Vertragliche Schuldverhältnisse Flashcards
Stoff (Werkvertrag)
Objekt, mit oder an dem ein Werk hergestellt werden soll
Mangel (Werkvertrag)
Jede bei Übergabe oder bei Arbeitsbeginn angelegte Untauglichkeit des Stoffes im Übrigen wie bei § 434
Anweisung (Werkvertrag)
Besteller übernimmt für eine von ihm gewünschte Ausführungsmodalität das Risiko, auch wenn er bei Bedenken des Unternehmers darauf beharrt
Ratenlieferungsvertrag
= echter Sukzessivlieferungsvertrag; von vornherein ist eine bestimmte Menge geschuldet, die in Teilmengen zu liefern ist
Dauerlieferungsvertrag
= unechter Sukzessivlieferungsvertrag; der Vertrag wird auf längere, unbestimmte Zeit geschlossen, die Liefermenge bestimmt sich nach dem Bedarf des Abnehmers
Echtes Factoring
Forderungskauf; die Factoring-Bank (Factor) kauft Forderungen des Vorbehalts-/Erstkäufers (Kunde) und zahlt dafür einen Preis, der 10-20% unter dem Nennwert liegt
Der Factor übernimmt das Risiko der Uneinbringlichkeit
Unechtes Factoring
Factor zahlt auf einzuziehende Forderung einen Vorschuss, dessen Zurückzahlung er vom Erstkäufer verlangt, soweit der Zweitkäufer nicht auf Forderung leistet
Erteilung (Bürgschaftsurkunde)
Entäußerung der Originalurkunde, also das zur Verfügungstellen an den Gläubiger
Krasse finanzielle Überforderung (sittenwidrige Bürgschaft iVm § 138 I)
Der Bürge kann aus seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen nicht einmal die Zinsen begleichen
Relative Unverhältnismäßigkeit Nacherfüllung
Nacherfüllung ist im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig
Absolute Unverhältnismäßigkeit
Nacherfüllung ist im Vergleich mit dem Gewicht des Mangels unverhältnismäßig
Unzumutbarkeit der NE für Käufer
Allein aus der Perspektive des Käufers, insbesondere wenn das Verhältnis zum Verkäufer nachhaltig gestört ist
Selbstständige Garantien
Schaffen eigenes Haftungsregime außerhalb des Gewährleistungsrechts und unterliegen nicht der kaufrechtlichen Verjährung
Unselbstständige Garantien
Erweitern die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zugunsten des Käufers
Abnahme (Werkvertrag)
Körperliche Entgegennahme des fertigen Werkes und die Erklärung des Bestellers, dass das Werk vertragsgemäß ist