Fälle Flashcards
Es liegt ein Bescheid (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Wie ist hier zu prüfen? (welches Rechtsmittel und was sind die Voraussetzungen für die Legitimation)?
Gegen den Bescheid (1 P) kann H Bescheidbeschwerde iSv Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (1 P)erheben.
Da er behaupten kann und es auch möglich ist, dass er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt ist (1 P), etwa in seinen Rechten auf Privat- und Familienleben aus Art 8 EMRK (1 P),
aus Art 3 4. ZP EMRK (1 P)
oder in seinem Recht, nur unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zur Rückkehr verpflichtet zu werden (1 P),
ist er nach Art 132 Abs 1 Z 1 BVG beschwerdelegitimiert (1 P).
Es liegt ein Bescheid der BFA (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Prüfe Form und Fristen und Inhalt und Einbringungsort!
H muss die Beschwerde gem § 7 Abs 4 VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (1 P) und gem § 12 VwGVG bei der belangten Behörde (1 P), hier also beim BFA(1 P), einbringen.
Die Beschwerde muss gem § 13 Abs 1 2. Satz AVG iVm § 11 VwGVG schriftlich eingebracht werden und die in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Angaben enthalten
(1 P);
H sollte die Aufhebung des Bescheids beantragen (1 P).
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde zulässig (1 P).
H sollte außerdem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen (1 P).
Es liegt ein Bescheid der BFA (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Prüfe für Zusatzpunkte, welches Gericht zuständig ist!
Zuständig zur Erledigung der Beschwerde ist gem Art 131 Abs 2 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG das BVwG (1 ZP),
gem § 14 Abs 2 oder § 15 Abs 2 VwGVG NACH Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde (1 ZP)
Es liegt ein Bescheid der BFA (Rückführungsentscheidung) vor, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist mit der Begründung „im Sinne der strikten Rückführungspolitik der österreichischen Bundesregierung“ (Person ist sozial verwurzelt)
Prüfe wie es doch zur aufschiebenden Wirkung kommen kann!
Es liegt offensichtlich keiner der drei Gründe vor, die das BFA nach § 18 Abs 2 BFA-VG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermächtigen (1 P), und die Aberkennung, „im Sinne der strikten Rückführungspolitik der österreichischen Bundesregierung“ war daher rechtswidrig (1 P).
Das BVwG wird gem § 18 Abs 5 BFA-VG auch ohne entsprechenden Antrag binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen (1 P), weil angesichts sozialer
Bindungen in Österreich anzunehmen ist, dass ihm bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung eine reale Gefahr der Verletzung des Art 8 EMRK drohen würde (1 P).
Immer erwähnen, falls es keine offensichtlichen verfahrensfehler gibt!?
Hinweise auf Verfahrensfehler gibt es nicht (1 P)
Bei einer Bescheidbeschwerde muss nach der Prüfung aller Formalien “in der Sache” geprüft werden:
Erkläre abstrakt: Mit was beginnt man da wenn eine Rückkehrentscheidung des BFA Sache der Prüfung ist? (Entscheidung wurde gegen eine Person erlassen, die laut der Behörde die Staatsbürgerschaft verloren (weil ex Lege Eltern sie verloren haben durch Annahme einer fremden StbG während Person noch minderjährig war) hat und daneben keine EWR Staatsbürgerschaft besitzt)
Prüfe konkret!
Man prüft wer für Rückkehrentscheidungen zuständig ist, ob hier die richtige Behörde entschieden hat und ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen!
Gem § 52 und § 5 Abs 1a, § 6 Abs 1a FPG und § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BFA-VG ist das BFA für Rückkehrentscheidungen sachlich und örtlich zuständig (1 P). Der Bescheid wurde daher
von der zuständigen Behörde erlassen (1 P).
Rückkehrentscheidungen können nach § 52 FPG gegen Drittstaatsangehörige ergehen (1 P).
Drittstaatsangehöriger ist gem § 2 Abs 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; Fremder ist nach Z 1 dieser Bestimmung, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (1 P).
Er ist weder EWR-Bürger noch Schweizer und hat die österreichische Staatsbürgerschaft möglicherweise nach § 29 Abs 1 StbG als Folge des Verlusts der
Staatsbürgerschaft seiner Eltern nach § 27 StbG verloren (1 P).
Die Behörden finden türkische Pässe bei Personen, NACHDEM diese die österreichische StbG durch Verleihung im Jahr 2010 erhalten haben und ihre Türkische Staatsbürgerschaft zuvor nachweislich zurückgelegt haben.
Deshalb erlässt BFA hier Rückkehrentscheidung-Bescheid ohne lang herumzuprüfen.
Was ist in der Bescheidbeschwerde “in der Sache” zu prüfen?
(6 Punkte)
Relevant ist die Fassung dieser Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des möglichen Verlusts, also
2010, gegolten haben (1 P).
Die türkischen Pässe beweisen, dass sie 2010 die türkische Staatsbürgerschaft hatten (1 P).
Sie müssen sie nach der Einbürgerung in Österreich wiedererworben haben, da sie sie vor der Einbürgerung laut Sachverhalt zurückgelegt hatten (1 P).
Nach dem Sachverhalt wurde ihnen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt (1 P).
Allerdings hat die Behörde nicht – zB durch Kontakt mit der türkischen Botschaft – zu klären versucht, ob der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, wie von § 27 Abs 1 StbG gefordert, auf Grund eines Antrages, einer Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung der Eltern erfolgte (1 P).
Lag eine Willenserklärung der Eltern vor oder geht das
Gericht davon aus, haben sie ihre österreichische Staatsangehörigkeit gem § 27 Abs 1 StbG
verloren (1 P).
H hält sich ohne einen der Aufenthaltstitel des § 31 Abs 1 FPG in Österreich auf (1 P).
Vor der Staatsbürgerschaft bestehende (von Hs Eltern abgeleitete oder originäre) Aufenthaltsrechte sind mit der Verleihung unter- bzw in der Staatsbürgerschaft aufgegangen (1 ZP). Sein Aufenthalt ist daher nach § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig (1 P). Daher
hat das BFA eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG zu erlassen (1 P).
Was passiert mit den Aufenthaltsrechten, nachdem Österreichische Stb verliehen wird?
Sie gehen auf.
(Deshalb besteht automatisch nach ex lege Verlust der Stb ein “unrechtmäßiger Aufenthalt”)
wenn irgendwo im Sachverhalt eine Jahreszahl steht, sollte man was erwähnen?
Relevant ist die Fassung dieser Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses, also
2010, gegolten haben (1 P).
Wenn die Eltern eines Kindes die Stb ex lege verlieren, da sie fremde Stb ohne Bewilligung durch Willensakt erwarben: Warum verliert dann nicht immer das minderjährige 15 Jährige Kind automatisch auch die Stb?
Wegen § 27 Abs 3 StbG: mündige Minderjährige müssen ausdrücklich dem Erwerb zustimmen.
Wie erwähne ich kurz am besten, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war?
Person hält sich ohne einen der Aufenthaltstitel des § 31 Abs 1 FPG in Österreich auf (1 P). Sein Aufenthalt ist daher nach § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig (1 P). Daher hat das BFA eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG zu erlassen (1 P).
Warum kann eine Rückkehrentscheidung (Bescheid) rechtswidrig sein, wenn sie keine Frist festlegt zur freiwilligen Ausreise?
Und in welchem Fall zulässig?
Gem § 55 Abs 1 FPG ist nach Rückkehrentscheidung freiwillige Frist festzulegen.
Diese darf gem ABs 4 ausgeschlossen werden, wenn dem Bescheid aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Wurde aber ZU UNRECHT die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die Gründe des § 13 Abs 2 BFA-VG nicht vorlagen, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.
Bescheidbeschwerde gegen Gewerberechtsentziehungsbescheid. Was kann man als verletzte Rechte geltend machen?
Dass ihm die Gewerbeberechtigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden
darf (1 P),
und die Erwerbsfreiheit(1 P)
BVB entzieht unter Berufung auf § 88 Abs 1 GewO die Gewerbeberechtigung. Eigene Ermittlungen, schreibt die Behörde, seien dafür nicht notwendig gewesen: Dass H sich nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhalte (weil BFA meint dass er keine Stb mehr hat), habe das BFA in der Rückkehrentscheidung bereits festgestellt; daran sei die Gewerbebehörde gebunden.
Was stimmt hier nicht? Prüfe!
Vor Erlassung des Entziehungsbescheids hat kein Ermittlungsverfahren stattgefunden (1 P);
die BVB erachtete sich als an die Rückkehrentscheidung des BFA gebunden. Eine
solche Bindung, die eigene Ermittlungen entbehrlich macht, ergibt sich aus § 38 AVG, wenn
die für die Gewerbebehörde relevanten Fragen Vorfragen sind, die vom BFA als der zuständigen Behörde als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurden.
Die Gewerbebehörde muss für die Anwendung des § 88 GewO zunächst klären, ob H die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, denn wenn er nach wie vor Staatsbürger ist, hält er sich schon deshalb zulässigerweise in Österreich auf (1 P). Wenn er kein Österreicher mehr ist, muss die Gewerbebehörde klären, ob er über einen Aufenthaltstitel verfügt (1 P). Beide Fragen sind für die Gewerbebehörde Vorfragen, weil sie für ihre Beantwortung als Hauptfrage
nicht zuständig ist (1 P).
Zur Feststellung der Staatsbürgerschaft als Hauptfrage ist nicht das BFA, sondern gem § 39 iVm § 42 StbG die Landesregierung zuständig (1 P). Für die Staatsbürgerschaft kann die Rückkehrentscheidung schon deshalb keine Bindung auslösen (1 P). Für die Feststellung des zulässigen Aufenthalts könnte das BFA zwar vielleicht zuständig sein, doch hat es darüber nicht als Hauptfrage, sondern ebenfalls nur als Vorfrage für die Ausreisepflicht entschieden (1 P)
Die Gewerbebehörde hätte also gem § 38 AVG sowohl zur Staatsbürgerschaft als auch zum rechtmäßigen Aufenthalt als Fremder selbst ermitteln (1 P) müssen.
Eine Person wird in einem Verfahren vor der BVB nicht involviert und bekommt einen Bescheid. Wie kann man sich gegen die nicht Anhörung wehren?
Person wurde entgegen § 37 AVG von der Behörde nicht gehört (1 P); sollte das zutreffen, ist dieser Verfahrensfehler durch seine Äußerungsmöglichkeit in der Beschwerde geheilt (1 P.)
Der Antrag an die Baubehörde wird nach zwei Monaten geändert, da ein Fehler bei Details im Grünland auftauchte in den Unterlagen. Muss jetzt zusätzlich zwei Monate gewartet werden um Säumnisbeschwerde einzureichen?
Nein, da sich die Änderung nur auf “Details” beschränkt und somit im Rahmen des § 13 Abs 8 AVG befindet.
In welche Rechte könnte Die Verweigerung des Zugangs zu Pressekonferenzen eingreifen (nur auf das offensichtlichste bezogen)?
Die Verweigerung des Zugangs zu Pressekonferenzen könnte in Art 10 EMRK eingreifen (1 P), konkret in die Freiheit der Presse (1 P), zur Recherche (1 ZP) oder in das jedermann gewährleistete Recht zum Empfang von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden (1 P), das Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen gewährt (1 P).
Informationen in Pressekonferenzen mit beschränktem Zugang gehören bei strenger Betrachtung nicht dazu
(1 ZP). Unter bestimmten Umständen verlangt die Informationsfreiheit nach der Rechtsprechung des EGMR aber auch, dass der Staat Informationen zur Verfügung stellt (1 ZP), ua wenn
dies journalistischen Tätigkeiten zu Themen im öffentlichen Interesse dient (1 ZP).
Wie können Eingriffe in Art 10 EMRK gerechtfertigt werden? (bisschen länger antworten)
Beschränkungen dieser Rechte müssen nach Art 10 Abs 2 EMRK vom „Gesetz“ vorgesehen
werden (1 P). Diese Bestimmung fordert aber keine sehr strenge Determinierung (1 ZP) und
auch kein formelles Gesetz als Eingriffsgrundlage (1 ZP), sondern nur eine allgemein zugängliche Regelung, die, auch mit Hilfe der Rechtsprechung, Vorhersehbarkeit schafft (1 P).
Warum gibt es die Verpflichtung auf Parteiengehör, im verfahren auf Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlage?
Weil gem Art 1 Abs 2 EGVG alle Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden haben, außer es handelt sich um ein Rechtsgebiet das in Abs 3 genannt wird.
GewO wird NICHT im Abs 3 genannt. Deshalb ist § 45 Abs 3 AVG anwendbar und damit das Recht auf Parteiengehör
Warum gibt es die Verpflichtung bei der Erlassung eines Straferkenntnisses Parteiengehör zu wahren? (einfachgesetzlich gemeint)
Aufgrund des § 24 VStG ist auch § 45 Abs 3 AVG zu beachten.
Sabine ist erkrankt und möchte ihre Stellungnahme zu dem FWP der Gemeinde mittels § 71 AVG Wiedereinsetzungsantrag dies nachholen.
Dies wird zurückgewiesen.
Zurecht?
Ja, da Die Verwaltungsverfahrensgesetze die Tätigkeit von Behörden regelt bei der Erlassung von BESCHEIDEN; nicht bei Verordnungen.
Wie hat das VwG vorzugehen, wenn die Beschwerde mangelhaft ist?
Gem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG Verbesserung auftragen
Wie lange hat VwG Zeit um über Beschwerde zu entscheiden, wenn es sich um Feststellungsverfahren nach 3. Abschnitt VwGVG handelt?
Gem § 34 Abs 1 VwGVG 6 Monate
Wem kommt im Verfahren vor dem VwG Parteistellung zu?
§ 18 VwGVG spricht nur von der belangten Behörde. So ist gem § 17 VwGVG § 8 AVG anwendbar
Welche Behörde ist zuständig wenn ich in Korneuburg Gewerbeberechtigung haben möchte?
Gem § 333 GewO ist grds BVB zuständig sachlich.
Weil die GewO keine extra Bestimmung hat, kommt für die örtliche Zuständigkeit § 3 AVG zur Anwendung. Nämlich Z 2: nach dem Ort, an dem die dauernde Tätigkeit ausgeübt werden soll
Ich möchte eine Betriebsanlage in Stockerau eröffnen. Welche Behörde ist dafür zuständig und warum? (zwei unterschiedliche Behörden sollen in der Lösung vorkommen!)
Zunächst ist für die sachliche und örtliche Zuständigkeit in das Materiengesetz zu schauen.
Aufgrund der gewerblichen Betriebsanlage ist zunächst in die GewO zu schauen. Die enthält § 333 die sachliche Zuständigkeit nämlich BVB. Jedoch enthält sie keine Bestimmung über örtliche Zuständigkeit, deshalb gem § 3 Z 1 die Behörde des Ortes der unbeweglichen Sache, also BH Korneuburg.
Aufgrund baurechtlicher Hinsicht ist in die jeweilige BauO zu schauen und wird hier Bürgermeister von Stockerau sein gem § 2 NöBauO
Die BH Korneuburg hat den Gewerbeberechtigungsantrag abgewiesen. Bei wem kann ich mich genau Beschweren?
Sachlich zuständig ist für Beschwerde gegen Bescheide, außer es handelt sich um Gemeindeinterne, das VwG gem Art 130 Abs 1 Z 1.
Gem § 131 Abs 1 ist ein LVwG zuständig, da es sich weder um unmittelbaren Bundesvollzug handelt noch um BFG.
Örtlich zuständig ist gem § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG das Gericht des Landes, in dem Gewerbe ausgeübt werden möchte, also NÖ.
Eine Betriebsanlage soll gebaut und gewerberechtlich genehmigt werden. Sie erstreckt sich von Bezirk Korneuburg auch auf das Wiener Stadtgebiet. Welche Behörde ist
A.) Gewerberechtlich zuständig?
B.) Baurechtlich?
A.) Hier ist sachlich aufgrund von § 333 GewO die BVB zuständig. Für örtliche Zuständigkeit hat GewO keine extra Regeln, deshalb kommt AVG zur Anwendung. Dies sagt in § 4, falls gem § 3 Z 1, wie hier ein unbewegliches Gut vorliegt, und die korrekte Anwendung zwei Behörden zuständig werden, nämlich BH Korneuburg und Magistrat Wien, weil er die Aufgaben der BVB in Wien übernimmt, müssen diese einvernehmlich vorgehen. Gelingt dies nicht kommt die gemeinsame Oberbehörde, nämlich die beiden LH zur Anwendung. Finden, die ebenfalls keine Einigung kommt BM zum Zug.
B.) Hier ist sachlich BVB zuständig aufgrund von § 2 NöBauO und § 2 AVG. Schaffen die beiden gem § 4 AVG keine Einigung, kommen Oberbehörden zum Zug also LH. Aber nach ihnen kommt nicht BM zum Zug, da es sich um Landesrecht handelt, und über den LH keine Oberbehörde steht. Somit führt Uneinigkeit zur Unmöglichkeit des Projekts.
Aufgrund welcher Bestimmung sind Maßnahmenbeschwerden direkt beim VwG einzubringen?
Aufgrund § 20 VwGVG
Fabian beschwert sich bei der Berufungsbehörde gegen einen baupolizeilichen Auftrag (inhaltlich korrekt) des Bürgermeisters, weil dieser der Schwiegervater des Mannes ist, auf dessen Antrag der Auftrag erteilt wurde.
Mit Erfolg?
Gemäß § 7 Abs 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane zu enthalten wenn sie eine folgende Ziffer erfüllen.
Hier erfüllt Bgm Z 1, da Verschwägerung gerade Linie vorliegt.
Somit liegt Verfahrensfehler vor.
JEDOCH reicht dieser Umstand alleine nicht um einen inhaltlich richtigen Bescheid aufzuheben. Dieser Mangel heilt nach ständiger Rsp mit Entscheidung eines Unbefangenen Organs, dass den Auftrag bestätigt z.B
Ist Verwaltungsorgan gem § 7 Abs 1 Z 3 bereits befangen, wenn er der politische Gegner ist? (Also z.B Bgm und Opposition?)
Nein, nach Rsp reicht das alleine nicht
Gegen den (inhaltlich richtigen) Bescheid des Bgm wird Berufung erhoben an den Gemeinderat. Im Gemeinderat kann die Bescheid des Bgm nur bestätigen, weil der Bgm die entscheidende Stimme gibt.
Nun will der Berufungswerber dies anfechten.
Mit Erfolg?
Hier liegt ein Verfahrensfehler vor, da der Bgm gem § 7 Abs 1 Z 4 befangen ist.
Jedoch heilt dies, wenn die Beschwerdeentscheidung durch ein unbefangenes Organ gefällt wird.
Wenn nämlich der Bescheid inhaltlich richtig ist wird er vom VwG einfach bestätigt werden und somit heilt dann der Mangel
Welche Grundrechte ermächtigen den Beschwerdeführer auch zum VfGH zu gehen, wegen Befangenheitsfragen beim VwG Richter?
At 6 EMRK und Art 47 GRC Recht auf ein Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Tribunal.
Zentrale Bedeutung hat hier “der äußere Anschein” der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit. Also wenn objektiv betrachtet zu erwarten ist, dass er befangen ist. Nicht zu prüfen ob er tatsächlich ganz konkret befangen ist
Warum sind Amtssachverständige nicht Befangen obwohl sie weisungsgebunden in den Behördenapparat eingebunden sind?
Weil sie beim Gutachtenerstellen an keine Weisung gebunden sind und ausschließlich der Wahrheit verpflichtet sind.
Gem § 17 VwGVG gilt AVG hier auch und damit § 7 AVG iVm § 53 AVG.
Beschwerdeführer zieht vor VfGH, weil Amtssachverständige im VwG derselbe war, wie der dessen Gutachten zur Auslösung des Strafverfahrens geführt hat. Zurecht?
Gem § 17 VwGVG gilt AVG hier auch und damit § 7 AVG iVm § 53 AVG.
Eigentlich kommt nur § 7 Abs 1 Z 3 in Betracht. Dieser ist jedoch, da es sich um ein Strafverfahren handelt verfassungskonform gem Art 6 EMRK auszulegen. Und damit reicht schon objektive Zweifel an Neutralität aufkommen, somit ist er befangen
B verweigert A seine Grundstück Benützung damit A bauen kann. Deshalb möchte A den B Bescheidmäßig dazu gem § 7 Abs 6 Nö BauO zwingen und wendet sich an den BgM in Stockerau. Wem kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu? (Prüfe!)
Zunächst zu prüfen ob NöBauO selbst Regeln zur Parteistellung hat. Hat sie nicht.
Deshalb § 8 AVG anwendbar;
A ist Partei, da er eine denkmögliche Behauptung aufstellt, einen Rechtsanspruch zu besitzen (hier: Nutzungsberechtigung)
B ist Partei, da jedermann in dessen Rechte eingegriffen werden soll Partei ist. Hier Duldung der Nutzung seines Eigentums.
A möchte Bs Grundstück für den Bau mitnützen. Deshalb möchte A den B Bescheidmäßig dazu gem § 7 Abs 6 Nö BauO zwingen und wendet sich an den BgM in Stockerau.
Laut NöBauO muss vor dem Verfahren die Nutzung durch den Nachbar verweigert werden.
Wem kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu? (Prüfe!)
Zunächst zu prüfen ob NöBauO selbst Regeln zur Parteistellung hat. Hat sie nicht.
Deshalb § 8 AVG anwendbar;
Hier fehlt es an der prozessualen Voraussetzung des Bescheids, da die Verweigerung noch nicht ergangen ist. Deshalb ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.
A ist trotzdem Partei, da er eine denkmögliche Behauptung aufstellt, einen Rechtsanspruch zu besitzen. Hier aber nicht einen Anspruch auf den Bescheid, sondern einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung binnen der gesetzlichen Frist gem § 73 AVG. Auch dann wenn eben der Antrag wie auch hier unzulässig ist. Also beinhaltet Anspruch nur Zurückweisung des Antrags mit Bescheid
B ist nicht Partei, da hier nur Zurückweisung in Frage kommt, deshalb kann sein Recht nicht berührt werden.
§ 6 Nö BauO
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1.der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2.der Eigentümer des Baugrundstücks
3.die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4.die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. (Emissionen z.B aufgelistet)
Welche Berufung ist von vornherein aussichtslos?
Es geht um ein Baubewilligung von A.
A.) Die Baubewilligung wird an Auflagen aufgrund Ortsbildschutz gebunden, laut A sind diese unzulässig und er will berufen.
B.) N ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks und will berufen, wegen Ortsbildnisgründen
C.) M ist Mieter auf Ns angrenzenden Grundstück und will gegen Emissionen berufen
D.) X weil unmittelbar angrenzendes Grundstück massiv an Wert verliert
E.) G ist Eigentümer des Grundstücks auf dem gebaut werden soll, er hat aber nicht die Bewilligung dazu erteilt!
Zunächst ist zu prüfen ob überhaupt Parteistellung zukommt und falls ja, wie weit diese geht.
Zu prüfen ist ob BauO eigene Parteiregeln hat, wenn nicht kommt § 8 AVG zur Anwendung.
BauO hat aber welche, somit kommen nur diese Regeln zur Anwendung.
A.) Antragsteller hat aufgrund Z 1 Legalparteistellung. Er hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung bei vorliegen der Voraussetzungen, und nur unter NÖTIGEN Auflagen. Deshalb ist der Umfang seiner Parteistellung groß und er kann alles geltend machen, was zur Umsetzung dieses Ziels dient. Deshalb ist Berufung nicht von vornherein aussichtslos.
B.) N erfüllt zwar Z 3, jedoch hat er kein nötiges subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, deshalb kommt ihm KEINE Parteistellung zu.
C.) Mieter werden nicht aufgelistet, deshalb kommt ihnen im baurechtlichen Verfahren KEINE Parteistellung zu.
D.) X erfüllt zwar Z 3, jedoch hat er kein nötiges subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, deshalb kommt ihm KEINE Parteistellung zu.
E.) G erfüllt zwar Z 2, jedoch kommt seine Einwendung nicht in der taxativen Auflistung des § 6 NÖ BauO vor was als subjektiv-öffentliches Recht zählt.
Jedoch kann mithilfe der SCHUTZNORMTHEORIE ihm ein solches zugesprochen werden. Hier ist zu prüfen ob eine Bestimmung nicht nur öffentliche, sondern doch auch einzelne Interessen schützt. Hier fordert § 18 Abs 1 Z 1 lit a die Zustimmung des Grundstückeigentümers bevor Bewilligung erteilt werden kann. Deshalb kommt dem G ein subjektiv öffentliches Interesse zu und seine Berufung ist nicht aussichtslos
Was ist der Unterschied zwischen NÖ BauO und GewO bezüglich der Frage “Wem Parteistellung zukommt”?
Anders als NÖ BauO sind in der GewO ausdrückliche Bestimmungen über die Parteistellung nicht vorhanden. Weder wem genau iS einer Legaldefinition, noch welche genauen subjektiv-öffentlichen Rechte sie nur geltend machen dürfen.
Deshalb sind beide Fragen im Lichte des § 8 AVG aus den einzelnen Bestimmungen zu beantworten die vorkommen (also nicht auf GewO beschränkt).
Der Grundstückeigentümer hat weder dem Nö BauO Bauvorhaben auf seinem Grundstück, noch dem Gewerbevorhaben zugestimmt.
Wie unterscheiden sich seine Beschwerdechancen in den beiden Verfahren?
Im NÖ BauO wird das Vorhaben von einer Zustimmung des Eigentümers abhängig gemacht. Deshalb stehen Chancen gut
In der GewO wird Bewilligung NICHT von der Zustimmung des Eigentümers abhängig gemacht. Die Erteilung der Bewilligung greift auch nicht in seine Rechte ein, da sie keinen zivilrechtlichen Titel darstellt. Man kann niemanden zwingen sein Grundstück benutzen zu dürfen nur weil man eine Gewerberechtliche Genehmigung hat für diesen Ort.
Deshalb kommt ihm im gewerberechtlichen Verfahen KEINE PARTEISTELLUNG zu.
A erhebt beim LVwG Salzburg Maßnahmenbeschwerde, gegen einen Amtstierarzt der BH Salzburg, weil er sich zu Unrecht Zugang zu seinen Tieren gemacht hat. Das Erk wird danach dem Tierarzt, dem A und einem Dritten zugestellt.
Dagegen möchte
A.) Der Amtstierarzt Revision erheben.
B.) Der Dritte Revision erheben.
C.) Die BH Salzburg Revision erheben
Wie sind die Erfolgschancen? Prüfe mit genauen Normen!
Art 133 Abs 6 B-VG, bestimmt WER Revision erheben kann grds. (Parteirevision, Amtsrevision)
A.) Gem Z 1 muss die Rechtsverletzung zumindest möglich sein. Ist dies nicht der Fall ist die Revision gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Keine Rechtsverletzung kommt insbes dann vor, wenn der Revisionswerber KEINE PARTEISTELLUNG im Verfahren vor dem VwG hatte. Und Parteistellung haben im verfahren gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gem § 18 die belangte Behörde (BH Salzburg), der Beschwerdeführer gem § 8 AVG. NICHT jedoch der Organwalter. Deshalb aussichtslos und zurückzuweisen
B.) Parteistellung kann auch nicht dadurch begründet werden, dass zu Unrecht als Partei behandelt werden z.B durch Zustellung. Somit Zurückweisung der Revision
C.) Gem Art 133 Abs 6 Z 2 kann die BH Revision erheben
Wie wirkt sich dies auf Verfahren aus? Wie hat Verwaltungsbehörde/Gericht vorzugehen?
Während eines Verfahrens zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung stirbt Antragsteller?
Hier hat Behörde formlos Verfahren einzustellen
Wie wirkt sich dies auf Verfahren aus? Wie hat Verwaltungsbehörde/Gericht vorzugehen?
Während eines Säumnisbeschwerdeverfahrens zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung stirbt Antragsteller?
Hier hat das VwG mit Beschluss einzustellen. (Beschluss ist auch anderen Parteien zuzustellen, gem § 18 VwGVG insb auch der belangten Behörde)
Wie wirkt sich dies auf Verfahren aus? Wie hat Verwaltungsbehörde/Gericht vorzugehen?
Während eines Beschwerdeverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung stirbt der Betroffene.
Hier hat VwG Bescheid ersatzlos zu beheben und Verfahren mittels Bescheid einzustellen.
(Beschluss ist auch anderen Parteien zuzustellen, gem § 18 VwGVG insb auch der belangten Behörde)
Wie wirkt sich dies auf Verfahren aus? Wie hat Verwaltungsbehörde/Gericht vorzugehen?
Während eines Beschwerdeverfahrens wegen Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags stirbt der Gebäudeeigentümer.
Hier geht es um dingliche Rechte. So trifft Verpflichtung für baupolizeiliche Aufträge meist den Eigentümer. Verstirbt daher der Eigentümer ist nicht gleich neues Verfahren zu starten.
Wie wirkt sich dies auf Verfahren aus? Wie hat Verwaltungsbehörde/Gericht vorzugehen?
Während eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stirbt der Nachbar, der zuvor jedoch Einwendungen erhoben hat.
Wegen der dinglichen Wirkung kommt den Rechtsnachfolgern unmittelbar die Parteistellung des Nachbarn zu. Die erhobenen Einwendungen bleiben bestehen.
Jedoch auch die eingetreten Teilpräklusionen, falls vorhanden.
A setzt für B eine Prozesshandlung während mündlicher Bauverhandlung, damit dieser nicht präkludiert, und beruft sich auf die Vollmacht des B. Wie hat Behörde vorzugehen, kann sie die Handlung als gegenstandlos behandeln?
Gem § 10 AVG kann man sich vertreten lassen. Jedoch braucht es eine schriftliche Bestätigung der Vertretung gem Abs 1. (Außer es handelt sich um einen Rechtsanwalt gem Abs 4).
Das Fehlen der Schriftlichkeit alleine reicht nicht aus um die Prozesshandlung des B als Gegenstandslos zu behandeln. Die Behörde MUSS gem § 10 Abs 2 iVm 13 Abs 3 Behebung des Mangels beauftragen (konkret Vorlage der Vollmacht)
A und B sind Miteigentümer eines Grundstücks. A erhebt Einwendungen am Tag der mündlichen Bauverhandlung. In weiterer Folge erhebt A im eigenen wie auch im Namen des B Berufung. Wie hat die Behörde zu reagieren und wie erfolgreich sind die Aussichten für B?
Gem § 10 AVG kann man sich vertreten lassen. Jedoch braucht es eine schriftliche Bestätigung der Vertretung gem Abs 1. (Außer es handelt sich um einen Rechtsanwalt gem Abs 4).
Das Fehlen der Schriftlichkeit alleine reicht nicht aus um die Prozesshandlung des B als Gegenstandslos zu behandeln. Die Behörde MUSS gem § 10 Abs 2 iVm 13 Abs 3 Behebung des Mangels beauftragen (konkret Vorlage der Vollmacht)
ABER: auch wenn er dies nachbringt, kann damit nur die Vollmacht für die Berufung bewiesen werden. Das ändert aber nichts daran, dass der B bereits präkludiert ist, da er keine Einwendungen erhoben hat. Er hätte eh nicht selbst erscheinen müssen aber es war objektiv NICHT erkennbar ob A auch für eine weitere Person Einwendungen erhebt.
Somit ist Bs Berufung mangels Parteienstellung zurückzuweisen und der Bescheid dem A zuzustellen, da dieser Vollmacht inne hat.
In einer Bauverhandlung erhebt A im Namen des B Einwendungen. Sind diese Einwendungen wirksam?
A.) Wenn A zwar noch nicht bevollmächtigt ist aber zusagt, nachträglich die schriftliche Vollmacht nachzureichen.
B.) Der B am Handy dem Verhandlungsleiter sagt dass eine Vollmacht besteht
C.) Der A eine Vollmacht vorweist wo drin steht: Der A darf vor allen Behörden und Gerichten mich vertreten
D.) A sagt er sei der Vater von B
E.) A sagt dass B einer anderen Behörde gestern mündlich kundgetan hat, dass A auch in diesem Verfahren bevollmächtigt ist
A.) Hier gilt NICHT § 13 ABs 3 sinngemäß laut VwGH, da dafür eine Bevollmächtigung grundsätzlich schon existieren muss, um sie nachträglich nachzuweisen
B.) Laut dem Buch reicht dies nicht gem Abs 1. Ich sehe das aber anders, weil ja nirgends steht dass dies Persönlich geschehen muss.
C.) Laut stRSP ist dies nicht gültig, da für eine Generalvollmacht keine extra gesetzliche Ermächtigung existiert.
D.) Hier kommt § 10 Abs 4 zur Anwendung der die Behörde ermächtigt, das Familienverhältnis alleine als ausreichenden Beweis zu nehmen. Es ersetzt aber NICHT die Vollmacht, wenn die nie erteilt wurde. Bis zum Beweis des Gegenteils ist eine Handlung des Vaters aber zuzurechnen. Bei Zweifeln kann Behörde aber immer noch ganz normal gem § 13 Abs 3 vorgehen
E.) Mündliche Bevollmächtigung ist sehr wohl zulässig, jedoch ist nicht Abs 1 erfüllt, da dies vor derselben Behörde kundgemacht werden muss
A ist vom Anwalt vertreten, der für ihn Beschwerde beim VwG erhebt. Kurz vor der Vorlage an das VwG gelangt ein Schrieben zur Behörde in dem drin steht dass A auf Beschwerde verzichtet.
Welche Auswirkungen hat das Schreiben?
Gem § 10 Abs 6 AVG kann Vertretene trotzdem noch gültig Erklärungen abgeben. Es ist eindeutig, dass er den Bescheid in Rechtskraft setzen möchte. Deshalb passiert dies auch mit Einlangen des Schreibens.
A bringt in einem Wiedereinsetzungsantrag vor, dass er seinen ANwalt ermächtigt hat und ihm deshalb ide Versäumung der Frist nicht anzurechnen ist, weil er ja auf den Anwalt vertrauen konnte.
Trifft dies zu?
Nein. Gem § 12 AVG sind die Vorschriften des AVG auch auf Vertreter anzuwenden. Somit kann Wiedereinsetzung nur möglich sein wenn der Anwalt die Voraussetzungen auch erfüllt nämlich unverschuldete Unmöglichkeit.
Liegt wirksame Beschwerde vor?
BH verkündet A den Bescheid. Gleich vor Ort gibt A zu Protokoll, dass er Beschwerde erhebt. Nach Rechtsmittelfrist reicht er schriftlich eine “Beschwerdeergänzung” nach.
Gem § 13 Abs 1 AVG (auch im VwGVG anzuwenden wegen § 17 VwGVG) darf eine Partei formfrei Anbringen bei der Behörde.
Jedoch muss dies gem Abs 2 SCHRIFTLICH sein, wenn es sich um Rechtsmittel handelt, wie hier.
JEDOCH meint VwGH, dass es ausreicht wenn die Behörde eine Niederschrift aufnimmt, (die sie aber nicht aufnehmen muss!).
Somit ist von einer wirksamen Beschwerde auszugehen, die durch den verspäteten Schriftsatz ergänzt wurde
Liegt wirksamer Einspruch vor?
Bei der Behörde möchte A gem § 49 VStG einen Einspruch erheben gegen Strafhöhe. BH verweigert jedoch Aufnahme einer Niederschrift. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist reicht A Schriftsatz ein “Einspruchsergänzung”
Gem § 49 Abs 1 VStG kann auch mündlich Einspruch erhoben werden. Gem § 14 Abs 1 AVG sind mündliche Anbringen per Niederschrift festzuhalten.
Passiert dies nicht, ist der Einspruch laut Rsp trotzdem gültig. Es dient nur Beweisgründen.
Somit ist von einem wirksamen Einspruch auszugehen, der durch den verspäteten Schriftsatz ergänzt wurde
Liegt wirksame Beschwerde vor?
A schickt an E-Mailadresse der Sachbearbeiterin eine Beschwerde. Diese leitet die Beschwerde an die im Internet kundgemachte e-mailadresse der Behörde weiter, jedoch kommt diese wegen technischer Probleme nach Rechtsmittelfrist an
Gem § 13 Abs 2 dürfen schriftliche Anbrignen in jeder technischen Form angebracht werden.
Jedoch für E-Mail gibt es eine Einschränkung. So gilt dies nur wenn die besonderen Emailvoraussetzugnen eingehalten werden, die von der Behörde aufgestellt wurden: So wie eine bestimmte veröffentlichte.
Somit ist die Email an eine andere Adresse gem § 6 AVG Abs 1 auf Gefahr des Einbringers an die richtige Stelle weiterzuleiten. Somit ist ihm die Verspätung zuzurechnen
A wird Lenkberechtigung entzogen. Eine Woche nach Zustellung des Entziehungsbescheids langt bei der Behörde:
Ein Schrieben ein, in dem A ausdrückt generell unzufrieden mit der Situation zu sein
Die Behörde legt daraufhin dem VwG vor. Wie hat es vorzugehen?
§ 13 Abs 6: Behörde ist nicht verpflichtet Anbringen zu behandeln, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen.
A wird Lenkberechtigung entzogen. EIne Woche nach Zustellung des Entziehungsbescheids langt bei der Behörde:
Ein arabisches Schreiben ein
Die Behörde legt daraufhin dem VwG vor. Wie hat es vorzugehen?
VwG hat mit einem Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Fremde Sprache fällt anscheinend darunter
A wird Lenkberechtigung entzogen. EIne Woche nach Zustellung des Entziehungsbescheids langt bei der Behörde:
eine Beschwerde im Faxweg ein, auf der zu erkennen ist dass es sich um eine Beschwerde handelt aber offensichtlich aufgrund technischer Probleme nicht alles lesbar ist
Die Behörde legt daraufhin dem VwG vor. Wie hat es vorzugehen?
Wird wohl gem § 13 Abs 3 ein Verbesserungsauftrag zu erlassen sein. Wenn aber fast alles lesbar ist, kann ganz normal behandelt werden. Etwaige Fehler aufgrund dessen sind dem Einbringer zuzurechnen
A wird Lenkberechtigung entzogen. EIne Woche nach Zustellung des Entziehungsbescheids langt bei der Behörde:
eine leere Faxseite ein
Die Behörde legt daraufhin dem VwG vor. Wie hat es vorzugehen?
§ 13 Abs 6: Behörde ist nicht verpflichtet Anbringen zu behandeln, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen.
A wird Lenkberechtigung entzogen. EIne Woche nach Zustellung des Entziehungsbescheids langt bei der Behörde:
Eine E-Mail ein, “Ich erhebe Beschwerde, die Begründung kommt dann in zwei Monaten”
Die Behörde legt daraufhin dem VwG vor. Wie hat es vorzugehen?
Hier ist § 13 Abs 3 anzuwenden und ihm eine Frist zu geben, weil gem 9 Abs 1 VwGVG nicht nötige Beschwerdeinhalt vorliegt.
Falls nicht behoben gilt er als nie eingebracht
(§ 13 Abs 3 AVG ist jedoch nicht anzuwenden wenn es kein Fall des Versehenes ist sondern bewusst damit eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist herbeigeführt werden soll laut VwGH)
A wird Lenkberechtigung entzogen. Eine Woche nach Zustellung des Entziehungsbescheids langt bei der Behörde:
ein Schreiben in dem A sich beschwert, dass ihm dies nicht entzogen werde hätte dürfen, aus beruflichen Gründen
Die Behörde legt daraufhin dem VwG vor. Wie hat es vorzugehen?
Hier muss dann kein § 13 Abs 3 AVG Verbesserungsauftrag erlassen werden wenn das Anbringen aussichtslos ist. Zum Beispiel sind hier beruflichen Umstände des A nicht von Bedeutung.
A wurde von der Berufungsbehörde ein Verbesserungsauftrag aufgetragen, den er nach 2 Wochen nicht genützt hat und deshalb hat Behörde Antrag zurückgewiesen mit Berufung auf § 13 Abs 3 AVG. Dagegen erhebt A Beschwerde ans VwG mit dem Grund, dass Behörde ihm keine Frist aufgetragen hat.
Wie hat VwG zu entscheiden?
Behörde darf nicht sich auf § 13 Abs 3 berufen wenn es zurückweist, da dafür eine Frist nötig ist. Deshalb hat VwG der Beschwerde Folge zu geben und gem § 28 Abs 3 VwGVG an die Behörde zurückzuverweisen und diese muss der Rechtsansicht folgen also einen Verbesserungsauftrag erteilen zusammen mit Frist
A wurde von der Berufungsbehörde ein Verbesserungsauftrag aufgetragen, den er nach 2 Wochen nicht genützt hat und deshalb hat Behörde Antrag zurückgewiesen mit Berufung auf § 13 Abs 3 AVG. Dagegen erhebt A Beschwerde ans VwG mit dem Grund, dass Behörde ihm eine zu kurze Frist von zwei Wochen aufgetragen hat.
Verbesserungsauftrag wurde erteilt, weil er keine Einreichpläne beigefügt hat bei seinem ANtrag.
Wie hat VwG zu entscheiden?
Es kommt auf die Angemessenheit hat gem § 13 Abs 3 AVG. Frist kann umso kürzer sein, wenn Beilagen schon im Antrag hätten existieren müssen.
Deshalb reicht Frist zur Vorlage.
Es geht nicht um die Beschaffung, weil die Dokumente schon vorhanden sein sollten.
Deshalb ist Frist angemessen
In dem Berufungsverfahren ändert Berufungswerber mittels Antrag das Bauvorhaben eine Wohnhauses um einen Stock niedriger.
Ist dies möglich. Prüfe!
Gem § 13 Abs 8 AVG besteht die Änderungsmöglichkeit grds auch während des Berufungsverfharens oder VwGV.
Jedoch nur, wenn die Änderung Sache des ersten Verfahrens war und somit die Änderung nicht das Wesen der Sache ändert und somit im Rahmen des § 13 Abs 8 sich befindet.
Durch die Einschränkung des Projekts ist die “Sache” nicht überschritten und Rechtsmittelbehörden haben dies zugrunde zulegen
Antragsteller zieht Beschwerde zurück.
Kann er das?
Was ist der Unterschied falls Behörde noch Beschwerde bei sich hat und was wenn sie es dem VwG vorgelegt hat?
Ja er kann in jedem Verfahrensstadium gem § 13 Abs 7 AVG zurückziehen.
Ist Sache noch bei der Behörde, so hat sie das Verfahren FORMLOS einzustellen.
Gericht hat dagegen mittels Beschluss vorzugehen
Geht das?
A widerruft die Zurückziehung eines Antrags auf Berufung?
Nein. Weil durch Einlangen der Zurückziehung wird Bescheid rechtskräftig.
Die neuerliche Widerrufung ist unzulässig
Ist Wiedereinsetzung nach Präklusion im AVG möglich?
Nein. Nicht gem § 71 AVG
JEDOCH dafür wurde § 42 Abs 3 geschaffen, nämlich die Quasi Wiedereinsetzung
Warum ist es rechtens, wenn einem Nachbar die Einsicht in das Ortsbildgutachten verwehrt wird?
Weil dem Nachbar nur eine eingeschränkte Parteistellung zukommt, und ihm insb kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des Ortbildes zukommt.
VwGH: “Formelle Prozessuale Rechte (hier Akteneinsicht) können nicht weiter reichen als die materiell eingeräumten Rechte.”
Warum hat eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügungn gem § 10 VVG keinen Erfolg, wenn damit der Grund: “Titelbescheid war nicht rechtmäßig” geltend gemacht wird?
Weil Fragen zu der Rechtmäßigkeit des Titelbescheids nicht mehr geltend gemacht werden können im Vollstreckungsverfahren.
A will Fristverlängerung beantragen. Oder ist dies ohne Erfolg?
a.) bei einem Verbesserungsauftrag der ihm nur 5 Tage Zeit gibt.
b.) Bei einer Berufungsfrist, die ihm mit zwei Wochen zu kurz ist.
a.) Hier ist es möglich dass Behörde verlängert. Jedoch muss Antrag während laufender Frist gestellt werden.
b.) Gem § 33 Abs 4 sind jedoch Fristverlängerungen NICHT möglich bei gesetzlichen Fristen
Was sind “Vorfragen” iSd § 38 AVG?
Rechtsfragen, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung UNABDINGBAR sind
UND
die bereits in einem anderen Verfahren bindend beantwortet werden
Nachbar erfährt von eine Gastgewerbe, dass mittels vereinfachtem Verfahren gewerberechtlich genehmigt worden ist.
Wie kann er dagegen vorgehen?
Prüfe!
Gem § 359b Abs 2 GewO können Nachbarn im vereinfachten Verfahren NUR einwenden dass Voraussetzungen nicht vorliegen für vereinfachtes Verfahren. (nur innerhalb der angegeben Frist möglich)
Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist er ÜBERGANGENE PARTEI.
Deshalb hat er drei Möglichkeiten um seine Einwendungen gegen das vereinfachte Verfahren geltend zu machen:
1.) Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung
2.) Antrag auf Zustellung des Bescheids
3.) Falls Inhalt bekannt ist: sofort Beschwerde erheben
Was fällt alles unter den Zeugen-Entschlagungsgrund gem § 49 Abs 1 AVG: “Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung”?
Alles strafrechtliche, also auch verwaltungsstrafrecht
A erhebt Beschwerde gegen einen Bescheid, da ihm die Kosten für einen nichtamtlichen Sachverständigen auferlegt wurden, obwohl es bei der zuständigen Gemeinde einen Sachverständigen gibt. Dass dieser wegen Überlastung nicht in nächster Zeit Gutachten machen kann, ist nicht sein Problem.
Mit Erfolg?
Ja mit Erfolg- Denn Behörden dürfen gem § 52 Abs 2 nur nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn ein Amtssachverständige “nicht zur Verfügung” steht.
Jedoch gilt dies nicht wenn einer der Behörde iSd Abs 1 “beigegeben” wurde.
Wie kann ich die Unfähigkeit eines nichtamtlichen Sachverständigen geltend machen?
In dem ich gem § 53 Abs 1 AVG dies glaubhaft mache.
Unterschied der Möglichkeiten einen amtlichen Sachverständigen zu bekämpfen im Unterscheid zu einem nichtamtlichen?
Es gibt ggü Amtssachverständigen KEIN Ablehnungsrecht. Falls sie befangen sind kann dies aber einen Verfahrensmangel darstellen
A bemängelt den Inhalt eines Gutachtens. Was hat Behörde zu tun?
Nichts, da nach stRsp ein nicht offensichtlicher Widerspruch im Gutachten nur bekämpft werden wenn ein Gegengutachten eingeholt wird. Solange A dies nicht tut hat Behörde nicht darauf zu achten
Was prüft man absolut grob zu erst bei einem Fall? (2 Schritte: vom Merli)
1.) Liegt überhaupt ein anfechtbarer Akt vor? (Zulässigkeit)
2.) Dann erst schauen ob es rechtswidrig ist etc. (Begründetheit)
A.) Welchen gesetzlichen Voraussetzungen muss ein Bescheid entsprechen?
B.) Beispiel, bei dem das Fehlen einer Voraussetzung der Bescheid mangelhaft wird?
C.) Beispiel, bei dem das Fehlen einer Voraussetzung der Bescheid nichtig wird?
A.) Zum einen der genereller behördlicher Erledigungen gem § 18 Abs 4 AVG
UND
Besondere Vorschriften der §§ 58 ff AVG
B.) Zum Beispiel: Fehlen der Begründung gem § 58 Abs 2
C.) Fehlen der Erkennbarkeit der Behörde gem § 18 Abs 4 AVG
Wie hat das VwG zu entscheiden? Und bitte mit genauen Normen!
A.) Falls sich bei dem Beschwerdeverfahren herausstellt, dass gar kein Bescheid vorliegt, weil er nichtig ist?
B.) Falls sich bei dem Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Bescheid vom Gemeindevorstand nur den Spruch umfasst, nicht aber eine Begründung?
A.) Mangels Anfechtungsgegenstand ist die Beschwerde beschlussmäßig gem §§ 28 Abs 1 und 31 VwGvG als unzulässig ZURÜCKZUWEISEN
B.) Nach stRsp ist bei fehlender Begründung eines Kollegialbehördlichen Bescheids so vorzugehen, als würde er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein: Bescheid mittels Beschwerde gem § 28 Abs 2 VwGVG aufzuheben
Damit überhaupt ein bescheid vorliegt braucht es ua die “Erkennbarkeit des Adressaten”. Aus was ergibt sich die?
Aus dem Spruch, der Zustellverfügung und aus der Adressierung.
Ist die Adressierung ungenau, kann sich aber aus einem deutlichen Spruch sehr wohl die Erkennbarkeit des Adressaten ableiten
Warum ist es rechtswidrig, wenn Behörde die Baubewilligung versagt, weil noch eine Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung aussteht?
Weil dies unabhängig voneinander zu beurteilen ist. Es besteht in Ö das “Kumulationsprinzip” (Außer im MaterienG steht was anderes)
VwG verkündet das Erkenntnis. Eine Woche später stellt es den Parteien dieses ungefragt zu. Dagegen hebt eine Partei Revision.
Mit Erfolg?
Nein. Da gem § 25a Abs 4a VwGG eine Revision nur zulässig ist, wenn Partei gem § 29 Abs 4 VwgVG eine Ausfertigung BEANTRAGT hat
Gibt es eine Formpflicht für Berufungsvorentscheidungen?
Ja, schriftlich. Ergibt sich aus § 64a Abs 2 AVG
Gibt es eine Formpflicht für Beschwerdevorentscheidung?
Ja, schriftlich. Ergibt sich aus § 15 Abs 1 VwGVG
Unterschiedliche Wirkungen zwischen Zurückziehung eines Vorlageantrags (nachdem gegen Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt wurde) und Zurückziehung ( nachdem gegen Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag gestellt wurde)?
Der Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung ist “stärker”, er führt direkt ex lege zum Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung. Falls dieser danach “zurückgezogen” wird, hat dies keine Wirkung. Die Berufungsvorentscheidung ist schon ex lege außer kraft.
Bei der Beschwerdevorentscheidung hat der Vorlageantrag nicht die ex lege Wirkung. Hier führt die Zurückziehung also zur Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung
In seiner Revision bringt A hervor, dass das VwG zu Unrecht die Volksöffentlichkeit ausgeschlossen hat. Mit Erfolg?
Gem § 25 Abs 1 VwGVG ist Öffentlichkeit miteinzubeziehen. Jedoch kann solch ein Verfahrensmangel nur zur Aufhebung führen wenn er wesentlich war, was meist ausgeschlossen erscheint
Das VwG will im Beschwerdeverfahren der Anschauung der belangten Behörde voll und ganz zustimmen: wie hat es vorzugehen? Also welcher Rechtsakt und wie schaut der aus?
Gem § 28 VwGVG hat VwG immer mit Erkenntnis zu entscheiden, außer es weißt zurück.
Hier hat es ein Erkenntnis zu erlassen: nämlich die Beschwerde abzuweisen (die Abweisung stellt die Erlassung einer inhaltsgleichen Entscheidung dar)
Rechtsgrundlage dafür, dass der VwGH die Rechts- und Sachlage des Entscheidungszeitpunkt des VwG annehmen muss?
§ 41 VwGG
A.) Unterschied des Zeitpunkts der Rechts- und Sachlage bei Berufungsverhandlung im Unterschied zum Bescheidbeschwerdeverfahren?
B.) Unterschied Bescheidbeschwerdeverfahren zu einem Maßnahmebeschwerdeverfahren?
A.) Hier gibt es keinen Unterscheid. Bei beiden ist der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt ausschlaggebend. Also kann sich noch alles ändern und ist zu berücksichtigen. Es handelt sich NICHT um eine “nachprüfende Kontrolle”
B.) Bei der Maßnahmenbeschwerde handelt es sich hingegen sehr wohl um eine “nachprüfende Kontrolle” und damit liegt der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage in der Vergangenheit, nämlich zum Zeitpunkt der Setzungen der AuvBZ
Rechtsgrundlage der Behörde um das Anbringen “wegen entschiedener Sache” zurückzuweisen? Und was sind Gründe sowas zu tun OBWOHL der Antrag nicht Wortgleich ist?
§ 68 Abs 1 AVG
Es liegt entschiedene Sache vor, falls sich nachträglich keine wesentlichen Änderungen passierten
Rechtsgrundlage des VwG um den Antrag “wegen entschiedener Sache” zurückzuweisen?
Laut Rsp abgeleitet aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und § 28 Abs 1 VwGVG
Dem A wurde seine Lenkberechtigung entzogen. Warum kann der LH hier ihm zur Hilfe eilen?
Weil der LH gem § 68 Abs 2 AVG von Amtswegen Bescheide aufheben kann, weil er Oberbehörde ist und aus dem Bescheid (der nur belastet und nicht berechtigt) niemand ein Recht ableiten kann
Das VwG weist unabsichtlich einen Antrag rechtswidrigerweise zurück. Was kann es dagegen tun?
Nichts, da § 68 Abs 2 nicht auf VwGVG anwendbar ist.
Was ist bei einer Bescheidbeschwerde immer zuerst zu prüfen “in der Sache”?
Also nach dem die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft wurde?
Ob der Bescheid von der zuständigen (örtlich und sachlich) Behörde erlassen worden ist und ob es Verfahrensfehler gibt.
Ab wann halte ich mich “nicht rechtmäßig” im Bundesgebiet auf, iSd FPG?
Gem § 31 Abs 1a wenn ich keinen Fall gem § 31 Abs 1 erfülle
Wie habe ich in jedem Fall einer Rückkehrentscheidung, Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot das Privat und Familienleben zu prüfen? (In der Bescheidbeschwerde)
§ 9 BFA-VG: wobei Abs 5 und 6 nur bei Drittstaatsangehörigen zu beachten ist, die RECHTMÄßIG da sind. Jedenfalls sind Abs 1 und Abs 2 zu prüfen und ein Ergebnis hinschreiben
Wie kann man ganz kurz schreiben welches Gericht zuständig ist für Bescheidbeschwerde? (wenn nichts fraglich ist im SV)
Das zur Entscheidung zuständige VwG ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland (sachlich: Art 131 Abs 1 B-VG; örtlich: § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG) (2 ZP).
Prüfe schnell Zuständigkeit des Bgm in einem Statutarstadt!
Rust ist eine Stadt mit eigenem Statut (vgl Ruster
Stadtrecht); gem Art 116 Abs 3 B-VG hat diese neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung
auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Es handelt sich dabei um Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, die gem Art 119 Abs 2 B-VG vom Bürgermeister besorgt werden, (der sich dafür nach § 23 Abs 1 Ruster Stadtrecht des Magistrats zu bedienen hat.)
Der Bescheid stammt somit von der zuständigen Behörde (1 P).
H wurde von der Behörde nicht gehört bevor Bescheid erlassen worden ist. Was ist zu prüfen bei der Bescheidbeschwerde deswegen?
H wurde entgegen § 37 AVG von der Behörde nicht gehört; Dieser Verfahrensfehler ist jedoch durch seine Äußerungsmöglichkeit in der Beschwerde geheilt
Behörde hat einfach ohne selbst zu ermitteln Bescheid erlassen, weil bereits erstinstanzlicher Bescheid einer anderen Behörde (BFA) vorlag, dessen Spruch unmittelbare Rechtsfolgen für die Behörde bedeutet. (Jedoch wird dieser gerade angefochten Mittels Bescheidbeschwerden)
Was ist gegen diesen zweiten Bescheid vorzubringen? Behörde meint sie sei an den ersten Bescheid gebunden und muss deshalb nicht selbst ermitteln?
Vor Erlassung (des Entziehungsbescheids) hat kein Ermittlungsverfahren stattgefunden;
die Bürgermeisterin erachtete sich als an die Rückkehrentscheidung des BFA gebunden. Eine
solche Bindung, die eigene Ermittlungen entbehrlich macht, ergibt sich aus § 38 AVG, wenn
die für die Gewerbebehörde relevanten Fragen Vorfragen sind, die vom BFA als der zuständigen Behörde als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurden.
Dann erklären welche Vorfragen relevant sind und noch nicht woanders eine rechtskräftige Hauptfrage war.
Deshalb hätte Behörde gem § 38 AVG SELBST zu den Vorfragen ermitteln müssen
Es wurden Ermittlungsschritte vergessen von der Behörde. Dies hast du deutlich gemacht in deiner Bescheidbeschwerde. Welchen abschließenden Satz musst du dann noch als Ergebnis hinschrieben in der Beschwerde?
“Das LVwG muss nach § 28 Abs 2 VwGVG die (unterbliebenen Anhörungen und) Ermittlungen
nachholen und in der Sache entscheiden”
Inwiefern berührt Stb Entzug Art 8 EMRK (nicht familie gemeint)?
Weil die Staatsbürgerschaft einen wesentlichen Teil der von Art 8 EMRK geschützten sozialen Identität eines Menschen ausmacht und der Verlust der Staatsbürgerschaft daher das in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Privatleben berührt.
Ein Gesetz stellt auf eheliche Kinder ab, welche Grundrechte werden hier in erster Linie verletzt?
Die angeführten Gleichheitsverbürgungen verbieten dem Gesetzgeber unsachliche Differenzierungen, insbesondere Vorrechte der Geburt (Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG) (1 P), Unterscheidungen aus dem alleinigen Grund der Abstammung (Art I RassDiskrBVG) (1 ZP) und Benachteiligungen, die in der Geburt begründet sind (Art 14 EMRK)
Also EMRK, B-VG und RassDiskrBVG
Wann verletzt Erkenntnis des VwG den Gleichheitssatz?
Ein Erkenntnis des VwG verletzt das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz,
wenn es sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, wenn dem anzuwendenden Gesetz fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird oder wenn es willkürlich ist.
Wann verletzt Erkenntnis des VwG den Grundrecht blablabla ?
Ein schöner Satz für Prüfung!
Das Erkenntnis verletzt das Recht gem blablabla, wenn die Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, die Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht oder wenn dem VwG eine
denkunmögliche Rechtsanwendung vorzuwerfen ist (1 P).
Wie ist zu prüfen, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist für eine Maßnahmenbeschwerde? (es liegt AuvBZ vor, von einem Polizisten im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsverwaltung und in Wien begonnen)
Gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, kann Maßnahmenbeschwerde nach § 20 VwGVG
unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten.
Nachdem die Handlung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gesetzt wurde, ist gemäß § 88 Abs1 SPG das Landesverwaltungsgericht zuständig.
Die Maßnahme wurde in Wien begonnen (und beendet), gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG liegt daher die örtliche Zuständigkeit beim VwG Wien.
Was rechtfertigt zur Identitätsfeststellung nach einem gefährlichen Angriff im öffentlichen Raum?
Die Sicherheitsbehörden haben gemäß § 22 Abs 3 SPG nach einem gefährlichen Angriff die maßgeblichen Umstände zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer solcher Angriffe erforderlich ist.
Nachdem sich der Vorfall im öffentlichen Raum abspielte, ist Klärung zu Präventionszwecken indiziert.
Kann fehlende Androhung der Zwangsgewalt, obwohl sonst alles rechtmäßig ist, zu einer rechtswidirgen AuvBZ festgestellt durch das VwG gem § 28 Abs 6 VwGVG führen?
Ja!
Was kann alles von einer Identitätsfeststellung umfasst sein, was vielleicht von außen nach vielen sicherheitsbehördlichen Tatbeständen ausschaut und eigentlich für sich allein isoliert betrachtet andere Voraussetzungen benötigt?
§ 35 SPG Abs 3 Zunächst ist Person freiwillig dazu aufzufordern. Falls sich weigert ist (Zwang einzusetzen, der jedoch gem § 50 Abs 2 angedroht werden muss)
Dies inkludiert Recht den “Ort zu bestimmen” und aus Zug auszusteigen mit Person. Darin liegt nach hM noch kein Entzug der persönlichen Freiheit, weil die Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu kurz ist.
Die Ermächtigung zur Durchsetzung inkludiert weiters die Befugnis, auf Ausweise in Geldbörsen oder Jackentaschen zu greifen. Darin liegt noch keine Durchsuchung iSd § 40 SPG.
Stadtpolizist X verweigert dem Y Zutritt zu Veranstaltungsgebäude. Prüfe ob dies rechtens ist (2 Punkte)
Die Stadtgemeinde ist Hausherrin des Gebäudes und kann als solche den Zugang zum Gebäude von einer Ausweisleistung abhängig machen.
Die Eingangskontrolle erfolgt für die Stadtgemeinde als Trägerin von Privatrecht.
Ist Prüferverhalten ohne Zwang auf der Uni anfechtbar? Wenn ja, vor dem VwG? (3 Punkte)
Prüfungen erfolgen gemäß § 51 Abs 1 UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung.
Nachdem Prüfungen ohne Befehl und Zwang auskommen, stellt das Verhaltender Prüfer schlichte Hoheitsverwaltung dar.
Mangels gesetzlicher Zulassung einer Beschwerde nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG ist Prüferverhalten aber vor den VwG nicht anfechtbar.
Ist Handyabnahme während Prüfung anfechtbar? Prüfe! Wenn ja, bei wem? (3 Punkte)
Bei der Abnahme des Smartphones stellt sich die Frage, ob darin ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gelegen ist.
Nach allgemeinen Grundsätzen ist dies zu bejahen, weil die zwangsweise Wegnahme von Sachen als Maßnahme gegen ihren Besitzer qualifiziert wird.
Die Maßnahmenbeschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
Wenn du als VfGH (nicht in Schriftsatzform) eine Verordnung aufheben sollst, welche zwei Sachen immer am Anfang vor dem Spruch erwähnen?
Art 139 B-VG; im Namen der Republik zu Recht erkannt:
(Und dann erst Spruch)
Wenn du als VfGH (nicht in Schriftsatzform) ein Gesetz aufheben sollst, welche zwei Sachen immer am Anfang vor dem Spruch erwähnen?
Art 140 B-VG; im Namen der Republik zu Recht erkannt:
(und dann erst Spruch)
In welchem Fall hat VfGH nicht nur Wortfolge, sondern gesamtes Gesetz aufzuheben?
Wenn dies gem § 140 Abs 3 beantragt wurde oder falls es von unzuständigen Gesetzgebungsorgan erlassen wurde oder verfassungswidrig kundgemacht wurde.
Wenn du als VfGH (nicht in Schriftsatzform) ein NÖ-Landesgesetz aufheben sollst, was soll da im Spruch stehen? ( 4 Punkte)
Das blablabla Gesetz wird zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ist zur Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Wenn du als VfGH (nicht in Schriftsatzform) ein Gesetz aufheben sollst, wie erklärst du in der Begründung warum du das tust, obwohl dazu gar kein Parteiantrag, sondern nur eine Erkenntnisbeschwerde zugrunde liegt? ( 4 Punkte)
Beim VfGH ist ein Verfahren gegen ein Erkenntnis des LVwG anhängig.
Aus Anlass dieses Verfahrens kamen dem VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § blablabla
Er hat daher gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmungen eingeleitet.
Die Bedenken des VfGH haben sich als zutreffend erwiesen:
Wie kann man die Abnahme des Führerscheins in der Erkenntnisbeschwerde geltend machen, wenn es doch in kein Grundrecht eingreift?
Die vorläufige Abnahme des Führerscheines greift in kein SPEZIELLES Grundrecht ein, sondern ist lediglich am Gleichheitssatz (Willkür) zu messen
Prüfe komplett durch!
A möchte Sprengungsunternehmen in Wien eröffnen!
Was sind Voraussetzungen und wo muss er sich melden?
1.) Prüfung der Gewerbsmäßigkeit gem § 1 Abs 2 GewO (selbstständig gem Abs 3; regelmäßig Abs 4; Ertragsabsicht)
2.) Erlaubtheit bejahen
3.) Prüfen ob Vorhaben unter Ausnahmen der §§ 2 bis 4 fällt
4.) Prüfen ob es (a.) Reglementiertes Gewerbe gem §§ 94, 95; (b.) Teilgewebe gem § 31 Abs 2 oder (c.) freies Gewerbe gem § 5 Abs 2 ist
5.) immer allgemeine Voraussetzungen erfüllen gem §§ 8 ff
6.) Es liegt Reglementiertes Gewerbe vor, deshalb braucht es Befähigungsnachweis gem § 16 ff
7.) Es liegt zusätzlich § 95 sensibles Gewerbe vor, deshalb braucht es eine extra Überprüfung der Zuverlässigkeit gem § 95 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3
8.) Dann gem § 339 anmelden und auf § 340 Abs 2 Bescheid warten
Zuständige Behörde ist gem § 339 BVB des Standorts und das ist Magistrat von Wien aufgrund von Art 109 B-VG
Bei welchen Gewerbearten muss man NICHT auf einen Bescheid warten um anfangen zu können?
Gem § 5 Abs 1 eigentlich bei ALLEN (außer sensible gem § 95)
Somit kann man auch mit reglementierten gem § 94 GewO bereits beginnen, solange man gem § 5 Abs 1 den Befähigungsnachweis mitschickt bei der Anmeldung
Wie prüfe ich ob eine Bar genehmigungspflichtig ist, oder nicht?
1.) Liegt eine Betriebsanlage vor gem § 74 Abs 1? Also Ortsgebundenheit, Gewerbliche Tätigkeit und nicht bloß vorübergehend?
2.) Dann prüfen ob gem ABs 2 diese ABSTRAKT dazu geeignet ist Schutzgüter zu beeinträchtigen.
3.A) Wenn NEIN: dann ist sie NICHT Genehmigungspflichtig
3.B.) Wenn JA: dann ist sie genehmigungspflichtig
Prüfe welche Behörde zuständig ist für Genehmigung der Bar in Wien?
Gem § 333 Abs 1 GewO ist sachlich zuständig: BVB
Da es jedoch dazu keine örtliche Regel gibt, kommt § 3 Z 2 AVG zum Einsatz.
Gem Art 109 B-VG ist BVB in Wien Magistrat
Wie hat Gewerbebehörde nach Anmeldung zu reagieren?
A.) Gewerbeberechtigungsvoraussetzungen liegen nicht vor
B.) Gewerbeberechtigungsvoraussetzungen liegen vor
A.) Gem § 340 Abs 3 GewO mittels Bescheid zu untersagen
B.) Binnen drei Monaten im GISA einzutragen
Was sind die konstitutiven Merkmale eines Bescheids?
A.) Die im Gesetz vorkommen?
B.) Die die Rsp. entwickelt hat?
A.) § 58 Abs 1 AVG:
Spruch
§ 18 Abs 4 AVG:
Bezeichnung der Behörde,
Name und Unterschrift des Genehmigenden
B.) Adressat und Amtssprache
Rechtsgrundlage dafür, dass man schon mit ANMELDUNG des Gewerbes anfangen kann?
§ 5 Abs 1 GewO (Jedoch gilt dies nicht für Betriebsanlagen, da muss man warten auf Bescheid)
Rechtsgrundlage dafür, dass man schon mit ANMELDUNG der Betriebsanlage anfangen kann?
Gar nicht! (außer es liegt genehmigungsfreie Betriebsanlage vor)
Erst wenn Genehmigungsbescheid vorliegt gem § 78 Abs 1 GewO. Jedoch darf schon VOR der Rechtskraft begonnen werden, wenn Auflagen eingehalten werden.
Rechtsgrundlage damit Behörde mehrere Verfahren verbinden kann!
§ 39 Abs 2 AVG und Abs 2b für mehrere Bewilligungsverfahren
Prüfe Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde gegen Untätigkeit einer Berufungsbehörde! (nur die ersten Aspekte der Zulässigkeit)
Gegenstand
* Säumnis: Nichterlassung eines Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde
Legitimation
* Person muss Erledigungsanspruch haben (Art 132 Abs 3 B-VG)
H hat verfahrenseinleitenden Antrag gestellt, hat daher Erledigungsanspruch
EwB und Instanzenzug?
* H muss vor Säumnisbeschwerde gem Art 132 Abs 5 B-VG innergemeindlichen Instanzenzug erschöpfen
* Mit Berufung hat er Instanzenzug erschöpft; gegen Untätigkeit der Berufungsbehörde steht kein Devolutionsantrag zur Verfügung (vgl auch § 73
Abs 2 AVG: Devolutionsantrag nur, wenn Bescheid „gegen den Berufung erhoben werden kann“, nicht erlassen wird)
Welchen Satz schreibst du, falls Antrag auf Verordnungsprüfung aufgrund berechtigter Bedenken beim VfGH beim VwG eingebracht wird?
VwG verpflichtet gem Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG Antrag auf Aufhebung bei VfGH zu stellen
Ergebnis eines Bescheidbeschwerdeverfahrens gegen ein Straferkenntnis: wie schreibst du den Abschlusssatz bei einer Prüfung, wenn herauskommt dass VwG den bescheid aufheben möchte?
VwG wird mit Erkenntnis das Straferkenntnis der Behörde aufheben und Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) einstellen, weil (…)
Wann wird ein Gesetz “denkunmöglich” angewandt? Nenne Richtschnur!
Gesetz wird „nur zum Schein“ herangezogen. Richtschnur: bei besonders gravierenden Rechtsverletzungen oder bei Verstoß gegen
Gebot der verfassungskonformen Interpretation
Sachlicher Schutzbereich von Erwerbsreiheit gem Art 6 StGG?
Jede auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtete Tätigkeit
Warum kann eine abstrakte Normenkontrolle nie wirklich zur Aufhebung einer Schutzbereichs Verordnung einer Versammlung führen?
Weil im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle gem Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG nur geltende Normen geprüft werden können. Diese wird aber bereits zur Zeit der Prüfung außer Kraft sein.
(Wenn eine Person konkret mittels Individualantrag dagegen vorgeht, schadet dies laut neuerer Rsp nicht, wenn die VO zur Zeit der Prüfung außer kraft ist. JEDOCH muss sie noch in Kraft sein zur Zeit der Antragstellung)
Warum verletzt es nicht die Erwerbsfreiheit, wenn Gewerbetreibenden kein einfach gewährleistetes Recht eingeräumt wird, dass gegen unberechtigte Gewerbetreibende behördlich vorgegangen wird?
Weil die Erwerbsfreiheit nicht vor Konkurrenz schützt
Warum verhalten sich Polizisten rechtswidrig wenn sie an Personen vorbeigehen die offensichtlich Gewerbe treiben ohne Gewerbeberechtigung (oder diese überschreiten)?
Prüfe!
Weil gem § 336 Abs 1 GewO die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO mitwirken, und zwar durch Vorbeugung und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Anzeige.
Daher hätten Polizisten, die gem § 5 bs 2 SPG öffentliche Sicherheitsorgane sind, dies bei der Gewerbebehörde ( welche genau: § 333 GewO iVm § 27 Abs 1 VStG) anzeigen müssen.
Bei der Prüfung Rechtmäßigkeit von VOs ist vor der inhaltlichen Prüfung
1.) die Zuständigkeit der erlassenden Behörde
und
2.) das Verfahren zu überprüfen.
Welchen Paragraphen ist stehts zu nennen bei der Verfahrensprüfung?
Art 89 Abs 1 B-VG
“Die V ist ausreichend publik und damit “gehörig” kundgemacht gem Art 89 Abs 1 B-VG
Welchen Satz erwähnst du bei deiner Prüfung, wenn in einer zu prüfenden ortspolizeilichen VO etwas verboten wird, dass schon durch Landesgesetz verboten wird?
“Nicht erforderlich ist das Verbot blablbal, weil dies bereits landesgesetzlich angeordnet wurde”
In welches Grundrecht greift ein Alkoholverbot ein?
Art 8 EMRK Achtung des Privatlebens, das auch Verfügung über den eigenen Körper umfasst
Verein wird mit Bescheid aufgelöst. Susi die einzig vertretungsbefugte Obfrau möchte sich dagegen wehren.
Prüfe:
1.) Ist rechtlich gültig zugestellt, wenn Bescheid an sie geht?
2.) Beschwerde Legitimation
1.)
Zur passiven Vertretung des Vereins sind allein die Organwalter befugt (§ 6 Abs 2 VereinsG); daher
wurde der Auflösungsbescheid Susi als Obfrau rechtswirksam zugestellt
2.)
Beschwerdelegitimiert ist der Verein, solange er rechtlich existiert, dh bis seine Auflösung im Vereinsregister eingetragen ist (§ 27 VereinsG); danach sind es die ehemaligen Vereinsmitglieder.
Da die Vereinsauflösung noch nicht eingetragen wurde, ist der Verein selbst beschwerdelegitimiert; er
handelt durch Susi als Obfrau, die in seinem Namen die Beschwerde erheben
und darin nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG behaupten muss, dass der Verein in seinem in seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsfreiheit (Art 11 EMRK, Art 12 StGG) sowie in seinem Recht
verletzt wurde, nur unter den gesetzlichen Bedingungen aufgelöst zu werden.
Verein kann aufgelöst werden gem § 29 Abs 1 VereinG, wenn er gegen Strafgesetze verstößt. Sind ortspolizeiliche VO darunter zu subsumieren?
Ja, wenn diese Verwaltungsstrafbestimmungen enthalten
Was sagst du in deiner Prüfung wenn du Prüfen musst ob Behörde Entscheidung des VwG beim VfGH anfechten kann?
Eine Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG scheidet hier aber aus, weil sie die Behauptung voraussetzt,
das Erkenntnis des VwG verletze den Beschwerdeführer „in seinen Rechten“. Solche Rechte kommen staatlichen Organe aber nach stRsp des VfGH nicht zu.
Grob: warum kann Behörde das Erkenntnis des VwG nicht bekämpfen, mit dem es den Bescheid der Behörde aufgehoben hat, in dem drin steht das bestimmter Verein aufgelöst werden muss.
1.) Weil Art 144 B-VG beim VfGH ausscheidet, da laut ihm staatliche Organe nicht Rechte haben die verletzt werden können
2.) Weil Vereinsauflösung in den Kernbereich der Vereinsfreiheit fällt und darum der vfGH die Prüfungskompetenz für sich beansprucht und deshalb eine Revision an VwGH nicht zulässig ist
In welches Grundrecht greift jede Geldstrafe ein?
In das Eigentumsfreiheitsrecht
Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verwaltungsübertretung liegen vor. Wieso kann trotzdem noch nicht gestraft werden? Welche Voraussetzung braucht es noch?
Gem § 5 VStG braucht es Verschulden!
Ab wann darf freies Gewerbe ausgeübt werden?
Sobald es gem § 5 Abs 1 iVm § 339 angemeldet wurde.
Freies Gewerbe bereits MIT Anmeldung. Man muss nicht Bescheid abwarten.
Das muss man nur in § 94 Fällen, also reglementierten Gewerben
Laut Judikatur gibt es zwei Möglichkeiten, wann eine Person einen Feststellungsbescheid begehren kann. Nenne sie!
1.) Wenn dies gesetzlich vorgesehen ist
2.) wenn dies im Interesse des Antragstellers (zur Wahrung privater Interessen) liegt
Nenne die Rechtsgrundlage damit eine Person einen Feststellungsbescheid beantragen kann über den Bestand ihrer Gewerbeberechtigung!
§348 Abs. 4 GeWO
Was gilt, wenn sich eine Ahnenforscherin “Meisterin” nennt gewerberechtlich? Liegt Verstoß nach § 21 GewO vor?
Nein. Jeder darf sich Meister nennen, AUSSER es liegt ein Gewerbe vor, für das es die Meisterprüfung gibt: Alle Gewerbe in § 94 wo “Handwerk” steht
Die Einwendungen von V gegen die Betriebsanlage wurden als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid über die Betriebsanlage ist schon da. Kann V noch was tun?
Die Beschwerde ist NUR zulässig, soweit sie sich an die Zurückweisung der Einwendungen richtet. Also falls sie zurückgewiesen wurden, weil er laut Behörde keine Parteistellung hat dann dagegen. Man kann aber nicht gegen den Inhalt des Bescheids vorgehen, weil man ja noch nicht Partei ist
(Gem. Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Beschwerdegegenstand: V stört, dass er nicht als Partei behandelt wurde. Er hätte ein Recht auf Verfahrensteilnahme. Er könnt in seinem Parteirecht verletzt worden sein. Er hat direkt eine Beschwerdebefugnis gem. Art. 132 Abs 1 Z1 B-VG. Frist und Mindestinhalt müssen eingehalten werden.
Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich an die Zurückweisung der Einwendungen richtet.)
Nach Aufhebung eines Strafbescheids durch das VwG ist noch nicht vorbei. Was muss da noch geschehen?
VwG muss noch Verfahren einstellen
Was muss bei jeder Beschwerde an ein VwG geprüft werde oder gesagt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit des Eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde handelt?
Die Bauwerberin muss nach Art 132 Abs 5 B-VG (1 P) vor der Beschwerde den Instanzenzug
erschöpfen (1 P)
Die Erschöpfung des Instanzenzugs verlangt, dass vor einer Beschwerde die ordentlichen verwaltungsinternen Rechtsmittel ergriffen werden
Was ist “doppelt kundgemacht”
Wenn man gem § 41 eine zulässige Form wählt (z.B AMtstafel)
UND
gem § 42 die besonderen Formen des Materiengesetzes ODER (wenn es die nicht gibt) auf “geeignete Form”
Was gilt wenn im Berufungsverfahren erneut mündliche Verhandlung ausgerufen wird. Können dann präkludierte Nachbarn erneut etwas vorbringen?
nein.
(Außer es wurde Antrag modifiziert und dadurch neue subjektive Rechte der Nachbarn eingeschränkt)
Welchen Satz muss ich immer jeweils nach der Prüfung der Zulässigkeit und nach der Prüfung der Begründetheit hinschrieben?
1.) Die Beschwerde ist deshalb zulässig
2.) Die Beschwerde ist begründet
1.) Was für ein Rechtsakt ist eine “Förderrichtlinie” einer Bundesministerin?
2.) Und wie schaut das mit der Gesetzesbindung aus?
Ist zwar generell abstrakt, aber nicht hoheitlich, deshalb ist sie keine Verordnung.
Da es ein Privatwirtschaftsverwaltungsakt ist, muss dieser NICHT an die Gesetze gem Art 18 Abs 1 B-VG gebunden sein.
Wenn eine Landesregierung mittels Gesetz einzelne Ressorts einzelnen LRäten zur Zuständigkeit übertragen haben, kann dann trotzdem die gesamte LReg, statt dem Einzelnen entscheiden mittels Einstimmigkeit?
Nein. Hier ist nur die bestimmte LRätin zuständig. Falls gesamte LReg tätig wird ist Bescheid von unzuständiger Behörde gefällt worden.
Warum darf LReg keine DurchführungsVO für das UVP-G machen?
Weil dieses eine Art 11 B-VG Materie ist, und gem Abs 3 DurchführungsVO grds nur vom Bund erlassen werden dürfen!
Nach welcher maßgeblichen Sach- und Rechtslage richtet sich der Zeitpunkt, wenn Behörde über Aufenthaltstitel zu entscheiden hat?
Die maßgebliche Sach- und Rechtslage richten sich nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
Wie kann eine Verordnung, die auf den ersten Blick nur wirtschaftliche Nachteile für einen Unternehmer bringt, das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzen?
Durch zum Beispiel eine Schaffung einer Einbahnstraße?
Die Einbußungen dürfen nicht bloß Nebeneffekt der Verordnung sein.
Falls aber die Verordnung nur existiert um intentional, den Unternehmer einzuschränken, liegt ein unmittelbarer Eingriff vor und damit nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine VERLETZUNG.
In der Prüfung falls Eigentumseingriff geprüft wird bei Geldstrafe: welche Zwei Sätze hier notwendig?
Es gibt zwei Arten von Eingriffen: Zum einen die Enteignung und zum anderen die
Eigentumsbeschränkung (1 ZP);
bei der Geldstrafe handelt es sich um eine
Eigentumsbeschränkung (1 P)
Es gibt nur zwei Arten von Eingriffen bei dem Eigentumsrecht! Nenne sie und sage mir zu was eine Geldstrafe zählt?
Es gibt zwei Arten von Eingriffen: Zum einen die Enteignung und zum anderen die
Eigentumsbeschränkung (1 ZP); bei der Geldstrafe handelt es sich um eine Eigentumsbeschränkung (1 P)
1.) V wurde entgegen § 1 viel Höher bestraft als Höchstmaß erlaubt. Was ist das genau für ein Eigentumseingriff? (Denkunmöglich/Gesetzlos)?
2.) Und was sagt VfGH dazu?
1.) Es handelt sich hier um einen Fall der
denkunmöglichen Gesetzesanwendung.
2.) eine laut VfGH besondere Form der Gesetzlosigkeit
(1 ZP), da § 1 ohne Zweifel entgegen seinem eindeutigen Wortlaut ausgelegt und angewandt wird.
Prüfe lang: Kurzer Fall:
A bekommt Geldstrafe obwohl diese weit über Höchstmaß, des zugrundeliegenden Gesetzes liegt.
Prüfe eine Verletzung dieses Strafbescheids, aufgrund des Art 7 B-VG!
Zu prüfen ist ob in Art 7 B-VG (1 P), den Gleichheitssatz, eingegriffen wurde.
Dieser bindet Gesetzgebung und Vollziehung und gilt für inländische natürliche und juristische
Personen (1 P). Ein Akt der Vollziehung verletzt diesen, wenn er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, wenn die Behörde einem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür übt (1 P).
Willkür kann subjektiv, die absichtliche Benachteiligung einer Person aus unsachlichen Motiven, oder objektiv, ein qualifizierter Verstoß gegen die angewandten Rechtsvorschriften, sein (2 P).
Qualifiziert, und damit objektiv willkürlich, ist ein Rechtsverstoß dann, wenn dieser offenkundig und gravierend ist (1 P).
Die gegenständliche Geldstrafe, die den gesetzlich vorgesehenen Rahmen weit überschreitet, stellt einen derartigen qualifizierten Rechtsverstoß dar (1 P).
Dementsprechend übt das Verwaltungsgericht hier (objektive) Willkür und verletzt den
Gleichheitssatz gem Art 7 B-VG (1 P).
Warum ist VO verfassungswidrig, falls sie aufgrund eines Lenkungsmaßnahmen Gesetzes vom BM mit Zustimmung des Hauptausschusses des NR mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde?
Wegen Art 55 Abs 5 B-VG: solche VO müssen mit 2/3 Mehrheit zugestimmt werden.
Was am Ende hinschrieben, falls nach Art 144 Prüfung rausgekommen ist, dass Erkenntnis verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verletzt?
Der VfGH wird das Erkenntnis des LVwG gem § 87 Abs 1 VfGG aufheben, danach wird das LVwG erneut zu entscheiden haben (1 P).
Kann VfGH in der Sache selbst entscheiden bei einer Art 144 Erkenntnisbeschwerde?
Nein! Er kann nur gem § 87 Abs 1 VfGG es aufheben und es erneut entscheiden lassen, diesmal aber ist es an Ausspruch des VfGH gebunden.
In Welche Norm immer blicken falls bei Gewerberecht irgendeine Gemeinde vorkommt?
In § 337 GewO: denn die bestimmt ob etwas zum eW der Gemeinde gehört
Prüfe in zwei Sätzen wie/wer den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließen kann!
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs besteht grundsätzlich ein zweistufiger
(innergemeindlicher) Instanzenzug, der allerdings gesetzlich ausgeschlossen werden kann (Art 118
Abs 4 B-VG). (1 P)
Zuständig für den Ausschluss ist gem Art 115 Abs 2 B-VG der zuständige Materiengesetzgeber.1 (1 P)
§ 75 Abs 1 WStV schließt den Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
pauschal aus. Gibt es jetzt in ganz Wien nie wieder eine Berufung?
Doch!
Denn als landesgesetzliche Bestimmung gilt er nur für Landesmaterien. Und gem Art 115 Abs 2 B-VG kann NUR der zuständige Materiengesetzgeber den innergemeindlichen Instanzenzug gem Art 118 Abs 4 B-VG ausschließen.
(Denn gem Art 118 Abs 4 gibt es grds IMMER einen Instanzenzug, außer er wurde ausgeschlossen. Hat aber die GewO eine Angelegenheit der Gemeinde übertragen in den eW, und NICHT gleichzeitig den Instanzenzug ausgeschalten, muss einer stattfinden OBWOHL Wiener dies ausgeschlossen haben, da ihr Ausschluss nur für Landesmaterien gilt)
A erhaltet nach 7 Monaten einen “Bescheid”, bei dem es sich nach einer Prüfung um ein Schreiben der zuständigen Behörde handelt jedoch ohne Spruch. Welches Rechtsmittel kann A hier erheben? (er möchte eine Entscheidung)
Da kein Bescheid vorliegt kann keine Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 erhoben werden.
Er muss eine Säumnisbeschwerde erheben, da Behörde Entscheidungspflicht verletzt hat
Prüfe ob ein Einzelner Norm gem Art 140 B-VG anfechten kann! (Dabei gehe nicht auf die Umweg Unzumutbarkeit ein) 5 Punkte plus ein Zusatzpunkt
a. Norm muss in die Rechtssphäre einer Person eingreifen
b. Antragsberechtigt ist nur der Normadressat
c. Eingriff muss durch die Norm selbst nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt sein: heißt “Hunde hauen ist Verboten” so ist es Eindeutig bestimmt
d. Eingriff muss aktuell und nicht bloß potenziell sein
(i. VfGH bejaht die aktuelle Betroffenheit auch dann, wenn bereits vor Inkrafttreten einer Norm Vorkehrungen mit ins Gewicht fallenden Aufwendungen zu treffen sind, um Sanktionen zu vermeiden. Damit wird Norm schon Vor Inkrafttreten für die Person wirksam)
e. Norm muss im Zeitpunkt der Antragstellung noch rechtliche Wirkungen entfalten
A will Individualantrag Norm anfechten: jedoch gilt Norm erst in einem Monat. Unter welchen Umständen kann er schon VOR Inrafttretung Individualantrag stellen?
VfGH bejaht die aktuelle Betroffenheit auch dann, wenn bereits vor Inkrafttreten einer Norm Vorkehrungen mit ins Gewicht fallenden Aufwendungen zu treffen sind, um Sanktionen zu vermeiden. Damit wird Norm schon Vor Inkrafttreten für die Person wirksam
Grobe Prüfschritte bei der Erwerbsfreiheit, ob ein Gesetz gegen dieses verstöst?
1.) Persönlicher Schutzbereich: Staatsbürger und Unionsbürger natürliche und juristische Personen
2.) Sachlicher Schutzbereich:
Jede wirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Betätigung: selbständige, freiberufliche, unselbständige Tätigkeit
3.) Eingriff: Grundrecht steht unter FORMELLEN Gesetzesvorbehalt:
A.) Antrittsschranken: objektive (Bedarfsprüfung): bes schwerwiegend
B.) Subjektive Antrittsschranken (können selbstständig überwunden werden): mittel schwer
C.) Ausübungsschranken wiegen am wenigsten
4.) Verletzung: öff Interesse; Geeignet; erforderlich; Abwägung
Prüfe die Beschwerdelegitimation bei einer Säumnisbeschwerde!
Die Bauwerberin hat als Antragstellerin (1 P) einen Anspruch auf Erledigung ihres Bauansuchens (1 P) aus § 29 Abs 1 BauG (1 P) und ist daher beschwerdelegitimiert (1 P) iSd Art 132 Abs 3 B-VG
Subsidiär immer: §73 AVG
VwG will der Bescheidbeschwerde rechtgeben: Wie hat es zu verfahren? Prüfe!
1.) Beschwerde Gegen Bescheid einer Baubehörde, die Bewilligung untersagt hat.
2.) Beschwerde gegen Straferkenntnis, weil keine Verwaltungsübertretung vorliegt?
1.) Gem § 28 VwGVG Abs 2 mit Erkenntnis selbst zu entscheiden
2.) Gem § 50 VwGVG aufheben mit Erkenntis und Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 2. Fall VsTG iVm § 38 VwGVG einstellen.
A soll im Strafverfahren geladen werden. Postler findet aber nur seine Frau vor Ort und gibt Ladung ihr.
Zwei Tage später kommt er erst nach hause und erfährt von Ladung. Ab wann ist diese zugestellt worden?
Erst am Zwei tage später Tag. Da eine Ladung im Verwaltungsstrafverfahren gem § 41 Abs 2 “zu eigenen Handen” zugestellt werden muss.
Jedoch dieser Mangel gem § 7 ZustellG heilen kann, wenn er tatsächlich Kenntnis davon nimmt.
ZustellG ist anwendbar, wegen § 24 VStG iVm § 21 AVG iVm § 1 ZustellG
Inwiefern ist der sachliche Schutzbereich des Art 8 EMRK eröffnet (Privatleben) wenn biologische Vater Feststellung der Zulässigkeit zur Kontaktaufnahme eines Kindes begehrt?
Weil das Interesse des biologischen Vaters an Beziehung Teil der PERSÖNLICHKEIT ist.
In welcher Form erfolgt die behördliche Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren:
A.) Wenn ansuchende Person Partei ist?
B.) Wenn ansuchende Person NICHT Partei ist?
A.) Gm § 17 Abs 4 durch Verfahrensanordnung
B.) Gem § 17 Abs 4 E CONTRARIO durch Bescheid.
Was bedeutet das “Säumnisbeschwerde ist Rechtsformgebunden”?
Man kann nur Säumnisbeschwerde erheben wenn man Anspruch auf Entscheidung über Bescheid hat. Nicht jegliches Verhalten von Behörden, wie zum Beispiel die Eintragung ins GISA
Bescheid meint es sei kein Rechtsmittel zulässig. Obwohl es aber so ist.
Welche Frist gilt nun für Bescheidbeschwerde? (Prüfe mit Rechtsgrundlagen!)
Aufgrund des Fehlers gilt § 61 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG nämlich die gesetzliche Frist. Diese beträgt gem § 7 Abs 4 VwGVG 4 Wochen
Postler will Partei Verhandlungsladung zustellen und findet sie auf der Straße vor. Diese möchte aber jetzt nichts bekommen, da sie im Stress ist. Deshalb wirft er es ins Auto von ihr, wo sie es nicht findet.
Ist gültig zugestellt worden?
NEIN
Zwar darf gem § 24a an jedem Ort zugestellt werden, jedoch nur wenn sie zur Annahme bereit ist. Was sie nicht war.
Wo ist recht auf gesetzlichen Richter normiert?
Art 83 Abs 2 B-VG
Welche Ziffer bei der Verleihung gem § 10 StbG steht der Verleihung entgegen, wenn ich mehrfach alkoholisiert Auto fahre?
Abs 1 Z 6: weil Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit
Bei einer Gesetzesprüfung/Verordnungsprüfung von einem Einzelnen: darf er hier jede verfassungswidrigkeit geltend machen, oder nur so eine die im Anlassfall betrifft?
Jedwede verfassungswidrigkeit!
Es wurde Tiere per Bescheid beschlagnahmt. Danach hat VwG Bescheid aufgehoben.
Welche Anspruchsgrundlage muss hier genannt werden bei einer Prüfung nach Art 137 B-VG iVm § 37 VfGG?
§ 28 Abs 5 VwGVG denn die Behörden sind verpflichtet dazu den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen
Kann gem § 356b GewO ein Bau und eine Gewerbebewilligungsverfahren per Verfahrenskonzentration verbunden werden?
Nein. Da es sich nicht um zwei Bundes Materien handelt.
(Außer Abs 2: es nötig ist zum Schutz des Erscheinungsbildes)
Was muss Verhandlungsleiter machen wenn in einer Betreibsanlagengenehmigungsverhandlung ein Nachbar vorbringt, dass er sicher nicht die Durchfahrt auf sein Grundstück zulässt? (Mit Rechtsgrundlage bitteschön)
Dann hat Verhandlungsleiter gem § 357 GewO auf eine Einigung hinzuarbetien und wenn dies nicht klappt auf den zivilrechtsweg zu verweisen.
Es handelt sich nämlich nicht um subjektiv-öffentliche Rechte sondern um reine privatrechtliche Sachen
Kann ein präkludierter Nachbar durch eine Projektänderung des Baus gem § 13 Abs 8 AVG erneut Parteistellung erhalten?
Ja, aber NUR wenn durch die Änderung noch nicht bedachte neue Auswirkungen entstehen, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren