VL 05: Elektromobilität rechtssicher gestalten Flashcards

1
Q

Wahr oder falsch?

85 % der Ladevorgänge finden auf privaten Aufstellorten (Bsp. Garage beim Eigenheim, Parkplätze von Mehrfamilienhäusern oder Firmen) statt und nur 15 % auf öffentlichen (Bsp. Autobahnraststätte, Einkaufszentrum, Straßenrand).

A

Wahr!

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2
Q

Welche Ladestationstypen kennst du?

A

Normalladestation (2 x 22 kW AC)

Schnellladestation (1 x 50 kW DC +
1 x 22 kW AC)

High Power Charger (HPC) (bis zu 350 kW DC)

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3
Q

Netzanschluss generell (inkl. Anschuss LI)

1) Wer zahlt die Netzanschlusskosten für den Teil des Netzanschlusses, der zwar im Eigentum des NB steht aber nur(!) für den Anschluss der einen Kundenanlage mit dem Verteilnetz dar ist?

2) Welche Kosten kann der NB dem Anschlussnehmer ggf. zustätzlich in Rechnung stellen? Und wofür?

A

1) Anschlussnehmer

2) Baukostenzuschuss (BKZ)
- Zahlt Anschlussnehmer dafür, dass NB eine bestimmte Leistung am Anschlusspkt. zur Verfügung stellt
- Sockelfreibetrag 30 kW (typisches EFH)

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4
Q

Ladeinfrastruktur – Marktrollen beim (öffentlichen) Laden

Was ist der Unterschied zwischen CPO, EMP und Roaming-Plattformen?

A

Generell

  • Häufig tritt der CPO zugleich als EMP auf

CPO (Charge Point Operator)

  • Hat laut LSV “bestimmenden Einfluss auf den Betrieb” des Ladepunkts
  • Zuständig für operativen Betrieb der LI
    (Bsp. Erhebung von Daten über Ladevorgang)
  • Trägt das wirtschaftliche Risiko
  • Technische Wartung etc. kann auch durch tech. DL erbracht werden
  • CPO = Letztverbraucher
  • Ggf. Planung und Errichtung von Ladesäulen
  • Ggf. Eigentümer

EMP (E-Mobility Provider)

  • Bietet Kunden über einen Vertrag und der Ausgabe von Autorisierungsmedien (Bsp. Ladekarte) Zugang zur Ladeinfrastruktur eines oder mehrerer CPOs an
  • Zuständig für Bepreisung und Abrechnung gegenüber dem Kunden

Roaming-Plattformen

  • Vernetzen CPOs und EMP miteinander
    (Bsp. VW = EMP; Hat keine eigene LI, dafür aber Verträge mit CPOs und Roamingplattform)
  • Alternative zu bilateralen Verträgen zwischen EMP und CPOs

(- Über die Roaming-Plattform werden die für die Abrechnung des CPO gegenüber dem EMP notwendigen Daten des jeweiligen Ladevorgangs zur Verfügung gestellt)

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5
Q

Ladeinfrastruktur – Marktrollen beim (öffentlichen) Laden

Wahr oder falsch?

Eigentümer, EMP, CPO und tech. DL können ggf. alles jeweils unterschiedliche Rechtssubjekte sein.

A

Wahr!

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6
Q

Ladeinfrastruktur – Marktrollen beim (öffentlichen) Laden

Welche Marktrollen gibt es beim (öffentlichen) Laden?

A

vgl. Folie 10

Generell
- In der Regel tritt der CPO zugleich als EMP auf

Mobilitätsanbieter (EMP) <-> Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO)
- EMP –> CPO: Zugangsentgelt
- EMP <– CPO: Zugang für Vertragspartner EMP
- Ggf. Dienstleistungsvertrag

Roaming-Plattform <-> CPO
- Roaming-Vertrag

Roaming-Plattform <-> EMP
- Roaming-Vertrag

LF <-> CPO
- Stromliefervertrag

CPO <-> VNB
- Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag

Nutzer <-> EMP
- Ladevertrag
–> Zugang Ladepunkte; ggf. Abrechnung Ladevorgänge

Nutzer <-> CPO
- Nutzung der Ladeinfrastruktur

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7
Q

Wahr oder falsch?

CPOs, die öffentlich gefördert werden, müssen anderen EMPs diskrimminierungsfrei Zugang zu ihrer öffentlichen LI gewähren.

A

Wahr!

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8
Q

Ladeinfrastruktur – Marktrollen beim (öffentlichen) Laden

Bsp. Ausgestaltungsmöglichkeiten Hotel

Hotel = Eigentümer LI

A

vgl. Folie 46

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9
Q

Was versteht man unter adhoc laden?

A

Die Möglichkeit der Direktzahlung ohne Registrierung an der Ladesäule.

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10
Q

Welche Gesetze fallen unter den Rechtsrahmen Elektromobilität?

A

Rechtsrahmen Elektromobilität

  • AFIR VO - Verordnung (EU)
    (Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für PKW und leichte Nutzfahrzeuge)
  • Elektromobilitätsgesetz
  • Ladesäulenverordnung (LSV)
    (Bsp. Technische Vorgaben, Meldefristen; ad-hoc-Laden)
  • Schnellladegesetz (SchnellLG)
    (Ermächtigung des Bundes für den bundesweiten Roll-Out von HPC-LI)
  • Allgemeiner energiewirtschaftlicher Rahmen: Netzanschluss/-nutzung, Belieferung, Stromsteuer + Umlagen; Mess-/Eichrecht
  • Sonstige Vorgaben: AGB-/Vertragsrecht
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11
Q

Worum geht es?

Mit dem “…” sorgt der Bund für ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Schnellladenetz in ganz Deutschland mit mehr als 1.000 Standorte mit rund 9.000 Schnellladepunkten.

1000 Standorte werden vom BMVI ausgeschrieben.

Geregelt in SchnellLG.

(Henne-Ei-Problem, …)

A

“Deutschlandnetz”

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12
Q

Wahr oder falsch?

Aktuelle Entwicklungen
- Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, Integration der Ladeinfrastruktur ins Stromnetz, Digitalisierung der Ladevorgänge
- § 14a Festlegungen – nicht öffentlich zugängliche LI als steuerbare Verbrauchseinrichtungen
- Ausschreibung LKW-Ladeinfrastruktur durch Autobahn des Bundes GmbH
- Inkrafttreten der AFIR VO – weitgehende Ablösung der LSV

A

Wahr!

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13
Q

Preisangabe/Tarifmodell von EMP gem. AFIR Verordnung

Wahr oder falsch?

Wann muss die Preisangabe erfolgen?
–> Vor Einleitung des Ladevorgangs

Wie hat die Preisangabe zu erfolgen?
- Zurverfügungstellung via frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel
- Klare Unterscheidung zwischen allen Preisbestandteilen, einschließlich der anwendbaren e-Roaming- Kosten und anderer vom Mobilitätsdienstleister erhobener Gebühren oder Entgelte
- Zusätzliche Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming nicht gestattet

A

Wahr!

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14
Q

Worum geht es?

“…”

„Die Betreiber (CPOs) öffentlich zugänglicher Ladepunkte dürfen durch die berechneten Preise nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsanbietern (EMPs) diskriminieren. […]“

A

“Diskriminierungsverbot aus AFIR VO”

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15
Q

Worum geht es?

“…”

„Die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechneten Preise müssen angemessen, einfach und
eindeutig vergleichbar, transparent und nicht diskriminierend sein.“

„Die von den Mobilitätsdienstleistern den Endnutzern berechneten Preise müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein.“

A

“Preisvorgaben aus AFIR VO”

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16
Q

Wahr oder falsch?

Wer ist Betreiber eines Ladepunkts (CPO)?

§ 2 Nr. 8 LSV: “Betreiber [ist], wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt”.

Bsp. Betreiber: Privatperson mit Wallbox am Stellplatz; Unternehmen, das Ladestationen für Flottenfahrzeuge betreibt; EVU, das Ladesäulen im öffentlichen Raum betreibt

A

Wahr!

17
Q

Worum geht es beim THG-Quotenhandel?

Wie funktioniert der THG-Quotenhandel im Bezug auf E-Mobilität?

A

Worum geht es beim THG-Quotenhandel?

  • Quoten-Verpflichteten (Inverkehrbringer von Otto-/Dieselkraftstoffen; Bsp. Mineralölunternehmen) müssen seit 2015 eine Quote für THG-Einsparungen erfüllen, die THG-Quote
  • THG-Quote steigt jährlich
  • Schafft ein Unternehmen es nicht von selbst, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, muss es entweder eine Strafe zahlen oder die Emissionsrechte nachkaufen
  • Geregelt im BImSchG

Wie funktioniert der THG-Quotenhandel im Bezug auf E-Mobilität?

  • UBA legt jährlich den Emissionsminderungswert von E-Fahrzeugen und Ladesäulen fest, aus dem sich die THG-Quote berechnet
  • Halter von BEV und Betreiber öffentlichen Ladepunkte können Emissionsminderungen über einen Zwischenhändler (Bsp. EVU) die einzelnen Quoten gebündelt an den Quoten-Verpflichteten (Bsp. Mineralölunternehmen) veräußern
  • Zuständige Behörde THG-Quotenhandel: HZA
18
Q

Netzanschluss LI

Wahr oder falsch?

Welche Ladekapazität wird wann und wo benötigt?
(Welche Fahrzeuge (Plug-In hybrid, BEV etc.)?, Wie viele Fahrzeuge?, Wie lang können Standzeiten sein?)

Welche Ladetechnologie ist geplant?
–> AC 1-phasig?
–> AC-3 phasig?
–> DC?

Es muss geprüft werden, ob die jeweilige Anschlussleistung beim Netzanschluss verfügbar ist.
- Abstimmung mit Netzbetreiber
- Ggf. BKZ bei Leistungserhöhung
- Ggf. Lastmanagement

A

Wahr!

19
Q

Wahr oder falsch?

NAV: “Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.”

  • Gilt sowohl für private als auch öffentlich zugängliche LI
  • NB muss Zustimmung innerhalb von 2 Monaten erteilen/ verweigern
A

Wahr!

20
Q

Was ist der Unterschied zwischen Lade- und Lastmanagement?

A

Lademanagement (Fokus E-Auto)

  • Steuerung von Ladezeitpunkt, Ladedauer und Ladeleistung
  • Priorisierung von Ladevorgängen
  • Reduzierung von Lastspitzen (–> geringerer Leistungspreis!)
  • Vermarktung Flexibilität (variable Stromtarife, Regelleistung…)

Lastmanagement (Fokus: Gesamter Energieverbrauch)

  • Ggf. Reduktion Netzentgelte durch geringeren Leistungspreises (Glättung Lastspitzen)
  • Ggf. Reduktion Netzanschlusskosten durch Vermeidung von BKZ
21
Q

Wahr oder falsch?

Teure Lastspitzen und teure Hausanschlussverstärkungen können unter Umständen durch den Einsatz von Lastmanagement stark reduziert werden.

A

Wahr!

22
Q

E-Mobilität - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Worum geht es?

A

Einerseits …

NB darf den Anschluss von WP oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen

Andererseits …

NB ist gem. § 14a EnWG berechtigt und verpflichtet, den netzwirksamen Leistungsbezug der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung im notwendigen Umfang im Gegenzug für Netzentgelt-Reduzierungen in allen Spannungsebenen zu reduzieren

–> Steuerbare Verbrauchseinrichtung = Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte, Anlagen zur Kälteerzeugung, Stromspeicher und Nachtstromspeicherheizungen

23
Q

E-Mobilität - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wahr oder falsch?

Umfang der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs

Intensität
- Nicht per se „Herunterdimmen“ auf Mindestbezugsleistung (Ladepunkte: 4,2 kW), sondern Reduzierung nur in dem
Maße, das zur Abhilfe der konkreten Überlastung notwendig ist

Zeitliche Dauer
–> Reduzierung zurücknehmen, sobald Gefährdung/Störung behoben

A

Wahr!

24
Q

Einordnung von Ladevorgängen - Wer ist Lieferant i. S. d. EnWG?

A
  • CPO = LV
  • Betreiber ist kein LF i. S. d. EnWG!
  • Strom wird von drittem LF geliefert oder stammt aus Eigenerzeugung
25
Q

Wahr oder falsch?

Straßenrecht:
- Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentl. Straßenraums erfordert Sondernutzungserlaubnis
–> Gilt auch für Errichtung von LI

Baurecht
- Je nach Anlage/LI ist ggf. eine Baugenehmigung erforderlich

A

Wahr!

26
Q

Wahr oder falsch?

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Bei Nichtwohngebäuden und bei Wohngebäuden muss je nachdem ob Neubau oder Bestand und wieviele Spellplätze vorhanden bzw. geplant sind, eine bestimmte Anzahl an Leitungsinfrastruktur für eine bestimmte Anzahl an Ladepunkte eingebaut bzw. nachgerüstet werden.

A

Wahr!

27
Q

Wahr oder falsch?

Laden mit Grünstrom

  • Keine gesetzl. Verpflichtung, aber nur so Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz
  • Voraussetzung für Förderung nach Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur
  • Eigenversorgungskonzepte
    (Achtung: Komplexität bei Stromsteuer steigt!)
  • Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
  • Nachweis durch Stromlieferant gegenüber Ladesäulenbetreiber
  • Keine Stromkennzeichnung in Ladevertrag erforderlich, da keine Belieferung i. S. d. EnWG
A

Wahr!

28
Q

LI - Wann entsteht die Stromsteuer?

A
  • StromStG
    –> Steuerpflicht entsteht “wenn vom Versorger geleisteter Strom vom Letztverbraucher entnommen wird”

Regelfälle:
1) LF deckt gesamten Stromverbrauch der LI, dann muss LF StromSt abführen
2) Eigenversorgung + Reststrom durch LF, i. d. R. zahlt dann nur der LF des Reststroms die StromSt

  • StromSt geht an HZA
29
Q

LI

Hotel = Eigentümer LI
DL = CPO/EMP

Was ist bei der Planung zu berücksichtigen?

A

Wie wird die LI an das Netz angeschlossen?
- Eigener Netzanschluss erforderlich/sinnvoll? i. d. R. nicht
- Reicht die vorhandene Anschlussleistung aus? Kostenpflichtige Erhöhung mit BKZ vs. Lademanagement?

Wer ist CPO? Wer ist Eigentümer?
- Eigentum relevant für Förderantrag
- Betreiber verantwortlich für Einhaltung gesetzl. Pflichten/techn. Standards
- LI öffentlich zugänglich, dann ggf. Förderung möglich

Wer ermöglicht den Nutzern als EMP den Zugang zu den Ladestationen?
- Hotel als EMP? DL bietet Ladekarten als White Label Lösung
- Hotel händigt Ladekarten des DL aus; Abrechnung direkt durch DL ggü. Gästen

Wie erfolgt die Strombelieferung der Ladesäulen?
- Achtung! Beistellung!
–> Wenn CPO die Marktallokation (Malo) des Hotel (Eigentümer) nutzt, wird Hotel Lieferant (Stichwort: Beistellung); Status Lieferant/Versorger geht mit energiewirt. Pflichten einher
- Besser: CPO wird über eigene MaLo beliefert (Keine Beistellung)

Besteht bereits ein Versorgerstatus nach StromStG?
- Regelmäßig nein, also Konzept so aufsetzen, dass Hotel nicht „versehentlich“ zum Versorger wird

Was ist beim Laden für Mitarbeiter (steuerrechtl.) zu beachten?

30
Q

Wahr oder falsch?

Anspruch für Mieter und Kostentragung - § 554 BGB

  • Grundsätzlich: Anspruch der Mieter auf bauliche Veränderung bzgl. Einbau von LI für E-Fahrzeuge
  • Vor Beginn der Installation muss Mieter Erlaubnis des Vermieters einholen
  • Vermieter kann Mieter nur zurückweisen, wenn bauliche Veränderung nicht zumutbar (Abwägung); auch wenn Vermieter selbst LI für Mieter installiert
  • Kostentragung und Rückbau: Mieter trägt - wenn nicht abweichend vereinbart - die Kosten für Anschaffung und Installation der LI und ist bei Auszug zum Rückbau verpflichtet
  • Kein mietvertraglicher Ausschluss des Anspruchs möglich (zwingendes Recht)
A

Wahr!

31
Q

Entflechtung von Ladeinfrastruktur (§ 7c EnWG)

Worum geht es?

A

Entflechtung von Ladeinfrastruktur (§ 7c EnWG)

  • VNB dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten sein noch dürfen sie diese “entwickeln, verwalten oder betreiben”
  • Ausnahme: Private Ladepunkte + Eigenverbrauch des VNB
  • Ausnahme: Gilt nicht für NB von geschlossener Verteilnetze

(“Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben.
Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte … anzuwenden, die für den Eigenverbrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.”)