Vereins- und Versammlungsrecht Flashcards
Was fällt nun in die “neue” Feinprüfung des VfGH betreffend Vereins- und Versammlungsrecht?
Der Kernbereich ist geblieben, also:
a. Ob überhaupt ein Verein/eine Versammlung vorliegt
b. Untersagung eines Vereins/einer Versammlung
c. Die behördliche Auflösung eines Vereins/einer Versammlung
Aufgrund der entwickelten “Kern Bereich Rsp” des VfGH und der neuerdings Prüfung aufgrund des Art 11 EMRK anstatt StGG ist grds nur mehr der VwGH zuständig für Überprüfungen der Entscheidungen der VwG über verwaltungsstrafrechtliche Ahndungen. Wann aber ist doch der VfGH zuständig bei verwaltungsstrafrechtlichen Ahndungen?
Wenn das VwG denkunmöglich das Gesetz anwendet. Heißt: Entscheidung ist mit schwerem Fehler belastet, der Gesetzlosigkeit gleichkommt
oder
VwG unterstellt der angewendeten Norm fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt
Frido beschwert sich beim VfGH wegen bestätigender Entscheidung des LvwG über Auflösung einer Demo + Verwaltungsstrafe ihm ggü. geht das?
Die Auflösung: Ja, weil es sich um den Kernbereich handelt
Die Strafe: nein. Außer es wurde denkunmöglich Gesetz angewendet.
Die Straßen werden oft in Privatrechtsförmiger Weise verwaltet. Müssen die sich bei der Genehmigung einer Versammlung an Grundrechte halten?
Ja laut VfGH gilt hier die Fiskalgeltung
Ist Vereins- und Versammlungsrecht Sicherheitsverwaltung im materiellen Sinn?
Ja weil es aufgelistet ist im § 2 SPG
Warum ist es legitim zu sagen in Bezug auf zuständige Behörden in Versammlungsrechts fragen: “Scheiß Bregenz”
Weil normalerweise ganz normal immer BVB zuständig ist, falls NICHT LPD in erster Instanz zuständig ist. AUSSER es handelt sich um § 16 Abs 1 lit b in Bregenz ist auch die LPD zuständig. Aber dann doppelte Ausnahme: Ausser es betrifft die Ahndung von Übertretungen, dann ist gem § 19 eh wieder BVB Bregenz zuständig.
All das weil Bregenz nicht in § 8 SPG aufgeführt ist
Ist zur Auflösung nach § 16 Abs 2 VslgG die Bundesregierung zuständig?
Nein. Weil § 13 Abs 1 VslgG ausdrücklich auf § 16 Abs 1 verweist
Ich möchte einen Verein in Wien gründen. Bei welcher Behörde?
Bei LPD Wien weil Wien in § 8 SPG aufgelistet ist wegen § 9 VerG
Frido möchte wegen zu teuren Hundefutterpreisen in Salzburg auf die STraße gehen. Welche Behörde zuständig ?
LPD Salzburg wegen § 8 SPG und § 16 lit a VersammlungsG
Rolf möchte in Krems Versammlung anzeigen. Bei wem?
Krems fällt nicht in § 8 SPG, jedoch ist es eine Statutarstadt daher ist grds BVB zuständig aber eben hier muss man ins genauere Landesrecht schauen
Paul möchte einen Demozug von Wels bis ins niederösterreichische Unterstinkenbrunn. Bei welcher Behörde Anzeige einbringen?
Bei beiden! Also bei LPD OÖ weil Wels in § 8 SPG vorkommt und dann gilt § 16 Abs 1 lit a und Unterstinkenbrunn gem § 16 lit c BVB und weil keine Statutarstadt gil BH
Wer entscheidet über Beschwerden gegen:
A.) Bescheide der Vereinsbehörde
B.) Bescheide der Versammlungsbehörde?
A.) Gem § 9 VereinsG das LVwG
B.) Gem § 18 VersammlungG das LVwG
In welchem Fall dürfen alle Teilnehmer einer Versammlung Beschwerde erheben und wann nur der Veranstalter?
1.) ALLE wenn die Versammlung durch AuvBZ passiert ist
2.) NUR Veranstalter wenn die Versammlung mittels Bescheid untersagt wurde.
Ein Verein ist auf Dauer angelegt. Was heißt auf “Dauer”?
Längere Zeit. Unbestimmte Zeit zählt auf jedenfall aber es soll auch möglich sein von einer Bedingung abzuhängen.
Ein Verein nur für ein Event wie einen Ball geht nicht
Was gilt für den Zweigverein, falls sein Hauptverein aufgelöst wird?
Dann gilt dies auch für den Zweigverein, auch wenn dieser rechtspersönlichkeit hat
Wie kann man Parteibildung untersagen oder Hinterlegung einer Satzung verweigern?
Beides geht nicht. Jedoch erlangt die Partei KEINE Rechtspersönlichkeit, wenn sie zum Beispiel eine Nazi Partei ist und nicht inhaltliche Voraussetzungen erfüllt.
Dies ist jedoch von jedem Gericht/Behörde inzident zu prüfen.
Wie wird Verein errichtet und wann entsteht er?
Errichtet durch Vereinbarung der Statuten.
Erst durch Nichtuntersagung entsteht der Verein und erlangt RP
Sind die Tätigkeiten und der Zweck des Vereins taxativ aufzulisten?
Ja. Verfolgt der Verein andere Zwecke kann er aufgelöst werden
kann ein Verein auch gesetzeswidrig sein, wenn er Grundrechte anderer Personen angreift?
JA! Weil den Staat ja auch öfters Schutzpflichten trifft zum Beispiel
Kann man einen Verein untersagen falls die Vereinsgründer allesamt Nazis sind aber die Statuten sagen: Mototrradbande?
Nein. Weil die Versagung NUR aufgrund der Statuten passiert, nicht aufgrund Vermutungen drum herum.
Wird im Zweifel gesetzeswidrig ausgelegt die Statuten?
Nein. Im Zweifel gesetzeskonform.
Wenn ein Verein untersagt wird, weil er zu ähnlich ist mit einem anderen und Verwechslungsgefahr besteht: wie kann man das Grundrechtlich rechtfertigen, diesen Eingriff?
Na mit Art 11 Abs 2 EMRK und zwar: “Rechte und Freiheiten” anderer schützen
Kann der Verein nur in den ersten 4-Wochen untersagt werden?
Ja! Jedoch kann er später AUFGELÖST werden
MUSS Vereinsbehörde vor Untersagung Gelegenheit geben Stellung zu nehmen um zu verbessern?
Ja.
Wer ist bei der Untersagung des Vereins Partei, um dagegen vorzugehen?
Die Gründer
Ist es möglich im Verein vor der ersten ANzeige an die Vereinsbehörde Organe zu bestellen oder andere Vereinstätigkeiten aufzunehmen?
Naja. Also möglich ist es schon und Bestellung der Organe ist auch zulässig jedoch erfüllt man mit “anderen Vereinstätigkeiten” einen VerwaltungsSTRAFTATBESTAND nämlich § 31 Z 1 VerG
Der Verein gilt erst als aufgelöst wenn die Auflösung im Vereinsregister eingetragen wurde. Wie kann man sich wehren wenn die Behörde nicht tätig wird?
Es gibt kein spezifisches Rechtsmittel aber nach hA § 88 Abs 2 SPG
Wann kann ein Verein aufgelöst werden mittels Bescheid?
Hier müssen 2 Voraussetzungen KUMULATIV vorliegen!
1.) Verein muss taxativen Grund des § 29 Verg erfüllen
UND
2.) die Auflösung muss iSd Art 11 Abs 2 EMRK im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein