Erbrecht Flashcards
Erbschaftsbesitzer
Hat als Erbe die Erbschaft erlangt, obwohl ihm dieses Erbrecht nicht zusteht
Erbfall
§ 1922: Tod einer Person
Erbschaft/Nachlass
§ 1922: Vermögen der verstorbenen Person
Tod
Hirntod, Reanimation ausgeschlossen
Erblasser
Verstorbene Person, deren Vermögen übergeht
Erbe
Natürliche oder juristische Person, auf die das Vermögen übergeht
Erbrecht nach Parentelen
Die verschiedenen Ordnungen werden im Hinblick auf Abstammung eingeteilt
Erbrecht nach Stämmen
Abkömmlinge eröffnen jeweils einen Stamm
Erbrecht nach Linien
Elternteile eröffnen jeweils eine Linie
Repräsentationsprinzip
Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge grundsätzlich aus
Natürliche Abstammung
Basierend auf Mutterschaft und Vaterschaft
Rechtliche Abstammung
Adoption
Testierfähigkeit
§ 2229: 16 Jahre alt, beachte § 2229 IV
Testament
Einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
Eigenhändige Errichtung, § 2247
Erblasser formt Schriftzeichen selbst von Hand, darf dabei gestützt werden, solange er selbst die Herrschaft behält
Testierwille
Wille, ein Testament zu errichten
Mit Mitteln der Erbschaft erlangt
Unstreitig, wenn Rechte aus dem Nachlass aufgeopfert wurden
Erblasserschulden
Vom Erblasser herrührende Schulden, auch solche, die erst nach dem Erbfall entstehen, deren Grundlage aber schon vor dem Erbfall gelegt wurde
Erbfallschulden
Den Erben als solchen treffende Verpflichtungen, z.B. Vermächtnisse, Auflagen
Nachlasserbenschulden
Durch berechtigte Verwaltungsmaßnahmen des endgültigen Erben entstanden
Eigenschulden
Erbe haftet unabhängig vom Nachlass
Dürftigkeitseinrede i.e.S.
Nachlass genügt nicht zur Kostendeckung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens
Unzulänglichkeitseinrede
Nachlass ist insgesamt überschuldet
Erschöpfungseinrede
Es ist überhaupt kein Nachlassgegenstand mehr vorhanden
Verwaltung, § 2038
Interne Beschlüsse und deren Umsetzung durch die Miterbengemeinschaft
Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen, § 2038 I 2 Hs. 2
Maßnahmen, die aus der Perspektive eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Nachlasses und ihrer Verträglichkeit mit den Rechten der anderen Miterben vertretbar erscheinen
Dringliche Maßnahmen
Der alleinhandelnde Miterbe kann die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr einholen
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, § 2038 I 2 Hs. 1
Alle Maßnahmen, die sowohl der Beschaffenheit des Gegenstands als auch dem Interesse aller Miterben nach billigen Ermessen entsprechen
Verfügungen über Nachlassgegenstände, § 2040
Auch Verfügungen über Forderungen und andere Rechte, sowie Ausübung von Gestaltungsrechten
Geltendmachung von Nachlassansprüchen, § 2039
Weit verstanden, sowohl materiellrechtlich wie auch im Prozess
Unentgeltliche Verfügung
Objektiv ist die Gegenleistung wenigstens unzulänglich und der Vorerbe/Testamentsvollstrecker weiß davon oder hätte es bei ordnungsgemäßer Verwaltung wissen müssen