreibungen, Due Diligence, Offshore Flashcards
Rechtsrahmen unter dem EEG 2023
Worum geht es?
“…”
- Anspruch des Anlagenbetreibers/Pflicht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 1 und 4 EEG)
- Netzverknüpfungspunkt (§ 8 Abs. 1 bis 3 EEG)
- Netzanschlussverfahren (§ 8 Abs. 5 und 6 EEG)
- Kosten (§ 16 EEG)
“Netzanschluss”
Rechtsrahmen unter dem EEG 2023
Worum geht es?
“…”
- Anspruch des Anlagenbetreibers/Pflicht des Netzbetreibers (§ 12 Abs. 1 und 2 EEG)
- Ausnahme: Unzumutbarkeit (§ 12 Abs. 3 EEG)
- Rechtsfolge bei Verstoß (§ 13 EEG)
- Kosten (§ 17 EEG)
“Netzausbau”
Rechtsrahmen unter dem EEG 2023
Worum geht es?
“…”
- Recht des Netzbetreibers (§§ 13 ff. EnWG)
- Entschädigung (§ 13a EnWG)
“Redispatch 2.0”
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Pflicht
NB müssen EE-Anlagen (inkl. Grubengas) “…” an ihr Netz anschließen.
Voraussetzungen:
- Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
- Noch nicht an ein Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen
- “…” (dazu später mehr)
- “…” nach § 8 Abs. 1 bis 3 (dazu später mehr)
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Pflicht
“unverzüglich und vorrangig”
(unverzüglich = „ohne schuldhaftes Zögern“)
“Netzanschlussbegehren des AB”
“Netzverknüpfungspunkt”
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt
Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?
- Gesetzlicher NVP (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG)
- Wahlrecht des AB (§ 8 Abs. 2 EEG)
- Zuweisungsrecht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 3 EEG)
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt
Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?
Gesetzlicher NVP (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG)
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt
Gesetzlicher NVP (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG)
- Geeignete Spannungsebene
- Kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
- Kein anderer NVP technisch und wirtschaftlich günstiger
–> Variantenvergleich
–> Entscheidungskriterium: günstigsten Gesamtkosten für Netzanschluss, Verteilung Kosten zwischen AB und NB egal
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt
Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?
Wahlrecht des AB (§ 8 Abs. 2 EEG)
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt
Wahlrecht des AB (§ 8 Abs. 2 EEG)
- AB darf grds. abweichend vom gesetzlichen NVP und einen anderen NVP wählen, der im selben oder in einem anderen Netz liegt
- Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Mehrkosten des NB “nicht unerheblich” (RS: ~ nicht mehr als 10 %)
- Wahlrecht insb. relevant
–> Gesetzl. NVP weit vom Anlagenstandort entfernt liegt, Resultat: hohen Netzanschlusskosten für AB
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt
Wo ist die EE-Anlage anzuschließen?
Zuweisungsrecht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 3 EEG)
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt
Zuweisungsrecht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 3 EEG)
- NB darf grds. abweichend vom gesetzlichen NVP oder vom gewählten NVP des AB einen anderen NVP zuweisen
- NB trägt Mehrkosten
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt + Gesetzlicher Verknüpfungspunkt
Wahr oder falsch?
Kostenpositionen nach dem EEG 2017
- Beachtlich: Unmittelbare Kosten + Bsp.
–> Kabelkosten
–> Tiefbauarbeiten für Leitungen
–> Um-/Aus-/Neubau Umspannwerk
–> Kosten für die Gestattung der Nutzung
fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung? - Unbeachtlich: Mittelbare Kosten + Bsp.
–> Trafoverluste (Gesetzesbegründung EEG 2014)
–> Leitungsverluste (Gesetzesbegründung EEG 2014)
–> Entschädigungszahlungen Einspeisemanagement an den Anlagenbetreiber?
–> Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung?
Wahr!
Netzanschluss von EE-Anlagen (inkl. Grubengas) + Netzverknüpfungspunkt + Gesetzlicher Verknüpfungspunkt
Wahr oder falsch?
Wie sind die Gesamtkosten einer Anschlussvariante in einem anderen Netz zu bestimmen?
- Im Zweifel liegen vom anderen Netz keine Daten vor, die als Grundlage für eine Netzverträglichkeitsprüfung und eine ggf. anschließende Kostenbetrachtung für einen erforderlichen Netzausbau genutzt werden könnten
- Problem: das EEG enthält keine ausdrückliche Kooperationspflicht der NB untereinander und keine Informationspflicht des NB gegen einen anderen NB
- Unter Umständen lassen sich allg. Auskunftsansprüche gegen einen anderen NB herleiten
Wahr!
Netzanschluss
Wer trägt grds. welche Kosten?
Gesamtkosten des Netzanschlusses
= Netzanschlusskosten (–> AB)
+ Netzausbaukosten (–> NB)
Worum geht es?
“…”
- Allgemein besteht “…” des Netzbetreibers, wenn sonst Abnahme, Übertragung und Verteilung des eingespeisten Stroms nicht bzw. nicht vollständig sichergestellt werden kann (z. B. Kapazitätsengpass, unzulässige Spannungsanhebung)
- “…” besteht auf Verlangen des AB
- Netz ist entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen
- Beachtung der VDE-Vorgaben (allgemein anerkannte Regeln der Technik)
“Netzausbaupflicht”
“Netzausbaupflicht”
“Netzausbaupflicht”
Wann entfällt die Netzausbaupflich des NB?
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
Wie regelt das EEG 2023 in § 9 die technischen Anforderungen für das Redispatch 2.0 im Smart Metering?
EEG-/KWKG- Anlagen mit > 25 kW
- Fernsteuerbarkeit
- Abrufung Ist- Einspeisung über SMGW
EEG-/KWKG- Anlagen mit 7-25 kW
- Abrufung Ist- Einspeisung über SMGW
Wie ist der Redispatch 2.0 geregelt?
Wie funktioniert die Abschaltreihnfolge?
Wie funktioniert der bilanzielle/finanzielle Ausgleich von abgeregelten Anlagen?
Redispatch 2.0
- Kurzfristiger Eingriff des NB in Kraftwerkseinsatzplanung (Dispatch) um Netzengpässe zu vermeiden
- Netzengpassmanagement
–> Basis: Plan-Daten - Einspeisemanagement
–> Basis: Ist-Daten - Abschaltreihnfolge = Redispatch-Merit-Order
–> Welche RD-Maßnahmen getroffen werden, hängt grds. von den entstehenden Kosten ab (Redispatch-Merit-Order)
–> Grundlage: Abschaltkosten der KW, fiktive kalk. Kosten bei EE- und KWK-Anlagen und Netzreserve (von ÜNB)
–> Mindestfaktoren: Bsp. EE-Anlage MF = 10 d.h. es muss min. 10 mal effizienter sein eine EE-Anlage abzuschalten als ein konventionelle Anlage; Grundlage für fiktive kalk. Kosten
–> Grobe Reihenfolge: 1) konventionelle Anlagen (inkl. KWK, obwohl EU-rechtlich problematisch) 2) EE-Anlagen 3) Anlagen unter 100 kW 4) konventionelle must-run KW - Ausgleich
–> NB müssen finanziellen Ausgleich an AB leisten
–> NB müssen bilanziellen Ausgleich ggü.
BK-V leisten
–> Übergangslösung: kein bilanziellen Ausgleich, sondern nur finanzielle Kompensation
(Netzreserve sind KW, die bei Bedarf hochgeregelt werden)
Nenne die Ziele der Windenergie-an-Land-Strategie des BMWK.
Ziele der Windenergie-an-Land-Strategie des BMWK
- Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für förderfreien Ausbau
–> Prüfung wie Finanzierungsbedingungen für PPAs verbessert werden können
–> Prüfung der Rahmenbedingungen für ein Nebeneinander von geförderten und nicht geförderten Ausbau - Verstärktes Repowering von Altanlagen, dafür das Verfahren im Vergleich zum Verfahren bei Neuanlagen vereinfachen
- Reduzierung der Genehmigungsdauer um mindestens 50 Prozent durch u. A.
–> Einführung von Zustimmungsfristen
–> Natur- und Artenschutz - Unkomplizierte und schnelle Sicherung von Grundstücken für WEA
–> Verbesserung Einsichtsrecht ins Grundbuch für Projektierer
–> Prüfung Duldungspflicht für Grundstückseigentümer gegen Entschädigung; Anschlussleitungen und/oder WEA - Auch bei starkem Ausbau zügigen Netzanschluss von WEA ermöglichen
- Verlagerung Großraum- und Schwertransporte (GTS) auf Wasserstraßen (dort nicht genehmigungspflichtig), Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsprozesses für GST insgesamt
Worum geht es? Erkläre das Prinzip. Wie wird heute gefördert?
Förderung von WEA an Land im EEG 2014
“…”
- Höhe bei Inkrafttreten: 8,90 ct/kWh
- Dauer der Anfangswertförderung
–> Min. 5 Jahre, Verlängerung abhängig
von Referenzertrag
–> Zweistufiges Referenzertragsmodell: Verlängerung der Anfangswertförderung in Abhängigkeit des Referenzertrags auf bis zu 20 Jahre - Degression des Anfangswert
–> Vierteljährlich ab dem 01.01.2016 um 0,4 % bei Einhaltung Ausbaupfad
“…”
- Höhe bei Inkrafttreten: 4,95 ct/kWh
- Degression
–> Vierteljährlich ab dem 01.01.2016 um 0,4 % bei Einhaltung Ausbaupfad
Förderung von WEA an Land im EEG 2014
“Anfangswert”
“Grundwert”
Prinzip
- Förderung erst durch höheren Anfangswert, dann später durch Grundwert
Förderung im EEG 2023
- Marktprämienmodell + AW Ermittlung in Auschreibungen
- WEA muss i. d. R. alle in die Ausschreibung, weil sie i. d. R. alle > 1 MW Leistung haben
Ausschreibungen WAE an Land
Welche administrative Anforderung muss bei Gebotsabgabe bei WEA an Land erfüllt sein?
BImSchG-Genehmigung muss vorliegen
Wahr oder falsch?
Finanzielle Förderung Windenergie an Land (§ 36h EEG 2023)
AW = Zuschlagswert x Korrekturfaktor (interpoliert)
- Gebotswert ist für einen 100%-Referenzstandort abzugeben
- Korrekturfaktor richtet sich nach einem Gütefaktor (s. Tabelle)
- Gütefaktor = Standortertrag/Referenzertrag (in %)
Wahr!
Wahr oder falsch?
WAE Technische Vorgaben nach § 9 VIII EEG 2023
- Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
–> Reagiert nur wenn sich ein Flugzeug nähert
–> Betrifft nur Anlagen mit IBN ab 2006
–> BNK muss umgesetzt werden ab 2024
Wahr!
Wahr oder falsch?
Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen
- Hintergrund
–> Sinkende Akzeptanz von WEA, aber auch großen PV-Anlagen - Umsetzung im EEG 2021/2023
- Wesentliche Inhalte:
–> Freiwillige Zahlung der AB an „betroffene“ Gemeinden i. H. v. 0,2 ct/kWh (fiktiv) eingespeisten Stroms; geringere Zuwendungen möglich
–> Geltung für geförderte WEA ab 1 MW und für Solar-Freiflächenanlagen - Allen Gemeinden muss eine Zuwendung angeboten werden
- Regelung gilt für Neu- und Bestandsanlagen (EEG- und PPA-Anlagen)
Wahr!
Wahr oder falsch?
Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen
Welche Gemeinden sind „betroffen“?
-
Windenergieanlagen
–> Gemeinden mit Gemeindegebiet, das sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Anlage gelegenen Umkreises von 2.500 m befindet - Solaranlagen
–> Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Freiflächenanlage befindet
Wahr!
Wahr oder falsch?
Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen
Abwicklung zwischen AB und Kommune
- Abwicklung über schriftlichen (Schenkungs-)Vertrag (Mustervertrag)
- Gemeinde kann über Betrag frei verfügen (Keine Zweckbindung)
Bedeutung für NB
- AB hat gegen NB Anspruch auf Erstattung des an die Gemeinde geleisteten Betrags, wenn Anlage einen Anspruch auf Förderung nach dem EEG hat
- Gilt nicht für „PPA-Anlagen“, die keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen
Wahr!
Worum geht es?
“…”
- Genossenschaft oder Gesellschaft
- Mindestbeteiligung von 50 natürlichen Personen
- 75 % der Stimmanteile ortsansässig, d.h. gemeldeter Wohnsitz in PLZ-Gebiet, das sich zumindest teilweise im Umkreis von 50 km zur Anlage befindet
- Übrige Stimmanteile liegen bei Kleinstunternehmen, KMUs usw.
Vorteile
- “…”
- “…”
Voraussetzungen
- Mitteilung an BNetzA darüber, dass Anlage durch “…” betrieben werden soll
- Folgende Personen dürfen in den 3 Jahren vor und nach dieser Mitteilung keine WEA bzw. Solaranlage desselben Segments in Betrieb genommen haben:
–> “…”
–> Stimmberechtigten Mitglieder
–> Verbundenen Unternehmen
“Bürgerenergiegesellschaft”
“Ausnahme von der Ausschreibungspflicht”
“Normale EEG-Förderung möglich, WEA an Land bekommen unter Umständen spezielle Förderung”
Worum geht es
“…”
- Transaktionsbegleitende Analyse des status quo eines Projekts im Auftrag des Käufers oder (seltener) des Verkäufers
- Dabei technische, wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Untersuchung: Ist der Kaufgegenstand seinen Preis wert? Was muss nachgebessert werden? Sollte man vom Kauf absehen? Soll man den Preis mindern oder Garantien verlangen?
-
Häufig Ampelsystem für Prüfergebnisse
–> Grün: Regelung o.k., gelb: Achtung, könnte sich schlecht entwickeln, rot: Klärungsbedarf einer Frage gegeben, ggf. Abstand nehmen vom Geschäft
“Due Diligence”
Förderung von Wind Offshore.
Einführung eines zusätzlichen Ausschreibungsdesigns.
Worum geht es?
Wind Offshore - Einführung eines zusätzlichen Ausschreibungsdesigns
- Ausschreibungsvolumen: 1-2 GW
- Ab 2027 häftige Aufteilung auf:
„Das CfD-Modell“
- Ausschreibung zentral voruntersuchter Flächen
- Auswahl anhand eines Gebotswerts, der als CfD ausgestaltet ist
–> Gebotswert < Strompreis –> Zahlung Marktprämie
–> Gebotswert > Strompreis –> Rückzahlung - Nur Direktvermarktung zulässig (20 Jahre)
- Netzanbindung wird wie bisher gestellt
- Wegen der erfolgten Voruntersuchung: Plangenehmigungsverfahren
„Das PPA-Modell“
- Ausschreibung nicht zentral voruntersuchter Flächen
- Auswahl anhand eines unspezifischen Gebots (Geld) und 4 qualitativen Kriterien (Projektbeschreibung)
- Nur sonstige Direktvermarktung, also keine Marktprämie
- Netzanbindung wird wie bisher gestellt
- Da die Fläche vom Bezuschlagten vollständig zu untersuchen ist: Planfeststellungsverfahren