Allgemeines Schuldrecht Flashcards
Überraschende Klausel
Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht
Absolute Fixschuld
Die Leistung kann nur an einem ganz bestimmten Zeitpunkt erbracht werden und stellt nach diesem Zeitpunkt keine Erfüllung mehr dar
Relative Fixschuld
Das Rechtsgeschäft sollte mit dem Leistungszeitpunkt stehen und fallen
Urkunde, § 405
Vom Schuldner oder mit Wirkung für ihn ausgestellt und dazu bestimmt, im Rechtsverkehr das Bestehen der Forderung zu beweisen
Leistung an Erfüllungs statt
Der Gläubiger nimmt eine andere Leistung als die geschuldete als Erfüllung an
Leistung erfüllungshalber
Die Schuld erlischt nur soweit, wie die zum Zwecke der Erfüllung zugewandte Leistung ausreicht
Erfüllung
Bewirken des Leistungserfolges
Novation
Ersetzen eines bestehenden Schuldverhältnisses durch ein neues
Konfusion
Gläubiger und Schuldner vereinen sich in derselben Person
Objektive Unmöglichkeit
Niemand kann die Leistung bewirken
Subjektive Unmöglichkeit
Nur der Schuldner kann die Leistung nicht mehr bewirken
Anfängliche Unmöglichkeit
Unmöglichkeit lag bei Vertragsschluss vor
Nachträgliche Unmöglichkeit
Unmöglichkeit tritt nach Vertragsschluss ein
Tatsächliche Unmöglichkeit
Die Leistung kann aufgrund der Naturgesetze nicht mehr bewirkt werden
Rechtliche Unmöglichkeit
Unmöglichkeit hat juristische Gründe
Zweckstörung
Die Leistung ist möglich, aber sinnlos
Vorübergehende Unmöglichkeit
Nur dann endgültiges Leistungshindernis, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks infrage gestellt ist und aufgrund einer billigen Abwägung die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann
Praktische Unmöglichkeit
Die Leistung ist zwar nicht wirklich unmöglich, würde aber unzumutbaren Aufwand erfordern
Geschäftsgrundlage
Vorstellungen beider Parteien oder einer Partei, die von der anderen nicht beanstandet wurden, und nicht Vertragsinhalt geworden sind
Störung
Schwerwiegende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände oder wesentliche Fehlvorstellungen
Schwerweigend
Parteien hätten den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten
Wesentlich
Hätten die Parteien den Irrtum rechtzeitig gemerkt, hätten sie den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen
Äquivalenzstörung
Leistung und Gegenleistung sind nicht mehr äquivalent, außer wo der Leistungsaufwand bei gestiegenem Interesse in keinem Verhältnis zur Gegenleistung mehr steht
Tatsächliches Angebot
Angebot wird so bereit gestellt, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht
Fälligkeit
Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen darf
Mahnung
Eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt
Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Kategorische Ablehnung der Erfüllung, die sich als letztes Wort des Schuldners darstellt
Vertragsverhandlungen
Interaktiver, wechselseitiger, auf mögliche Transaktionen ausgerichteter Kommunikationsprozess
Anbahnung eines Vertrags
Konkrete Erwerbsaussicht muss nicht vorliegen, es darf aber auch kein geschäftsfremder Zweck verfolgt werden
Geschäftlicher Kontakt
Kein sozialer Kontakt, kein Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen