Baurecht Flashcards

1
Q

Öbb beantragt für Baubewilligung eines Stationskiosk bei der Eisenbahnbehörde, da die Öbb denkt dass die Bundesbehörde bei Bahnangelegenheiten alleine zuständig ist. Stimmt das?

A

Stimmt teilweise. Jedoch ist das Baurecht von der Eisenbahnkompetenz nur insoweit umfasst, als es direkt dem Eisenbahngeschehen vorausgesetzt ist. Das ist bei einem Kiosk nicht der Fall.

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2
Q

Falls UVP-G oder AWG zur Anwendung kommen für ein Bauprojekt kommt es zu einer “Gnehmigungskonzentration”. Das bedeutet, dass Bewilligungen nach anderen MaterienG nicht erforderlich sind, da die verdrängten Vorschriften mit angewendet werden.

1.) Was gilt wenn AWG anzuwenden ist und auf Grünland gebaut werden möchte?

2.) Was gilt wenn UVP anzuwenden ist und auf Grünland gebaut werden möchte?

A

1.) § 38 AWG Abs 2: Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

Es ist zwar landesbautechnischen Bestimmungen anzuwenden, jedoch ist der FWP unerheblich, weil anscheinend dies nur unmittelbar mit der örtlichen Baubehörde zur Anwendung kommt.

(Jedoch ist auch in § 38 Abs 1a AWG normiert dass es bestimmte Materien Gesetze anzuwenden sind wie das § 17 Abs 5 ForstG und in dem steht, dass FWP schon zu berücksichtigen ist, jedoch nicht unmöglich ist das zu umgehen.)

2.) Gem § 3 Abs 3 UVP-G, hat UVP-Behörde die erforderlichen Genehmigungsbestimmungen einschlägiger MaterienG mit anzuwenden, daher wird die Widmung der Genehmigung entgegenstehen

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3
Q

Martha möchte Hotel über zwei Gemeindegrenzen hinweg errichten.
Kann sie zwei Baubewilligungen ansuchen und die beiden Baubehörden gehen gem § 4 AVG einvernehmlich vor?

A

Nein. Da es sich um ein Bauvorhaben handelt, das Gemeindegrenzen überschreitet und dadurch offensichtlich nicht geeignet ist innerhalb der örtlichen Grenzen der Gemeinde besorgt zu werden.
In solchen Fällen ist überörtliche Baupolizei anzuwenden und damit BVB zuständig

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4
Q

Dürfen Gemeindeorgane überörtliche Baupolizei Aufgaben erledigen?

A

Grds nicht, aber dann schon wenn es ihnen im Gesetz übertragen wurde.

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5
Q

Wenn Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich einen Bescheid erlassen. Kann man dann direkt beim LVwG sich beschweren?

A

Ja.
Man darf nicht zuvor Gemeindeinterne Rechtschutzmitel ergreifen sondern muss direkt an das LVwG, so als würde die überörtliche Behörde entscheiden

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6
Q

Welches Grundrecht umfasst auch die “Baufreiheit” mit ein?

A

Das EIgentumsrecht

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7
Q

Im Zweifel werden gesetzliche Beschränkungen zugunsten der Baufreiheit ausgelegt.Wieso?

A

Da jede Einschränkung eines Grundrechts nur aufgrund Gesetz passieren kann. Und das Grundrecht wiegt schwerer.

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8
Q

Warum sind laut VfGH absolute Bausperren, die verhängt werden um Bebauungsplan umzusetzen verfassungswidrig?

A

Weil dies die Eigentums Freiheit über das nötige Maß hinaus verletzt. Es könnte sich eben auch um ein Bau Projekt handeln, das nicht die zukünftigen Bebauungspläne beeinträchtigt.

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9
Q

Was sind “Aufschließungsbeiträge”?

A

Hier muss der Anlieger zu den Kosten mit beitragen, die aufgebraucht werden um das Grundstück, das bebaut werden soll mit Wasser und Strom zu versorgen.

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10
Q

In allen BauO gibt es Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen.
Bis zu einer bestimmten Länge sogar ENTSCHÄDIGUNSLOS. Was ist davon grundrechtlich zu halten?

A

Kommt drauf an
Sie sind Verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Aufschließungsvorteile dadurch entstehen (bessere Erreichbarkeit und Werterhöhung durch neue Straßen)

Wenn aber keine Aufschließungsvorteile mit einhergehen, weil bereits eine gute Straßenanbindung zum Beispiel besteht, muss entweder gscheit entschädigt werden oder, falls gar die öffentlichen Interessen komplett wenig sind, ist es soweiso nicht gerechtfertigt.

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11
Q

Es ist grds möglich die Glaubens und Gewissensfreiheit bei Bauvorhaben durch Ortsbildschutzinteressen einzuschränken. Z.B kann Moschee untersagt werden, wenn sie nicht ins Ortsbild passt. Was ist dabei jedoch zu beachten?

A

Dass die Behörde verfassungsgemäß abwiegt. Ein Gutachten einholt und dieses nachvollziehbar ist. Es darf nicht nur dort das Ergebnis drinstehen: entspricht nicht dem Ortskern. Denn es ist keine faktische Frage, sondern eine rechtliche.
Man muss öffentliche Interessen mit Glaubens und Kultusfreiheit abwägen.

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12
Q

Was gebietet das Sachlichkeitsgebot aus Art 7 B-VG in Bezug auf Anzeigeverfahren und Baubewilligungsverfahren, was deren Abgrenzung betrifft.
Anders gefragt: Ab wann sind Anzeigeverfahren “sachlich gerechtfertigt”?

A

Um sachlich zu sein sind Anzeigeverfahren zu beschränken auf Vorhaben
a. Bei denen Übereinstimmung mit baurechtlichen Vorschriften aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann und
b. Eine Verletzung von Nachbarrechten ausgeschlossen ist

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13
Q

Was für eine Parteistellung erhalten Nachbarn im Anzeigeverfahren?

A

Eine beschränkte, die ihnen nur zur Verfügung steht, um die Zulässigkeit des Anzeigeverfahrens zu überprüfen.

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14
Q

Nenne 2 Länder, in denen Gemeindeinterner Instanzenzug abgeschafft und zwei wo es ihn noch gibt!

A

1.) In Wien, Vorarlberg, Steiermark und OÖ abgeschafft

2.) Es gibt ihn noch in Burgenland, Kärnten und Niederösterreich

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15
Q

Wer ist Baubehörde erster Instanz in allen Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich? (Nicht Statutarstädte mitgemeint)

A

In allen Bundesländern ist es der Bürgermeister; anderes gilt für Statutarstädte

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16
Q

Wer ist innergemeindlich (in allen Bundesländern gleich) für Verwaltungsstrafsachen und Vollstreckung zuständig?

A

Niemand. Es ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs. Hier sind Vorschriften des VStG und VVG zu beachten

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17
Q

Gehören Enteignungen zum eignen Wirkungsbereich der Gemeinden?

A

Nein.

Außer es gehört zur Grundabtretung im Zuge der Aufschließung

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18
Q

Wer ist in allen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zuständig und warum?

A

Der Bürgermeister wegen Art 119 Abs 2 B-VG

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19
Q

Was sind baupolizeiliche Sofortmaßnahmen rechtlich?

A

AuvBZ

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20
Q

Was sind BaudelegierungsVO?

A

Gem Art 118 Abs 7 B-VG können einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichen auf Antrag der Gemeinde der LReg vorgelegt werden. Diese kann dann per verfassungsunmittelbarer VO die Angelegenheit aus dem eigenen Wirkungsbereich herauslösen.

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21
Q

In welche 4 Verfahrensschritte gliedert sich das Baubewilligungsverfahren?

A

1.) Bauplatzerklärung
2.) Baubewilligungsverfahren (Bauansuchen, Vorprüfung, Prüfung des Bauansuchens, Bauverhandlung und Baubewilligungsbescheid)
3.) Bauausführung bzw Bauaufsicht
4.) Benützugsbewilligung

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22
Q

Nicht in allen Ländern sind Prüfungsschritte VOR dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren zu machen aus Effizienzgründen. Dabei können zwei Arten von “Vorverfahren” unterschieden werden:
1.) Nenne beide!
2.) Und sage für jedes ob es ein Mehr- oder ein Einparteinverfahren ist!

A

1.) Die Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen

2.) Das Bauplatzerklärungsverfahren

Beides sind Ein-Parteien-Verfahren

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23
Q

Die Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen
und
Das Bauplatzerklärungsverfahren
Sind beides EIn-Parteien-Verfahren. Wie können Nachbarn trotzdem Umstände einwenden, die gegen eine Bauplatzbewilligung gerichtet ist?

A

Sie können im darauffolgenden eigentlichen Baubewilligungsverfahren alle Umstände einwenden, die bereits im Bauplatzbbewilligungsverfahren (dem Vorverfahren, bei denen ihnen keine Parteistellung zugekommen ist) zu berücksichtigen gewesen wäre

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24
Q

Wenn ich mich gegen eine FWP-VO oder eine BauO an den VfGH richten möchte wegen verfassungswidrigkeit. Muss ich dann davor versuchen, wenn es sowas im Bundesland gibt, ein Vorverfahren durchzuführen (Die Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen und Das Bauplatzerklärungsverfahren)? Oder ist dies nicht notwendig um die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Erlangung eines Bescheides zu erreichen?

A

Um einen Individualantrag stellen zu können braucht es Unmittelbare Betroffenheit und Unzumutbarkeit der Erlangung eines Bescheides. Die Vorverfahren sind laut VfGH jedoch ZUMUTBAR und zuvor anzustreben.

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25
Q

Vorverfahren: Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen

Manche Bundesländer haben sowas. Zu was werden dadurch die Baubehörden ermächtigt?

A

Baubehörde klären dadurch die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung von Grundstücken
(zulässige Bauhöhe oder Bebauungsweise) – mittels befristeten Bescheid

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26
Q

Vorverfahren: Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen

Wenn ein Bundesland das hat, ist es dann verpflichtend?

A

Nur in Wien und in der Stmk verpflichtend. Es kommt halt auf Landesregel an.

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27
Q

Vorverfahren: Das Bauplatzerklärungsverfahren oder Bauplatzbewilligungsverfahren

Manche Bundesländer haben sowas. Zu was dient es? Wie funktioniert es ca.?

A

In SbG, Nö und Oö ist das ein antragsbedürftiges Verfahren, in dem von der Baubehörde geklärt wird ob auf dem Grundstück gebaut werden darf. Wenn ja wird der Grund mittels Bescheid zum “BAUPLATZ” erklärt.

Wird dies versagt, kann keine Baubewilligung erteilt werden

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28
Q

Wie definiert VwGH und viele BauO den Begriff: “Bauwerk”?

A

Bauwerk ist eine Anlage:
a.) die bei ordnungsgemäßer Errichtung gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen braucht

b.) und mit dem Boden in gewisser Verbindung gebracht wird

c.) und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren.

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29
Q

Warum ist ein mobiles kleines WC mit 4 Wänden und Dach kein Bauwerk?

A

Weil es keine feste Verbindung mit dem Untergrund hat und auch bei fachgerechter Ausführung nicht haben sollte.

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30
Q

Bauwerk ist eine Anlage, die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren.
Was können so Interessen sein?

A

Dabei genügt es wenn sie Interessen berühren können, nicht müssen.
Brandschutz, Gesundheit, Verkehr, Ortsbild

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31
Q

Für was ist “Bauwerk” der Oberbegriff?

A

Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen

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32
Q

Welche 4 bzw 5 verschiedene Verfahrenstypen lassen sich in den unterschiedlichen BauO unterscheiden?

A

1.) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1.2.) Vereinfachte Baubewilligungsverfahren)

2.) Anzeigepflichtige Bauvorhaben

3.) Mitteilungspflichtige Bauvorhaben

4.) Freie Bauvorhaben

33
Q

Neu- Zu- und Umbau sind in den BauO bewilligungspflichtig.

1.) Was ist ein Neubau?

2.) Was ist ein Zubau?

3.) Was ist ein Umbau?

A

1.) Errichtung neuer Gebäude

2.) falls Rauminhalt vergrößert wird, zum Beispiel sogar eine Umschließung einer offenen Terrasse zur Winterterrasse

3.) Umbau ist wesentliche Veränderung im Inneren oder Äußeren, sodass es danach als ein anderes anzusehen ist. (sonst liegt bloße Änderung vor)

34
Q

Warum darf Paula nicht einfach Schweine statt Rinder in ihrem genehmigten Stall unterbringen?

A

Weil der Stall für Rinderhaltung genehmigt wurde und laut z.B dem Stmk BauG sind Änderungen des Verwendungszwecks bewilligungspflichtig, wenn dadurch öffentliche Interessen oder Nachbarrechte berührt werden können. Hier zum Beispiel durch andere Emissionen der Schweine

35
Q

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren:

Was wird hier zum Beispiel vereinfacht? In jedem Bundesland unterschiedlich!

A

Zum Beispiel die Entscheidungsfirst verkürzt, oder Prüfpflicht eingeschränkt oder mündliches Verfahren abgeschafft.

36
Q

Durch welchen rechtlichen Umstand entsteht das Recht auf Ausführung beim Anzeigeverfahren?

A

Durch fristablauf. NICHT durch einen Bescheid.
Es werden Unterlagen eingereicht und dann abgewartet

37
Q

Was sind “Mitteilungspflichtige Vorhaben” und ihre Voraussetzungen bzw. Besonderheiten?

(In Salzburg heißen sie Anzeigepflichtige obwohl sie eigentlich “Mitteilungspflichtige” sind)

A

Sie können OHNE Verwaltungsverfahren durchgeführt werden und es ist auch somit kein Bescheid und keine Frist abzuwarten.
Jedoch sind sie vorher anzukündigen. Tut man das nicht, schadet dies nicht, kann aber zur Verwaltungsübertretung führen

38
Q

Was ist das besondere an der Nö BauO, die sagt: Freie Bauvorhaben sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen?

Anhand des Beispiels eines Nachbarn der sich durch den Rauch (Emissionen) des errichteten Gartengrills aus Beton, gestört fühlt?

A

Normalerweise haben nach Nö-BauO Nachbarn Parteistellung in einem baupolizeilichen verfahren. Durch diese Ausnahme jedoch nicht und sie hat gegen freie Bauvorhaben kein Nachbarrecht.

39
Q

Kann die Person eines Bauantrags wechseln, während laufendem Baubewilligungsverfahren aufgrund eines Todesfalls?

A

Ja, da weder AVG noch BaoO was anderes sagen

40
Q

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage sind Änderungen des Bauantrages in jedem Verfahrensstadium möglich?

Und wo ist die Grenze des Umfangs der Änderung? Und was gilt dann wenn diese erreicht ist?

A

Aufgrund § 13 Abs 8 AVG

Wenn der Änderungsantrag wesensändernd ist. Also nicht nur geringfügig oder er nicht hilft der Genehmigung entgegenzukommen. Dann gilt diese Änderung als konkludente Zurückziehung des alten Antrags und man ist von einem neuen Antrag auszugehen

41
Q

Können sich Nachbarn in dem Baubewilligungsverfahren auf ein FWP-widriges Bauvorhaben stützen? Also können sie Einwendungen erheben, die das vorwerfen oder gilt dies nicht als subjektiv-öffentliches Recht?

A

Die Übereinstimmung nach den Bestimmungen des FWP wird als subjektives-öffentliches Recht anerkannt

42
Q

Ist das Bauvorhaben nach der Vorprüfung nicht abzuweisen kommt es idR zu einer mündlichen Bauverhandlung. Dieses ist in Tirol von Ermessen abhängig, in NÖ gar nicht.
Wie erfolgt in Wien grds bei Wohnungen eine Information für Nachbarn, die Einwendungen erheben wollen?

A

Durch Hausfluranschlag an einer gut sichtbaren stelle

43
Q

Wann ist in einem Baubewilligungsverfahren dieses “doppelt kundzumachen”?

A

(Falls es noch weitere Beteiligte geben könnte durch Edikt zu verständigen gem § 41 Abs 1 S 2 AVG.)

Sollen in diesen Fällen die strengen Rechtsfolgen der Präklusion greifen, bedarf es der DOPPELTEN KUNDMACHUNG gem § 42 AVG:
Also einerseits durch Edikt gem § 41 und andererseits besonderer Form nach der jeweiligen BauO (enthält die keine extra Regeln sind geeignete Formen der Kundmachung zu wählen)

44
Q

Maria kommt als Nachbarin zur Bauverhandlung und meint dass das Bauvorhaben nicht der BauO entspricht.
Nachdem es schließlich genehmigt wurde will sie Berufung erheben. Geht das?

A

Nein. Da ihre Parteistellung präkludiert ist, weil sie keine Zulässige Einwendung erhoben hat. Bei einer Einwendung muss erkennbar sein welches subjektiv-öffentliche Recht verletzt sein soll.

45
Q

Bei einer Einwendung muss erkennbar sein welches subjektiv-öffentliche Recht verletzt sein soll.
Jetzt mach Julia dies geltend und meint dass durch die geplante Häuserverspiegelung alles extrem blendet

Nach der Genehmigung des Bauvorhabens will sie auch noch die Emissionen des Kamins geltend machen. Geht das?

A

Nein, da Teilpräklusion eingetreten ist. Alles was nicht eingewendet wird, kann nicht später eingewendet werden.

46
Q

Die Nachbarin Sabine wird persönlich über Bauverhandlung informiert und Herbert eine Straße weiter auf der anderen Seite nicht. Eine doppelte Kundmachung wird nicht gemacht. Können sie nach der Verhandlung Einwendungen erheben, da ja nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde?

A

Sabine in jedem Fall nicht, da sie persönlich verständigt worden ist.
Herbert als potentiell Beteiligter wurde zu Unrecht nicht verständigt und präkludiert nicht.

47
Q

Welche zwei Möglichkeiten gibt es aus einem Gesetz herauszufinden ob es ein Subjektiv-öffentliches Recht einem Nachbar gibt?

A

1.) Falls es explizit als solches genannt wird

2.) Mittels Schutznormtheorie, ob gesetzliche Bestimmung auch dem Interesse des Einzelnen dient

48
Q

Was sind klassischerweise keine subjektiven-öffentlichen Rechte, die ein Nachbar geltend machen kann?

A

KEINE subjektiven Rechte sind:
Vorschriften über Denkmalschutz
Landschaftsbildnisschutz
Geschossbeschränkung
Mindestgröße von Baugrundstücken

49
Q

Luis bekommt Abrissauftrag. Dieser wendet aber ein, dass er gar nicht Eigentümer des Grundstücks ist?

Was hat Behörde zu tun verfahrensrechtlich?

A

Baubehörde hat dies als Vorfrage gem § 38 AVG festzustellen ob hier PRIVATRECHT: Eigentum vorliegt.

50
Q

Luis will bauen auf einem Grundstück, dass laut Anna mit einem Nichtbebauungsservitut belastet ist. Wie hat Behörde vorzugehen?

A

Zunächst hat sie eine gütliche Einigung zu erwirken. Ist dies nicht möglich und liegt, wie hier, keine Vorfrage vor muss sie Anna auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Solche Einwendungen können nie zur Versagung eines Bauvorhabens führen, da die Baubehörde ausschließlich über öffentlich-rechtliche Zulässigkeit abspricht.

51
Q

Was sind “Heranrückende Wohnbebauungen”?

A

Darunter versteht man die Errichtung eines Bauvorhabens zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Gebiet, welche aber im Einflussbereich einer bereits bestehenden Betriebsanlage liegt.

52
Q

Heranrückende Wohnbebauungen: Darunter versteht man die Errichtung eines Bauvorhabens zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Gebiet, welche aber im Einflussbereich einer bereits bestehenden Betriebsanlage liegt.

Kann in so einem Fall die Gewerbebehörde aufgrund von § 79 Abs 2 GewO verlangen dass die Betriebsanlage Emissionsschutz baut?

A

Ja! Seine rechtlichen Interessen sind deshalb betroffen und er kann sich mittels Einwendungen zur Wehr setzen

53
Q

Anna möchte auf einem Grundstück bauen, das neben einem bestehenden Event-Hotel liegt (das sehr laut ist).
Was ändert sich wenn auf dem Grundstück von Anna bereits:
1.) eine Lagerhalle steht?

oder

2.) Ein Wohnhaus?

A

Heranrückende Wohnbebauungen: Darunter versteht man die Errichtung eines Bauvorhabens zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Gebiet, welche aber im Einflussbereich einer bereits bestehenden Betriebsanlage liegt.
in so einem Fall kann die Gewerbebehörde aufgrund von § 79 Abs 2 GewO verlangen dass die Betriebsanlage Emissionsschutz baut. Deshalb steht der Betriebsanlage Einwendungen zu im Baubewilligungsverfahren.
Fraglich ist hier was unter dem Begriff: “unbebaut” subsumiert wird

Unbebaut iSd BauO ist ein Grundstück dann, wenn es bisher keine empfindliche Bebauung aufweist in Bezug auf Immissionen. Heißt wenn dort nur Leute vorübergehend sind.

1.) Hier liegt “unbebautes” Grundstück vor, deshalb steht der Betriebsanlageninhaberin Einwendungsrechte zu

2.) Hier ist das Grundstück bebaut und deshalb steht der Anna sowieso nicht zu, dass Immissionsschutz gem der GewO errichtet werden soll, somit besteht auch keine Beeinträchtigung für die Betriebsinhaberin und deshalb steht ihr auch keine Einwendung zu.

54
Q

Ist die Baubehörde verpflichtet dem Bauwerber Änderung des Antrages aufzufordern oder Auflagen vorzuschreiben um Genehmigungsfähigkeit herzustellen?

A

Ja laut VwGH schon

55
Q

Kann im Bauverfahren auch ein mündlicher Bescheid erlassen werden wenn “Schriftlichkeit” im Gesetz fehlt?

A

Ja

56
Q

Welche Auflagen dürfen nicht erteilt werden um die Genehmigungsfähigkeit zu erhalten?

A

Wenn dies das Wesen des Projekts ändern würde

57
Q

Wie sind die Auflagen zu vollstrecken und wann?

A

Mittels
A.) § 4 VVG durch Ersatzvornahme
oder
B.) § 5 VVG Zwangsstrafen bei nicht vertretbaren Auflagen

Auflagen sind erst umsetzungspflichtig wenn von der Baubewilligung gebrauch gemacht wird. Es handelt sich somit um bedingte Polizeibefehle

58
Q

Was heißt Baubewilligung hat “dingliche” Wirkung?

A

Das Baubewilligung auf Rechtsnachfolger übergeht.

59
Q

Haben Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung?

A

Ja. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen natürlich

60
Q

Was kann man gegen eine Baubewilligung machen, die rechtskräftig wurde, aber gegen baurechtliche Vorschriften verstößt,die eigentlich nichtigkeit oder so begründen weil so schlimm
?

A

Dann kann gem § 68 Abs 4 Z 4 AVG die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde diesen für NICHTIG erklären. Das ist eine Rechtskraftdurchbrechung

61
Q

In vielen Bundesländern lässt sich die Frist durch Antrag auf Verlängerung verlängern, damit die Baubewilligung nicht ex lege nach Ablauf erlischt.
Warum kann hier nicht Wiedereinsetzung gem § 71 AVG angewendet werden?

A

Weil es sich um eine materiell-rechtliche Frist handelt und nicht um eine prozessuale.

62
Q

Hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Frist in der mit dem Bau begonnen werden muss?

A

Ja.
Solange keine Versagungsgründe vorliegen

63
Q

Handelt es sich sofort ab Ablauf der Frist (in der zum Bauen begonnen werden soll) um einen “konsenslosen Bau”?

A

Ja!

64
Q

Wann liegt “Baubeginn” vor in einem Bundesland in dem:
A.) Eine Anzeigepflicht des Baubeginns besteht?

B.) wo es keine extra Bestimmungen gibt?

A

In beiden gelten objektive Kriterien. Die Nichtanmeldung des Baubeginns stellt bloß eine Übertretung dar.
Baubeginn liegt vor: wenn Arbeiten der Herstellung des bewilligten Bauwerks dienen: Erdarbeitsbeginn

65
Q

Wann liegt Bauvollendung vor?

A

Wenn nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht sind.
Geringfügige Restarbeiten wie ein fehlender Balkon stehen de Bauvollendung nicht im Wege.

66
Q

Wann darf der Bauwerber mit dem Bau beginnen?

A

Erst mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids

67
Q

Hindert eine Beschwerde an das LVwG die Rechtskraft an einem Baubewilligungsbescheids?

A

Ja grds schon, außer aufschiebende Wirkung wurde explizit ausgenommen. Vgl § 13 VwGVG

68
Q

Was ist in manchen BauO zu tun wenn der Bau fertig ist?

A

Entweder muss eine einfache Feststellungsanzeige erfolgen, oder es muss mittels Unterlagen bestätigt werden.
Erst dann darf der Bau benützt werden

69
Q

Was kann die Baubehörde in Ausübung der Bauaufsicht ganz grundsätzlich?

A

Bau betreten und gegen vorschriftswidrige Bauführungen vorgehen durch baupolizeiliche Aufträge (Bescheid oder wenn notwendig AuvBZ)

70
Q

Darf Behörde trotz anhängigen Bewilligungs- Anzeigeverfahren schon baupolizeiliche Beseitigungsaufträge erteilen?

A

Ja!
Aber sie darf sie erst nach rechtskräftiger Abweisung etc. Vollstrecken.

71
Q

Wie lange sind baupolizeiliche Anordnungen zur Beseitigung möglich?

A

Ewig
wie verjähren nicht solange Bau konsenslos ist

72
Q

Ab wann ist eine nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten nicht verfassungswidrig? Und warum laut VfGH in the first place Verfassungswidrig?

A

Grds verfassungswidrig aufgrund des Gleichheitssatzes, da rechtswidrig handelnde Personen ggü rechtskonform handelnden Personen begünstigt werden.

Jedoch kann es sachlich gerechtfertigt werden aufgrund öffentlicher Interessen wie Erhaltung von Wohnraum oder notwendige Gewerbebetriebe

73
Q

Eigentümer hat fertiges Bauwerk zu erhalten und Baugebrechen zu beheben. Was kann Baubehörde gegen faule Eigentümer tun?

A
  • Baubehörde kann mittels Bescheid Instandsetzungsauftrag mit Frist verfügen (Nach Frist mittels Ersatzvornahme § 4 VVG)
74
Q

Ab wann liegt ein “Baugebrechen” vor, dass den Eigentümer zum handeln zwingen kann?

A

Fehlen eines Verputzes, durchfeuchtetes Mauerwerk, Schimmelbildung. Es muss eine konkrete Gefahr verwirklicht sein. Reicht nicht wenn es einfach Alt ist oder neuere Technik gibt

75
Q

Kann Baubehörde nachträglich, also nach Bau und wenn Bau ordnungsgemäß genutzt wird eine Auflage erteilen um etwas baulich zu verändern?

A

Ja, viele BauO sehen dies vor. Das stellt eine Durchbrechung der Rechtskraft dar. Diese müssen halt auch verhältnismäßig sein und nur zulässig wenn Personen gefährdet werden oder Nachbarn ortsunüblich beeinträchtigt.

76
Q

Notstandspolizeiliche Maßnahmen:
Welche zwei Möglichkeiten kann hier Baubehörde machen?

A

Je nach Grad der Dringlichkeit:

A.) Mandatsbescheid gem § 57 AVG
oder
B.) mittels AuvBZ

77
Q

Was macht es verwaltungsstrafrechtlich für einen Unterschied ob in einer BauO konsenslose Bauführung als
A.) Zustandsdelikt
oder
B.) Dauerdelikt normiert hat?

A

A.) Beim Zustandsdelikt liegt strafbare Handlung in der nicht gedeckten Bauführung. Somit beginnt Verjährungsfrist nach § 31 VStG mit Abschluss der baulichen Maßnahme

B.) Bei Dauerdelikten erst mit der Beseitigung beginnt Verjährung zu laufen

78
Q
A