VL 06: Emissionshandel, Zentrale EEG-Begriffe, Förderung von Biomasse- und Solarstromerzeugung Flashcards
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG
Was versteht man unter dem EU-ETS generell?
Welche Behörde ist zuständig?
Durch welches Gesetz wird der EU-ETS geregelt?
EU-ETS
- Umfasst alle 27 EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
- Umfasst folgende Sektoren
–> Strom- und Wärmeerzeugung (Anlagen > 20 MW)
–> Energieintensive Industrie (Bsp. Zement- und Stahlproduktion, Raffinerien, Glas, Papier usw.)
–> Innereuropäischer Flugverkehr
–> Ab 2024: Seeverkehr - Zertifikatehandelssystem
–> Grundprinizip: Cap and Trade - Downstream-Ansatz
–> CO2 Emittent muss Zertifikate kaufen - Zuständige Behörde
–> Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) - Gesetzliche Grundlage
–> TEHG - In DE fließen Einnahmen in den KTF
- Aktuell läuft die 4. Handelsperiode (2021-2030)
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG
Beschreiben Sie bitte den grundsätzlichen Funktionsmechanismus des ETS.
Funktion nach dem Prinzip des Cap & Trade
- Cap
–> Es gibt eine Obergrenze (Cap) für die Gesamtemissionen in einer Handelsperiode
–> Die Obergrenze wird jährlich um den linearer Reduktionsfaktor abgesenkt
–> Die Obergrenze wird zudem zweimal “abrupt” abgesenkt (2024 + 2026) - Trade
–> Mitgliedstaaten geben eine bestimmte Menge der Berechtigungen überwiegend durch Versteigerung (Primärmarkt), teilweise auch kostenlos aus
–> Zertifikate können auf dem Sekundärmarkt zwischen den Teilnehmenden gehandelt werden (Trade). Wenn ein Unternehmen zusätzliche Emissionsminderungen kostengünstiger als ein anderes umsetzen kann, kann es freie Zertifikate an das andere Unternehmen veräußern. - Zentraler Anreiz
–> AB: Anreiz Kostenreduktion durch Emissionsreduktion
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG
Welche Pflichten und Fristen kennen Sie im Emissionshandelssystem?
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG
Pflichten und Fristen
1) Bis 31.01.
- Abgabe fehlender Emissionsberechtigungen aus dem Vorjahr
- Mitteilung zum Betrieb an DEHSt
2) Bis 28.02
- Ausgabe Zertifikate an Anlagenbetreiber
3) Bis 31.03.
- Abgabe verifizierter Emissionsbericht aus Vorjahr, Eintrag und Bestätigung im Unionsregister
4) Bis 30.04.
- Abgabe der Zertifikate für das Vorjahr
5) Bis 30.06.
- Abgabe Verbesserungsbericht, turnusmäßig
6) Bis 30.09.
- Veröffentlichung Versteigerungskalender für das Folgejahr
7) Bis 31.12.
- Bestätigung Kontoangaben im Unionsregister
Ohne jährlichen Stichtag:
- Unverzügliche Anzeige bei Betriebsstillegung und wesentl. Kapazitätsverringerungen
- Unverzügliche Mitteilung von Änderungen des Betreibers und Kontobevollmächtigten
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG
Worum geht es?
“Überwachungsplan”
Funktion
- “…”
- Beschreibung Emissionsquellen
- Festlegung der Methoden der Emissionsermittlung
- Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
–> Genehmigung durch die DEHSt
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG
“Basis des jährlichen Emissionsberichts”
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG
Worum geht es?
Emissionsberichts
- Inhalt
–> “..” - Zweck
–> “…” - Grundlage bei Erstellung
–> Überwachungsplan und MVO - Abgabe
–> DEHSt
–> Spätestens bis zum 31.03. - Mögliche Sanktion
–> Keine Einreichung des Emissionsberichts = Kontosperrung (keine Verfügung über Emissionsberechtigungen, aber weiterhin Möglichkeit der Erfüllung der Abgabeverpflichtungen)
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG + nEHS - BEHG
“Bericht über die jährlichen Emissionen des vorangegangenen Jahres”
“Grundlage für Abgabe der Zertifikate”
Wahr oder falsch?
Sowohl im EU-ETS (TEHG) als auch im nEHS (BEHG) müssen ein Überwachungs- und ein Emissionsbericht erstellt und an die DEHSt übermittel werden.
Wahr!
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG
Wahr oder falsch?
Sanktionen bei fehlenden Zertifikaten
- 100 € + Inflationsaufschlag pro fehlender Berechtigung, bei fortbestehender Pflicht zur Abgabe der Berechtigungen
Wahr!
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG
Einführung eines EU-ETS-2
Separates Emissionshandelssystem
- Ab “…”
- Umfasste Sektoren
“…” - “…”
–> Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen müssen Zertifikate erwerben und nachweisen
Emissionshandel - EU-ETS - TEHG
Einführung eines EU-ETS-2
“2027”
”–> Gebäude
–> Straßenverkehr
–> Anlagen die im EU-ETS-1 nicht erfasst sind”
“Upstream-Ansatz”
Emissionshandel - nEHS - BEHG
Was ist das nEHS generell?
Wohin gehen die Einnahmen?
Welche Behörde ist zuständig?
nEHS - BEHG
- Umfasst folgende Sektoren
–> Wärme
–> Verkehr - Upstream-Ansatz
–> Inverkehrbringer von Brenn- und Kraftstoffen i. S. d. EnergieStG müssen Zertifikate kaufen
–> Energieerzeugnisse nach EnergieStG = Brennstoffe nach BEHG
(Bsp. Benzin, Diesel, Erdgas, Kerosin usw.) - (Noch) kein Cap and Trade Prinzip
–> Verkauf zu jährlich ansteigenden Festpreisen und keine Obergrenze
–> Ab 2026: Preiskorridor bei Versteigerung und Obergrenze, die jährlich abgesenkt wird (~ Cap and Trade) - Einnahmen gehen grds. in den KTF
- Zuständige Behörde
–> Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
(Nationales Emissionshandelsregister)
–> Hauptzollamt und Generalzolldirektion
(Überwachung der Abgabe von Zertifikaten) - Gesetzliche Regelung
–> BEHG
Emissionshandel - nEHS - BEHG
1) Wie funktioniert der nationale Emissionshandel?
2) Warum gab es in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken?
Emissionshandel - nEHS - BEHG
1) Wie funktioniert der nationale Emissionshandel?
- Grundmechanismus
–> Aktuell noch kein Cap and Trade Prinzip, weil jährliche ansteigende feste Preise und keine Obergrenze
–> Ab 2026: Preiskorridor bei Versteigerung und Obergrenze, die jährlich abgesenkt wird (~ Cap and Trade) - Upstream-Ansatz
–> “Inverkehrbringer” von Brenn- und Kraftstoffen i. S. d. EnergieStG müssen Zertifikate kaufen
–> Energieerzeugnisse nach EnergieStG = Brennstoffe nach BEHG
(Bsp. Benzin, Diesel, Erdgas, Kerosin usw.)
2) Warum gab es in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken?
- Einführung zu Festpreisen ohne Obergrenze = (Verbrauchs-)Steuer? Sonderabgabe?
- Dann müssten teilweise zusätzliche steuerrechtliche Regelungen gelten
Emissionshandel - nEHS - BEHG
Wahr oder falsch?
I. d. R. müssen nach dem BEHG diejenigen Zertifikate kaufen, die nach dem EnergieStrG steuerpflichtig sind, nämlich die “Inverkehrbinger” der Energieerzeugnisse, Brennstoffe, usw.
Energiesteuer
–> “Inverkehrbringer” ist steuerpflichtig wobei Steuerentstehung abhängig von Brennstoff
–> Bsp. Erdgas: i. d. R. „Letzter vorm Kunden“) für Eigenverbrauch und Liefermengen = LF
–> Bsp. Brennstoffe: i. d. R. Inhaber Steuerlager (bspw. Raffinerie) ist steuerpflichtig, Steuerentstehung bei Verlassen des Steuerlagers
Wahr!
Emissionshandel - nEHS - BEHG
Was sind wesentliche Unterschiede zwischen dem Europäischen Emissionshandel nach dem TEHG und
dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG?
ETS
a) Ansatzpunkt
- Downstream: Anlagenbetreiber mit direkten Emissionen müssen Zertifikate kaufen
b) Steuerungsmechanismus
- Die Gesamtmenge der Zertifikate, die in einer Handelsperiode zur Verfügung stehen, wird politisch vorgegeben und sinkt jedes Jahr
–> Mengensteuerung
- Preis bei Primärauktion lag zwischen 2005 und 2020 zwischen 0-25€ pro Tonne. Jetzt im Juni 2023: ~80 €
–> Keine Preissteuerung
c) Sektoren –> Keine Doppelbelastung
–> Strom- und Wärmeerzeugung (Anlagen > 20 MW)
–> Energieintensive Industrie (Bsp. Zement- und Stahlproduktion, Raffinerien, Glas, Papier usw.)
–> Innereuropäischer Flugverkehr
–> Ab 2024: Seeverkehr
nEHS
a) Ansatzpunkt
- Upstream: Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen Zertifikate kaufen
b) Steuerungsmechanismus
- Primärauktionspreis wurde bisher vorgegeben und schrittweise erhöht (Preissteuerung)
–> Preissteuerung, keine Mengensteuerung
- Ab 2026: Zertifikatemenge festgelegt (Mengensteuerung), Zertifikate können ersteigert werden, ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 €/t (Minimum- und Maximalpreis) ist festgelegt (Preissteuerung)
c) Sektoren –> Keine Doppelbelastung
- Wärme
- Verkehr
Emissionshandel - nEHS - BEHG
Wie hat sich die Gas-Hochpreisphase 2022/2023 auf den CO2-Preis im BEHG ausgewirkt?
Die schrittweise Erhöhung des CO2-Preises wurde in 2023 ausgesetzt.
Emissionshandel - nEHS - BEHG
Welche Pflichten haben AB, die am nEHS teilnehmen?
- Erstellung / Übermittlung des Überwachungsberichts
- Ermittlung / Übermittlung des Emissionsberichts
- Abgabe von Zertifikate
EEG-Begriffe
Wofür benötigt man den Anlagenbegriff?
Bedeutung des Anlagenbegriffs
- Große wirtschaftliche Bedeutung des Anlagenbegriffs
- Anlagenbegriff hat einen Einfluss auf:
–> Bestimmung der Gesamtleistung
(Notwendig bei gesetzlichen Leistungsschwellen z. B. Leistungsabhängige Vergütung, Ausschreibungen)
–> Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunktes
(Notwendig für z. B. Beginn des Vergütungszeitraums, Höhe des Vergütungssatzes (Stichwort: Degression), Geltung der relevanten EEG-Fassung)
EEG-Begriffe
Welche Anlagenbegriffe kennst du?
Gilt im EEG ein weiter oder ein enger Anlagenbegriff?
Welche Anlagenbegriffe kennst du?
- Enger Anlagenbegriff = Allg. Anlagenbegriff im EEG 2017/2021/2023
–> EEG-„Anlage ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist“ - Weiter Anlagenbegriff = aus BGH Rechtsprechung
–> Zur Anlage gehören alle Einrichtungen, die zur Stromerzeugung erforderlich sind
(Bsp. Staumauer einer Wasserkraftanlage, Fermenter)
–> Bei Biomethan-BHKW und Satelliten-BHKW gehören Gasnetz und die Biogaserzeugungsanlage nicht zur Anlage
–> Nicht zur Anlage gehören generell außerdem Einrichtungen, die lediglich der Fortleitung des Stroms oder der Abfuhr der Wärme dienen
(Bsp. Trafo oder Stromableitungen)
EEG-Begriffe
Was versteht man unter Anlagenverklammerung?
Welche Ausnahmen kennst du?
Anlagenverklammerung
- Zur Ermittlung der (Gesamt-)Anlagenleistung werden unter Umständen die Leistungen von Einzelanlagen “verklammert“ (= zusammengerechnet)
- Voraussetzung für Verklammerung
–> Einsatz gleichartiger erneuerbarer Energien
–> Räumliches Element: „funktionaler Nähebegriff“ ist maßgeblich; Anlagen sind über gemeinsame Infrastruktureinrichtungen vor dem Netzanschluss verbunden, insbesondere die gemeinsame Nutzung eines Verknüpfungspunkts
–> Zeitliches Element: Die Anlagen sind „innerhalb von zwölf aufeinander folgenden
Kalendermonaten in Betrieb genommen worden“ - Ausnahme
–> Keine Verklammerung von Auf-Dach- und Freiflächen-Solaranlagen
EEG-Begriffe
Wahr oder falsch?
Korrektur des BGH-Urteils durch Gesetzgeber im EEG 2017:
PV-Modul ist einzelne Anlage
Verklammerung von einzelnen Anlagen möglich!
Wahr!
EEG-Begriffe
Was ist unter Inbetriebnahme i. S. d. EEG zu verstehen?
Inbetriebnahme
- Erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit EE oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
- Bei PV: Wechselrichter muss auch installiert worden sein
(Vor EEG 2014: “unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde”)