Sachenrecht Flashcards

1
Q

Besitz

A

Tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Besitzwillen

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2
Q

Tatsächliche Sachherrschaft

A

Es besteht eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache

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3
Q

Besitzerwerbswille

A

Natürlicher Wille, der erkennbar und wenigstens generell besteht

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4
Q

Gesamthänderischer Mitbesitz

A

Die Mitbesitzer können die Sache nur gemeinschaftlich benutzen

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5
Q

Voraussetzungen gesamthänderischer Mitbesitz

A

Tatsächliches Aufeinanderangewiesensein + entsprechendes Verhalten bei Besitzausübung

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6
Q

Einfacher Mitbesitz

A

Jeder Mitbesitzer kann die Sache für sich neben dem anderen benutzen

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7
Q

Fremdbesitzer

A

Der Besitzer erkennt einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten an

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8
Q

Mittelbarer Besitz

A

Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868 + Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers + Bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers

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9
Q

Besitzdienerschaft

A

Aufgrund eines nach außen erkennbaren sozialem Abhängigkeitsverhältnisses mit Weisungsgebundenheit ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft mit Unterordnungswille

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10
Q

Ohne Willen, § 858

A

Ohne tatsächlichen Willen (natürlicher Wille genügt)

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11
Q

Besitzstörung

A

Alles, was den Besitz nicht entzieht, aber den Besitzer daran hindert, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren

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12
Q

Verfügung

A

Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts

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13
Q

Einigung

A

Dinglicher Verfügungsvertrag aus beiderseitigen Willenserklärungen

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14
Q

Übergabe

A

Erwerber erlangt den alleinigen Besitz bei vollständigem Besitzverlust beim Veräußerer auf Veranlassung des Veräußerers

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15
Q

Brevi manu traditio, Übergabe kurzer Hand

A

Einigung + Besitz des Erwerbers + Berechtigung des Veräußerers

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16
Q

Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses

A

Einigung + Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses + Einigsein + Berechtigung

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17
Q

Übertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs

A

Einigung + Abtretung des Herausgabeanspruchs + Einigsein + Berechtigung des Veräußerers

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18
Q

Übergabe, §§ 929 S. 1, 930, 933

A

Erfordert das Einverständnis des Veräußerers, dass der Erwerber im Augenblick der Wegnahme Besitz ergreift

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19
Q

Abhanden gekommen

A

Unfreiwilliger Besitzverlust

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20
Q

Besitzaufgabewille

A

Tatsächlicher Wille, den auch ein beschränkt Geschäftsfähiger haben kann, sofern er sich der Bedeutung der Besitzaufgabe bewusst ist

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21
Q

Hersteller i.S.d. § 950

A

Auch der Unternehmer als Organisator des Produktionsprozesses

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22
Q

Neue bewegliche Sache

A

Eine Sache, die sich durch Art ihrer äußeren Erscheinung wie durch Gebrauchszweck nach der Verkehrsauffassung vom Ausgangsstoff unterscheidet

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23
Q

Wesentlicher Bestandteil, § 93

A

Bestandteile einer Sache, die nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird

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24
Q

Zubehör, § 97

A

Bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, ohne Bestandteile zu sein

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25
Q

Vermischung

A

Bewegliche Sachen werden derart miteinander vereinigt, dass ihre Trennung objektiv unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist

26
Q

Gestattung, § 956

A

Persönliche Erlaubnis zur Aneignung, Verfügungsgeschäft

27
Q

Entdecker (Schatzfund)

A

Derjenige, der den Schatz als erster wahrgenommen hat

28
Q

Personalkredit (Sicherungsrechte)

A

Der Kreditgeber sucht sich einen weiteren Schuldner zur Sicherung des Kredits

29
Q

Realkredit (Sicherungsrechte)

A

Der Kreditgeber lässt sich ein Rückgriffsrecht auf eine bewegliche oder unbewegliche Sache einräumen

30
Q

Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterveräußerung

A

Eine Sache wird unter EVB veräußert mit der Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, bei welcher der Käufer künftige Forderungen gegen Abnehmer abtritt, aber zur Einziehung regelmäßig ermächtigt ist

31
Q

Ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr

A

Bar- oder Kreditkauf mit Dritten, nicht aber Sicherungsübereignung oder Verpfändung

32
Q

Verarbeitungsklauseln

A

Der Lieferant behält sich das Eigentum an der hergestellten oder anderweitig vereinbarten Sache vor

33
Q

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

A

Bedingung, dass neben der eigentlichen Forderung noch weitere Forderungen beglichen werden müssen

34
Q

Sicherungsgeber (Sicherungsübereignung)

A

Derjenige, der die Sache zur Sicherung übereignet

35
Q

Sicherungsnehmer (Sicherungsübereignung)

A

Derjenige, der das Eigentum zur Sicherung übertragen bekommt

36
Q

Qualifizierter Mitbesitz (Pfandrecht)

A

Der Eigentümer des Pfands darf den Besitz des Pfandgläubigers nicht einseitig beenden und Alleinbesitz ausüben

37
Q

Fall der Pfandreife

A

Die gesicherte Forderung wird bei Fälligkeit nicht beglichen

38
Q

Nicht-mehr-berechtigte Besitzer

A

Das Recht zum Besitz ist weggefallen

39
Q

Nicht-so-berechtigter Besitzer

A

Der Besitzer überschreitet sein Besitzrecht

40
Q

Besitzkette

A

Der Besitzer kann sein Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ableiten, der selbst dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist

41
Q

§ 990 I, anfängliche Bösgläubigkeit

A

Bei Erwerb des Besitzes wusste der Besitzer, dass er kein Recht zum Besitz hat oder grob fahrlässig es nicht weiß

42
Q

Nutzungen, § 100

A

Früchte und Gebrauchsvorteile einer Sache

43
Q

Untergang, § 989

A

Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit gem. §§ 946ff. Und physische Vernichtung durch Verbrauch oder Zerstörung

44
Q

Verschlechterung, § 989

A

Jede körperliche Beschädigung und jede Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder Abnutzung durch normalen Gebrauch

45
Q

Verwendungen

A

Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen

46
Q

Notwendige Verwendung

A

Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und normaler Bewirtschaftung erforderlich sind und die der Eigentümer durch die Vornahme des Besitzers erspart hat

47
Q

Grundstück

A

Durch katastermäßige Vermessung räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit einem besonderen Grundbuchblatt gem. § 3 I GBO als selbstständige Sacheinheit geführt wird

48
Q

Rechtsboden für Entstehung gelegt (Vormerkung)

A

Es besteht eine Bindung, die vom künftigen Schuldner nicht mehr einseitig beseitigt werden kann, bzw. Nur noch vom Willen des Berechtigten abhängt

49
Q

Relative Unwirksamkeit

A

Die Unwirksamkeit reicht nur soweit, wie dies für Sicherung erforderlich ist:
Objektiv nur, was Erfüllung Anspruch im Weg steht und subjektiv sind sie nur dem Berechtigten gegenüber unwirksam

50
Q

Eintragungsbedürftig (Grundbuch)

A

Rechte, deren Entstehung der Eintragung, insb. Nach § 873, bedürfen

51
Q

Bloß eintragungsfähig

A

Rechte, die ohne Eintragung kraft Gesetzes entstehen

52
Q

Unrichtigkeit des Grundbuchs

A

Bestehendes Recht ist nicht oder nicht vollständig eingetragen oder zu Unrecht gelöscht worden oder es ist ein nichtbestehendes Recht eingetragen

53
Q

Eigentumsbeeinträchtigung, § 1004

A

Jede Störung mit Ausnahme der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes

54
Q

Störer

A

Derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann, soweit die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf dem Willen des Störers zurückgeht

55
Q

Handlungsstörer

A

Derjenige, der durch sein Verhalten oder seien Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht, auch der mittelbare Störer

56
Q

Zustandsstörer

A

Derjenige, der Anlagen betreibt oder einen beeinträchtigenden Zustand in seinem Herrschaftsbereich willentlich aufrecht erhält

57
Q

Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung

A

Grundsätzlich jede Beeinträchtigung aufgrund des Erfolges, die den ungehinderten Eigentumsgenuss, sofern nicht ein Einverständnis oder eine Duldungspflicht besteht

58
Q

Immissionen

A

Einwirkungen auf andere Grundstücke, die in der Regel weitgehend unbeherrschbar und unkontrollierbar sind und in ihrer Intensität schwanken

59
Q

Wesentliche Beeinträchtigung

A

Nach dem Empfinden eines verständig wertenden Durchschnittsmenschen und nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Dauer, Schwere, der Lebensgewohnheiten und der jeweiligen Zweckbestimmung

60
Q

Sofortiger Widerspruch, § 912

A

Der Widerspruch erfolgt so rechtzeitig, dass die Beseitigung noch ohne Zerstörung erheblicher Werte möglich ist

61
Q

Ordnungsgemäße Nutzung (§ 917)

A

Maßgebend ist die angemessene, wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung

62
Q

Verlorene Sache

A

Besitzlos, aber nicht herrenlos