VL 04: Das Energieumweltrecht im Überblick: EEG (allg. Teil), GEG, KWKG, KVBG, StromStG, EnergieStG Flashcards

1
Q

Welche Gesetze fallen allgemein unter das Energieumweltrecht?

A

Energieumweltrecht

  • EEG
  • GEG inkl. WPG
  • KWKG
  • KVBG
    (–>
    Kohleverstromungsbeendigungsgesetz)
  • TEHG, BEHG
    (–> Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
    –> nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes)
  • StromStG
  • EnergieStG
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2
Q

Wo wollen wir im Energieumweltrecht eig. hin?

Nenne entscheidende Gesetzespakete und Gerichtsurteile, die wegweisend bzgl. der Ziele im Energieumweltrecht waren/sind.

A

Entscheidende Gesetzespakete und Gerichtsurteile, die wegweisend bzgl. der Ziele im Energieumweltrecht waren/sind

2021 Urteil des BVerfG zum Bundesklimaschutzgesetz
- Politische Verantwortung jetzt für Möglichkeit der Freiheitsausübung zukünftiger Generationen.

Bundesklimaschutzgesetz
- Reduktion CO2-Emissionen um 65% bis 2030
- Klimaneutralität bis spätestens 2045

EU-Regelungen
- Fit for 55: Reduktion THG-Emissionen um 55% bis 2030
- Green Deal: Klimaneutralität bis spätestens 2050

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3
Q

EEG

Beschreibe den Ausbaupfad von PV nach dem EEG.

A

Ausbaupfad von PV nach dem EEG

  • Aktuell: ca. 80 GW Kapazität
  • Ziel bis 2030: ca. 215 GW Kapazität
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4
Q

EEG

Beschreibe den Ausbaupfad von Wind Onshore nach dem EEG.

A

Ausbaupfad von Wind Onshore nach dem EEG

  • Aktuell: ca. 60 GW Kapazität
  • Ziel bis 2030: ca. 115 GW Kapazität
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5
Q

EEG

Beschreibe den Ausbaupfad von Wind Offshore nach dem EEG.

A

Ausbaupfad von Wind Offshore nach dem EEG

  • Aktuell: ca. 8 GW Kapazität
  • Ziel bis 2030: ca. 30 GW Kapazität
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6
Q

EEG

Beschreibe den Ausbaupfad von Biomasse nach dem EEG.

A

Ausbaupfad von Biomasse nach dem EEG

  • Aktuell: ca. 9 GW Kapazität
  • Ziel bis 2030: ca. 8 GW Kapazität
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7
Q

EEG

1) Was ist das Ziel bzw. der “Sinn und Zweck” des EEG allgemein?

2) Wie erfolgt die Förderung im EEG allgemein?

3) Wo sind Regelungen zur Finanzierung des EEG-Systems festgehalten?

A

1) Worum geht es im EEG allgemein?

  • Ziel bzw. der “Sinn und Zweck” des EEG ist die Förderung der Erzeugung von Strom aus EE (Wasser-, Wind-, Solarenergie, Geothermie, Biomasse sowie Deponie-, Klär und Grubengas)

2) Wie erfolgt die Förderung im EEG allgemein?

Förderung erfolgt u. a. durch Ansprüche der Anlagenbetreiber …
- … auf unverzüglichen und vorranigen Anschluss der Anlage an das Netz
- … auf unverzügliche und vorranige Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms
- … auf finanzielle Förderung des in das Netz eingespeisten Stroms

3) Wo sind Regelungen zur Finanzierung des EEG-Systems festgehalten?

  • Energie-Finanzierungsgesetz (EnFG)
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8
Q

EEG

Wahr oder falsch?

Die Regelungen zur Finanzierung des EEG-Systems sind im EEG festgehalten.

A

Falsch!

Die Regelungen zur Finanzierung des EEG-Systems sind im Energie-Finanzierungsgesetz (EnFG) festgehalten.

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9
Q

EEG

Beschreibe die Entwicklung des EEG anhand von bedeutenden Novellierungen.

A

1991: Stromeinspeisungsgesetz

  • Vorgänger des EEGs

2000: EEG-Novellierungen

  • Vorrang Einspeisung EE
  • Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
  • Feste Einspeisevergütung (Plannungssicherheit für Investoren, festgeschrieben auf 20 Jahre, Grundlage: Stromentstehungkosten)

2004: EEG-Novellierungen

  • EE-Ausbauziele
  • Stärkung der Biomasseförderung

2012: EEG-Novellierungen

  • Optionale Direktvermarktung über Marktprämienmodell

2014: EEG-Novellierungen

  • Verpflichtende Direktvermarktung
    (Zuerst nur für Anlagen > 500 kW dann > 100 kW)

2017: EEG-Novellierungen

  • Ausschreibungspflicht für Wind, PV und Biomasse

2023: EEG-Novellierungen

  • Anhebung des EE Ausbauziels für 2030 auf min. 80 % EE an Bruttostromverbrauchs
  • Strom bis 2035 nahezu klimaneutral
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10
Q

EEG

Welche Ziele sind bzgl. dem Anteil der EE im EEG festgehalten?

A
  • Bis 2030 Anteil von EE am Bruttostromverbrauch in Höhe von mindestens 80 %
  • (Nur implizit) bis 2035 “nahe zu klimaneutral”
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11
Q

EEG

Beschreibe beispielhaft das Normenumfeld des EEGs.

A

Normenumfeld des EEG

Näheres Umfeld
- BiomasseV
- EEV
(–> Erneuerbare-Energien-Verordnung)
- EEAV
(–> Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung)

Weiteres Umfeld
- EnWG
- StromNEV
- KWKG

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12
Q

EEG

Fördersystem des EEG

Beschreibe die grundlegenden Rechte und Pflichten des AB und des NB.

A

Rechte des AB

  • Netzanschluss
    –> Unverzüglich und vorrangig
  • Stromabnahme
    –> Unverzüglich und vorrangig
  • Zahlungsanspruch

Pflichten des NB

  • Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes, Informationspflichten, Netzausbau und -anschluss usw.
  • Physikalische Abnahme, ggf. kaufmännisch-bilanzielle Abnahme, Redispatch 2.0 und Härtefallregelung usw.
  • EEG-Ausgleichsmechanismus, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Auszahlung und ggf. Rückforderung usw.
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13
Q

EEG

Fördersystem des EEG

Gibt einen Überblick über die Zahlungen bzw. die Zahlungsströme nach dem EEG.

A

Überblick über die Zahlungen bzw. die Zahlungsströme nach dem EEG

Im Fall der Einspeisevergütung:
- EE-Anlage - NB
–> Einspeisevergütung (Anlage < 100 kW bzw. alte Anlagen)
- EE-Anlage - NB - ÜNB - Börse - EEG-Konto
–> Ein- bzw Verkaufspreise des Stroms

Im Fall der Marktprämie:
- EE-Anlage - NB - ÜNB - Börse - EEG-Konto
–> Marktprämie (Anlage > 100 kW)
- EE-Anlage - DV - ggf. Börse bzw. PPA
–> Ein- bzw Verkaufspreise des Stroms

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14
Q

EEG

Fördersystem des EEG

Welche grundsätzlichen Arten der Förderung bzw.Veräußerungsformen enthält das EEG 2023?

Wie ergibt sich die Förderhöhe jeweils?

A

Geförderte Direktvermarktung

  • “Regelfall”
  • Anlagen > 100 kW
    –> Höhe der Förderung = AW abzgl. Monats- bzw. Jahresmarktwert

Nicht geförderte Direktvermarktung

  • Meist wirtschaftlich unattraktiv

Einspeisevergütung

  • Für kleine Anlagen (< 100 kW)
    –> Höhe der Förderung = AW abzgl. 0,2 bzw. 0,4 ct/kWh
  • Für Ausnahmefälle (Bsp. DV ist insolvent)
    –> Höhe der Förderung = AW abzgl. 20 %
    –> Förderdauer zeitlich begrenzt
  • Für Bestandsanlagen
    –> Höhe der Förderung = Vergütungssatz nach früherer EEG-Fassung
  • Für ausgeförderte Anlagen
    –> Höhe der Förderung = Jahres- oder Monatsmarktwert zzgl. „Aufschlag“

PV-Mieterstrom

  • Höhe der Förderung abhängig von der installierten Leistung

Eigenverbrauch

  • Ersparnis von Abgaben, Umlagen, Steuern; (EEG-Umlage nur i. H. v. 40%; EEG-Umlage 2022 abgeschafft)
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15
Q

EEG

Welche Rechtsverhältnisse zwischen welchen Akteuren kennt das EEG?

Welche Rolle haben die Netzbetreiber, welche die ÜNB im EEG?

Wie funktionierte bzw. funktioniert der EEG-Ausgleichsmechanismus vor bzw. nach Juni 2022?

A

Welche Rechtsverhältnisse zwischen welchen Akteuren kennt das EEG?

  • Rechtsverhältnisse zwischen EE-AB, NB, ÜNB, Händler/Börse, LF und LV werden im EEG-Ausgleichsmechanismus erklärt

Welche Rolle haben die Netzbetreiber, welche die ÜNB im EEG?

  • Die Rolle der NB und ÜNB wird im EEG-Ausgleichsmechanismus erklärt

EEG-Ausgleichsmechanismus bis Juni 2022

1)

  • Variante 1: Einspeisevergütung
    –> EE-AB verkauft Strom an NB und erhält dafür vom NB die Einspeisevergütung
    –> Strom wird im EEG-Bilanzkreis des NB verrechnet

ODER

  • Variante 2: Marktprämie
    –> EE-AB verkauft Strom an DV und erhält dafür vom DV die Verkaufserlöse und vom NB die Marktprämie
    –> Strom wird im Bilanzkreis des DV verrechnet

2)

  • Variante 1: Einspeisevergütung
    –> NB verkauft abgenommenen Strom an vorgelagerten ÜNB und erhält dafür die Einspeisevergütung zurück
  • Varinate 2: Marktprämie
    –> NB erhält die gezahlte Marktprämie vom vorgelagerten ÜNB zurück

3)

  • Variante 1 + Variante 2:
    –> Zwischen den 4 ÜNB wird der “EEG-Strom” so ausgeglichen, dass jeder ÜNB bezogen auf die in seiner Regelzone an Letztverbraucher gelieferten Strommengen die gleiche Belastung trägt
    (–> In der Regelzone von TenneT und 50Hertz wird sehr viel mehr EE-Strom eingespeist als bei TransnetBW und Amprion)

4)

  • Variante 1: Einspeisevergütung
    –> ÜNB verkaufen den gekauften Strom an der Börse und die Einnahmen werden auf das „EEG-Konto“ eingezahlt
  • Das „EEG-Konto“ weist grundsätzlich eine Unterdeckung auf, weil …
  • Variante 1: Einspeisevergütung
    –> … weil Erlöse aus Verkauf i. d. R. geringer als die ausgezahlten Einspeisevergütung sind
  • Variante 2: Marktprämie
    –> … weil die Marktprämie vom „EEG-Konto“ gezahlt wird
  • Dieser Fehlbetrag wird auf die insgesamt auf die an Letztverbraucher gelieferte Strommenge und teilweise auf eigenverbrauchte Strommengen umgelegt (sog. EEG-Umlage)

5)

  • LV zahlen EEG-Umlage an LF; LF zahlt EEG-Umlage in EEG-Konto ein
  • Eigenversorger zahlen EEG-Umlage direkt in EEG-Konto ein

EEG-Ausgleichsmechanismus bis Juni 2022

  • EEG-Umlage ist weggefallen
  • Fehlbetrag auf EEG-Konto wird aus KTF gezahlt
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16
Q

EEG

Was weißt du über die „Abschaffung der EEG-Umlage“ zum 01.07.2022?

Wo ist dazu was geregelt?

A
  • „Teilabschaffung“ der EEG-Umlage 2021 im Zuge der Corona-Maßnahmen
    –> Absenkung der EEG-Umlage über Bezuschussung aus Nationalem Klimafonds (Steuermittel u.a. aus BEHG-Einnahmen), um Anstieg der Umlage in der Wirtschaftskrise zu verhindern
    –> Regelung in der EEV
  • Absenkung der EEG-Umlage auf Null im Juni 2022
    –> Russischer Angriffskrieg Februar 2022, gestiegende Strompreise usw.
    –> Fehlbetrag auf EEG-Konto wird aus KTF gezahlt
    –> Regelung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
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17
Q

EEG

Beschreibe den Aufbau und die Abschnitte des EEG kurz.

A

Aufbau und die Abschnitte des EEG

  • Allgemeine Bestimmungen
    (Bsp. Zweck, Begriffe, Ausbaupfade usw.)
  • Netzanschluss, Netzausbau, Redispatch 2.0 usw.
  • Veräußerungsformen
  • Ausschreibungen
  • Vergütungsreduzierungen
  • Sonstige Vorschriften
  • Übergangsbestimmungen
  • Rechtsrahmen für Wasserstoff, Förderinstrumente der Transformation: THG-Quote usw.
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18
Q

EEG

Beschreibe wie die Ausschreibungen in dem Marktprämienmodell des EEGs funktionieren?

A

Ausschreibungen

  • Teilnahme: Windenergieanlagen an Land und Photovoltaikanlagen > MW und Biomasseanlagen >150 kW
  • Ein Ausschreibungsverfahren pro Technologie + technologieoffene Ausschreibungen
  • Anlagenbetreiber bieten in Cent pro kWh auf den anzulegenden Wert AW
  • Pay-as-bid Verfahren
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19
Q

EEG

Beschreibe den Ablauf der Ausschreibungen im EEG 2023.

A

1) Festlegung Ausschreibungstermine und -mengen
–> Gesetzgeber hat Ausschreibungstermine und -mengen festgelegt

2) Eröffnung Ausschreibung
–> Die BNetzA kündigt Ausschreibungsverfahren an, eröffnet und begleitet diese.

3) Gebotsabgabe
–> Teilnehmende Bieter platzieren ihre Gebote (Leistung und anzulegender Wert)
–> Geboten wird auf den anzulegenden Wert

4) Bezuschlagung der günstigen Gebote
–> Die kostengünstigsten Gebote werden nach aufsteigender
Gebotshöhe ausgewählt und erhalten einen Zuschlag (pay as bid)
–> Gebote werden bezuschlagt, bis Ausschreibungsvolumen erreicht ist

5) Realisierung
–> Veräußerung des Stroms erfolgt im Marktprämienmodell

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20
Q

EEG

Wahr oder falsch?

Voraussetzung für erfolgreiche Ausschreibung von EE-Leistung.
- gebotene Leistung (MW) > ausgeschriebene Leistung (MW)

Anmerkung: In der Realität war diese Voraussetzung nicht immer erfüllt, sodass die durchschnitten AW gleich dem festgelegten max. Preis der Auktion glichen.

A

Wahr!

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21
Q

EEG

Wahr oder falsch?

Ausschreibungen im Marktprämienmodell unter Berücksichtigung des Referenzstandorts bei Sonne und Wind.

1) Bestimme den Gütefaktor indem der jeweilige Standortertrag [MWh] durch den Ertrag [MWh] am Referenzstandort geteilt wird –> Gütefaktor

2) Mit dem Gütefaktor wird durch eine gegebene Tabelle der Korrekturfaktor abgelesen –> Korrekturfaktor

3) Gebot = (LCOE * (1 + Risikoaufschlag und Marge))/Korrekturfaktor

4) Vergütung = (LCOE * (1 + Risikoaufschlag und Marge))

–> Durch den Korrekturfaktor wird nur das Gebot verbessert aber nicht die tatsächliche Vergütung!

A

Wahr!

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22
Q

EEG

1) Was versteht man unter Einspeisemanagement?

2) Wann ist Einspeisemanagement notwendig?

3) In welchen Gebieten ist Einspeisemanagement erforderlich?

A

1) Einspeisemanagement
–> Bezeichnet die vom Netzbetreiber vorgenommene netztechnisch erforderliche Abregelung von eingespeistem EE-Strom

2) Einspeisemanagement ist notwendig, wenn
–> Abschnitte des Verteil- oder Übertragungsnetzes überlastet sind

3) Einspeisemanagement ist in Gebeiten erforderlich, in denen
–> der Netzausbau nicht mit dem Ausbau von EE mithalten konnte (Bsp. Netzausbaugebiet: Schleswig-Holstein, Meckelburg-Vorpommern)

(Betreiber von EE-Anlagen werden für Abregelung von Verteilnetzbetreiber entschädigt)

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23
Q

EEG

Was versteht man unter Redispatch 2.0?

A

Redispatch 2.0
–> Einspeisemanagement (Nur EE-KW)
–> Netzengpassmanagement (EE- und Konventionelle KW)

Def. Redispatch: Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen

Vor Redispatch-Maßnahmen betreiben die NBs i. d. R. Counter-Trading.

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24
Q

EEG

Wahr oder falsch?

In Ausschreibungen wird der AW ermittelt. Letzterer hat einen Einfluss auf die Marktprämie aber nicht auf die feste Einspeisevergütung.

A

Falsch!

In Ausschreibungen wird der AW ermittelt. Letzterer hat einen Einfluss auf die Marktprämie UND die Einspeisevergütung.

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25
Q

EEG

Entspricht die Förderung der EE durch das EEG “historisch” eher einer preis- oder einer mengenbasierten Förderung?

A

Von preisbasierten Förderung (feste Einspeisevergütung) zur mengenbasierten Förderung (konkrete Ausbauziele + Ausschreibungsmengen).

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26
Q

EEG - Marktprämienmodell

Worum geht es?

Seit dem EEG 2017 müssen Anlagenbetreiber ab einer bestimmten Größe der geplanten Anlage nun regelmäßig in “…” auf die Höhe des “…” für ihre Anlagen bieten. Letzteres entspricht in der Theorie den “…”.

A

“einem Auktionsverfahren (Ausschreibung)”

“anzulegenden Wertes”

“Stromgestehungskosten (LCOE)”

27
Q

EEG

Erkläre das EEG-Umlageparadoxon.

A

EEG-Umlageparadoxon
–> Wenn der Strombörsenpreis sinkt, sinkt der energieträgerspezifische Monatsmarktwert (MMW)
–> Der Abfall des energieträgerspezifische Monatsmarktwerts wird durch eine höhere Marktprämie ( = AW - MMW) ausgeglichen (AW = konstant)
–> Höhere Marktprämien erhöhen die EEG-Umlage

28
Q

EEG

1) Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen?

2) Welche Förderregelungen gelten für Bestandsanlagen?

A

1)

  • Grundsätzlich gilt für alle Anlagen die jeweils jüngste Fassung des EEG
    –> Hintergrund: Es gilt der juristische Grundsatz, wonach stets die jüngste Gesetzesfassung anzuwenden ist
  • Für Anlagen, die vorher in Betrieb genommen worden sind, werden jedoch ausnahmsweise bestimmte Normen aus früheren EEG-Fassungen angewendet
    –> Hintergrund: Schutz des Vertrauens der Anlagenbetreiber in die früheren Regelungen
    –> Welche Normen aus früheren EEG-Fassungen angewendet werden, wird in den Übergangsregelungen geregelt (Häufig Normen zur Förderung inkl. Förderhöhe, weil Investitionssicherheit)

2)

  • Für Anlagen gilt grds. die Förderung inkl. Förderhöhe, die im EEG galt als die Anlage in Betrieb genommen wurde
29
Q

EEG

1) Nenne die Fördervoraussetzungen, die bei allen EEG-Veräußerungsformen gelten.

2) Nenne die Fördermodalitäten, die bei allen EEG-Veräußerungsformen gelten.

3) Wie lange erfolgt die Förderung grds.?

A

1) Fördervoraussetzungen

  • Ausschließlicher Einsatz erneuerbarer Energien
  • Einspeisung des Stroms in das Netz für die allgemeine Versorgung (physisch)
  • Abnahme des Stroms (bilanziell durch NB, Direktvermarkter, Letztverbraucher)
  • Keine Inanspruchnahme eines vermiedenen Netzentgeltes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV

2)

  • NB müssen zum 15. jeden Monats für den Vormonat Abschläge leisten
  • AB muss alle für die Jahresendabrechnung erforderlichen Daten bis zum 28.02. an NB übermitteln
  • NB erstellt Jahresabrechnung i. d. R. bis zum 31.05. des Folgejahres

3)

  • 20 Jahre
30
Q

EEG

Erkläre die grundlegende Funktionsweise sowie die Zahlungsströme an die EE-Anlagenbetreiber des Marktprämienmodells aus dem EEG.

A

Marktprämienmodell
- Verkauf des Stroms über das Marktprämienmodell an der Strombörse
- Der erzielte Preis wird durch die Marktprämie „aufgestockt“, damit der Finanzierungsbedarf gedeckt ist.

Zahlungsströme
- Strombörsenerlöse von Direktvermarkter an Anlagenbetreiber
- Marktprämie vom Verteilnetzbetreiber an Anlagenbetreiber

31
Q

EEG - Marktprämienmodell

Wie wird der energieträgerspezifische Monatsmarktwert MMW Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie berechnet?

A

Strom aus Sonne, Wind
–> MMW = gewichteter durchschnittlicher Strompreis (gewichtet mit den durch Sonne bzw. Wind erzeugten Mengen)

Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
–> MMW = ungewichteter durchschnittlicher Strompreis (von allen Energieträgern)

32
Q

EEG

Wahr oder falsch?

(Kontinuierliche) Anpassung der Förderung für neu in Betrieb genommene Anlagen
–> ABER: Für eine Anlage ist die Höhe der Vergütung / des anzulegenden Werts immer für den Förderzeitraum (20 Jahre) identisch

Zweck der Anpassung:
- Hebung von Kostensenkungspotenzialen
- Anreizen / Förderung der Technologieentwicklung

A

Wahr!

33
Q

EEG

Wahr oder falsch?

Anpassung der Förderung für neu in Betrieb genommene Anlagen

1) Ausschreibungen des AW
–> ab EEG 2023 für WEA / PVA > 1 MW
und für Biomasse-Anlagen > 150 kW

2) Degression
a) zeitabhängige Degression
–> Absenkung der Vergütungshöhe/Höhe des anzulegenden Wertes je nach Inbetriebnahmedatum der Anlage
–> ABER: Für eine Anlage ist die Höhe der Vergütung / des anzulegenden Werts immer für den Förderzeitraum (20 Jahre) identisch

b) zubaumengenabhängige Degression („atmender Deckel“)
–> Steigender Bruttozubau führt zu einer jährliche Absenkung der anzulegenden Werte
–> Atmender Deckel im EEG 2023 abgeschafft

A

Wahr!

34
Q

EEG

Wahr oder falsch?

Eine Voraussetzung für die geförderte DV im Marktprämienmodell im EEG ist, dass die Anlage fernsteuerbar ist. D. h., dass der Direktvermarkter bzw. Letztverbraucher jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die
Einspeiseleistung der Anlage regeln können muss.
(Bsp. DV regelt Anlage bei neg. Preisen runter.)

Grds. kann der NB im Rahmen des Redispatch 2.0 die Anlage ebenfalls (runter-)regeln.

A

Wahr!

35
Q

EEG - Rückforderungspflicht bei Überzahlung

  • Wann verjährt der Rückzahlungsanspruch?
  • Kommt es auf die Kenntnis der Umstände an?
  • Wie ist das dagegen in Bezug auf Forderungen, die der Netzbetreiber noch nicht gegenüber dem ÜNB geltend gemacht hat: Was gilt dann für die Verjährung dieser Ansprüche?
A

Rückforderungspflicht bei Überzahlung

  • NB sind grundsätzlich verpflichtet, zu viel ausgezahlte EEG-Vergütungen von AB zurückzufordern (§ 57 EEG)
  • Es gilt verkürzte Verjährung
    –> Nur Zahlungen des laufenden, des letzten und des vorletzten Jahres können zurückverlangt werden
  • Auf Kenntnis der Umstände kommt es ausnahmsweise nicht an
    (“Es spielt keine Rolle wann NB gemerkt hat, dass er zu viel ausgezahlt hat.”)
  • Außer Betrug! –> Deliktsrecht –> Längere Verjährungsfrist
  • Im Rechtsverhältnis NB und ÜNB gilt die normale Verjährungsfrist des BGB, also 3 Jahre
36
Q

EEG - Negative Preise

Was passiert mit der EEG-Förderung bei negativen Preisen am Spotmarkt?

A

EEG § 51

Voraussetzungen

  • Windenergieanlage > 3 MW oder sonstige Anlage > 500 kW installierter Leistung (Verklammerung jeweils möglich)
    UND
  • Wert der Stundenkontrakte am deutschen Day-ahead-Markt ist an mindestens VIER aufeinanderfolgenden Stunden negativ

Rechtsfolge

  • AW verringert sich für den gesamten Zeitraum auf null

Zusatz

  • Gilt nur für Anlagen die ab 31.12.15 in Betrieb gegangen sind
  • Ab 2023
    –> Absenkung der Leistungsgröße von 500 kW auf 400 kW
    –> Schrittweise Absenkung erforderlichen Anzahl der Stunden negativer Preise (2024: 3h; 2026: 2h; 2027: 1h)
37
Q

EEG - Sanktionsregime

  • Was passiert, wenn Anlagenbetreiber gegen EEG-Regelungen verstößt?
  • Wie wird er sanktioniert?
  • Welche Veränderungen im Sanktionssystem wurde zuletzt erforderlich (§ 52 EEG)?
  • Wie wird jetzt sanktioniert?
A

EEG - Sanktionsregime

Sanktionsregime im EEG 2021 (§ 52)

  • Nur förderbezogene Sanktionsmöglichkeiten
    –> Reduktion des AW auf null
    –> Reduktion des AW auf MMW
    –> Reduktion des AW um 20 %
  • Problem des § 52: Sanktionsregime lief immer häufiger ins Leere:
    –> Immer mehr Anlagen kommen ohne finanzielle Förderung aus
    –> Immer mehr Anlagen werden (nur) zum Eigenverbrauch genutzt
    –> Immer mehr Anlagen sind ausgefördert
  • Folge: Förderbezogenes Sanktionsregime betraf immer weniger Anlagen; Immer mehr (sanktionslose) Pflichtverletzungen; Sinkende Akzeptanz für Sanktionen
    –> Umstellung im EEG 2023

Sanktionsregime im EEG 2023 (§ 52)

  • Nur förderunabhängige Sanktionsmöglichkeiten
    –> Strafzahlung: NB fordern Strafzahlung bei AB ein
    –> Abhängig von Anlagengröße/Dauer und Schwere des Verstoßes
  • Voraussetzung für Strafzahlung
    –> Pflichtverletzung (Bsp. Verstoß gegen technische Vorgaben)
  • Höhe der Strafzahlung
    –> Grundsatz: 10 € pro kW installierter Leistung der Anlage pro Kalendermonat des Verstoßes
  • Verjährung
    –> 2 Jahren nach Pflichtverstoß
38
Q

EEG - Marktstammdatenregister

  • Was ist das Marktstammdatenregister?
  • Wer führt es?
  • Wer muss melden?
  • Konsequenzen, wenn keine Meldung erfolgt?
A

EEG - Marktstammdatenregister

  • Zentrale Datensammelstelle für „Daten für die Energiewende“
  • Daten grundsätzlich öffentlich, nur teilweise vertraulich
  • Grundsätzliche Registrierungspflicht
    –> Für Marktakteure im Strom- und Gasbereich
    (LF, DV, Händler, NB usw.)
    –> Für Einheiten und EEG-/KWK-Anlagen, Speicher
  • Registrierungsfrist
    –> Grds. 6 Monate bei Marktakteuren
    –> 1 Monat nach Inbetriebnahme bei Einheiten/Anlagen
  • Sanktionen bei Pflichtverstößen (Ordnungswidrigkeiten/Bußgeld, keine Fälligkeit/Reduzierung von Förderung nach EEG/KWKG etc.)
39
Q

GEG + WPG

Grenze Gebäudenetz und Wärmenetz von einander ab. In welchem Gesetz finden sich die jeweiligen Regelungen?

A

Gebäudenetz
- „Ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von 2-16 Gebäuden und <= 100 Wohneinheiten“
–> Regelungen GEG

Wärmenetz
- Alle anderen Wärme- und Kältenetze (> 16 Gebäude oder > 100 Wohneinheiten)
–> WPG

40
Q

GEG + WPG

Inwieweit sind die beiden Gesetze mit einander verzahnt?

A

Verzahnung GEG und WPG

Neubaugebiete

  • Ab 2024
    –> 65%-EE-Pflicht (GEG)
    –> Erfüllungsoptionen: Wärmenetze, Wärmepumpe, Solarthermie etc.

Bestand

  • Ab 2024 bis 2026/28
    –> Kommunale Wärmeplanung (WPG)
  • Zwischen 2024 und 2026/28
    –> Neue eingebaute Gas-/Öl-Kessel müssen in Zukunft mit min. EE-Anteilen betrieben werden
    (2029: 15% | 2030: 30% | 2040: 60%) (GEG)
  • Ab 2026/28
    –> Wärmeplan: Wasserstoff- und Wärmenetzausbaugebiete (WPG) + 65%-EE-Pflicht für Dezentrale Wärmeversorgung (GEG)
41
Q

WPG

Was ist der Zweck des WPG?

A

Zweck des WPG

  • Ziel: WPG soll zur Erreichung der Klimaschutzziele durch flächendeckende, verbindliche Wärmeplanung beitragen
  • Wärmeplanung ist technologieoffen und umfasst zentrale und dezentrale Wärmeerzeugung
  • Gemeinden sind verpflichtet auf Basis von Bestands- und Potenzialanalysen Wärmepläne zu erstellen
  • Fristen für Wärmeplan
    –> Gemeinden < 100.000 Einwohner: 2028
    –> Gemeinden > 100.000 Einwohner: 2026
42
Q

WPG

Zu was werden die Kommunen durch das WPG verpflichtet (Überblick)?

A

WPG

Zu was werden die Kommunen durch das WPG verpflichtet (Überblick)?

Kommunen

  • Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung
  • Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
    –> Durchführung von Bestands- und Potenzialanalysen, Zielszenario, Umsetzungsstrategien usw.
  • Anfordergungen Wärmeplan
    –> Enthält die wesentlichen Ergebnisse
    –> Grundlage für Ausweisung Wärme-/Wasserstoffnetzausbaugebiete

(- Durchführung der Wärmeplanung)

43
Q

WPG

Zu was werden die Betreiber von bestehenden und zukünftigen Wärmenetzen durch das WPG verpflichtet (Überblick)?

A

WPG

Zu was werden die Betreiber von bestehenden und zukünftigen Wärmenetzen durch das WPG verpflichtet (Überblick)?

  • Anforderungen an den Einsatz EE-Wärme
    (Bsp. max Anteil BM)
  • Mindestanteile EE-Wärme (2030 und 2040) + Vollständige Umstellung von Wärmenetzen auf EE-Wärme bis 2045
  • Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen
44
Q

WPG

Wahr oder falsch?

EE-Wärme i. S. d. WPG
- Wärme aus EE-Quellen und/oder unvermeidbare Abwärme
- Wärme aus EE-Quellen
–> Wärme aus Geothermie, Umweltwärme, Abwasser, Solarthermie, Biomasse, Biomethan, Wärmepumpen, EE-Anteil des Stroms aus einem Netz, Strom aus einer EE-Anlage (i. S. d. EEG), grüner H2
- Unvermeidbare Abwärme
–> “Unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, Stromerzeugungsanlage […] anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt […] abgeleitet werden würde; […] gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann”

A

Wahr!

45
Q

WPG

Wahr oder falsch?

Unter Biomasse im WPG ist Biomasse i. S. d. BiomasseV („[…] aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen
hergestellte Energieträger […]“), Altholz verschiedener Kategorien, Resthölzer usw. zu verstehen.

A

Wahr!

46
Q

WPG

Wahr oder falsch?

Im WPG wird der Anteil der aus BM erzeugten Wärme durch den sog. “Biomassedeckel” beschränkt.

Ab 01.03.2025 gilt nur für neue Wärmenetze:
- Netzlänge > 50 km
–> Max. 25 %

Ab 01.01.2045 für jedes Wärmenetz:
- Netzlänge > 50 km
–> Max. 15 %

Bestehende (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPG bereits Dauerbetrieb aufgenommen) BM-Anlagen werden dabei nicht angerechnet!

A

Wahr!

47
Q

GEG

Was ist der Zweck des GEG?

A

Zweck des GEG

  • GEG soll zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen indem in Gebäuden der Energieverbrauch reduziert und die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung gefördert werden soll
48
Q

GEG

Wer wird durch das GEG zu was verpflichtet (Überblick)?

A

Wer?

  • Bauherr oder Eigentümer
  • Wärmeliefer-Contracting: Contractor ist Mitverpflichteter

Maßnahmen u. A.

  • Pflicht zum Heizen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien
    –> Neubau: ab 2024 + Bestand: ab 2026/2028, ab Abschluss der kommunalen Wärmeplanung
    –> Gilt bei jedem Einbau neuer Wärmeerzeuger: plan- und außerplanmäßiger Einbau, Wohn- und Nichtwohngebäude
    –> Härtefallregelungen
  • Verbot fossil betriebener Heizkessel ab 2045
  • Neue Mieterschutzvorschriften
49
Q

GEG

Wahr oder falsch?

In der Übergangszeit vor der 65 %-EE-Vorgabe ist der Einbau einer neuen Heizungsanlage ohne Einhaltung der 65 %-EE-Vorgabe im Bestand zulässig, aber in eingebauten Heizungen mit flüssigem/gasförmigen Brennstoffen gelten künftig stufenweise Mindestquoten zum Einsatz von EE-Brennstoffen:
- Ab 2029 –> 15 %
- Ab 2035 –> 30 %
- Ab 2040 –> 40 %

A

Wahr!

50
Q

GEG

Wahr oder falsch?

Gem. GEG dürfen auch im Neu-/Bestandsbau Biomasse und grüner/blauer Wasserstoff + Derivate (Kombination mit 35 % Erdgas denkbar) verfeuert werden.

A

Wahr!

51
Q

KWKG

Was wird durch das KWKG 2023 gefördert?

A

Was wird durch das KWKG 2023 gefördert?

  • KWK-Anlagen (neu, modernisiert, nachgerüstet)
  • Innovative KWK-Systeme (= KWK-Anlage i. d. R. in Kombination mit PtH-Anlagen)
  • Kohle-KWK-Anlagen, die stillgelegt werden sollen
  • PtH-Anlagen
  • Wärme-/Kältenetze
  • Wärme-/Kältespeicher

(- Innovative EE-Wärme)

52
Q

KWKG

Worin unterscheiden sich EEG und KWKG in ihren Mechanismen, worin ähneln/gleichen sie sich?

A

Gemeinsamkeiten von EEG und KWKG

  • Beide fördern u. A. Stromerzeugungsanlagen
    (EEG ausschließlich; KWKG nur u. A.)
  • Beide fördern u. A. mit einem Förderzuschlag pro erzeugte kWh Strom
    (EEG: MP + Einspeisevergütung; KWKG: fester Zuschlag)
  • In beiden Gesetzen gibt es Ausschreibungen
  • Teilweise ähnliche Fördervoraussetzungen (Keine Förderung bei negativen Strompreisen, Fernsteuerbarkeit, Registrierung im MaStRi usw.)

Unterschiede von EEG und KWKG

  • EEG fördert nur EE-Strom; KWKG fördert auch Strom aus z. B. Erdgas und Holz
    (Holz, welches nicht unter den BM-Begriff des EEG fällt)
  • EEG fördert nur Stromerzeugungsanlagen, KWKG fördert auch Wärmenetze und Wärmespeicher
  • EEG fördert über festen Zeitraum (i. d. R: 20 Jahre); KWKG fördert für bestimmte Anzahl an VBh
  • KWKG enthält Regelungen für die Beendigung der Steinkohleverstromung in KWK-Anlagen; Vergleichbare Regelungen im EEG nicht enthalten
  • KWKG umfasst Regelungen für die Nachrüstung und Modernisierung von KWK-Anlagen; Vergleichbare Regelungen im EEG nicht enthalten
53
Q

KWKG

Wahr oder falsch?

Voraussetzungen für BAFA-Zulassung

  • KWK-Anlage (neu, modernisiert oder nachgerüstet) oder iKWK-System
  • (Wieder-)Aufnahme Dauerbetrieb bis 31.12.2026 (bzw. 31.12.2029) bzw. fristgerecht nach Ausschreibungszuschlag
  • Zulässiger Brennstoff (gasförmig, flüssig, Abfall, Abwärme oder Biomasse mit Ausnahme von Biomethan)
  • Hocheffizienz
  • Keine Fernwärmeverdrängung
  • Fernsteuerbarkeit (über iMSys)
  • Wasserstofffähigkeit (neue KWK-Anlagen > 10 MWel)
  • Kein Verstoß gegen Kumulierungsverbot
  • Fristgerechter Antrag
  • Ggf. Ausschreibungszuschlag
A

Wahr!

54
Q

KWKG

Wahr oder falsch?

Voraussetzungen für Auszahlung des vollen KWK-Zuschlags und Bonus

  • Einspeisen in Netz der allgemeinen Versorgung oder bei Verbrauch innerhalb von Kundenanlage oder geschlossenem Verteilernetz − Anlagen bis 100 kW
  • Kein negativer Strompreis
  • Registrierung der KWK-Anlage im MaStR
  • Einhaltung Meldepflichten
A

Wahr!

55
Q

Wahr oder falsch?

Im KWKG 2023 ist Biomethan als Brennstoff unzulässig (auch anteilig).

Hintergrund: Biomethaneinsatz künftig nur noch in Spitzenlastkraftwerken für den Ausgleich der fluktuierenden Stromerzeugung durch Spitzenlast-KW.

A

Wahr!

56
Q

Wahr oder falsch?

Im KWKG 2023 ist Wasserstofffähigkeit eine Fördervoraussetzung für Anlagen > 10 MW. Die Kosten der Umrüstung müssen bei unter 10 % der Neubaukosten eines vergleichbaren Kraftwerks liegen.

A

Wahr!

57
Q

KVBG

1) Worum geht es beim KVBG?

2) Welcher regulative Ansatz wird hier verfolgt?

A

1) Worum geht es beim KVBG?

  • Zweck: Schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Verstromung von Stein- und Braunkohle
  • Ziele: 2030 17 GW + 2038 0 GW

2) Welcher regulative Ansatz wird hier verfolgt?

Beendigungsformen Steinkohleverstromung

  • Freiwillig
    –> Verbindliche Selbstverpflichtung
    (Bei Umstieg des Energieträgers kann Kohleersatzbonus aus KWKG inanspruchgenommen werden)
    –> Zuschlag nach Ausschreibung von Entschädigung
  • Unfreiwillig
    –> Anordnung BNetzA
    (Bei Unterzeichnung bei den Ausschreibungen; keine Entschädigung; 2020 - 2026)
    –> Allgemeines Verbot per Gesetz
    (Ab 2027 Steinkohle Anteil bei Verstromung > 50% verboten; Ab Ende 2038 alle verboten)
58
Q

StromStG + EnergieStG

Wahr oder falsch?

Jährliches Steueraufkommen
- Stromsteuer: ca. 6,3 Milliarden €
- Energiesteuer: ca. 40 Milliarden €

A

Wahr!

59
Q

StromStG + EnergieStG

Was besteuern die Strom- und die Energiesteuer?

A

StromStG + EnergieStG

Was besteuern die Strom- und die Energiesteuer?

StromStG - Steuergegenstand

  • Das Leisten von elektischem Strom

EnergieStG - Steuergegenstand

  • Das Inverkehrbringen von
    –> Energieerzeugnissen (Erdgas, Mineralöl, Benzin, Diesel usw.)
    –> Waren ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die als Heizstoff verwendet werden
    –> Ausgenommen: Torf, Brennholz, Holzschnitzel, Sägespäne, Pellets, Holzabfälle, Holzkohle usw.
60
Q

StromStG + EnergieStG

Welche Behörde ist zuständig?

Warum nicht das Finanzamt?

A

StromStG + EnergieStG

Welche Behörde ist zuständig?

  • Steuererhebung erfolgt durch Bundesbehörden
    –> Hauptzollämter
    –> Generalzolldirektion
    –> Bundesfinanzministerium

Warum nicht das Finanzamt?

  • Finanzamt = Landesbehörde
61
Q

StromStG + EnergieStG

Wer ist Steuerschuldner?

Wie entsteht die Steuerpflicht?

A

Wie entsteht die Steuerpflicht?

LF <-> HZA

  • Versorger/LF zahlt Strom-/Energiesteuer

–> Stromsteuer: “Derjenige der Strom leistet” ist steuerpflichtig = i. d. R. „Letzter vorm Kunden“)
–> Für Eigenverbrauch und Liefermengen, also LF/Versorger

–> Energiesteuer: “Inverkehrbringer” ist steuerpflichtig wobei Steuerentstehung abhängig von Brennstoff
(Bsp. Erdgas: i. d. R. „Letzter vorm Kunden“) für Eigenverbrauch und Liefermengen = LF
Bsp. Brennstoffe: i. d. R. Inhaber Steuerlager (bspw. Raffinerie) ist steuerpflichtig, Steuerentstehung bei Verlassen des Steuerlagers)

  • Also ist der Versorger/LF der Steuerschuldner

LF <-> LV

  • LV zahlt Strom-/Energiepreis inkl. Strom-/Energiesteuer
62
Q

StromStG

Welche Steuerentlastungstatbestände kennen Sie?

A

Steuerbefreiungen im StromStG

Output-Befreiungen (d. h. für den erzeugten Strom)

  • Grüner Strom aus grünen Netzen
    (Anlage > 2MW, EE-Strom, vollständig grünes Netz, keine Einspeisung in das öffentliche Netz, Selbstverbrauch)
  • Dezentrale Stromversorgung aus kleinen Anlagen (< 2 MW)
  • Strom aus Notstromanlagen
  • Stromerzeugung auf Fahrzeugen (Schiffe, Flugzeuge etc.)

Input-Befreiungen (d. h. für eingesetzten Strom)

  • Strom zur Stromerzeugung
63
Q

Wahr oder falsch?

Entstehung der Energiesteuer - Erdgas

Die Energiesteuer entsteht bei Erdgas i. d. R. wenn …

… das Erdgas aus dem Netz entnommen wird (LF hat geleistet + LV entnimmt oder LF entnimmt für Selbstverbrauch)

A

Wahr!