VL 01: Historie, Energierecht im Überblick, Normenhierarchie, Aufbau EnWG, Verordnungen, Festlegungen Flashcards

1
Q

Erkläre den Unterschied zwischen Deutschen Gesetzen, Verordnungen und Festlegungen.

A

Deutsche Gesetze

  • Werden vom Bundestag und ggf. Bundesrat (Zustimmungs- und Einspruchsgesetze) verabschiedet

Deutsche Verordnungen

  • Werden von Ministerien ggf. mit Zustimmung des Bundesrat erlassen
  • Ob der Bundesrat zustimmen muss, davon ab wie es der Gesetzgeber in der jeweiligen Verordungsermächtigung vorgesehen hat
  • Verordungnen sind also immer auf eine bestimmte Verordungsermächtigung zurückzuführen

Deutsche Festlegungen

  • Verwaltungsakt mit Wirkung für eine Vielzahl von Marktakteuren, sog. Marktregeln
  • Z. B. die BNetzA kann Festlegungen erlassen, Bsp. Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom
  • Festlegungen sind immer auf bestimmte Festlegungsermächtigungen in Gesetzen oder Verordnungen zurückzuführen
  • Wenn Festlegungen rechtswidrig sind, müssen Betroffenen Rechtsmittel einlegen, weil diese sonst bestandskräftig werden
    (“Selbst wenn eine Festlegung fehlerhaft ist, bleibt sie gültig, wenn niemand rechtzeitig dagegen vorgeht. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dass Betroffene ihre Rechte aktiv verteidigen müssen, um rechtliche Fehler zu korrigieren.”)
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2
Q

Erkläre den Unterschied zwischen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.

A

EU-Richtlinien
- Gelten nur mittelbar, weil sie erst in deutsches Recht umgesetzt werden müssen
- Die resultierende deutsche Norm wird danach grundsätzlich “richtlinienkonform” ausgelegt
(Historie: Stützen die Materialen aus dem Gesetzgebungsverfahren meine Auslegung?)

EU-Verordnungen
- Gelten ummittelbar, wie deutsche Gesetze

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3
Q

Beschreibe die zeitliche Entwicklung der Energiewirtschaft anhand von wichtigen Meilensteinen bis 1998.

A

1885: Gründung erster staatlicher und privater EVU

1935: Verabschiedung des ersten EnWG: “Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft”

  • Ziele
    –> Verhinderung von “volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbs”
    –> “Die Energieversorung so sicher und billig wie möglich zu gestalten”
    –> Enthielt auch kriegsvorbereitende Zwecke
  • Energiewirtschaftliches Monopol (Netze und Vertrieb)
    –> Säule 1: Netze als natürliches Monopol
    –> Säule 2: Energiewirtschaft als kartellrechtlicher Ausnahmebereich; Bsp. Zulässigkeit von Gebietsabsprachen/Demarkationsverträgen bei Versorgung
    –> Säule 3: Exklusive Konzession/Genehmigung für Netzbetrieb und Versorgung (i. d. R. 10 Jahre)
  • Resultate
    –> Dezentrale vertikal integrierte Energieversorgung mit regionaler Monopolstellung (Netze und Vertrieb)
    –> Langfristige vertikale Lieferverträge für i. d. R. 20 Jahre

1996 (Strom) bzw. 1998 (Gas): 1. Binnenmarktpaket (EU-Richtlinien)

  • Anstoß der Liberalisierung von Strom- und Gassektor
  • Umsetzung 1998 im EnWG; Aufhebung des EnWG 1935
  • Nachher: Wettbewerbs- (Erzeugung, Handel, Vertrieb) und Monopolbereiche (Netze)
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4
Q

Beschreibe den Charakter der Energiewirtschaft und den des Energierechts vor 1998.

A

Vor 1998

–> Energiewirtschaftliches Monopol (Netze und Vertrieb)
- Säule 1: Netze als natürliches Monopol
- Säule 2: Energiewirtschaft als kartellrechtlicher Ausnahmebereich; Bsp. Zulässigkeit von Gebietsabsprachen/Demarkationsverträgen bei Versorgung
- Säule 3: Exklusive Konzession/Genehmigung für Netzbetrieb und Versorgung (i. d. R. 10 Jahre)
- Resultat: dezentrale vertikal integrierte Energieversorgung mit regionaler Monopolstellung
- Resultat: Langfristige vertikale Lieferverträge für i. d. R. 20 Jahre

Energierecht
- Kaum energierechtliche Normen (EnWG mit 19 Paragraphen), Streitigkeiten und Energierechtsanwälte
- Technische Fragen waren dominierend

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5
Q

Beschreibe den Charakter des Energierechts nach 1998.

A

Nach 1998

Energierecht
- Ausgangspunkt: EU-Richtlinien zur Liberalisierung der Energiemärkte (Strom und Gas) von 1996/1998
- Allgemeine Charakteristika der Liberalisierung
–> Entflechtung (Trennung von Monopol- und Wettbewerbsbereichen)
–> Wettbewerb/Deregulierung in den Wettbewerbsbereichen (Erzeugung, Handel und Vertrieb)
–> Schaffung eines EU-Energiebinnemarktes
–> Privatisierung
- Ziele: Energiepolitisches Zieldreieck bzw. -fünfeck (Preisgünstige, sichere, umweltverträgliche Energieversorgung + seit 2005 außerdem: Verbraucherfreundliche, Effiziente Energieversorgung)
- Wettbewerb statt Monopol
- Säule 1: Diskrimminierungsfreier Zugang zu den Netzen
- Säule 2: Unzulässigkeit von Gebietsabsprachen/Demarkation
- Säule 3: Unzulässigkeit exklusiver Konzessionen (Nutzungsrechte an Gemeingut Netz)
- Erhöhte Komplexität: Vorher 19 nun über 200 Normen

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6
Q

Beschreibe die zeitliche Entwicklung der Energiewirtschaft sowie der Liberalisierung der Energiewirtschaft in der EU und Deutschland anhand von wichtigen Meilensteinen ab 1998.

A

1996 (Strom) bzw. 1998 (Gas): 1. Binnenmarktpaket
- Anstoß der Liberalisierung von Strom- und Gassektor
- Erste gemeinsame, europäischen
Vorschriften
–> Umsetzung in DE: 1998 EnWG

2003: 2. Binnenmarktpaket (“Beschleunigungsrichtlinie”)
- Beschleunigung der Liberalisierung
- Netzzugang reguliert
- Gründung nationaler Regulierungsbehörden
- Weitere Entflechtungsanforderungen (rechtliche und organisatorische)
(- Marktzugang der Verbraucher und
Stärkung des Wettbewerbs
- Weitergehende Marktöffnung in den Wettbewerbsbereichen Vertrieb und Erzeugung)
–> Umsetzung in DE: 2005 EnWG

2009: 3. Binnenmarktpaket
- Umsetzungsdefizite bei der bisherigen
Umsetzung der Liberalisierung und Entflechtung
- Heute gültigen Rahmenbedingungen für Netzzugang und der Netzregulierung –> Ablösung teilweise durch Neuregelungen aus „Winterpaket“ (!)
(- Schwerpunkte u. A.: Zertifizierung, Gleichbehandlungsprogramme und
Eigentumsentflechtung für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber)
–> Umsetzung in DE: 2011 Novellierung EnWG

2019: 4. Binnenmarktpaket (“Winterpaket”)
- Europäische Klimastrategie
- Marktintegration der EE
- Strommarktrichtlinie
–> Grundsätzlich marktbedingte Beschaffung Systemdienstleistungen
–> Kooperation ÜNB und VNB gestärkt
(–> Digitalisierung der (Übertragungs-)Netze und Datenschutz verankert)
- Strommarktverordnung
–> Vorgaben zu Stromhandel
–> Vorgaben zu Netzregulierung und –entgelten
–> Umsetzung in deutsches Recht größtenteils bereits erfolgt, aber noch nicht vollständig

2022/23: Energiekrise – Energie-/Wärmebremsen; Erlösabschöpfung; Gebäudeenergiegesetz

2024: Wasserstoffkernnetz

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7
Q

Wie haben sich die Kompetenzen der EU im Zeitverlauf verändert?

A

EU-Kompetenz

Früher: Binnenmarkt
Heute: Energie inkl. Klimaschutz

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8
Q

Zwischen welchen Netzen wird grundsätzlich beim deutschen und europäischen Stromversorgungssystems unterschieden?

Welche Spannung liegt in diesen Netzen an?

Wie sind diese Netze mit einander verknüpft?

A

(Demnächst) Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsnetz
- Spannung von 525 kV
- Transport über sehr weite Distanzen

Übertragungsnetz
- Höchstspannung: 220 oder 380 kV
- Einspeisung von Kraftwerke
mit: 200 bis 1.600 MW Leistung
–> Atom-KW, Kohle-KW, Gas-KW
–> Offshore Windparks
- Verbraucher: Benachbarte Netze (PL, RE, Stromhandel)

Überregionales Verteilnetz
- Hochspannung: 60 bis 110 kV
- Einspeisung von Kraftwerke mit: ~ 20 bis 200 MW Leistung
–> Kohle-KW, Gas-KW
–> PV- und Windparks
- Verbraucher: Bsp. Großindustrie

Regionales Verteilnetz
- Mittelspannung: 1 bis 60 kV
- Einspeisung von Kraftwerke mit: ~ 0,5 bis 20 MW Leistung
–> Gas-KW
–> Solar- und Windkraft
- Verbraucher: Bsp. Mittlere Industrie

Lokales Verteilnetz
- Niederspannung: 230 oder 400 V
- Einspeisungung < 0,5 MW
–> Nur EE: Solar- und Windkraft, Biomasse
- Verbraucher: Bsp. HH, GHD

Über Transformatoren/Umspannwerke

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9
Q

Erkläre bei Strom und Gas die Trennung beim Handel von der Physik.

A

Netzbetrieb (Physik)
1) Erzeugung
2) Transport
3) Verteilung
4) Kunde
- Zuständigkeit/Verantwortlichkeit
–> Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber
–> Systemdienstleistungen (Bsp. Frequenzhaltung durch Regelleistung/-energie) + Redispatch 2.0 (= Einspeisemanagement + Engpassmanagement)

Handel + Vertrieb
1) Erzeugung
2) Großhandel
3) Einzelhandel
4) Kunden
- Zuständigkeit/Verantwortlichkeit
–> Bilanzkreiskoordinatoren (ÜNB) und Bilanzkreisverantwortlichen
- Bilanzkreismanagement:
–>Stromseemodell Netznutzung (Stromsee, Einspeisung KW, Ausspeisung Verbrauchern, Abwicklung Bilanzierung über Bilanzkreismanagement) + Ausgleichenergie(-kosten)

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10
Q

Was bedeutet Dispatch?

Was bedeutet Redispatch?

Beschreibe den Aufbau des Markts/Betriebs für Redispatch (institutionell).

A

Dispatch
- Einsatzplanung von KW
- Wird von den Bilanzkreisverantwortlichen in Form von Fahrplänen an den Bilanzkreiskoordinator (ÜNB) gemeldet
- Revisionsplannung (langfristig), Tageseinsatzplannung (kurzfristig)

Redispatch
- Kurzfristige Änderung der Einsatzplanung aufgrund von Engpässen im Netz
- Redispatch 2.0: Einspeise- und Netzengpassmanagement
- Counter-Trading; Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken durch ÜNB, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen
- Bsp. Vor einem Netzengpass wird die Erzeugung runter geregelt und hinter einem Netzengpass hochgeregelt

Markt/Betrieb
- ÜNB und KW-betreiber einigen sich welche Kapazitäten zum Ausgleich des Netzes vorgehalten werden
- Betrieb: Kostenbasierte Vergütung
- Eher Betrieb als Markt, kann auch als Markt ausgestaltet werden: Betreiber bieten Kapazitäten an

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11
Q

Was ist Ausgleichsenergie?

Beschreibe wie Ausgleichsenergiekosten umgelegt und berechnet werden.

A

Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie („Ausgleichsenergiemarkt“)

Ausgleichsenergiesystem
- Tech. irrelevant, Abrechungkenngröße
- Bilanzkreisverantwortlichen (BK-V) übermitteln am Vortag die Fahrpläne (Fahrpläne der Last + Fahrpläne der KW (= Dispatch)) ihrer Bilanzkreise an die Bilanzkreiskoordinatoren (BK-K)(ÜNB)
- Wenn die Fahrpläne dann von der tatschlichen Einspeise-/Nachfragemenge abweichen, müssen die BK-K (ÜNB) Regelenergie einsetzen
- Die Kosten für die eingesetzte Regelenergie legen die BK-K auf die BK-V in Form von Ausgleichsenergiekosten um (“Die Regelenergie regelt den Stromfluss – die Ausgleichsenergie den Geldfluss”)
- Für die Bestimmung der Ausgleichsenergiekosten ermitteln die BK-K die Bilanzkreisabweichungen (= Ausgleichenergiebedarf) und den regelzonenübergreifenden Ausgleichsenergiepreis (reBAP)

Bilanzkreis:
EE + Konv. Kraftwerke + Händler + große Verbraucher
–> Fahrpläne
–> Tatsächliche Lieferung
<– Ausgleichsenergiekosten

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12
Q

Was ist ein Bilanzkreis?

A
  • Bilanzkreiswesen ist ein zentraler Organisationsgrundsatz des deutschen und europäischen Stromsystems
  • Virtuelles Energiemengenkonto
    –> Bilanzierung über alle Erzeuger und Verbraucher einer bestimmte Region + Import und Export
    –> Ist stets ausgeglichen zu führen
  • Bilanzkreisverantwortliche (BK-V)
    –> Übermittelt die Fahrpläne (Fahrpläne der Last + Fahrpläne der KW (= Dispatch)) seines Bilanzkreises an den Bilanzkreiskoordinator (BiKo; ÜNB)
    –> Bsp. Lieferant, Stromhändler, großer Industriebetrieb
  • Wenn übermittelten Fahrpläne von den realen Einspeise-/Verbrauchsflüssen abweichen, muss der BiKo (ÜNB) Regelenergie einsetzen
  • Die Kosten für die eingesetze Regeleinergie (= Ausgleichsenergiekosten) stellt der BiKo dem BK-V in Rechnung
  • Für die Berechung der Ausgleichsenergiekosten wird der regelzonenübergreifende Ausgleichsenergiepreis (reBAP) und vom BiKo die Bilanzkreisabweichungen (= Ausgleichsenergiebedarf) bestimmt
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13
Q

1) Was ist Regelleistung?

2) Was ist Regelenergie?

3) Beschreibe die Bereitstellung von Regelleistung.

4) Beschreibe die Funktionsweise und den Aufbau des Regelenergiemarkt.

A

1) Regelleistung
- Wird vorgehalten um die Stabilität des Netzbetriebs zu gewährleisten (Frequenz = konst. = 50 Hz)
- Nachfrage und Angebot nach/von Strom müssen zu jeder Zeit ausgeglichen sein; Wenn ausgeglichen gilt: Frequenz = 50 Hz
- Positive RL: Erhöhung Erzeugungsleistung / Absenkung Verbrauchsleistung (Für den Fall: Frequenz < 50 Hz)
Negative RL: Absenkung Erzeugungsleistung / Erhöhung Verbrauchsleistung (Für den Fall: Frequenz > 50 Hz)

2) Regelenergie
- Kurzfristig und physisch vom ÜNB eingesetzte Regelleistung
- Pos. Regelenergie: Erhöhung Erzeugung / Absenkung Verbrauch (Einsatz bei Frequenz < 50 Hz)
- Neg. Regelenergie: Absenkung Erzeugung / Erhöhung Verbrauch (Einsatz bei Frequenz > 50 Hz)

3) Bereitstellung von Regelleistung (Regelenergiemarkt)

Regelzone:
EE + Konv. Kraftwerke + Händler + große Verbraucher
–> Bieten Regelleistung oder bieten die Nutzung von Regelleistung (pos./neg. Regelleistung)
<– Vergütung f. Bereitstellung u./o. Nutzung von Regelleistung

4) Regelenergiemarkt

Funktionsweise
- Systembetreiber (ÜNBs) beschaffen Regelleistung über transparente, diskriminierungsfreie Ausschreibungen (www.regelleistung.net)
- Primärregelung (FCR) wird von den ÜNB regelzonenübergreifen eingesetzt
- Sekundär- und Tertiärregelung wird durch den ÜNB der Regelzone eingesetzt

Aufbau

Primärregelung (FCR: Frequency Containment Reserve)
- Aktivierung innerhalb von 30 Sekunden
- Abzudeckender Zeitraum pro Störung: 0 < t < 15 min
–> Frequenz wird stabilisiert

Sekundärregelung (aFRR: Frequency Restoration Reserve with automatic activation)
- Vollständige Aktivierung innerhalb von max. 5 min
–> Frequenz wird angehoben/abgesenkt

Tertiärregelung/Minutenreserve (mFRR: Frequency Restoration Reserve with manual activation)
- Vollständige Aktivierung von max. 15 Minuten
- Abzudeckender Zeitraum pro Störung 60 min > t > 15 min bzw. bis zu mehreren Stunden bei mehreren Störungen
–> Frequenz wird angehoben/abgesenkt

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14
Q

ÜNB sind für die “…” zuständig.

VNB sind für die “…” zuständig.

A

“Netzstabilität”

“sichere Versorgung vor Ort”

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15
Q

Beschreibe das Grundschema zum Aufbau von Rechtsnormen und erkläre was Subsumtion ist.

A

Jede Rechtsnorm enthält die abstrakte Bestimmung, dass
1) bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts (Tatbestand)
2) eine bestimmte Rechstlage bestehen soll (Rechtsfolge)

In jeder Rechtsnorm besteht ein “Wenn-Dann-Schema”
- Möglicherweise ergibt sich das “Wenn-Dann-Schema” nur mit anderen Rechtsnormen zusammen
- Es kann mehrere Rechtsfolgen geben

Subsumtion
- Methode, zu prüfen, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand fällt

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16
Q

Die im Gesetz ausformulierten Definitionen nennt man “…”.

Alle Begriffe, die der Gesetzgeber nicht definiert hat, sind “…”.

“…” müssen bei der Rechtsanwendung ausgelegt werden.

A

“bestimmte Rechtsbegriffe”

“unbestimmte Rechtsbegriffe”

“unbestimmte Rechtsbegriffe”

17
Q

Welche Auslegungsmethoden kennst du?

A
  • Ausgangspunkt: Vorstellung, was der Begriff bedeuten könnte
  • Auslegungsmethoden
    –> Wortlaut: Fällt meine Vorstellung von dem Begriff noch unter das nichtjuristische Verständnis vom Begriff?
    –> Historie: Stützen die Materialen aus dem Gesetzgebungsverfahren (Bundestagsdrucksachen, z. B. die Gesetzesbegründung) meine Auslegung?
    –> Systematik: Passt meine Auslegung dazu, wie derselbe Begriff in benachbarten Normen ausgelegt wird?
    –> Sinn und Zweck: Passt meine Auslegung noch dazu, was der Begriff bedeuten sollte, um den Zweck zu erfüllen, den die Rechtsnorm (vermutlich) hat?
    “Was will die Norm?”, “Was will der Gesetzgeber?”
18
Q

Was ist der Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Energierecht?

A

Privates Energierecht
- Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten mit Energiebezug
- Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht

Öffentliches Energierecht
- Vereinfacht: “Der Staat greift lenkend und regulierend in Verhältnisse zwischen Akteuren des Energiesektors ein”

19
Q

Gib einen Überblick über die Rechtsquellen des Energierechts.

A

Energierecht im engeren Sinne

  • EU-Richtlinien gelten nur mittelbar, weil sie erst in deutsches Recht umgesetzt werden müssen; Bsp. Strommarktrichtlinie
  • Deutsche Gesetze:
    –> Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umfasst z. B. StromNEV, StromNZV, GasNEV, GasNZV, ARegV;
    –> Messstellenbetriebsgesetz (MsbG),
    –> Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (EnSG)
    –> Atomgesetz (AtG)
    –> GridCode
    –> Distribution Code

Energieumweltrecht

  • Stromsteuergesetz (StromStG)
  • Energiesteuergesetz (EnergieStG)
  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
  • EEG

Allgemeine Regelungen
(gelten für gleichgestellte Rechtssubjekte untereinander)

  • Allgemeines Vertragsrecht aus BGB
  • AGB-Recht aus BGB
  • Preisangabeverordnung (PAngVO)
  • usw.

Wettbewerbsrecht

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
20
Q

Erkläre die Qualität unterschiedlicher Rechtsquellen.

A

Qualität unterschiedlicher Rechtsquellen
- Hierarchie und Verbindlichkeitsgrad verschiedener Arten von Rechtsnormen innerhalb eines Rechtssystems

  1. Grundgesetz
  2. EU-Richtlinien
  3. EU-Verordnungen, EU-Netzcodes, Bundesgesetze
  4. Deutsche Verordnungen
  5. Deutsche Festlegungen
  6. VDE-Anwendungsregeln/Technisches Regelwerk
    (VDE: Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik; “Gute Regeln der Technik”, Vermutungsregelung, d. h. dass vermutet wird, dass sich der Anwender rechtskonform verhält)
  7. Rechtsprechung
    (Gelten nur zwischen den beteiligten Parteien, also Kläger und Angeklagter; Sollten Fragestellungen geklärt werden, die auch für andere Fälle gelten, ist davon auszugehen, dass andere Gerichte ähnlich urteilen würden)
  8. Verbändeleitfäden/-vereinbarungen
    (Kooperationsvereinbarung im Gas (KOV); Gestalten den Gasnetzzugang; Unverbindlich aber faktisch wie ein Gesetz)
  9. Auslegungshinweise der Regulierungsbehörden
    (Werden häufig erteilt, wenn “sie zu feige sind” Festlegungen zu erlassen gegen die ggf. geklagt werden könnte bzw. keine Festlegung erlassen dürfen; Zeigen an wie sich die Regulierungsbehörde verhalten würde)
21
Q

Wichtige Akteure

Welche Rolle kommt der EU-Kommission hinsichtlich Energierecht zu?

A

EU-Kommission

  • Seit 2011 zuständig für die Entwicklung und Implementierung einer europäischen Energiepolitik
  • Ziele: Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit
  • Green Deal: Klimaneutral bis 2050
  • Umsetzung
    –> Verordnungen (Direkt verbindliche Rechtsakte)
    –> Richtlinien (Verbindliche Ziele)
    –> Beschlüsse (Verbindliche Rechtsakte, die spezifische Situationen oder Adressaten betreffen)

    –> Empfehlungen
    –> Stellungnahmen (Nicht verbindliche Rechtsakte)
22
Q

Wichtige Akteure

Welche Rolle kommt dem BMWK hinsichtlich Energierecht zu?

A

BMWK
- Ist federführend für Rechtsetzung im Bereich der leitungsgebundenen Energien Strom, Fernwärme und Gas (einschließlich der Umsetzung von EU-Richtlinien auf diesen Gebieten in nationales Recht)
- Zuständig u. a. für
* Erlass von Verordnungen auf dem Gebiet des Energierechts durch vielfältige Ermächtigungen im EnWG
* Fach- und Rechtsaufsicht der BNetzA
* Sicherstellung der europäischen Gasversorgung
* Sicherstellung der Systemstabilität von Stromnetzen
* Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

23
Q

Wichtige Akteure

1) Welche Rolle kommt dem BNetzA hinsichtlich Energierecht zu?

2) Welche Rechte hat die BNetzA

3) In wieweit hat das EUGH-Urteil aus 2021 die Stellung der BNetzA verändert?

A

1) BNetzA
- Sitzt in Bonn
- Ist die Bundesregulierungsbehörde; es gibt aber auch Landesregulierungsbehörden
- Ist zuständig für Märkte: Strom, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- Ist zuständig für Unternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden bzw. mit Länderübergreifenden Netzen
- Zentrale Aufgabenfelder
–> Förderung von Wettbewerb in den Märkten
–> Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzzugangs
–> Zuständig für Aufsicht- und Sektorspezifische Regulierung der Netzwirtschaften

2) Rechte
- Festlegungen, Genehmigungen und Aufsichtsmaßnahmen
- Ermittlungen und Beweiserhebung/-beschlagnahmung
- Auskunftsverlangen und Betretungsrecht

3) EUGH-Urteil aus 2021
- EU-RL sieht vor, dass nationale Regulierungsbehörden „unabhängig von allen politischen Stellen selbstständige Entscheidungen treffen“ können
- Urteil besagt, dass Deutschland die EU-RL „nicht ordnungsgemäß umgesetzt“ hat
- Urteil stärkt die Unabhängigkeit BNetzA von der Bundesregierung
(Kümftig Eingriff in Markt weniger durch Gesetze vom Bund und mehr durch Festlegungen von der BNetzA)
- Konkret u. A.: Zuständigkeit für Festlegung der Entgelttarife und Netzzugangsbedingungen muss ausschließlich bei RegB liegen

24
Q

Wichtige Akteure

Welche Rolle kommt der DEHSt hinsichtlich Energierecht zu?

A

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
- Zuständige Behörde zur Umsetzung der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente des Kyoto-Protokolls
- Aufgabenfelder u. A.:
* Zuteilung von CO2-Zertifikaten
* Steuerung der Versteigerung von CO2 – Zertifikaten in Deutschland
* Überwachung der jährlichen Emissionsberichterstattung
* Genehmigung und Überwachung von Klimaschutzprojekten nach dem Kyoto-Protokoll

25
Q

Wichtige Akteure

1) Welche Rolle kommt den Kartellämtern hinsichtlich dem Energierecht zu?

2) Was ist Kartellrecht?

A

1) Kartellämter

  • Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden werden tätig, wenn EVU gegen Vorschriften des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen
  • Im Bereich Strom und Gas können die Kartellbehörden im Rahmen der „nachträglichen Missbrauchsaufsicht“ tätig werden.
  • Voraussetzung: Wohnt einem EVU eine marktbeherrschende Stellung inne und besteht ein Anfangsverdacht, dass diese missbräuchlich ausgenutzt wurde?

2) Was ist Kartellrecht?

  • Verbot marktbeschränkender Vereinbarungen
  • Missbrauchskontrolle ggü. marktbeherrschenden Unternehmen
  • Fusionskontrolle
26
Q

Wichtige Akteure

Welche Rolle kommt 1) dem Bundesgerichthof (BGH) und 2) dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hinsichtlich dem Energierecht zu?

A

1) Bundesgerichtshof (BGH)
- Oberstes ordentliches Gericht in Deutschland
(ordentlich = Zivil- und Straftrecht)
- Überprüft Entscheidungen der Instanzengerichte (AG, LG, OLG) (Stichtwort: Revision)
- Entscheidungen sind wegweisend (auch) für die Energie-Rechtspraxis

2) Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
- Zuständig für Beschwerden (Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerden) gegen Entscheidungen der BNetzA + ggf. Revision beim BGH

27
Q

Beschreibe ganz allgemein wie die Strom- und Gasnetze grundsätzlich reguliert werden.

A

Netzzugangs
- Transparent, diskriminierungsfrei

Netzentgelte
- Angemessen und diskriminierungsfrei
- Kostenallokation: Festlegen der Regeln zur Bildung von Netzentgelten
- „Wie viel und welche Preisbestandteile (Arbeitspreis / Leistungspreis / Grundpreis) zahlt der jeweilige Netzkunde?“

Anreizregulierung
- Kosten- / Erlösentstehung
- „Wie viel darf ein Netzbetreiber in einem bestimmten Jahr durch die Netzentgelte insgesamt einnehmen?“

Entflechtung (Unbundling):
- Trennung des Netzbetriebs von den vor- und nachgelagerten Wettbewerbsbereichen
(Erzeugung, Handel, Vertrieb)

28
Q

Erkläre die Anreizregulierung (als idealtypisches Regulierungskonzept)

A
  • Entkopplung von Erlösen und Kosten für die Dauer der Regulierungsperiode
  • Betriebsnotwendigen Kosten
    –> Werden auf Basis einer Erhebung im Basisjahr bestimmt und fortgeschrieben als Erlösobergrenze für die Gesamterlöse aus Netzentgelten, sog. „Budgetprinzip“.
  • Jeder Netzbetreiber erhält individuelle EOG
  • Anreiz Effizienzsteigerung durch Senkung der tatsächlichen Kosten
    –> Dadurch entsteht ein Anreiz zur Effizienzsteigerung, d. h. zur Senkung der tatsächlichen Kosten unter die vorgegebene Erlösobergrenze.
  • Anpassungselemente zur Anpassung der Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode, insbesondere
    Ineffizienzabbaupfad, Inflationsausgleich, Qualitätsregulierung, Korrekturmaßnahmen
  • Start t = 0: Erlöse = betriebsnotwendigen Kosten des Basisjahres (Bei Strom und Gas das 3. Jahr der vorherigen Regulierungsperiode)

RCt = RCt-1 * (1 + RPI - Xgenerell - Xindividuell) +/- Q +/- Z

Xgenerell: Effizienz- oder
Produktivitätssteigerung, die alle Netzbetreiber umsetzen sollen
Xindividuell: Effizienz- oder
Produktivitätssteigerung, die der jeweilig betrachtete Netzbetreibers umsetzen soll, um dem Best-practice-Netzbetreiber zu entsprechen –> Erlössenkungspfad von weniger effizienten Unternehmen wird stärker abgesenkt

P: Preis
R: Erlös (Revenue)
C: Obergrenze (Cap)
X: Effizienz- oder
Produktivitätssteigerung
Q: Qualitätselement
Z: Korrekturterm
RPI: Verbraucherpreisindex
(Retail Price Index)
K: Kosten

vgl. Folie 174

29
Q

Zwischen welchen Arten von Kosten wird bei der Anreizregulierung unterschieden und inwiefern müssen dieses vom NB während der Regulierungsperiode abgesenkt werden?

A

Beeinflussbare Kosten / Ineffizienten Kosten
–> Vollständige Absenkung über die Dauer der Regulierungsperiode

Vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile
–> Absenkung um “sektoralen Produktivitätsfortschritt” i. H. v. 1,5 % p. a. über die Dauer der Regulierungsperiode

Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
–> Keine Absenkung

30
Q

Was sind die Ziele der Anreizregulierung?

Visualisiere Anreizregulierung an einem tatsächlichen Bsp.

A
  • Vermeidung von Monopolmachtmissbrauch durch überhöhte Netzentgelte
  • Beseitigung von ökonomischen Ineffizienzen durch Anreize zur Kostensenkung
  • (Implizit Abbau von Informationsasymmetrien)

vgl. Folie 176

31
Q

Wo ist die Anreizregulierung gesetzlich geregelt?

A

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

32
Q

Wer führt die Anreizregulierung in Deutschland durch?

A

Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Zuständig für Netzbetreiber mit >100.000 angeschlossenen Kunden und Netzbetreiber mit länderübergreifenden Netzen

Landesregulierungsbehörden
- Alle anderen

33
Q

Anreizregulierung

1) Wie lang sind die Regulierungsperioden bei Strom und Gas?

2) Wann wurde die Anreizregulierung in Deutschland eingeführt?

A

1) 5 Jahre

2) 2009

34
Q

Erkläre den disaggregierten Regulierungsansatz bei den Strom- und Gasmärkten.

A

Ausgangspunkt: Entflechtung

Wertschöpfungskette: Strom- und Gasmärkten

Beschaffung
–> 1)
Großhandel
–> 1)
Transport und Verteilnetze
–> 2)
Vertrieb
–> 1)

1)
- Wettbewerbliche Teilmärkte
- Keine Regulierung
- Anwendung Kartellrecht

2)
- Natürliche Monopole
- Daher: Regulierung
- Regulierung Netzzugang + Netzentgeltfestlegung + Anreizregulierung

35
Q

Regulierung der Netze

Welche Formen des Unbundling gibt es? Erkläre diese.

A

Fünf Entflechtungsformen zur Trennung der wettbewerblich organisierten Teile der Wertschöpfungskette von den natürlichen Monopolen (Transport- und Verteilnetze):

  • Buchhalterische Entflechtung (Monopolbereich (Netze) und Wettbewerbsbereiche (Bsp. Vertrieb) müssen eigene GuVs und Bilanzen erstelle, Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung)
    –> Müssen alle umsetzen
  • Informatorische Entflechtung
    (Zwischen Monopolbereich (Netze) und Wettbewerbsbereichen (Bsp. Vertrieb) dürfen keine wirtschaftlich sensiblen Informationen weitergegeben werden (Vertraulichkeitsgebot) und wenn wirtschaftlich vorteilhafte Informationen weitergegeben werden müssen diese diskrimminierungsfrei an alle Netznutzer weiter gegeben werden (Diskrimminierungsfreie Weitergabe von Informationen), Bsp.: Netzbereich gibt Informationen über Konkurrenz nur an ein Unternehmen weiter, “Chinese Walls”, Vertraulichkeit und Diskriminierungsfreiheit)
    –> Müssen alle umsetzen
  • Operationelle Entflechtung
    (Monopolbereich (Netze) und Wettbewerbsbereiche (Bsp. Vertrieb) müssen unabhängig organisiert sein, Bsp.: Netze und Vertrieb dürfen nicht in einer Abteilung sein oder in einem vertikal organisierten Unternehmen das Gehalt des Chefs des Netzbereichs vom Erfolg der Vertriebssparte abhängen, Ziel: Unabhängigkeit der Netzbetriebsführung von wettbewerblichen Bereichen)
    –> Gilt nur für Netzbetreibern mit 100.000 angeschlossenen Netz-Kunden (De-Minimis-Regelung)
  • Rechtliche Entflechtung
    (Monopolbereich (Netze) und Wettbewerbsbereiche (Bsp. Vertrieb) müssen eigenständige, unabhängige Rechtssubjekte sein, dadurch können u. A. die Zahlungsströme des Monopolbereichs bzw. der anderen Bereiche transparenter nachvollzogen werden)
    –> Gilt nur für Netzbetreibern mit 100.000 angeschlossenen Netz-Kunden (De-Minimis-Regelung)
  • Eigentumsrechtliche Entflechtung
    (Stärkste Entflechtungsform; Monopolbereich (Netze) und Wettbewerbsbereiche (Bsp. Vertrieb) dürfen nicht die gleichen Eigentümer haben, Bsp. Tennet gehörte früher zu EON und gehört heute nur der Tennet Holding in der Niederlande, welche keine Aktien in den anderen Wettbewerbsbereichen (z. B. Erzeugung, Handel) hält)
    –> Gilt nur für die 4 ÜNB/16 FNB
36
Q

Regulierung Netze

Wer wird reguliert? bzw. Zwischen welchen Arten von Netzen wird rechtlich unterschieden?

Wie sieht die Regulierung pro Netz-Typ aus.

Gib jeweils ein Bsp. an.

A

“Energieversorgungsnetze”, “Versorgung Kunden”

Netz der allgemeinen Versorgung
- Bsp. Verteilnetz in Berlin
- Voraussetzungen u. a.: “Können von allen genutzt werden”
–> Volle Regulierung

Geschlossenes Verteilernetz
- Bsp. Flughafen Leipzig, Chemiepark (häufig Industrie- oder Gewerbegebiet)
- Voraussetzungen u. a.:
–> Fast keine Haushaltskunden
–> Letztverbraucher haben einen gemeinsamer Zweck am Standort oder überwiegend Eigenverbrauch
- Auswirkung
–> Ausnahme von Regulierung nur für Anreizregulierung und Beschaffung Verlustenergie; Netzentgelte werden nicht genehmigt, sondern nur im nachhinein kontrolliert

Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
- Bsp. Netz auf Grundstück eines großen Unternehmens
- Voraussetzungen u. a.:
–> Fast ausschließlich Versorgung des eigenen oder verbundenen Unternehmens
–> Keine Netzentgelte
- Auswirkung
–> Keine Regulierung aber freie Lieferantenwahl aller Kunden

Kundenanlagen
- Bsp. Netz im Mehrfamilienhaus, Campingplatz, Einkaufszentrum
- Voraussetzungen u. a.:
–> Unbedeutend für Wettbewerb
–> Keine Netzentgelte
- Auswirkung
–> Keine Regulierung aber freie Lieferantenwahl aller Kunden

37
Q

Welche Sanktionsmaßnahmen gibt es im EnWG?

A

“Strafmaßnahmen” der Behörden
- Vorteilsabschöpfung
- Verhängung Zwangsgeld
(Zwangsgeld dient dazu, eine Person oder ein Unternehmen zu einer Handlung zu bewegen, die gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist)
- Bußgeldverfahren
(Bußgeld bestraft einen Verstoß)

Zusätzlich seitens der Betroffenen
- Unterlassungsanspruch
- Anspruch auf Schadensersatz

38
Q

Wie kann gegen Festlegungen der Regulierungsbehörden vorgegangen werden?

A

Rechtsbehelfe gegen Festlegungen

  • Grundsätzlich muss Beschwerdebefugnis vorhanden sein, d. h. eine Verletzung von subjektiven Rechten des Antragsstellers
    –> Ausnahme: Betroffene Dritte und Verbraucherverbände
  • Anfechtungsbeschwerde
    (“Verwaltungsakt soll aus der Welt geschaffen werden”; “Du darfst das und das nicht machen”)
  • Verpflichtungsbeschwerde
    (Bsp. Anreizregulierung, Erlösobergrenzen, “Ich hätte gerne mehr gehabt”)
  • Zuständigkeit des Zivilgerichts des OLGs, das für Sitz der jeweiligen Regulierungsbehörde zuständig ist (Ausnahme: BNetzA immer OLG Düsseldorf)
39
Q

Nenne die Ziele der Entflechtung der NB.

A
  • Teil des disaggregierten Regulierungsansatzes (Wettbewerbsbereiche –> Kartellrecht; Monopolbereich –> Regulierung)
  • Vermeidung von versteckter Quersubventionierung im Unternehmensverbund
  • Vermeidung von Bevorzugung von Unternehmen aus eigenem Unternehmensverbund und Diskriminierung dritter Netznutzer