VL 02: Energiebelieferung, Bilanzierung, Verträge, Preiszusammensetzung und -änderung, AGB Flashcards

1
Q

Beschreibe den Aufbau der Märkte für Stromerzeugung und -verbrauch.

–> Großhandel

A

Großhandel
(für große Mengen)

A) Strombörse
- Spotmarkt (physisch)
* Day-ahead
* Intraday
- Terminmarkt (finanziell)
* Future
* Option

B) OTC-Handel (over the counter-Handel) (bilateral!!)
- Spotmarkt (physisch)
* Day-ahead
* Intraday
- Terminmarkt (physisch)
* Forward
* Option
- Vollversorgung nach Fahrplan (physisch)

  • Spotmarkt: Erfüllung <= 2 Tagen
  • Terminmarkt: Erfüllung > 2 Tagen
  • Stromfutures mit unterschiedlichen Fälligkeiten: Jahre, Quartale, Monate, Wochen, Wochenenden, Tage; (- Forwards: Äquivalent für Futures im außerbörslichen Handel
  • Optionen auf Stromfutures: handelbar, werden aber in der Praxis nicht gehandelt)
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2
Q

Beschreibe den Aufbau der Märkte für Stromerzeugung und -verbrauch.

–> Einzelhandel (Vertrieb)

A

Einzelhandel (Vertrieb)
(für kleinere Mengen)

A) Verträge mit RLM
–> Großkunden (Bsp. Glas-, Zement-Produzent)
–> Individuelle Vertragsgestaltung
–> Leistungsmessung

B) Verträge mit SLP
–> Haushalte, Gewerbe
–> Keine Leistungsmessung, Standardlastprofil wird angenommen

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3
Q

Wahr oder falsch?

Die Beschaffung von Systemdienstleistungen (Bsp. Schwarzstartfähigkeit) muss gemäß der Strommarktrichtlinie des Winterpakets 2019 grundsätzlich marktbedingt erfolgen. Die Umwesetzung in Deutsches Recht läuft derzeit noch.

A

Wahr!

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4
Q

1) Welche Produkte werden an der Börse verkauft?

2) Welche Produkte werden im OTC-Handel verkauft?

A

1) + 2)
- Einzelstunden / Viertelstunden
- Base (konstante Leistung von 0 bis 24 Uhr)
- Peak (konstante Leistung als Block werktags von 8 bis 20 Uhr)

2) Nur OTC:
- Fahrplan (individuelle Leistung im Viertelstunden- oder Stundenraster)
- Fahrplan mit Flexibilität (individuelle Leistung im Viertelstunden- oder Stundenraster + das Recht in bestimmten Grenzen vom Fahrplan abzuweichen)

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5
Q

Was versteht man unter einem Bilanzkreisvertrag?

A

Bilanzkreisvertrag
- Wird zwischen BiKo und BK-V geschlossen
- Regelt Rechte und Pflichten hinsichtlich des Bilanzkreismanagements
- Musterbilanzkreisvertrag
–> Strom: Festlegung BNetzA
–> Gas: Regelungen in der Kooperationsvereinbarung (KOV)

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6
Q

1) Wie unterscheiden sich SLP- und RLM-Kunden?

2) Wie werden Abweichungen zwischen den SLP und der tatsächlichen Entnahmen zwischen dem BK-V (z. B. Lieferant) und dem VNB verrechnet?

A

1)
Kunden mit Standardlastprofil (SLP)

  • Privat- und kleine Gewerbekunden
  • Geschätzter Lastgang = Standardlastprofil nach Kundengruppe + Jahresprognose
  • Mengen werden in 1/4 Stundenraster geschätzt
  • Mess- bzw. Zählersysteme
    –> Ferraris-Zähler
    –> Digitaler Zähler (moderne Messeinrichtung)
  • Jahresrechnung (i. d. R. inkl. monatlicher Abschlagzahlungen)

Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
- Großkunden und Industrie
- Einsatz bei Verbrauch ab 100.000 kWh (Strom) bzw. ab 1.5 Mio. kWh (Gas) im Jahr
- Leistungsmessung
–> Pro Messperiode
(15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) wird ein Leistungsmittelwert erfasst
–> Gesamtheit aller Werte in einer Messperioden ergibt den Lastgang
- Mess- bzw. Zählersystem
–> In Zukunft: iMS (Smart-Meter)
- Monatsscharfe Abrechnung

2)
- Die Mengendifferenz innerhalb der 1/4-h-Werte zwischen den SLP des LF und der realen Entnahme der Kunden (“Zeitfehler”) gleicht VNB physisch aus, indem er z. B. die zu viel bereitgestellte Energie eines Lieferanten A ggf. mit einer zu geringen bereitgestellte Energie eines anderen Lieferanten B ausgleichen (Durchmischungseffekt; Verrechnung des Aufwands über Netzengelte) oder er muss auf den Einsatz von Regelenergie durch den ÜNB zurückfallen
- Die Mengendifferenz innerhalb der 1/4-h-Werte zwischen den SLP des LF und der realen Entnahme der Kunden (“Zeitfehler”) werden finanziell durch die Verrechnung der Ausgleichsenergiekosten zwischen dem BiKO (ÜNB) und dem BK-V verrechnet.
(Bilanzkreisabweichungen, Differenzzeitreihe, reBAP)
- Die Mengendifferenz innerhalb eines Jahres zwischen den SLP des LF und der realen Entnahme der Kunden (“Mengen- und Leistungsfehler”) verrechnet der VNB mit dem Lieferanten finanziell über die sog. Mehr- und Mindermengenabrechnung (MuM-Abrechnung) auf Basis der vergangenen durchschnittlichen Monatsbörsenpreise.

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7
Q

Wichtige Begriffe

Erkläre Belieferung.

A

Belieferung
- Endkunde wird physisch mit Energie beliefert
- Grund-/Ersatzversorgung
- Sonderverträge

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8
Q

Wichtige Begriffe

Erkläre Beschaffung.

A

Beschaffung

  • Erzeugung/Einkauf von Energiemengen für eigenen Energieverbrauch oder Energieverbrauch von Kunden (Bsp. Lieferant)
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9
Q

Wichtige Begriffe

Erkläre PPA.

A

Power-Purchase-Agreements (PPA)

  • Bilateraler langfristiger Stromliefervertrag zwischen zwei Parteien, meist zwischen einem Stromproduzenten und einem Stromabnehmer (Verbraucher, Händler, Lieferant)
  • Im PPA werden alle Konditionen geregelt
    –> Umfang der zu liefernden Strommenge
    –> Preise
    –> Bilanzielle Abwicklung
    –> Strafen bei Nichteinhaltung des Vertrags
  • Stromlieferungen kann physisch oder bilanziell erfolgen
  • Reduktion Marktrisiken für große Stromverbraucher und Investoren in KW
    (Mit PPAs Marktpreisrisiken reduziert werden können, finden sie insbesondere bei großen Stromverbrauchern sowie bei geplanten großen Investitionen in den Aufbau oder Weiterbetrieb von EE-Anlagen Anwendung)
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10
Q

1) Was sind Smart Meter?

2) Smart-Meter-Rollout? Was und bis wann?

A

1) Smart Meter
- Smart Meter (intelligentes Messsystem) = Digitaler Stromzähler (moderne Messeinrichtung) + Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit)
- Informieren Verbraucher über ihren tatsächlichen Verbrauch im Zeitverlauf
- Versenden Verbrauch automatisch an LF und/oder NB
(Voraussetzung: Smart-Meter-Gateway)
- Schaffen eine Voraussetzung für DSM im Kleinkundensegment

2) Smart-Meter-Rollout
- 100 %-Rollout der Digitaler Stromzähler (moderne Messeinrichtung) soll bis 2032 erfolgt sein
- Einsatz vom Smart-Meter-Gateway ist nur verpflichtend bei bestimmten Letztverbrauchern/Anlagenbetreibern

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11
Q

1) Erkläre die Marktrollen der Stromversorgung und welche Verträge zwischen den Akteuren wichtig sind.

2) Wie werden die Zählerstände der Kunden zwischen den Aktueren weitergegeben?

A

vgl. Folie 11

1)
ÜNB (i. d. R. BiKo) + VNB
- Netzanschluss- /Anschlussnutzungsvertrag
- Netznutzungsvertrag

ÜNB (i. d. R. BiKo) + Lieferant (i. d. R. BK-V)
- Bilanzkreisvertrag

VNB + Lieferant (i. d. R. BK-V)
- Lieferantenrahmenvertrag
(Netznutzung)

Lieferant + Kunde
- Stromliefervertrag
(Grundversorgung, Sondervertrag)

Kunde + VNB
- Netzanschluss- /Anschlussnutzungsvertrag
- Bei Niederspannung gesetzliches Schuldverhältnis

Kunde + MSB

VNB + MSB
- Messstellenbetreiberrahmenvertrag

2)

  • Kunde hat die Wahl, ob er einen MSB mit der Ablesung beauftragen will oder ob der den Zählerstand selber an den LF übermitteln will
  • Übermittlung über Messdienstleister
    –> Messdienstleister (MDL) liest ggf. Zählerstand ab bei Kunden
    –> MSB meldet Zählerstände an VNB
    –> VNB meldet Zählerstand an LF
  • Übermittlung direkt an LF
  • Kunde meldet einmal jährlich die Zählerstände beim LF
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12
Q

Welche Versorgungsverhältnisse in der Niederspannungsebene/Niederdruckebene kennst du?

A

Versorgungsverhältnisse in der Niederspannungsebene/Niederdruckebene

Haushaltskunden
- Grundversorgung
- Ersatzversorgung
- Sondervertragsprodukt(e)

Nichthaushaltskunden
- Ersatzversorgung
- Sondervertragsprodukt(e)

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13
Q

Welche Kundengruppen kennst du?

A

Letztverbraucher

  • Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den Eigenverbrauch kaufen

Haushaltskunden

  • Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für gewerbliche, berufliche oder landwirtschaftliche Zwecke kaufen, wobei für Letzteres 10.000 kWh/a nicht übersteigenden darf

Verbraucher

  • Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können

Letztverbraucher umfasst Haushaltskunden umfasst Verbraucher

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14
Q

1) Was versteht man unter der Grundversorgung?

2) Wer ist Grundversorger?

3) Nenne die Pflichten des Kunden und die des Grundversorgers die bei Vertragsabschluss gelten.

4) Was ist größer Grundversorgungs- oder Sondervertragspreis?

5) Wie kann die Grundversorgung beendigt werden?

6) Nenne die Vor-/Nachteile Grundversorger zu sein

A

1) Grundversorgung (GV)

–> Belieferung zu allg. Bedingungen und allg. Preisen (Geregelt in StromGVV/GasGVV)
–> Charakteristika
- Nur Haushaltkunden
- Nur Niederspannung/-druck
- Ergänzende Bedingungen des Versorgers möglich, wenn Spielräume in GVV vorhanden
- Laufzeit unbegrenzt
- Abschluss ausdrücklich (grds. Textform) oder „auf andere Weise“ (konkludentes Verhalten: “Stecker in Steckdose –> Grundversorgungsvertrag abgeschlossen”; Lieferant: Realofferte; Kunde: konkludente Annahme)
- Kein Wechsel aus Ersatzversorgung in Grundversorgung (Sperre von drei Monaten)

2) Grundversorger
- Lieferant mit den meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet ist der Grundversorger
- Ermittlung erfolgt alle 3 Jahre durch NB

3)
- Kunde
–> Wenn Vertrag durch Energieentnahme zustande gekommen ist, muss der Kunde dies unverzüglich dem Grundversorger mitteilen
- Grundversorger
–> Begrüßungsschreiben inkl. notwendigen Angaben bei Vertragsabschluss
–> Aushändigung der Strom-/GasGVV und ggf. der ergänzenden Bedingungen

4) Preise: Grundversorgung > Sondervertrag
- Grund: Grundversorger kann seine Kunden nicht aussuchen

5) Kündigungsrechte in der GVV
- Ordentliche Kündigung
(HH kann ohne besonderen Grund kündigen; GV kann nur kündigen wenn die Fortsetzung des Vertrags “unzumutbar” ist (Bsp. Erheblicher Zahlungsverzug) + Kündigungsfrist)
- Fristlose Kündigung
(Bsp. Wenn Kunde den Zähler überbrückt)
- Sonderkündigungsrecht
(Bsp. Wenn Grundversorger Preise erhöht)

6) Vor-/Nachteile Grundversorger zu sein
- Vorteil 1: Grundversorger bekommt alle “passive” Kunden –> Mehr preisunsensible Kunden
- Vorteil 2: Preise Grundversorgung > Preise Sondervertrag
- Nachteil: Grundversorger muss auch Kunden mit z. B. sehr geringer Bonität übernehmen –> “Schlechte” Kunden

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15
Q

1) Was versteht man unter der Ersatzversorgung?

2) Was ist problematisch bei der aktuellen Regelung der Ersatzversorgung?

A

1) Ersatzversorgung (EV)
–> Im EnWG gesetzlich definiertes Lieferverhältnis bei Ausfall anstelle des eigentlichen Lieferanten
–> Charakteristika
- Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden
- Nur Niederspannung/-druck
- Ersatzversorgung erfolgt durch Grundversorger (= Ersatzversorger)
- Ausschließlich durch Energieentnahme (konkludentes Verhalten: “Stecker in Steckdose –> Ersatzversorgungsvertrag abgeschlossen”)
- Automatischer Wechsel von EV in GV erst nach 3 Monaten; Kunde kann vorher nur in SV wechseln
- Laufzeit max. 3 Monate
(Danach Haushaltskunden –> Grundversorgung oder Sondervertrag; Nicht Haushaltskunden –> Sondervertrag)
- Veröffentlichte Preise

2) Was ist problematisch?
- Vorgaben zur Handhabung zum Umgang mit Kunden außerhalb NS/ND fehlen

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16
Q

Was versteht man unter einem Sondervertrag?

A

Sondervertrag
- Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden
- Vertragsfreiheit i. S. d. BGB + Vorgaben zur Gestaltung (BGB, AGB-Recht etc.)
–> Bsp. Laufzeit (AGB-Recht –> Nur 2 Jahre Laufzeit und nur 1 Jahr Verlängerung)
–> Kündigungsbedingungen
–> Preissystem/-garantien

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17
Q

Wahr oder falsch?

Die Gestaltungsmöglichkeiten bei Verträgen mit RLM sind größer als bei SLP.

A

Wahr!

18
Q

Welche marktüblichen Beschaffungsmodelle für große Kunden kennst du?

A

1) Vollversorgung: Festpreis

  • Abdeckung des gesamten Bedarfs über einen einzigen Vorlieferanten
  • Menge und Preis sind zu einem Zeitpunkt fix, also stichtagsbezogen

2) Vollversorgung mit Tranchen (Tranchenmodelle)

  • Beschaffung mit zeitlicher Diversifikation der zugrundeliegenden Einkaufpreise
  • Verringertes Preisrisiko im Vergleich zur stichtagsbezogenen

3) Bandlieferung mit Spotmengenausgleich

  • Beschaffung der Mengen über Bänder oder Fahrpläne + Beschaffung der Fehlmengen kurzfristig über den Sportmarkt

4) Aktives Portfoliomanagement - Strukturierte Beschaffung

  • Beschaffung von unterschiedlichen Handelsprodukte über Großhandel + Systematischen Eingehen von offenen Positionen um Gewinn zu erzielen
  • Sehr große Kunden versorgen sich selbst am Spotmarkt
  • Bei Abweichungen fallen Ausgleichsenergiekosten an
19
Q

Wahr oder falsch?

Bei SLP Kunden erfolgt die Beschaffung durch den Lieferanten für alle Kunden mit SLP gemeinsam während die Beschaffung durch Lieferanten für Kunden mit RLM individuell erfolgt (“back-to-back-Beschaffung “). Letzteres hängt vom Energieverbrauch ab.

A

Wahr!

20
Q

Wahr oder falsch?

Die Gestaltungsmöglichkeiten in der Beschaffung sind im RLM-Bereich größer als im SLP-Bereich, da Kunden hier preissensibler sind.

A

Wahr!

21
Q

1) Was versteht man unter dynamische Stromtarifen?

2) Müssen Lieferanten dynamische Stromtarife anbieten?

A

1)
- Abrechnung mit (echten) Stunden- bzw. Viertelstundenwerten und den dazugehörigen Börsenpreisen
- Voraussetzung: Intelligentes Messsystem (Smart-Meter)

2)
- Stromlieferanten mit > 100.000 Letztverbrauchern sind im Folgejahr dazu verpflichtet dynamische Stromtarife für Letztverbraucher mit intelligentem Messsystem anzubieten und diese über die Vor- und Nachteile zu unterrichten

22
Q

1) Welche Arten von rechtlichen Vorgaben spielen bei Energielieferverträgen eine Rolle?

2) Gibt zwei Bsp. für Mindestinhalte von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern.

A

1) Vorgabe aus

  • Allgemeines Vertragsrecht
    (Insb. BGB; Bsp. Willenserklärungen)
  • AGB-Recht
    (Insb. BGB; Klausurverbote)
  • Verbraucherschutzrecht
    (Insb. BGB; Widerrufsrecht)
  • Datenschutzrecht
    (Insb. DS-GVO)
  • Energievertragsrecht
    (Insb. EnWG; Bsp.: Vertragliche Mindestinhalte)
  • Strom-/GasGVV
    (Bsp. Ersatzversorgung)

2)

  • Name und Anschrift Lieferant
  • Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und -fristen
23
Q

Grundlagen des Vertragsschlusses

1) Wie kommt ein Vertrag gründsätzlich zustande?

2) Ist Vertragsschluss mit Verbrauchern online bzw. per Telefon erlaubt?

3) Wie erfolgt der Vertragsschluss bei RLM-Kunden?

A

1)
- Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande
- Ablauf Vertragsschluss
–> Bereithalten/Zusenden der Vertragsunterlagen = nur sog. „Invitatio ad offerendum“
–> Kunde unterschreibt Vertrag = Angebot
–> Lieferant bestätigt Auftrag in Textform = Annahme
- Angebot und Annahme
–> Mündlich/Schriftlich
(GV + EV –> konkludentes Verhalten; SV –> “Handschlag reicht aus”)
–> Mindestinhalte
–> Rechtsbindungswille = “Dass man will”
–> Geschäftswille = “Was man will”
–> Abgabe = Willentliche Entäußerung
–> Zugang = Machtbereich; Möglichkeit der Kenntnisnahme”

2)
Online
–> Ja!
–> Sonderregeln aus Verraucherschutzrecht (Bsp. Kündigungsbutton)

Per Telefon
–> Verbraucher: Nein!; Gewerbekunden: Ja!

3)
- Kunde erbittet Angebot des LF für bestimmte Menge und Entnahmestellen
- Kunde erhält Angebot für die benötigte Menge = Angebot
–> Angebot ist zeitlich begrenzt (z. B. 3 Stunden)
- Kunde bestätigt das Angebot = Annahme
- Zugang der Bestätigung beim LF = Vertragsschluss

24
Q

1) Gib eine Übersicht über grundsätzlich mögliche Vertragslaufzeiten

2) Inwieweit sind feste Vertragslaufzeiten bei Verträgen mit Verbrauchern eingeschränkt?

3) Wie lange darf die Kündigungsfrist bei bei Verträgen mit fester Vertragslaufzeit bei Verbrauchern sein?

4) Wie lange darf die Kündigungsfrist nach automatischer Verlängerung bei Verbrauchern sein?

A

1)
Vertragstypen generell

  • Unbestimmte Laufzeit
  • Bestimmte Laufzeit
    –> Feste Erstlaufzeit
    –> Automatische Verlängerung
    (–> Neues Angebot nach Vertragsende)

2) Feste Vertragslaufzeiten bei Verträgen mit Verbrauchern

  • Feste Erstlaufzeit <= 2 Jahre
    (Bei Unternehmen i. d. R. <= 5 Jahre )
  • Automatische Verlängerung nur auf bestimmte Zeit

3) Kündigungsfrist + Feste Vertragslaufzeiten bei Verträgen mit Verbrauchern

  • Kündigungsfrist darf nicht länger als ein Monat vor Ablauf der regulären Laufzeit sein

4) Wie lange darf die Kündigungsfrist nach automatischer Verlängerung bei Verbrauchern sein?

  • Nach der Erstlaufzeit können Verbraucher Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen
25
Q

Wer haftet bei Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung, die nicht durch Dritte verursacht wurden?

A
  • Alleinige Haftung des NB
    –> Unbegrenzte Haftung für Personenschäden
    –> Eingeschränkte Haftung für Sach- und Vermögensschäden
26
Q

1) Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

2) Wofür gibt es AGB?

3) Was umfassen AGB?

4) Können AGB, für die das AGB-Recht gilt, zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden?

5) Müssen AGB bei Energielieferverträgen mit Verbrauchern und Unternehmen ausgehändigt werden?

A

1) AGB
- Sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt

2)
- Der Vertragsschluss wird durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert

3) AGB umfassen
- Nicht nur die als “AGB” bezeichneten Vertragsunterlagen
- Auftragsblatt, Preisblatt, Widerrufsbelehrung usw.

4)
- Nein, Individualvereinbarungen fallen nicht unter das AGB-Recht!

5)
- Verbraucher: Ja!
- Unternehmen: Auch Verweise zulässig

27
Q

Was ist unter der Wirksamkeitskontrolle von AGB zu verstehen?

A

Wirksamkeitskontrolle von AGB
- Rechtliche Überprüfung der Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Umfasst u. A.
–> Generalklausel (§ 307 BGB)
–> Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

28
Q

Was ist unter der Wirksamkeitskontrolle von AGB - Generalklausel (§ 307 BGB) zu verstehen?

Für wen gilt diese?

A

Wirksamkeitskontrolle von AGB
- Rechtliche Überprüfung der Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Umfasst u. A.
–> Generalklausel (§ 307 BGB)
–> Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

Generalklausel (§ 307 BGB)
- Gilt für Unternehmen und Verbraucher
- Bei Unternehmen, die nicht Verwender der AGB sind, ist dies der einzige Schutz
- AGB unwirksamen, u. A. “wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen” (Abs. 1) oder “wenn wesentliche Rechts und Pflichten so eingeschränkt werde, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist” (Abs. 2)

29
Q

Was ist unter der Wirksamkeitskontrolle von AGB - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) zu verstehen?

A

Wirksamkeitskontrolle von AGB

  • Rechtliche Überprüfung der Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Umfasst u. A.
    –> Generalklausel (§ 307 BGB)
    –> Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

  • Regelungen zu Vertragsklauseln, die in AGB unwirksam sind, ohne dass eine Einzelfallabwägung erforderlich ist
  • Gilt nur für Verbraucher
  • Umfasst u. A.
    –> Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
    –> Laufzeit, Auto. Verlängerung und Kündigungsfristen
    (Feste Vertragslaufzeit <= 2 Jahre; Auto. Verlängerung nur auf bestimmte Zeit; Kündigungsfrist nicht länger als 1 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit)
    –> Pauschalierung von SE-ansprüchen
    –> Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils (Bsp. „Der Kunde hat die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen.“)
30
Q

1) Wofür ist die Muster-Widerrufsbelehrung bei Strom-/Gaslieferverträgen mit Verbrauchern da?

2) Was passiert wenn Widerrufsbelehrung unwirksam sind?

A

1) Muster-Widerrufsbelehrung bei Strom-/Gaslieferverträgen mit Verbrauchern

  • Muss insb. bei Fernabsatzverträgen (Bsp. Online-Abschluss) mit Verbrauchern übergeben werden (Verbraucherschutzrecht (BGB))
  • Wird dazu verwendet, Verbrauchern ihre gesetzlichen Rechte hinsichtlich des Widerrufs von Verträgen klar und verständlich mitzuteilen
  • Beinhaltet z. B. Beginn 14-tägigen Widerrufsfrist ab Vertragsschluss

2)

  • Verlängerte Widerrufsfrist
  • Schlimmster Fall: Kostenlose Belieferung
31
Q

Auf welche Kostenbestandteile teilt sich der durchschnittliche Strompreis von Haushaltskunden in 2024 auf?

A
  • Strombeschaffung/Vertrieb ~45 %
  • Netzentgelte ~25%
  • Steuern, Abgaben und Umlagen ~25%
  • Sonstiges (Bsp. Messstellenbetrieb) ~5%
32
Q

Preisanpassung bei HH-Kunden mit Grundversorgungsvertrag
- Wo geregelt?
- Voraussetzungen?
- Preissenkungen?
- Sonderkündigungsrecht?

A

1) Preisanpassung bei Grundversorgungsvertrag

  • Gesetzlich geregelt in §§ 5 und 5a in GVV
  • Voraussetzungen
    –> Öffentliche Bekanntgabe min. 6 Wochen vorher
    –> Briefliche Mitteilung und zeitgleich im Internet
    –> Preisänderung nur zum Monatsbeginn
    –> Gegenüberstellung alter und neuer Preis sowie änderung der Preisanteile (Grund- und Arbeitspreis)
    –> Hinweis auf Sonderkündigungsrecht in brieflicher Mitteilung
    +
    –> Kostensenkungen müssen in gleicherweise (Höhe und Zeitpunkt) wie Kostenerhöhungen weitergegeben werden
    –> Senkungen müssen unverzüglich weitergegeben werden
    (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern)
    +
    –> Bei Preisanpassung hat der Letztverbraucher ein Sonderkündigungsrecht (“ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen”)
33
Q

Preisanpassung bei HH-Kunden mit Sondervertrag

Wann sind Preisanpassungen möglich bzw. nicht möglich?

A

Sondervertrag

  • Feste Laufzeit
    –> Grds.: Keine Preisanpassung
    –> Ausnahme: Außer Anpassung wurde “transparent” im Vertrag gekennzeichnet
    (Bsp. Im Zweiten Jahr steigt der Preis auf X€an.)
  • Unbestimmte Vertragslaufzeit oder Verlängerungsoption
    –> Grds.: Keine Preisanpassung
    –> Ausnahme: Neue Einigung oder Preisanpassungsklausel
34
Q

Preisanpassung bei HH-Kunden mit Sondervertrag

Welche Typische Preisanpassungsklauseln gibt es?

A

Typische Preisanpassungsklauseln in AGB

  • Kostenelementeklausel
    (Bestimmte Kostenelemente auf die der Vertragspartner keinen Einfuss hat, werden “laufend” angepasst; Bsp. Netzentgelte)
  • Preisformel
    (Unüblich und werden von Rechtssprechung kritisch gesehen; Bsp. HEL-Formel (Gaspreis gekoppelt an Heizölpreis))
  • Allgemeine Preisklauseln
35
Q

Preisanpassung bei HH-Kunden mit Sondervertrag –> Allgemeinen Preisklauseln

Was muss berücksichtigt werden?

Hat der Verbraucher im Falle einer Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht?

A

Allgemeinen Preisklauseln

  • Grundsatz der sog. „kundenfeindlichsten Auslegung“
    (–> Bei der Überprüfung von Preisklauseln gilt der Grundsatz der sog. „kundenfeindlichsten Auslegung“, um Verbraucher vor möglichen Unklarheiten zu schützen)
  • Eine Klausel ist bei unangemessener Benachteiligung i. S. d. AGB-Rechts (§ 307 Abs. 1) unwirksam
  • Pflicht zur Preisanpassung nach billigem Ermessen § 315 BGB
    (–> Preisfestsetzung nicht willkürlich oder einseitig zum Nachteil einer Partei erfolgen darf
    –> Muss ausgewogen und gerecht sein)
  • Pflicht zur Weitergabe von Kostensenkungen in gleichem Umfang wie -erhöhungen
  • Rechtzeitige Vorankündigung der Preisänderung
  • Letztverbraucher hat Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassung
    (–> Bei Preisanpassung hat der Letztverbraucher ein Sonderkündigungsrecht (“ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen”))
36
Q

Wahr oder falsch?

BGH: Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile auch außerhalb der Grundversorgung (Strom)

(Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzung und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind.“

A

Wahr!

37
Q

Was sind separierte Preissysteme?

Was ist aus Sicht des LF der Vorteil an separierten Preissystemen?

A

Separierte Preissysteme

  • Grundgedanke: Kostenelementeklausel
    –> Bestimmte separierte Kostenelemente auf die der Vertragspartner keinen Einfuss hat, werden “laufend” angepasst; Bsp. Netzentgelte, EEG-Umlage, KWK-Umlage usw.
  • Bei Preisänderung eines separierten Kostenelements gibt es kein Sonderkündigungsrecht

(Hinweis: Rechtlich nicht ganz unumstritten)

38
Q

Was fällt dir zum Thema Bonitätsprüfung vor/bei Vertragsschluss ein?

Dürfen Kunden bei der Grundversorgung aufgrund ihrer schlechten Bonität abgelehnt werden?

A

Bonitätsprüfung vor/bei Vertragsschluss

  • Wird sowohl im Groß- als auch im Kleinkundensegment angewendet
  • Voraussetzung: Vertrag mit Auskunftei (Bsp. SCHUFA)
  • Bei der Grundversorgung können Kunden nur abgelehnt werden, wenn die Belieferung “unzumutbar” ist; Schlechte Bonität kein ausreichender Grund
39
Q

Was fällt dir zum Thema Vorauszahlung (§ 14 Abs. 1, 2 GVV) ein?

A

Vorauszahlung

  • Bei Grundversorgung und Sonderverträgen grds. möglich
  • Bei Sonderverträgen auch von ab Vertragsschluss denkbar
  • Kann Vertragsbedingung bei schelchter Bonität sein
    (–> Kann als Vertragsbedingung vom LF verlangt werden, “wenn […] Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt”)
  • Bei Verweigerung Sperrrecht bzw. gerichtliche Durchsetzung des Begehrens
  • Höhe = Verbrauch vorhergehenden Abrechnungszeitraums
  • Verrechnung bei der nächsten Rechnungserteilung
  • Keine Pflicht zur Verzinsung
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Q

Wann kann der Lieferant Sicherheitsleistung vom Kunden verlangen?

A

Sicherheitsleistung (§ 15 GVV)
- Bei Grundversorgung möglich; Spielt in Praxis keine große Rolle
- Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
- Bei Sondervertragskunden nur möglich, wenn bei Vertragsschluss eingeräumt (Insolvenzanfechtung)

Sicherheitsleistung (§ 15 GVV)
- Bei GV möglich; Spielt in Praxis keine große Rolle
- Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
- Insb. Barsicherheiten, Bankbürgschaften, Hinterlegung von Wertpapieren
- Verzinsungspflicht bei Barsicherheiten
- Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
- Auch hier gilt: Bei Verweigerung Sperrrecht bzw. gerichtliche Durchsetzung des Begehrens
- Bei Sondervertragskunden nur möglich, wenn bei Vertragsschluss eingeräumt (Insolvenzanfechtung)

41
Q

Was fällt dir zum Thema Sperrung wegen Zahlungsverzug ein?

A

Sperrung wegen Zahlungsverzug

  • Physische Unterbrechung der Versorgung durch den Netzbetreiber auf Veranlassung des Lieferanten
  • Erheblicher Eingriff, daher strenge Voraussetzungen (nach GVV und AGB-Recht)
  • EVU haftet bei unberechtigter Sperrung und leichter Fahrlässigkeit in unbegrenzter Höhe für Schäden
  • Sperrvoraussetzungen
    –> Verhältnismäßigkeit der Sperrung
    (Bsp. Dialyse-Patient zuhause)
    –> Zahlungsverzug des Kunden (zwei Abschlagszahlungen, Mindestbetrag 100 €)
    –> Mahnung (= Zahlungsaufforderung)
    –> Sperrandrohung mit 4-wöchiger Zahlungsfrist
    –> Sperrankündigung mit Frist von 8 Werktagen (auch d.d. NB möglich)