VL 03: Netzzugang, Netzanschluss, Anschlussnutzung: Grundlagen, Verträge und Haftung Flashcards

1
Q

Beschreibe all relevante Netzverträge zwischen dem vorgelagerten NB, dem VNB, dem LF und dem Anschlussnutzer (ANu; belieferter Kunde) und dem Anschlussnehmer (ANe; Objekteigentümer).

A

Vorgelagerten NB - VNB
–> Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag
–> Netznutzungsvertrag

VNB - LF
–> i. d. R. Netznutzungsvertrag + Lieferantenrahmenvertrag
–> i. d. R. ist der LF der Netznutzer

LF - Anschlussnutzer (ANu)
–> Energieliefervertrag

VNB - Anschlussnutzer (ANu)
–> (Anschlussnutzungsvertrag), gesetzliches Schuldverhältnis

VNB - Anschlussnehmer (ANe)
–> Netzanschlussvertrag

Anschlussnutzer (ANu) - Anschlussnehmer (ANe)
–> Bsp. Mietvertrag

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2
Q

1) Was ist der Unterschied zwischen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer?

2) In welchem Vertragsverhältnis stehen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer z. B.?

A

1)
- Anschlussnutzer –> Belieferter Kunde
- Anschlussnehmer –> Objekteigentümer

2)
- Mietverhältnis

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3
Q

Was kannst du zum Netzzugang und zur Netznutzung bei Energieversorgungsnetzen allgemein sagen?

A

Netzzugang/Netznutzung bei Energieversorgungsnetzen (§ 20 EnWG)

  • Grds. müssen die NB jedem diskriminierungsfreien Zugang gewähren
  • NB müssen Netznutzungsbedingungen und -entgelte spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr veröffentlichen
    –> Netznutzung gegen Netznutzungsentgelt
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4
Q

Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag + Niederspannungs-/Niederdruckverordnung (NAV/NDAV)

1) Was regelt die NAV/NDAV generell?

2) Welche Auswirkungen haben NAV/NDAV auf der NS/ND-Ebene?

3) Welche Auswirkungen haben NAV/NDAV oberhalb der NS/ND-Ebene?

A

NAV/NDAV

1) Generell

  • Allg. Bedingungen, zu denen die NB jedermann an ihr NS-/ND-Netz anzuschließen haben

2) Niederspannung/Niederdruck
- Schreibt vor, dass Abschluss eines Netzanschlussvertrages auf Niederspannung/Niederdruck-Ebene erforderlich ist
- Anschlussnutzungsvertrag kommt automatisch bei Energieentnahme (“konkludentes Verhalten”) zustande

3) Oberhalb Niederspannung/Niederdruck
- Keine Rechtsverordnungen und Vorgaben
- Abschluss eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages für Netzbetreiber unbedingt sinnvoll

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5
Q

Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag + Netzanschlussvertrag

1) Zwischen wem gilt der Netzanschlussvertrages und was regelt er generell?

2) Wie erfolgt der Abschluss des Netzanschlussvertrages auf und oberhalb der NS-/ND-Ebene?

3) Nenne wichtige Regelungen und typische Streitpunkte bei Netzanschlussverträgen.

A

Netzanschlussvertrag

1) Generell

  • Gilt zwischen VNB und Anschlussnehmer
  • Regelt den physischen Anschluss einer Kundenanlage an das Netz des Netzbetreibers
  • NB schafft nur die technische Voraussetzung für die Stromversorgung.
  • Bsp.: Neubau eines EFH + Netzanschluss + Einmalige Kosten inkl. Baukostenzuschuss + keine fortlaufenden Kosten

2) Abschluss
- Niederspannung/-druck
–> **Schriftlich bei Erstanschluss **
–> Bei Eigentumswechsel automatisch (Bestätigung und Hinweis auf NAV/NDAV + EB durch VNB)
- Oberhalb Niederspannung/-druck
–> Immer schriftlicher Vertragsschluss erforderlich
–> Abschuss unbedingt sinnvoll!

3) Wichtige Regelungen und typische Streitpunkte
- Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse
- Rückbau nicht genutzter Anschlüsse
- Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte

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6
Q

Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag + Anschlussnutzungsvertrages

1) Zwischen wem gilt der Anschlussnutzungsvertrag und was regelt er generell?

2) Wie erfolgt der Abschluss des Anschlussnutzungsvertrag auf und oberhalb der NS-/ND-Ebene?

3) Nenne wichtige Regelungen und typische Streitpunkte bei Netzanschlussverträgen.

A

Anschlussnutzungsvertrages

1) Generell
- Gilt zwischen VNB und Anschlussnutzer
- Regelt die Nutzung des Stromnetzes, also den Transport von Energie durch das Netz zu der jeweiligen Kundenanlage
- NB ist aber nicht für die eigentliche Lieferung des Stroms verantwortlich
- Auf NS/ND-Ebene: Gesetzliches Schuldverhältnis; Geregelt in NAV/NDAV
- Es fließt kein Geld!

2)
- Abschluss bei Niederspannung/-druck
–> Konkludentes Verhalten (Entnahme von Energie aus dem Netz und Liefervertrag)
- Abschluss oberhalb Niederspannung/-druck
–> Immer (schriftlicher) Vertragsschluss erforderlich
–> Abschuss unbedingt sinnvoll!

3) Wichtige Regelungen und typische Streitpunkte
- Zutrittsrechte
- Blindstrom
- Sperrrechte
- Haftung

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7
Q

Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag

1) Was regeln Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge generell und zwischen wem gelten sie?

2) Welche gesetzlichen Regelungen sind bei Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen relevant? Unterscheide zwischen Strom und Gas.

3) Sind ergänzende Bedingungen bei Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen möglich?

A

Was versteht man unter dem Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag?

1) Generell

  • Gilt zwischen VNB und LF
  • Oberbegriff: Netznutzungsvertrag; Lieferantenrahmenvertrag fällt darunter
  • “Rahmenvertrag”, weil LF alle seine Kunden über diesen Vertrag mit dem NB beliefert
  • Regelt die Netznutzung
    –> Bsp.: LF ist i. d. R. der Netznutzer und zahlt daher die Netzentgelte an NB

2) Gesetzliche Regelungen
- Strom: EnWG + StromNZV + “Festlegung Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom” der BNetzA
(umfasst: Beschluss + Netznutzungsvertrag, Kontaktdatenblatt, EDI-Vereinbarung, Sperrauftrag)
- Gas: EnWG + GasNZV + Kooperationsvereinbarung (KOV)
(= privatrechtliche Vereinbarung zwischen allen deutschen Gasnetzbetreibern; sehr ähnlich zur Festlegung BNetzA im Strom)

3) Ergänzende Bedingungen
- Ggf. zulässig wenn u. A. beiderseitiges Einverständnis, allen Netznutzern diskriminierungsfrei angeboten usw.
- Ergänzende Bedingungen sind aber keine Bedingung für Vertragsabschuss oder Netzzugang

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8
Q

Wie nennt man den typischen Liefervertrag zwischen Endkunde und LF in der Praxis und warum?

A
  • Kunde und LF haben i. d. R. einen “all-inclusive-Liefervertrag”
  • Umfasst Energiebelieferung und Netznutzung
  • Kunde und NB haben also keinen Vertrag über die Netznutzung
  • Preis enthält Netzentgelte
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9
Q

Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrage

1) Was passiert wenn Letztverbraucher = Netznutzer ist?

2) Was spricht für und gegen den Letztverbraucher als Netznutzer?

A

1) Was passiert wenn Letztverbraucher = Netznutzer ist?

  • Laut Gesetz: LV „wie LF“ anzusehen/zu behandeln
  • LV oder beauftragter Dienstleister zuständig für die MaKo (Marktkommunikation)
  • LV benötigt eigene MPID (Marktpartner-ID, BDEW-Codenummer), auch bei Abwicklung durch Dienstleister

2) Was spricht für und gegen den Letztverbraucher als Netznutzer?

Pro
–> Nach Übergang Monopol in Wettbewerb war von fallenden Netzentgelten auszugehen; davon wollten manche LV 1:1 ohne profitieren
–> Kann attraktiv für LF sein, wenn die Bonität des LV schlecht ist (LF stellt nur reine Energiebelieferung bereit)

Contra
–> Mittlerweile fallen Netzentgelte kaum noch (Einsparungspotential daher gering) + Netzentgelte müssen separat auf “all-inclusive” Energielieferverträgen ausgewiesen werden

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10
Q

Wahr oder falsch?

Im Falle eines “all-inclusive Liefervertrags” zwischen LF und Anschussnutzer (ANu) ist nur der Anschussnutzer (ANu) der Netznutzer.

A

Falsch!

Im Falle eines “all-inclusive Liefervertrags” zwischen LF und Anschussnutzer (ANu) ist nur der LF der Netznutzer.

Wenn kein “all-inclusive Liefervertrags” vorliegt, kann auch der Anschussnutzer (ANu) / LV der Netznutzer sein, aber wird dann von dem NB wie ein LF behandelt

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11
Q

Was ist unter standardisierter Marktkommunikation „MaKo“ zu verstehen?

A

Standardisierte Marktkommunikation „MaKo“
- BNetzA hat eine Vielzahl an Festlegungen erlassen, die typische Marktprozesse (Bsp. Lieferantenwechsel, Lieferbeginn usw.) standardisieren und dadurch auch effizienter gestalten
- Frist, Datenformat usw. sind jeweils standardisiert

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12
Q

Gib die Grundlagen der Entgeltermittlung wieder.

A

Grundlagen der Entgeltermittlung
- Ermittlung von Netzentgelten verbindlich in StromNEV/GasNEV geregelt; Andere Netzentgelte unzulässig
- Netzentgelte gelten pro Entnahmestelle (Strom) bzw. Ausspeisepunkt (Gas)
- Abhängig von
–> Verbrauch und Leistung
–> Spannungsebene (Strom) bzw. Transportnetz-/Ortverteilerebene (Gas)
- Unabhängig von Entfernung zwischen Einspeisung und Entnahme

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13
Q

Wahr oder falsch?

Der Kunde hat einen Anspruch darauf an eine höhere Spannungsebene angeschlossen zu werden, um dann geringere Netzentgelte zuzahlen. Allerdings muss er den Mehraufwand beim Netzanschluss selbst bezahlt.

A

Wahr!

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14
Q

In der StromNEV/GasNEV gibt es Sonderregelungen bzgl. der Netzentgelte in bestimmten Situationen. Nenne ein Bsp.

A

Entnahmen für Stromspeicher

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15
Q

Nenne beispielhaft Haftungsfälle im Stromnetz.

A
  • Leitungsschaden
  • Überspannungsschaden

Ausgelöst durch z. B. Bauarbeiten

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16
Q

Gibt Bsp. dafür, dass die Aufrechterhaltung der Systemstabilität durch die Energiewende schwieriger wird.

A

Die Aufrechterhaltung der Systemstabilität wird durch die Energiewende schwieriger!

Grund: Fluktuierende Einspeisung der EE

Bsp.
- Netzüber- und Netzunterspeisung von bis zu 3.000 MW bei der PV-Erzeugung aufgrund von z. B. Schnee bzw. Nebel

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17
Q

Welche Arten von Schäden gibt es?

Nenne jeweils ein Bsp. und gehe auf die generelle Haftung inkl. Verschulden und Höhe ein.

A
  • Körperschäden
    (Bsp. Stromausfall –> Dialyse-Patient)
  • Sachschäden
    (Bsp. Überspannung –> Fernseher kaputt)
  • Vermögensschäden
    (Bsp. Stromausfall –> Gewinnausfall)

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gilt grds. für alle diese Schäden eine Haftung bereits für einfache Fahrlässigkeit in voller Höhe vor.

18
Q

Inwieweit werden die generellen Haftungsregelungen des BGBs für VNB bei Niederdruck-/Niederspannungsnetzen erweitert bzw. beschränkt und warum?

A

Haftungserweiterung und -beschränkung bei VNB auf NS/ND-Ebene

  • Geregelt in § 18 NAV/NDAV
  • Modifikation der vertraglichen und deliktischen Haftung bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit bei der Anschlussnutzung/Versorgung
  • Haftung außerhalb des “typischen Betriebrisikos” bleibt unberührt; der NB haftet in voller Höhe
  • Modifikationen:

–> Haftungserweiternd: Verschuldensvermutung
(Grund: Der Geschädigte hat i. d. R. keinen Einblick in den Netzbetrieb und kann daher kaum nachvollziehen wo genau Fehler passiert sind.)
–> Haftungsbeschänkend: Haftungsausschluss bei Vermögensschäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit + Haftungshöchstsummen
(Grund: Selbst kleinste Fehler führen sehr schnell zu astronomischen Schäden. Dies würde zu sehr hohen Versicherungsbeiträgen führen, die wiederum auf die Netzentgelte umgelegt werden müssten)

19
Q

Die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 18 NAV/NDAV gilt nur auf der NS/ND-Ebene und somit nicht auf höher gelegenen Ebenen.

Wie sollten NB damit umgehen?

Wie ist dieses Vorgehen rechtlich zu bewerten?

A

NB sollten die Haftungsbeschränkung des § 18 NAV/NDAV in ihre Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge übernehmen.

(Ansonsten könnten z. B. Großverbraucher bei Stromausfällen Vermögensausfälle gelten machen.)

BNetzA hat in Stellungsnahme gesagt, dass Haftungsbeschränkung des § 18 NAV/NDAV auch auf höheren Spannungsebenen übernommen werden kann.

20
Q

Gibt die (gestaffelte) Haftungsbeschränkung von VNB auf der NS/ND-Ebene wieder

A

Haftungsbeschänkung

  • Haftungsausschluss bei Vermögensschäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit
  • Haftungshöchstsummen

Gestaffelte Haftungsbeschänkung

  • Sachschaden
    –> Einfache FLK: max. jeweils 5.000 €; Insgesamt 2,5 Mio. €
    –> Grobe FLK: insgesamt 2,5 Mio. €
    –> Vorsatz: unbegrenzt
  • Vermögensschaden
    –> Einfache FLK: keine Haftung
    –> Grobe FLK: max. jeweils 5.000 €; insgesamt 500.000 €
    –> Vorsatz: Unbegrenzt
21
Q

1) Wann liegt Verschulden vor?

2) Welche Formen der Fahrlässigkeit gibt es?

A

1) Verschulden = Vorsatz/FLK

2)
Vorsatz
- Wissen und Wollen

Einfache Fahrlässigkeit
- Nichtbeachtung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“

Grobe Fahrlässigkeit
- Nichtbeachtung dessen, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen

22
Q

Was ist (für die Geschädigten) der Vorteil der vertraglichen Haftung?

A

Die Voraussetzungen bei der vertragliche Haftung sind weniger hoch als bei der deliktische Haftung, denn bei der deliktischen Haftung gibt es …
… keine Verschuldensvermutung
… grds. keine Haftung für Vermögensschäden

23
Q

Welche Formen der Haftung kennst du?

Was ist der Unterschied zwischen der verschuldensabhängigen Haftung und der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung?

A

Verschuldensabhängige Haftung
- Vertragliche Haftung (insb. § 280 BGB)
- Deliktische Haftung (insb. § 823 Abs. 1)

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
- Herstellerhaftung von fehlerhaften Produkten (§ 1 ProdHaftG)
- “Wirkungs- und Zustandshaftung”, typische Gefahren (§ 2 HaftPflG)

24
Q

Verschuldensabhängige Haftung + Vertragliche Haftung + NB

Was ist bei der vertraglichen Haftung von NB zu beachten?

Welche Anspruchsgrundlagen kennst du?

A

Verschuldensabhängige Haftung

Vertragliche Haftung

  • Schadensersatz wg. Pflichtverletzung, § 280 BGB
    –> Haftung des NB für Schäden, die dem Vertragspartner (Bsp. Anschluss-/Netznutzer) durch eine vertragliche Pflichtverletzung entstanden sind
    –> Verschulden wird vermutet, d. h. NB muss sich aktiv entlasten
  • Verantwortlichkeit für „Erfüllungsgehilfe“ i. S. d. § 278 BGB
    –> Definition Erfüllungsgehilfen: Mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des NB tätig
    –> Relevanz bei Einsatz externer Dienstleister (z. B. Betriebs- bzw. Netzführer)
    (–> Zurechnungsnorm für Verschulden von Erfüllungsgehilfen)
25
Q

Verschuldensabhängige Haftung + Deliktische Haftung

Was ist bei der verschuldensabhängige Haftung bei deliktischer Haftung zu beachten?

A

Verschuldensabhängige Haftung

Deliktische Haftung
–> Vertragsverhältnis zwischen NB und Drittem nicht erforderlich

  • Unerlaubte Handlung, § 823 Abs. 1 BGB
    –> Haftung des NB für Schäden bei Dritten aufgrund von rechtswidriger und schuldhafter Rechtsgutsverletzung (inkl. u. A. Personen- und Sachschäden)
    –> Verschulden wird vermutet, soweit § 18 N(D)AV gilt; NB muss sich aktiv entlasten
  • Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
    –> Verrichtungsgehilfe: Weisungsgebunden und abhängig vom NB
    –> Bsp. Arbeitnehmer des NB
    –> Verschulden wird unter Umständen (§ 18 N(D)AV gilt) vermutet, NB muss sich aktiv entlasten
  • Haftung bei Verletzung von Verkehrssicherungspflicht
    –> Grds.: NB muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden Dritter in Folge des Betriebs
    des Netzes zu verhindern
    –> Außnahme: Keine Pflicht zur anlasslosen Kontrolle erdverlegter Stromkabel und Muffen an Erdleitungen
26
Q

Wie sind diese Beispielsfälle zu bewerten?

1) Fall

Bei Erdarbeiten im Auftrag des Netzbetreibers wird ein Stromkabel beschädigt, weil der Baggerfahrer bei der Arbeit Nachrichten auf seinem Mobiltelefon schreibt. Hierdurch wird ein Gewerbehof mehrere Stunden von der Stromversorgung abgeschnitten. Der dort ansässige Diskothekenbetreiber O. fordert Schadensersatz, weil ohne Beleuchtung und Musik keine Gäste kamen.

2) Anwandlung

Die Erdarbeiten wurden von einem Dritten in Auftrag gegeben.

3) Abwandlung

Wie Ausgangsfall, aber zusätzlich fordert der Stromlieferant von O. Ersatz für die nicht abgenommenen Strommengen vom NB.

A

1) Fall

–> SE wegen Pflichtverletzung gem. §280 BGB

  • Vertragliche Haftung (+)
    (NB und Gewerbehof verfügen über Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag)
  • Vertragliche Pflichtverletzung: (+)
    (Pflicht aus Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag verletzt)
  • Verschulden des NB: wird vermutet (§ 18 NAV), grobe FLK des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) (+)
    (“weil der Baggerfahrer bei der Arbeit Nachrichten auf seinem Mobiltelefon schreibt” –> grobe FLK; Baggerfahrer = Erfüllungsgehilfe des NB)
  • Schaden: begrenzter Vermögensschaden i. H. v. max. jeweils 5.000 €; insgesamt 500.000 € (§ 18 NAV) (+)
    (“ohne Beleuchtung und Musik keine Gäste” –> Vermögensschaden;
    Vermögensschaden:
    –> Einfache FLK: keine Haftung
    –> Grobe FLK: max. jeweils 5.000 €; insgesamt 500.000 €
    –> Vorsatz: Unbegrenzt)

–> Ergebnis: NB haftet

2) Anwandlung

  • Vertragliche Haftung (+)
    (NB und Gewerbehof verfügen über Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag)
  • Verschulden des NB: (-)
    (Kein eigenes Verschulden des NB, Baggerfahrer ist nicht Erfüllungsgehilfe)

3) Abwandlung

  • Vertragliche Haftung (+)
    (NB und LF verfügen über Lieferantenrahmenvertrag)
  • Vertragliche Pflichtverletzung: (+)
    (Pflicht aus Lieferantenrahmenvertrag verletzt; NB ist zur Durchleitung verpflichtet)

–> Ergebnis: NB haftet

27
Q

Wie sind diese Beispielsfälle zu bewerten?

1) Fall

Urlauber C. erkundet die Stadt, als plötzlich ein Stromverteilerkasten, auf dem er seine Tasche zum Fotografieren abgelegt hat, Feuer fängt. Ursache ist ein Kurzschluss zwischen zwei Stromkabeln mit schadhafter Isolierung. Die Tasche verbrennt, C. fordert Ersatz für Geld und Wertsachen, die sich in seiner Tasche befanden. Die beschädigten Stromkabel befanden sich im Erdreich vor dem Verteilerkasten, die Beschädigung wäre bei einer Inspektion des Verteilerkastens nicht erkennbar gewesen.

2) Abwandlung

Bei einer Kontrolle des Verteilerkastens wäre aufgefallen, dass die Isolierung der Kabel beschädigt war, der NB hat jedoch seit Jahrzehnten keine Inspektionsmaßnahmen durchführen lassen.

A

1) Fall

  • Deliktische Haftung, weil kein Vertragsverhältnis zwischen NB und Drittem (+)
    (Insb. kein Netznutzungs-/Anschlussnutzungsvertrag)
  • Widerrechtlicher, schuldhafter Rechtsgutsverletzung durch NB (-)
  • Haftung bei Verletzung von Verkehrssicherungspflicht (-)
    –> Grds.: NB muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden Dritter in Folge des Betriebs
    des Netzes zu verhindern
    –> Außnahme: Keine Pflicht zur anlasslosen Kontrolle erdverlegter Stromkabel
    –> Außnahme: Keine Pflicht zur Sicht- und
    Funktionskontrolle von Muffen an Erdleitungen ohne konkreten Anlass

–> Ergebnis: NB haftet nicht

2) Abwandlung

  • Haftung bei Verletzung von Verkehrssicherungspflicht (+)
    –> Grds.: NB muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden Dritter in Folge des Betriebs
    des Netzes zu verhindern

–> Ergebnis: NB haftet

28
Q

Was versteht man unter Organisationsverschulden?

A

Organisationsverschulden

  • Verschuldensvorwurf gegen Unternehmensleitung, wenn durch “schlecht aufgestellte” Arbeitsabläufe im Unternehmen Dritte geschädigt werden und keine geeignete Vorkehrungen für sachgerechte Organisation getroffen wurden

(–> „Wer“ macht „was?“
–> „Wie“ erfolgt „was“?
–> Auswahl, Unterrichtung, Aufsicht
–> Gilt auch bei Zusammenarbeit mit Dritten
- Verschulden der Unternehmensleitung wird Unternehmen zugerechnet, das ggü. Drittem haftet)

(Organisationsverschulden bezeichnet die Haftung eines Unternehmens oder einer Organisation für Pflichtverletzungen, die auf einer mangelhaften Organisation der internen Abläufe beruhen. Es tritt dann ein, wenn eine Pflichtverletzung nicht durch individuelles Fehlverhalten, sondern durch fehlerhafte organisatorische Strukturen verursacht wurde)

29
Q

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Nenne die relevanten Anspruchsgrundlagen.

Worum geht es allgemein?

A

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

  • Anspruchsgrundlagen
    –> Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte gem. § 1 ProdHaftG
    –> “Wirkungs- und Zustandshaftung”, typische Gefahren gem. § 2 HaftPflG
  • Haftung für Schäden, die sich aus erlaubter Gefahr ergeben
  • Auf Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers kommt es nicht an
  • Lediglich Nachweis kausalen Zusammenhangs zwischen Handlung des Schädigers und Schadenseintritt durch Geschädigten erforderlich
30
Q

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Welche Anspruchsgrundlagen kennst du?

A

Anspruchsgrundlagen

§ 1 ProdHaftG
- Haftung des Herstellers für Schäden durch Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts
(- Idee der Produkthaftung: Hersteller eines fehlerhaften Produktes haftet bei Verletzung von Leben, Körper oder (Privat-)Eigentum, wenn er das Produkt in Verkehr bringt)

§ 2 HaftPflG
- Haftung des Anlageninhabers für Schäden durch Elektrizität, Gas oder Flüssigkeiten ausgehend aus Strom- oder Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Abgabe der Energien oder Stoffe

31
Q

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung + ProdHaftG

Worum geht es?

Was ist hier im Bezug auf Strom zu beachten?

Gibt es Haftungsbeschränkungen?

A

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

§ 1 ProdHaftG

  • Haftung des Herstellers für Schaden, der durch das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkt entstanden ist
    (- Idee der Produkthaftung: Hersteller eines fehlerhaften Produktes haftet bei Verletzung von Leben, Körper oder (Privat-)Eigentum, wenn er das Produkt in Verkehr bringt)

ProdHaftG + Überspannung

  • Voraussetzungen liegen bei Überspannung vor
    (Produkt = Elektrizität; Fehler = Überspannung; Hersteller = NB, weil Transformation des Stroms; Inverkehrbringen von transformierten fehlerhaftem Strom)
  • Haftungsbeschränkung nach dem ProdHaftG
    –> Sachschäden: Haftung nur gegenüber Privatpersonen, Höhe unbegrenzt aber Selbstbeteiligung i. H. v. 500€
    –> Personenschäden: Haftung bis Höchstbetrag 85 Mio. €
    –> Keine Haftung bei Vermögensschäden
  • Konflikt Haftungsbegrenzung des § 18 Abs. 2 NAV vs. Haftungsbeschränkung des ProdHaftG
    –> Gesetz steht eig. über Verordnung
    –> Konflikt noch nicht von Rechtsprechung geklärt
32
Q

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung + § 2 HaftPflG

Worum geht es?

Gibt es Haftungsbeschränkungen?

A

§ 2 HaftPflG

  • Haftung des Anlageninhabers für Schäden durch Elektrizität, Gas oder Flüssigkeiten ausgehend aus Strom- oder Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Abgabe der Energien oder Stoffe
  • Nur Personen- und Sachschaden
    –> Keine Vermögensschaden
  • Regelmäßig Haftungsausschluss:
    –> Schaden innerhalb Gebäudes entstanden und auf darin befindliche Anlage zurückzuführen
    (Bsp. Schaden an Hausleitung entstanden)
    –> Schaden an Energieverbrauchsgerät entstanden (z. B. Fernseher)
    –> Schaden verursacht durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag)
  • Haftungshöchstgrenze für Sachschaden: 300.000 EUR
33
Q

Wahr oder falsch?

Die Haftung für Vermögenschäden ist sowohl bei § 1 ProdHaftG und § 2 HaftPflG als auch der Deliktischen Haftung ausgeschlossen.

A

Wahr!

34
Q

Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Sowohl die Haftung nachdem § 1 ProdHaftG und dem § 2 HaftPflG als auch die deliktische Haftung gilt nicht für Vermögensschäden.

A

Wahr!

35
Q

Wahr oder falsch?

Normalerweise gibt es bei Schäden, die infolge von höherer Gewalt (Bsp. Biltzeinschlag) aufgetreten sind, keine Haftung.

A

Wahr!

36
Q

Wie sind diese Beispielsfälle zu bewerten?

1) Fall

In Folge der Unterbrechung von zwei PEN-Leitern kommt es nach einem vom NB nicht verschuldeten Stromausfall zu einer Überspannung. Der Fernseher des privaten Filmliebhabers A. im Wert von 490,00 EUR wird irreparabel zerstört. A. wendet sich an den NB und verlangt Ersatz für den eingetretenen Schaden.

2) Abwandlung

Wie Beispielsfall, aber A. ist Kinobetreiber. Die Überspannung zerstört Filmprojektoren im Wert von 28.500,00 EUR. Zugleich verlangt A. 4.500,00 EUR als Ersatz für die ausgebliebenen Einnahmen, da er mehrere Vorführungen absagen musste.

A

1) Fall

  • Kein Verschulden –> Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
  • § 1 ProdHaftG
    –> Überspannungsschäden (+)
    –> Haftungsbeschränkungen: Haftung nur ggü. Privatpersonen (+) Sachschäden in voller Höhe aber Selbstbeteiligung i. H. v. 500€ (+); Personenschäden bis 85 Mio. €; Kein Vermögensschaden

–> Ergebnis: NB haftet nicht

2) Abwandlung

  • Kein Verschulden –> Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
  • § 1 ProdHaftG
    –> Überspannungsschäden (+)
    –> Haftungsbeschränkungen: Haftung nur ggü. Privatpersonen (-) Sachschäden in voller Höhe aber Selbstbeteiligung i. H. v. 500€; Personenschäden bis 85 Mio. €; Kein Vermögensschaden (+)

–> Ergebnis: NB haftet nicht

37
Q

Wie ist dieser Beispielsfäll zu bewerten?

Weil im Zuge eines Wintereinbruchs mehrere Strommasten zusammenbrechen, kommt es zu einem Versorgungsausfall im Netz.

Folgen: Beschädigung von Maschinen eines Unternehmens und Produktionsstillstand

A
  • Kein Verschulden des NB, weil höherer Gewalt
    –> Deliktische/Vertragliche Haftung (-)
  • Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ?
    –> Keine Haftung des NB bei höherer Gewalt (z. B. aufgrund ungewöhnlicher Wetterereignisse) (-)
38
Q

Wahr oder falsch?

Zum Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung

  • Schutz vor Inanspruchnahme wegen Schädigung Dritter
  • Eigenschäden nicht versichert
  • Versicherungsschutz folgt Haftung, nicht umgekehrt (bei Vereinbarung von Haftungsklauseln zu beachten)
  • Versichert grds. Sach- und Personenschäden und daraus resultierende Vermögensschäden, z. B.
  • Unmittelbare Sachschaden an Produktionsanlagen und Produkten
  • Vermögensschäden, wenn sie auf Sach- oder Personenschäden beruhen
  • Schäden wegen „Nichterfüllung von Verträgen“ nicht versichert (reiner Produktionsausfallschaden
    wegen Unterbrechung der Stromversorgung)
  • Lieferung mangelhafter Erzeugnisse/Produkthaftung nicht umfasst
  • z. B. Überspannungsschäden (Elektrizität als mangelhaftes Produkt)
  • Produkthaftungsversicherung erforderlich!
A

Wahr!

39
Q

Wahr oder falsch?

Haftpflichtversicherung - Zum Umgang mit Schadensfällen

  • Entgegennahme Schadensmeldung des Kunden und Weitergabe an Versicherer
  • Anerkenntnis ohne Abstimmung mit dem Versicherer bindet diesen nicht
  • Achtung bei Formulierungen gegenüber Geschädigtem!
  • Versicherer steuert die Schadensabwicklung
  • Prüfung Haftungs- und Deckungsfragen
  • Regulierung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen (Prozessführung)
  • Anzeigepflichten gegenüber Versicherer beachten
  • Fristen zur Schadensmeldung bei Versicherung
  • Weitere Mitwirkungspflichten bei Schadensaufklärung
A

Wahr!

40
Q

Wahr oder falsch?

Versicherung Eigenschäden

  • Nicht von Haftpflichtversicherung erfasst
  • Maschinenversicherung, Betriebsausfallversicherung etc. erforderlich
  • Mitwirkungspflichten und Anzeigeobliegenheiten für Versicherungsnehmer strenger als bei Haftpflichtversicherung
  • Ggf. Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen
  • Versicherer hier nicht „Dienstleister“ zur Schadensregulierung
A

Wahr!