VL 06: Emissionshandel, Zentrale EEG-Begriffe, Förderung von Biomasse- und Solarstromerzeugung Flashcards

1
Q

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG

Was versteht man unter dem EU-ETS generell?

Welche Behörde ist zuständig?

Durch welches Gesetz wird der EU-ETS geregelt?

A

EU-ETS

  • Umfasst alle 27 EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
  • Umfasst folgende Sektoren
    –> Strom- und Wärmeerzeugung (Anlagen > 20 MW)
    –> Energieintensive Industrie (Bsp. Zement- und Stahlproduktion, Raffinerien, Glas, Papier usw.)
    –> Innereuropäischer Flugverkehr
    –> Ab 2024: Seeverkehr
  • Zertifikatehandelssystem
    –> Grundprinizip: Cap and Trade
  • Downstream-Ansatz
    –> CO2 Emittent muss Zertifikate kaufen
  • Zuständige Behörde
    –> Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
  • Gesetzliche Grundlage
    –> TEHG
  • In DE fließen Einnahmen in den KTF
  • Aktuell läuft die 4. Handelsperiode (2021-2030)
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2
Q

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG

Beschreiben Sie bitte den grundsätzlichen Funktionsmechanismus des ETS.

A

Funktion nach dem Prinzip des Cap & Trade

  • Cap
    –> Es gibt eine Obergrenze (Cap) für die Gesamtemissionen in einer Handelsperiode
    –> Die Obergrenze wird jährlich um den linearer Reduktionsfaktor abgesenkt
    –> Die Obergrenze wird zudem zweimal “abrupt” abgesenkt (2024 + 2026)
  • Trade
    –> Mitgliedstaaten geben eine bestimmte Menge der Berechtigungen überwiegend durch Versteigerung (Primärmarkt), teilweise auch kostenlos aus
    –> Zertifikate können auf dem Sekundärmarkt zwischen den Teilnehmenden gehandelt werden (Trade). Wenn ein Unternehmen zusätzliche Emissionsminderungen kostengünstiger als ein anderes umsetzen kann, kann es freie Zertifikate an das andere Unternehmen veräußern.
  • Zentraler Anreiz
    –> AB: Anreiz Kostenreduktion durch Emissionsreduktion
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3
Q

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG

Welche Pflichten und Fristen kennen Sie im Emissionshandelssystem?

A

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG

Pflichten und Fristen

1) Bis 31.01.
- Abgabe fehlender Emissionsberechtigungen aus dem Vorjahr
- Mitteilung zum Betrieb an DEHSt

2) Bis 28.02
- Ausgabe Zertifikate an Anlagenbetreiber

3) Bis 31.03.
- Abgabe verifizierter Emissionsbericht aus Vorjahr, Eintrag und Bestätigung im Unionsregister

4) Bis 30.04.
- Abgabe der Zertifikate für das Vorjahr

5) Bis 30.06.
- Abgabe Verbesserungsbericht, turnusmäßig

6) Bis 30.09.
- Veröffentlichung Versteigerungskalender für das Folgejahr

7) Bis 31.12.
- Bestätigung Kontoangaben im Unionsregister

Ohne jährlichen Stichtag:
- Unverzügliche Anzeige bei Betriebsstillegung und wesentl. Kapazitätsverringerungen
- Unverzügliche Mitteilung von Änderungen des Betreibers und Kontobevollmächtigten

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4
Q

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG

Worum geht es?

“Überwachungsplan”

Funktion
- “…”
- Beschreibung Emissionsquellen
- Festlegung der Methoden der Emissionsermittlung
- Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

–> Genehmigung durch die DEHSt

A

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG

“Basis des jährlichen Emissionsberichts”

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5
Q

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG

Worum geht es?

Emissionsberichts

  • Inhalt
    –> “..”
  • Zweck
    –> “…”
  • Grundlage bei Erstellung
    –> Überwachungsplan und MVO
  • Abgabe
    –> DEHSt
    –> Spätestens bis zum 31.03.
  • Mögliche Sanktion
    –> Keine Einreichung des Emissionsberichts = Kontosperrung (keine Verfügung über Emissionsberechtigungen, aber weiterhin Möglichkeit der Erfüllung der Abgabeverpflichtungen)
A

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG

“Bericht über die jährlichen Emissionen des vorangegangenen Jahres”

“Grundlage für Abgabe der Zertifikate”

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6
Q

Wahr oder falsch?

Sowohl im EU-ETS (TEHG) als auch im nEHS (BEHG) müssen ein Überwachungs- und ein Emissionsbericht erstellt und an die DEHSt übermittel werden.

A

Wahr!

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7
Q

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG

Wahr oder falsch?

Sanktionen bei fehlenden Zertifikaten
- 100 € + Inflationsaufschlag pro fehlender Berechtigung, bei fortbestehender Pflicht zur Abgabe der Berechtigungen

A

Wahr!

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8
Q

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG

Einführung eines EU-ETS-2

Separates Emissionshandelssystem

  • Ab “…”
  • Umfasste Sektoren
    “…”
  • “…”
    –> Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen müssen Zertifikate erwerben und nachweisen
A

Emissionshandel - EU-ETS - TEHG

Einführung eines EU-ETS-2

“2027”

”–> Gebäude
–> Straßenverkehr
–> Anlagen die im EU-ETS-1 nicht erfasst sind”

“Upstream-Ansatz”

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9
Q

Emissionshandel - nEHS - BEHG

Was ist das nEHS generell?

Wohin gehen die Einnahmen?

Welche Behörde ist zuständig?

A

nEHS - BEHG

  • Umfasst folgende Sektoren
    –> Wärme
    –> Verkehr
  • Upstream-Ansatz
    –> Inverkehrbringer von Brenn- und Kraftstoffen i. S. d. EnergieStG müssen Zertifikate kaufen
    –> Energieerzeugnisse nach EnergieStG = Brennstoffe nach BEHG
    (Bsp. Benzin, Diesel, Erdgas, Kerosin usw.)
  • (Noch) kein Cap and Trade Prinzip
    –> Verkauf zu jährlich ansteigenden Festpreisen und keine Obergrenze
    –> Ab 2026: Preiskorridor bei Versteigerung und Obergrenze, die jährlich abgesenkt wird (~ Cap and Trade)
  • Einnahmen gehen grds. in den KTF
  • Zuständige Behörde
    –> Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
    (Nationales Emissionshandelsregister)
    –> Hauptzollamt und Generalzolldirektion
    (Überwachung der Abgabe von Zertifikaten)
  • Gesetzliche Regelung
    –> BEHG
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10
Q

Emissionshandel - nEHS - BEHG

1) Wie funktioniert der nationale Emissionshandel?

2) Warum gab es in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken?

A

Emissionshandel - nEHS - BEHG

1) Wie funktioniert der nationale Emissionshandel?

  • Grundmechanismus
    –> Aktuell noch kein Cap and Trade Prinzip, weil jährliche ansteigende feste Preise und keine Obergrenze
    –> Ab 2026: Preiskorridor bei Versteigerung und Obergrenze, die jährlich abgesenkt wird (~ Cap and Trade)
  • Upstream-Ansatz
    –> “Inverkehrbringer” von Brenn- und Kraftstoffen i. S. d. EnergieStG müssen Zertifikate kaufen
    –> Energieerzeugnisse nach EnergieStG = Brennstoffe nach BEHG
    (Bsp. Benzin, Diesel, Erdgas, Kerosin usw.)

2) Warum gab es in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken?

  • Einführung zu Festpreisen ohne Obergrenze = (Verbrauchs-)Steuer? Sonderabgabe?
  • Dann müssten teilweise zusätzliche steuerrechtliche Regelungen gelten
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11
Q

Emissionshandel - nEHS - BEHG

Wahr oder falsch?

I. d. R. müssen nach dem BEHG diejenigen Zertifikate kaufen, die nach dem EnergieStrG steuerpflichtig sind, nämlich die “Inverkehrbinger” der Energieerzeugnisse, Brennstoffe, usw.

Energiesteuer
–> “Inverkehrbringer” ist steuerpflichtig wobei Steuerentstehung abhängig von Brennstoff
–> Bsp. Erdgas: i. d. R. „Letzter vorm Kunden“) für Eigenverbrauch und Liefermengen = LF
–> Bsp. Brennstoffe: i. d. R. Inhaber Steuerlager (bspw. Raffinerie) ist steuerpflichtig, Steuerentstehung bei Verlassen des Steuerlagers

A

Wahr!

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12
Q

Emissionshandel - nEHS - BEHG

Was sind wesentliche Unterschiede zwischen dem Europäischen Emissionshandel nach dem TEHG und
dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG?

A

ETS
a) Ansatzpunkt
- Downstream: Anlagenbetreiber mit direkten Emissionen müssen Zertifikate kaufen
b) Steuerungsmechanismus
- Die Gesamtmenge der Zertifikate, die in einer Handelsperiode zur Verfügung stehen, wird politisch vorgegeben und sinkt jedes Jahr
–> Mengensteuerung
- Preis bei Primärauktion lag zwischen 2005 und 2020 zwischen 0-25€ pro Tonne. Jetzt im Juni 2023: ~80 €
–> Keine Preissteuerung
c) Sektoren –> Keine Doppelbelastung
–> Strom- und Wärmeerzeugung (Anlagen > 20 MW)
–> Energieintensive Industrie (Bsp. Zement- und Stahlproduktion, Raffinerien, Glas, Papier usw.)
–> Innereuropäischer Flugverkehr
–> Ab 2024: Seeverkehr

nEHS
a) Ansatzpunkt
- Upstream: Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen Zertifikate kaufen
b) Steuerungsmechanismus
- Primärauktionspreis wurde bisher vorgegeben und schrittweise erhöht (Preissteuerung)
–> Preissteuerung, keine Mengensteuerung
- Ab 2026: Zertifikatemenge festgelegt (Mengensteuerung), Zertifikate können ersteigert werden, ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 €/t (Minimum- und Maximalpreis) ist festgelegt (Preissteuerung)
c) Sektoren –> Keine Doppelbelastung
- Wärme
- Verkehr

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13
Q

Emissionshandel - nEHS - BEHG

Wie hat sich die Gas-Hochpreisphase 2022/2023 auf den CO2-Preis im BEHG ausgewirkt?

A

Die schrittweise Erhöhung des CO2-Preises wurde in 2023 ausgesetzt.

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14
Q

Emissionshandel - nEHS - BEHG

Welche Pflichten haben AB, die am nEHS teilnehmen?

A
  • Erstellung / Übermittlung des Überwachungsberichts
  • Ermittlung / Übermittlung des Emissionsberichts
  • Abgabe von Zertifikate
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15
Q

EEG-Begriffe

Wofür benötigt man den Anlagenbegriff?

A

Bedeutung des Anlagenbegriffs

  • Große wirtschaftliche Bedeutung des Anlagenbegriffs
  • Anlagenbegriff hat einen Einfluss auf:

–> Bestimmung der Gesamtleistung
(Notwendig bei gesetzlichen Leistungsschwellen z. B. Leistungsabhängige Vergütung, Ausschreibungen)

–> Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunktes
(Notwendig für z. B. Beginn des Vergütungszeitraums, Höhe des Vergütungssatzes (Stichwort: Degression), Geltung der relevanten EEG-Fassung)

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16
Q

EEG-Begriffe

Welche Anlagenbegriffe kennst du?

Gilt im EEG ein weiter oder ein enger Anlagenbegriff?

A

Welche Anlagenbegriffe kennst du?

  • Enger Anlagenbegriff = Allg. Anlagenbegriff im EEG 2017/2021/2023
    –> EEG-„Anlage ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
    Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist“
  • Weiter Anlagenbegriff = aus BGH Rechtsprechung
    –> Zur Anlage gehören alle Einrichtungen, die zur Stromerzeugung erforderlich sind
    (Bsp. Staumauer einer Wasserkraftanlage, Fermenter)
    –> Bei Biomethan-BHKW und Satelliten-BHKW gehören Gasnetz und die Biogaserzeugungsanlage nicht zur Anlage
    –> Nicht zur Anlage gehören generell außerdem Einrichtungen, die lediglich der Fortleitung des Stroms oder der Abfuhr der Wärme dienen
    (Bsp. Trafo oder Stromableitungen)
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17
Q

EEG-Begriffe

Was versteht man unter Anlagenverklammerung?

Welche Ausnahmen kennst du?

A

Anlagenverklammerung

  • Zur Ermittlung der (Gesamt-)Anlagenleistung werden unter Umständen die Leistungen von Einzelanlagen “verklammert“ (= zusammengerechnet)
  • Voraussetzung für Verklammerung
    –> Einsatz gleichartiger erneuerbarer Energien
    –> Räumliches Element: „funktionaler Nähebegriff“ ist maßgeblich; Anlagen sind über gemeinsame Infrastruktureinrichtungen vor dem Netzanschluss verbunden, insbesondere die gemeinsame Nutzung eines Verknüpfungspunkts
    –> Zeitliches Element: Die Anlagen sind „innerhalb von zwölf aufeinander folgenden
    Kalendermonaten in Betrieb genommen worden“
  • Ausnahme
    –> Keine Verklammerung von Auf-Dach- und Freiflächen-Solaranlagen
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18
Q

EEG-Begriffe

Wahr oder falsch?

Korrektur des BGH-Urteils durch Gesetzgeber im EEG 2017:

PV-Modul ist einzelne Anlage

Verklammerung von einzelnen Anlagen möglich!

A

Wahr!

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19
Q

EEG-Begriffe

Was ist unter Inbetriebnahme i. S. d. EEG zu verstehen?

A

Inbetriebnahme
- Erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit EE oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
- Bei PV: Wechselrichter muss auch installiert worden sein

(Vor EEG 2014: “unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde”)

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20
Q

EEG-Begriffe

Was ist ein Satelliten-BHKW?

A
  • „Satelliten-BHKW“
    –> Sind entfernt von der Biogasanlage stehende Blockheizkraftwerke
    –> Biogasanlage und „Satelliten-BHKW“ sind eigenständige EEG-Anlagen (laut EEG-Clearingstelle)
21
Q

EEG-Begriffe

Was unterscheiden installierte Leistung und Bemessungsleistung voneinander?

Biomasseanlagen

Was ist die Höchstbemessungsleistung?

A

Installierte Leistung

  • Relevant u. A. bei Ausschreibungen
  • Elektrische Wirkleistung, die Anlage bei bestimmungsgemäßem Dauerbetrieb unabhängig von kurzfristigen geringfügigen Abweichungen tatsächlich erbringen kann

Bemessungsleistung

  • Relevant u. A. bei der Vergütung inbs. wenn Vergütung ~Leistung
  • Quotient aus in einem Kalenderjahr erzeugter(!) Strommenge und Jahresstundenzahl
  • Jahresstundenzahl: In Betriebsjahr 8760h
    (Wird eine Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Betrieb genommen, gilt natürlich nicht die volle Jahresstundenanzahl, sondern die Stundenanzahl ab dem Tag der Inbetriebnahme)
  • Vor 2012 nicht “erzeugte Strommenge”, sondern “abgenommenen Strommenge”
22
Q

Biomasseanlagen

Was ist Biomasse im Sinne des EEG ist?

A

Nach folgenden Kategorien wird bei der Förderung unterschieden

  • Klärgas
  • Gülle
  • Bioabfälle
  • Biomasse i. S. d. BiomasseV
    –> Umfasst feste Biomasse + Biogas
  • Biomethan
23
Q

Biomasseanlagen

Skizzieren Sie die Entwicklung der Biomassevergütungen.

A

EEG 2000

  • Grundvergütung
    (= Einspeisevergütung)

EEG 2004

  • Grundvergütung
  • Technologie-Bonus
    (= Bsp. Trockenfermentation bei Herstellung Biogas)
  • Nawaro-Bonus
    (= Bsp. Einsatz von Energiepflanzen)
  • KWK-Bonus
    (Es muss Nutzwärme erzeugt werden)

EEG 2009

  • Grundvergütung
  • Technologie-Bonus
  • Nawaro-Bonus
  • KWK-Bonus
  • Formaldehyd-Bonus
    (Für Anlagen die den Formaldehyd Grenzwert einhalten)

EEG 2012

  • Grundvergütung
  • Einsatzstoff-Bonus (EK I und EK II)
  • Gasaufbereitungs-Bonus
    (Einspeisung von Biomethan in Gasnetz)

EEG 2014 + 2017

  • AW
    (Seit 2017 Pflichtausschreibung bei > 150 kW)

EEG 2021 + 2023

  • AW
    –> Höhere Gebotshöchstwerte (+ 2 ct/kWh) plus Sonderzuschlag
    –> Sonderausschreibungen für Biomethananlagen im Süden von DE
    –> Biomasseanlagen wieder wirtschaftliche interessanter; Fokus: Flexibilisierung bzw. Flexibilität
24
Q

Biomasseanlagen

Welche Biomasseanlagen werden gefördert?

A
  • Neuanlagen > 150 kW müssen in Ausschreibung (Ausnahme: Übergangsanlagen)
  • Neuanlagen <= 150 kW werden auch ohne erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung gefördert
25
Q

EEG-Ausschreibungen

Wahr oder falsch?

Für Gebote muss eine Erstsicherheit hinterlegt werden (Beleg für Ernsthaftigkeit des Gebots).

A

Wahr!

26
Q

EEG-Ausschreibungen

Nenne die Teilnahme Voraussetzungen für Wind, Solar und BM.

A
  • Wind
    –> Administrativ: BImSchG-Genehmigung + Registrierung d. Anlage im MaStR
    –> Finanziell: Erstsicherheit
  • Solar
    –> Administrativ: Bauplanungsrechtlicher Bescheid (B-Plan usw.) für Freiflächen
    –> Finanziell: Erstsicherheit
    (Zweitsicherheit erst ggf. nach Zuschlag)
  • Biomasse
    –> Administrativ: Bau-/BImSchG-Genehmigung
    –> Finanziell: Erstsicherheit
27
Q

EEG-Ausschreibungen

Wahr oder falsch?

Grundsatz: Betreiber von Anlagen, deren AW durch Ausschreibungen ermittelt wurde, dürfen den Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen.

Ausnahmen:
- Stromverbrauch durch Anlage selbst
- Stromverbrauch in Neben- und Hilfsanlagen
- Verlustenergie
- Bei negativen Preisen
- Während Einspeisemanagement

A

Wahr!

28
Q

Biomasseanlagen

Gib einen Überblick über die Fördermöglichkeiten sowie wichtigsten Fördervoraussetzungen.

A

Klärgas, Gülle, Bioabfälle

  • Keine Ausschreibung
  • AW teilweise gestaffelt nach Bemessungsleistung

Biomasse i. S. d. BiomasseV (Anlage > 150 kW)

  • Normale Ausschreibung
  • Anlagen < 20 MW
  • P_HB gedeckelt, weil Förderung Flexibilität
    –> Biogas: P_HB <= 45 %
    –> Feste Biomasse: P_HB <= 75 %
    –> Aber: ggf. Flexibilitätszuschlag möglich

Biomethan

  • Gesonderte Ausschreibung
  • Anlagen > 10 MW müssen H2-ready sein
  • P_HB gedeckelt, weil Förderung Flexibilität
    –> P_HB <= 10 %
    –> Spitzenlastkraftwerke

(P_HB = P_BL / P_i = Bemessungsleistung / installierte Leistung )

29
Q

Biomasseanlagen

Was ist die Höchstbemessungsleistung?

A
  • In den Ausschreibungen von BM i. S. d. BiomasseV und Biomethan ist Voraussetzung für die Teilnahme das die Höchstbemessungsleistung nicht überschritten wird
  • Die Höchstbemessungsleistung (P_BL) einer Anlage ist die Quotient aus Bemessungsleistung (P_BL) und installierten Leistung (P_i)
  • Höchstbemessungsleistung >= P_BL / P_i ~Flexibilität ~Vollbenutzungsstunden
30
Q

Biomasseanlagen

Was ist eine Flexibilisierung von Biogasanlagen?

Wer hat Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag?

Was ist der Flexibilitätszuschlag?

A

Flexibilisierung von Biogasanlagen
- Maßnahmen, die es den Anlagen ermöglichen flexible und bedarfsorientiert Strom zu erzeugen
- Bsp. Biogas-Speicher

Anspruch auf Flexibilitätszuschlag

  • Anspruch besteht nur wenn für den erzeugten Strom auch ein Anspruch auf Förderung nach dem EEG besteht
  • Biogas-Anlagen > 100 kW mit gesetzlich festgelegtem AW
    UND
  • Biogas-Anlagen > 150 kW mit einem in Ausschreibungen ermittelten AW

Flexibilitätszuschlag
- Bestandsanlagen: Flexibilitätsprämie
- Neuanlagen: Flexibilitätszuschlag
- Zuschlag pro installierte Leistung pro Jahr [€/kW*a]
- Dauer = EEG-Förderdauer

31
Q

Biomasseanlagen

Welche Rechtsfolge hat der Einsatz von Nicht-Nawaro-Substraten in einer Nawaro-Anlage?

A
  • Seit EEG 2014 gibt es den Nawaro-Bonus nicht mehr
  • Bei Nawaro-Anlage, die unter einer früheren EEG-Fassung in Betrieb gegangen sind und den NaWaRo-Bonus noch erhalten, kann der Einsatz von Nicht-Nawaro-Substraten zu einer Reduzierung oder sogar zum Verlust der EEG-Vergütung führen
32
Q

Biomasseanlagen

Was unterscheidet Biomethananlagen von anderen Biomasseanlagen?

A
  • Biomethananlagen können nicht an Biomasseausschreibungen teilnehmen, sondern müssen an gesonderten Ausschreibungen teilnehmen
33
Q

Biomasseanlagen

Wodurch zeichnet sich ein Massenbilanzierungssystem aus?

A
  • Trennung Physik und Handel
  • Variante 1: Direkter Verbrauch
    –> “Ich gehe mit der Flasche Biomethan in ein Gas-KW”
  • Variante 2: Massebilanzierung (“book and claim”)
    –> Erdgasnetz: Summe Einspeisung = Summe Entnahmen
    –> Physik: Biomethan wird in Erdgas-Netz eingespeist und irgendwo entnommen
    –> Handel: Verbraucher kaufen Biomethan bilanziell ein
  • Variante 3: Zertifikate
    –> Physik: Biomethan wird in Erdgas-Netz eingespeist und irgendwo entnommen
    –> Handel: Biomethan wird als Erdgas verkauft; Zertifikat wird separat gehandelt
34
Q

Biomasseanlagen

Können auch Biomassebestandsanlagen im Rahmen einer Anschlussförderung an den Ausschreibungen teilnehmen?

Können auch Biomassebestandsanlagen auch den Flexibilitätszuschlag erhalten?

A

Ja!

Biomassebestandsanlagen + Anschlussförderung
- Voraussetzung
–> Bisherige Förderanspruch für diese Anlage <= 8 Jahre
- Gesonderte Ausschreibungsbedingungen
–> Wenn Zuschlag erteilt wird tritt der neue Anspruch an die Stelle des alten, Anlage gilt dann als neu in Betrieb genommen
–> Förderhöchstdauer 10 Jahre

Biomassebestandsanlagen + Flexibilitätsprämie

35
Q

Biomasseanlagen

Was ist Biomethan?

A

Biomethan ist auf Erdgasqualität (fast 100% Methan) angereichertes Biogas (ca. 50-75% Methan).

36
Q

Solaranlagen

Wahr oder falsch?

Bestimmung des anzulegenden Wertes bei gleitender Vergütung

Bsp. Aufdach-PV-Anlage mit installierter Leistung von 40 kW

§ 48 Abs. 2 EEG 2023:
„Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

  1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde,
  2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,50 Cent pro Kilowattstunde und (…).“

Wie hoch ist hier der anzulegende Wert?

A
  1. Vergütungsstufe (bis 10 kW): 8,60 Ct./kWh
  2. Vergütungsstufe (bis 40 kW): 7,50 Ct./kWh

Anlagenspezifischer anzulegender Wert = 8,60 x 25 % + 7,50 x 75 % = 7,775 Ct./kWh

37
Q

Solaranlagen

Welche Solaranlagen-Typen unterscheidet das Förderregime des EEG?

A

Freiflächenanlagen

  • Anlagen auf “besonderen Flächen” (insb. Konversionsflächen, bereits versiegelte Flächen) und mit besonderen bauplanungsrechtlichen Anforderungen (u. A. B-Plan)
  • Bsp. Flächen zwischen Lande- und Startbahn auf ehemaligem Militärflughafen
  • Solaranlagen des “ersten Segments”
  • Einheitlicher Vergütungssatz
  • Ausschreibungspflicht ab 1 MW

PV-Anlagen auf baulichen Anlagen

  • Anlagen auf baulicher Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als Solarstromerzeugung errichtet worden ist
  • Bsp. Brücke mit PV-Anlagen, Lande- und Startbahn auf ehemaligem Militärflughafen
  • Solaranlagen des “ersten Segments”
  • Einheitlicher Vergütungssatz
  • Ausschreibungspflicht ab 1 MW
    (Ab 2025: ab 750 kW)

Auf-Dach-Anlagen

  • Anlagen in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
  • Solaranlagen des “zweiten Segments”
  • Leistungsabhängige Vergütung
  • Ausschreibungspflicht ab 1 MW
38
Q

Solaranlagen

Wahr oder falsch?

Die Flächenkulisse bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments wurde im EEG 2023 erweitert um …

… Floating-PV
… Kohlenstoffreicher Moorboden, der entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden ist, wenn die
Fläche mit der Errichtung der Solaranlage wiedervernässt wird
… Agri-PV und Parkplatzflächen-PV
… Streichung des 15 m-Korridors längs von Autobahnen und Schienenwegen, Ausweitung auf 500 m

A

Wahr!

39
Q

Solaranlagen

Worin besteht die Verbindung von EEG und Bauplanungsrecht im Bereich der Solaranlagenförderung?

A

Voraussetzung für Teilnahme an Ausschreibungen bei bestimmten Freiflächen-Anlagen
- Flächenbezogene bauplanungsrechtliche Vorgaben
–> Bebauungsplan
–> Aufstellungsbeschluss über Bebauungsplan
–> Offenlegungsbeschluss
–> usw.

40
Q

Solaranlagen

Wahr oder falsch?

Aufdachanlagen bis 1 MW

  • Bei der festen Einspeisevergütung wird zwischen Überschuss- und Volleinspeisung unterschieden
    –> Bei Volleinspeisung gibt es einen Bonus [ct/kWh]
  • AB können jedes Jahr neu entscheiden, ob Anlage gemäß Überschuss- oder Volleinspeisung gefördert werden soll
A

Wahr!

41
Q

Solaranlagen

Welche Flächenkategorien bei Freiflächenanlagen kennen Sie?

A

Flächenkategorien/Flächenkulisse bei Freiflächenanlagen

  • Grundsätzlich (inkl. Anlagen > 1 MW)
    –> “Besonderen Flächen” insb. Konversionsflächen und bereits versiegelte Flächen
    –> Erweiterung um „benachteiligte Gebiete“ (EEG 2023)
    (Landwirtschaftliche Flächen, die sich schwer bewirtschaften lassen)
  • Erweiterung der Flächenkulisse bei Anlagen < 1 MW
    –> Grundstück im Innenbereich (§ 34 BauGB),
    (wenn dort Wohngebäude besteht, das für Solaranlage nicht geeignet ist)
    –> 500 m längs von Autobahnen und Schienenwegen
    („15-Meter-Korridor“ gestrichen)
    –> Floating-PV
    (d.h. künstliches Gewässer oder erheblich verändertes Gewässer)
    –> Ackerflächen
    (kein Moorboden; mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche; Agri-PV)
    –> Flächen
    (kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung + Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen; Agri-PV)
    –> Grünland
    (Dauergrünland + mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung; Agri-PV)
    –> Parkplatzflächen
    –> Moorböden
    (die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden; Moorböden-PV)
42
Q

Solaranlagen

Wahr oder falsch?

Akzeptanzsteigerung: Finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen

  • Hintergrund: Sinkende Akzeptanz von WEA, aber auch großen PV-Anlagen
  • Umsetzung im EEG in § 6 EEG 2023
  • Wesentliche Inhalte:
    –> § Freiwillige Zahlung der AB an „betroffene“ Gemeinden i. H. v. 0,2 ct/kWh (fiktiv) eingespeisten Stroms; geringere Zuwendungen möglich
    –> § Geltung für geförderte Windenergieanlagen ab 1 MW und für Solar-Freiflächenanlagen
  • Gemeinde kann über den Betrag frei verfügen (à Keine Zweckbindung)
A

Wahr!

43
Q

Solaranlagen

Nenne wesentliche Änderungen durch das Solarpaket I.

A

Wesentliche Änderungen - Solarpaket I

  • Vereinfachungen beim Netzanschluss für kleine Anlagen, insbesondere Balkon-PV-Anlagen
  • Duldungspflicht der öffentl. Grundstückseigentümer für Anschlussleitungen für EE-Anlagen
  • Einführung der „unentgeltlichen Abnahme“ als neue Vergütungsform
  • Erleichterungen der Direktvermarktungspflicht für Anlagen über 100 kW

(- Verbesserungen beim Mieterstrom + Einführung einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
- Verschiebung der Frist für bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) für Windenergieanlagen
- Verbesserungen und Anpassungen bei Vergütung für PV-Anlagen und Repowering
- Neues Register nach §49dEnWG
- Änderung des Sanktionsregimes nach §52 EEG
- Übergangsregelung für„Garten-PV-Anlagen“)

44
Q

Solaranlagen

Wahr oder falsch?

Kein Netzanschlussprozess mehr für „Balkon-PV-Anlagen“
- Netzanschluss für „Steckersolargeräte“ („Balkon-PV-Anlagen“) ohne Meldung beim Netzbetreiber
- Gilt für Anlagen mit installierter Leistung bis 2 kW bzw. Wechselrichterleistung bis 800 VA an einer Entnahmestelle
- Aber: Weiterhin voll umfängliche Einhaltung der für den Netzanschluss maßgeblichen Bestimmungen
- Weiterhin verlangt: Registrierung entsprechend der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

A

Wahr!

45
Q

Solaranlagen

Worum geht es?

“…”

Hintergrund
- “…”
- Führt dazu, dass sich geringe Überschussmengen schlecht vermarkten lassen
- Folge
–> Absichtliche Errichtung von Anlagen mit hohem Eigenverbrauchsanteil unter der 100 kW-Grenze, weil keine Direktvermarktungspflicht
- Problem
–> Rechtslage bis lang unklar: Dürfen oder müssen Netzbetreiber den Strom aufnehmen? Muss eine Vergütung gezahlt werden?

“…”
- Auffangtatbestand für Sonderfälle: Anlagen werden dieser Veräußerungsform im Zweifel „automatisch“ zugeordnet
- Möglichkeit für Anlagenbetreiber, Strommengen ohne bürokratischen Aufwand einzuspeisen
- NB muss Strommenge abnehmen und über EEG-Bilanzkreis an ÜNB weiter geben

A

“Neue Veräußerungsform: „unentgeltlichen Abnahme“ (= 0€ Einspeisevergütung)”

“Direktvermarktungspflicht für Anlagen > 100kW ist unabhängig vom Eigenverbrauchsanteil”

46
Q

Solaranlagen

Skizzieren Sie bitte den Ablauf einer EEG-Ausschreibung der BNetzA für Solaranlagen sowie den weiteren Weg bis zum Förderbeginn

A

Voraussetzung für Teilnahme an Ausschreibungen bei bestimmten Freiflächen-Anlagen:

  • Flächenbezogene bauplanungsrechtliche Vorgaben (u. A. Bebauungsplan) + Erstsicherheit

1) Gebotsverfahren

2) ggf. Zuschlag

3) Zweitsicherheit

4) Zahlungsberechtigung wird nach extra Verfahren erteilt

47
Q

Solaranlagen

Was gibt es Neues bei Solarausschreibungen im EEG 2023?

A

Die Flächenkulisse bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments wurde im EEG 2023 erweitert um …

… Floating-PV
… Kohlenstoffreicher Moorboden, der entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden ist, wenn die
Fläche mit der Errichtung der Solaranlage wiedervernässt wird
… Agri-PV und Parkplatzflächen-PV
… Streichung des 15 m-Korridors längs von Autobahnen und Schienenwegen, Ausweitung auf 500 m

48
Q

Solaranlagen

Fall: Auf dem Gebiet eines ehemaligen Militärflughafens soll u.a. im Bereich des Rollfeldes sowie auf den Flächen zwischen den Start- und Landebahnen eine PV- Anlage errichtet werden (700 kWp). Unter welchen Voraussetzungen ist die Anlage förderfähig?

A

“Flächen zwischen den Start- und Landebahnen” = Konversionsfläche –> “besonderen Flächen” –> PV-Freiflächenanlagen
- Konversionsfläche = Fläche wurde vorher auf boden- und/oder naturschädigende Weise genutzt

“Rollfeldes” –> PV-Anlagen auf baulichen Anlagen

49
Q

Mieterstromzuschlag

Worum geht es?

Besondere Voraussetzungen gemäß:
- Strom aus Solaranlage auf ,an oder in Gebäuden oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes
- Mieterstrom wird ohne Durchleitung durch Netz der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher geliefert
- Strom wird in Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, verbraucht
- Erweiterung auf Gebäude insgesamt gilt nur für Neuanlagen (§ 100 Abs. 24 EEG n.F.)
- Kein Mieterstromzuschlag, wenn Strom von Anlagenbetreiber an verbundenes Unternehmen geliefert wird

A