Verwaltungsverfahrensrecht Flashcards
Aufgrund welcher Bestimmung hat JEDE Verwaltungsbehörde grds die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG, und VVG) anzuwenden?
Aufgrund Art 1 Abs 2 EGVG (Einführungsgesetz)
Auf welche Verwaltungsakte bezieht sich das EGVG?
Eigentlich nur auf Bescheide und das Erlassungsverfahren dahinter.
NICHT: AuvBZ und Privatwirtschaftsverwaltung
Wie weit ist der Begriff “Verwaltungsbehörde” iSd EGVG zu verstehen?
Sehr weit: auch Beliehene und Ausgegliederte
AVG: Falls die Unzuständigkeit nicht geltend gemacht wird: kann dadurch Zuständigkeit begründet werden?
Nein. Weil ja gem § 6 AVG die Behörde von Amtswegen Zuständigkeit wahrnimmt
AVG: Was gilt wenn Behörde beginnt weil sie rechtmäßig zuständig ist, aber sich dann Zuständigkeit ändert?
Perpetuatio fori gibts nicht: Vor Erlassung eines Bescheides ist das Verfahren bei zuständiger Behörde fortzuführen.
AVG: Was gilt falls G eine Frist vorsieht zur Erlassung eines Bescheids? Und Behörde lässt dies ungenutzt verstreichen?
Die ungenützte Frist führt zur UNZUSTÄNDIGKEIT
Hat man einen Rechtsanspruch auf Weiterleitung an zuständige Behörde von Amtswegen, falls bei Anbringen Behörde unzuständig ist gem § 6 AVG?
nein, laut VwGH nicht. Trotzdem kann die Behörde nicht einfach zurückweisen, AUSSER es ist gar keine Behörde zuständig.
AVG: Was gilt für bescheide einer unzuständigen Behörde NACH Rechtskraft?
Diese können gem § 68 Abs 4 Z 1 AVG von Amtswegen von einer Oberbehörde innerhalb 3 Jahren für NICHTIG erklärt werden.
Zuständigkeit von Behörden:
1.) Wie heißt ein System bei dem die Zuständigkeitsverteilung NUR nach örtlichen Kriterien erfolgt?
2.)Wie heißt ein System bei dem die Zuständigkeitsverteilung NUR nach Sachgebieten erfolgt?
1.) Territorialsystem: falls Mehrzahl von Behörden mit gleichen sachlichen aber ungleichen örtlichen Wirkungsbereich gibt.
2.) Realsystem (Ressortsystem oder Ministerialsystem):
AVG: Falls keine genauen sachlichen Zuständigkeitsregeln existieren, welche Behörde ist dann zuständig (Im Anwendungsbereich der Bundesverwaltung)?
§ 2 AVG: subsidär immer die Bezirksverwaltungsbehörden! Aber nur im Anwendungsbereich der BUNDESVERWALTUNG
(In Vorarlberg gilt z.B LReg als subsidär zuständig in Landesverwaltungssachen)
Wie nennt man den territorialen Kernbereich einer Behörde, die für bestimmtes sachlich Zuständig ist?
AMTSSPRENGEL
Da die örtliche Zuständigkeit keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrecht darstellt und vielmehr in extra Verwaltungsvorschriften vorzufinden ist, gibts nur grobe subsidiäre Regeln im AVG: welche Rechtsgrundlage?
§ 3 AVG
Was ist das Problemfeld der “funktionellen Zuständigkeit”?
Falls mehrere Behörden sachlich und örtlich Zuständig sind stellt sich das Problem der funktionellen Zuständigkeit.
Was bedeutet das praktisch: “§ 4 AVG: diese Behörden EINVERNEHMLICH vorzugehen”? Was heißt hier einvernehmlich?
Dass die betreffenden Behörden inhaltlich gleiche Bescheide zu erlassen haben.
Erkläre Zuständigkeitskonflikt in einem Satz im Vergleich zur Zuständigkeitskonkurrenz!
Zuständigkeitskonkurrenz: Falls nach gesetzlichen Vorschriften die sachliche und örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist
Zuständigkeitskonflikt: falls mehrere Behörden die Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder eben alle es ablehnen UND wenn dies eine zu Unrecht tut.
Also liegt kein Zuständigkeitskonflikt vor wenn GAR KEINE Zuständig wäre oder wenn eine Zuständigkeitskonkurrenz vorliegt: nämlich falls beide zuständig sind.
Wer entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Behörden, die beide dem AVG unterliegen und die beide denselben Vollzugsbereich haben (also falls beide Behörden des Bundes sind oder beide des Landes nicht gemischt)? Und wie wird diese Entscheidung förmlich ergehen?
Gem § 5 AVG die gemeinsame Oberbehörde mittels BESCHEID.
Nenne 2 Fälle wann ein Kompetenzkonflikt NICHT nach § 5 AVG zu lösen ist?
1.) Falls es keine gemeinsame Oberbehörde gibt: z.B zwei BM oder Organe unterschiedlicher Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
2.) falls nicht alle beteiligten Behörden dem AVG unterliegen
3.) falls nicht alle im selben sachlichen Verwaltungsbereich tätig sind
AVG: Befangenheit einer Behörde: Wie kann es grds zu einer Bejahung kommen und damit zu einer Veranlassung einer Vertretung?
Anders gefragt: Wie kann man sich wehren gegen Befangenheit?
Jedes Verwaltungsorgan hat zunächst SELBST von Amtswegen zu beurteilen ob Befangenheit vorliegt. Es gibt KEIN SUBJEKTIVES Recht darauf.
Man kann zwar einen Ablehnungsantrag stellen, jedoch muss man diesen als Behörde NICHT formell erledigen sondern berücksichtigen.
Da es kein SUBJEKTIVES Recht auf Befangenheits wahrnehmung gibt, sind dann die Regeln des § 7 AVG hinfällig?
Nein. Man kann in einem Rechtsmittel gegen den Bescheid vorgehen ???
AVG: Was sind Beteiligte und was sind Parteien?
Jede Partei ist ein Beteiligter, aber nicht jeder Beteiligter ist Partei.
Beteiligter nehmen die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch. Parteien haben ein rechtliches Interesse.
§ 8 AVG: Partei ist der der “an der SACHE wegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist”. Was ist diese “Sache”?
Die Sache ist der Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die sog “Verwaltungssache”. Es ist die Hauptfrage, über die im Spruch des Bescheids entschieden werden soll.
Welche zwei Fälle der Parteistellung im AVG gibt es? Und warum wichtig?
1.) Aufgrund eines Rechtsanspruchs
2.) Aufgrund eines rechtlichen Interesses
Wichtig, weil der Umfang der Parteirechte davon abhängt.
VfGH sagt dass KEINE Verfassungsnorm Parteirechte in einem Verfahren garantiert. Mithilfe welcher Bestimmung mischt er sich trotzdem ein bezüglich der Einräumung bzw. Nichteinräumung von Verfahrensrechten?
Mittels des Sachlichkeitsgebots aufgrund des Gleichheitssatzes.
Welche Theorie wendet der VwGH an um eine Verwaltungs-Norm auszulegen, hinsichtlich ihrer Fähigkeit Individuen Parteistellung zu verleihen?
Durch die SCHUTZNORMTHEORIE: “Wird einer Behörde eine Pflicht auferlegt, deren Erfüllung einer bestimmten Person und nicht bloß der Allgemeinheit liegt, so ist das Indiz für Parteistellung”
Umgekehrt: falls Norm nur öffentlichen Interesse dient: keine Parteistellung.