Allgemeines Schuldrecht Flashcards

1
Q

Überraschende Klausel

A

Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht

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2
Q

Absolute Fixschuld

A

Die Leistung kann nur an einem ganz bestimmten Zeitpunkt erbracht werden und stellt nach diesem Zeitpunkt keine Erfüllung mehr dar

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3
Q

Relative Fixschuld

A

Das Rechtsgeschäft sollte mit dem Leistungszeitpunkt stehen und fallen

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4
Q

Urkunde, § 405

A

Vom Schuldner oder mit Wirkung für ihn ausgestellt und dazu bestimmt, im Rechtsverkehr das Bestehen der Forderung zu beweisen

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5
Q

Leistung an Erfüllungs statt

A

Der Gläubiger nimmt eine andere Leistung als die geschuldete als Erfüllung an

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6
Q

Leistung erfüllungshalber

A

Die Schuld erlischt nur soweit, wie die zum Zwecke der Erfüllung zugewandte Leistung ausreicht

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7
Q

Erfüllung

A

Bewirken des Leistungserfolges

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8
Q

Novation

A

Ersetzen eines bestehenden Schuldverhältnisses durch ein neues

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9
Q

Konfusion

A

Gläubiger und Schuldner vereinen sich in derselben Person

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10
Q

Objektive Unmöglichkeit

A

Niemand kann die Leistung bewirken

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11
Q

Subjektive Unmöglichkeit

A

Nur der Schuldner kann die Leistung nicht mehr bewirken

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12
Q

Anfängliche Unmöglichkeit

A

Unmöglichkeit lag bei Vertragsschluss vor

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13
Q

Nachträgliche Unmöglichkeit

A

Unmöglichkeit tritt nach Vertragsschluss ein

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14
Q

Tatsächliche Unmöglichkeit

A

Die Leistung kann aufgrund der Naturgesetze nicht mehr bewirkt werden

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15
Q

Rechtliche Unmöglichkeit

A

Unmöglichkeit hat juristische Gründe

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16
Q

Zweckstörung

A

Die Leistung ist möglich, aber sinnlos

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17
Q

Vorübergehende Unmöglichkeit

A

Nur dann endgültiges Leistungshindernis, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks infrage gestellt ist und aufgrund einer billigen Abwägung die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann

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18
Q

Praktische Unmöglichkeit

A

Die Leistung ist zwar nicht wirklich unmöglich, würde aber unzumutbaren Aufwand erfordern

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19
Q

Geschäftsgrundlage

A

Vorstellungen beider Parteien oder einer Partei, die von der anderen nicht beanstandet wurden, und nicht Vertragsinhalt geworden sind

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20
Q

Störung

A

Schwerwiegende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände oder wesentliche Fehlvorstellungen

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21
Q

Schwerweigend

A

Parteien hätten den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten

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22
Q

Wesentlich

A

Hätten die Parteien den Irrtum rechtzeitig gemerkt, hätten sie den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen

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23
Q

Äquivalenzstörung

A

Leistung und Gegenleistung sind nicht mehr äquivalent, außer wo der Leistungsaufwand bei gestiegenem Interesse in keinem Verhältnis zur Gegenleistung mehr steht

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24
Q

Tatsächliches Angebot

A

Angebot wird so bereit gestellt, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht

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25
Fälligkeit
Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen darf
26
Mahnung
Eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt
27
Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Kategorische Ablehnung der Erfüllung, die sich als letztes Wort des Schuldners darstellt
28
Vertragsverhandlungen
Interaktiver, wechselseitiger, auf mögliche Transaktionen ausgerichteter Kommunikationsprozess
29
Anbahnung eines Vertrags
Konkrete Erwerbsaussicht muss nicht vorliegen, es darf aber auch kein geschäftsfremder Zweck verfolgt werden
30
Geschäftlicher Kontakt
Kein sozialer Kontakt, kein Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen
31
Mangelfolgeschäden
Schäden, die auf einem Mangel beruhen, aber das Integritätsinteresse des Käufers betreffen
32
Nutzungsausfallschaden
Schaden, der dadurch entsteht, dass die Nutzung nicht möglich ist
33
Adäquat kausal
Eine Tatsache war allgemein und nicht unter besonders eigenartigen Umständen geeignet, nach dem regelmäßigen Verlauf den Schaden zu verursachen
34
Wertinteresse
Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Gegenstands
35
Bewahrungsgehilfen
Personen, die der Geschädigte mit der Obhut über seine Rechtsgüter betraut
36
Schuldnergemeinschaft
Besteht da, wo mehrere Schuldner eine unteilbare Leistung schulden, die nur von allen erbracht werden kann (Streichquartett)
37
Teilschuld
Jeder Schuldner einer teilbaren Leistung ist nur zu einem Teil verpflichtet
38
Gesamtschuld
Mehrere Schuldner schulden eine Leistung in der Form, dass jeder einzelne die gesamte Leistung zu bewirken hat
39
Gleichstufigkeit der Leistungspflicht
Jeder Schuldner muss seine Leistung endgültig zu erbringen haben
40
Gestörte Gesamtschuld
Mehrere haften für einen Schaden, aber zugunsten eines Schuldners besteht eine Haftungsprivilegierung
41
Bruchteilsgemeinschaft
Dem Einzelnen gebührt nur ein ideeller Bruchteil
42
Gesamthandsgemeinschaft
Der einzelne Gläubiger kann über die Forderung weder ganz noch teilweise verfügen
43
Unechte Gesamtschuld
Mehrere Schuldner sind aus unterschiedlichen Rechtsgründen zur Befriedigung desselben Gläubigerinteresses verpflichtet
44
Sachwalterhaftung
Weder Vertreter noch Verhandlungsgehilfe, aber auf Seite eines Vertragsteils beteiligt und nimmt bei der Anbahnung der Beziehungen ein solches Maß an Vertrauen für sich in Anspruch, dass er dem Vertragspartner eine zusätzliche, von ihm ausgehende Gewähr bietet
45
Erfüllungsgehilfe
Derjenige, der mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird
46
Echter Vertrag zugunsten Dritter
Der Dritte erwirbt ein eigenes Forderungsrecht
47
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Der Dritte erwirbt kein Forderungsrecht, ist nur Empfänger der Leistung
48
Leistungsnähe
Der Dritte muss sich im Gefahrenbereich des Vertrages befinden
49
Gläubigerinteresse
Die Schädigung des Dritten trifft auch den Gläubiger, weil er für dessen Rechtsgüter verantwortlich ist
50
Erkennbar
Der Schuldner konnte aufgrund der Umstände davon ausgehen, dass Dritte in den Vertrag miteinbezogen sein sollen
51
Schutzbedürftig
Dem Dritten kommen für erlittene Schäden keine eigenen, wesentlich gleichwertige vertragliche Ansprüche zu
52
Gleichartigkeit der Forderungen
Die Forderungen haben denselben Inhalt, denkbar nur bei Geld- und Gattungsschulden
53
Wechselseitigkeit der Forderungen
Die Forderungen stehen den Parteien gegen die jeweils andere zu
54
Durchsetzbarkeit der Forderungen
Beide Forderungen müssen bestehen und einredefrei sein
55
Erfüllbarkeit
Die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, muss erfüllbar sein
56
Leistungsort
Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist
57
Erfolgsort
Ort, an dem der Erfüllungsort eintreten soll
58
Erfüllbarkeit
Der Schuldner darf erfüllen
59
Fälligkeit
Gläubiger darf Leistung verlangen
60
Gattungsschuld
Leistungsgegenstand bestimmt sie nach Merkmalen
61
Stückschuld
Leistungsgegenstand ist individualisiert
62
Zurückbehaltungsrecht
Der Schuldner verknüpft durch Ausübung nicht miteinander verbundene Leistungen, sodass sie nur Zug um Zug verlangt werden können
63
Hauptleistungspflichten
Ergibt sich aus dem jeweiligen Vertragstyp
64
Nebenleistungspflichten
Pflichten, die die Erbringung der Hauptleistungspflicht begleiten, z.B. die ordnungsgemäße Verpackung
65
Nebenpflichten
Pflichten zum Schutz fremder Rechtsgüter
66
Obliegenheiten
Verhaltensgebote im eigenen Interesse ohne Verpflichtung gegenüber anderen
67
Schuld
Leistenmüssen
68
Haftung
Einstehenmüssen für eine Leistungspflicht
69
Vertretenmüssen
Umfasst neben Verschulden auch schärfere und mildere Haftung, meint also mehr als Verschulden
70
Arglistiges Verschweigen
Verkäufer kennt den Mangel oder hält ihn für möglich, kennt oder rechnet damit, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätte
71
Elektive Konkurrenz
Es besteht ein nebeneinander an Gestaltungsrechten mit unterschiedlicher Rechtsfolge, zwischen denen der Gläubiger wählen kann
72
Aus demselben rechtlichen Verhältnis, § 273
Es genügt ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis
73
Rentabilitätsvermutung
Die gemachten Aufwendungen hätten sich durch Wert der erwarteten Leistung amortisiert
74
Grobes Missverhältnis
Liegt vor, wenn der zu erbringende Aufwand bei gleichbleibendem Interesse des Gläubigers (Wert der Leistung) unter Berücksichtigung aller Interessen unverhältnismäßig ist; liegt nicht vor, wenn allein die Marktpreise steigen
75
Teilbare Leistung
Kann ohne Wertverlust und Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden