Sachenrecht Flashcards

1
Q

Besitz

A

Tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Besitzwillen

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2
Q

Tatsächliche Sachherrschaft

A

Es besteht eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache

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3
Q

Besitzerwerbswille

A

Natürlicher Wille, der erkennbar und wenigstens generell besteht

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4
Q

Gesamthänderischer Mitbesitz

A

Die Mitbesitzer können die Sache nur gemeinschaftlich benutzen

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5
Q

Voraussetzungen gesamthänderischer Mitbesitz

A

Tatsächliches Aufeinanderangewiesensein + entsprechendes Verhalten bei Besitzausübung

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6
Q

Einfacher Mitbesitz

A

Jeder Mitbesitzer kann die Sache für sich neben dem anderen benutzen

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7
Q

Fremdbesitzer

A

Der Besitzer erkennt einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten an

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8
Q

Mittelbarer Besitz

A

Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868 + Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers + Bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers

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9
Q

Besitzdienerschaft

A

Aufgrund eines nach außen erkennbaren sozialem Abhängigkeitsverhältnisses mit Weisungsgebundenheit ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft mit Unterordnungswille

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10
Q

Ohne Willen, § 858

A

Ohne tatsächlichen Willen (natürlicher Wille genügt)

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11
Q

Besitzstörung

A

Alles, was den Besitz nicht entzieht, aber den Besitzer daran hindert, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren

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12
Q

Verfügung

A

Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts

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13
Q

Einigung

A

Dinglicher Verfügungsvertrag aus beiderseitigen Willenserklärungen

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14
Q

Übergabe

A

Erwerber erlangt den alleinigen Besitz bei vollständigem Besitzverlust beim Veräußerer auf Veranlassung des Veräußerers

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15
Q

Brevi manu traditio, Übergabe kurzer Hand

A

Einigung + Besitz des Erwerbers + Berechtigung des Veräußerers

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16
Q

Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses

A

Einigung + Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses + Einigsein + Berechtigung

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17
Q

Übertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs

A

Einigung + Abtretung des Herausgabeanspruchs + Einigsein + Berechtigung des Veräußerers

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18
Q

Übergabe, §§ 929 S. 1, 930, 933

A

Erfordert das Einverständnis des Veräußerers, dass der Erwerber im Augenblick der Wegnahme Besitz ergreift

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19
Q

Abhanden gekommen

A

Unfreiwilliger Besitzverlust

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20
Q

Besitzaufgabewille

A

Tatsächlicher Wille, den auch ein beschränkt Geschäftsfähiger haben kann, sofern er sich der Bedeutung der Besitzaufgabe bewusst ist

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21
Q

Hersteller i.S.d. § 950

A

Auch der Unternehmer als Organisator des Produktionsprozesses

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22
Q

Neue bewegliche Sache

A

Eine Sache, die sich durch Art ihrer äußeren Erscheinung wie durch Gebrauchszweck nach der Verkehrsauffassung vom Ausgangsstoff unterscheidet

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23
Q

Wesentlicher Bestandteil, § 93

A

Bestandteile einer Sache, die nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird

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24
Q

Zubehör, § 97

A

Bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, ohne Bestandteile zu sein

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25
Vermischung
Bewegliche Sachen werden derart miteinander vereinigt, dass ihre Trennung objektiv unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist
26
Gestattung, § 956
Persönliche Erlaubnis zur Aneignung, Verfügungsgeschäft
27
Entdecker (Schatzfund)
Derjenige, der den Schatz als erster wahrgenommen hat
28
Personalkredit (Sicherungsrechte)
Der Kreditgeber sucht sich einen weiteren Schuldner zur Sicherung des Kredits
29
Realkredit (Sicherungsrechte)
Der Kreditgeber lässt sich ein Rückgriffsrecht auf eine bewegliche oder unbewegliche Sache einräumen
30
Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterveräußerung
Eine Sache wird unter EVB veräußert mit der Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, bei welcher der Käufer künftige Forderungen gegen Abnehmer abtritt, aber zur Einziehung regelmäßig ermächtigt ist
31
Ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr
Bar- oder Kreditkauf mit Dritten, nicht aber Sicherungsübereignung oder Verpfändung
32
Verarbeitungsklauseln
Der Lieferant behält sich das Eigentum an der hergestellten oder anderweitig vereinbarten Sache vor
33
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bedingung, dass neben der eigentlichen Forderung noch weitere Forderungen beglichen werden müssen
34
Sicherungsgeber (Sicherungsübereignung)
Derjenige, der die Sache zur Sicherung übereignet
35
Sicherungsnehmer (Sicherungsübereignung)
Derjenige, der das Eigentum zur Sicherung übertragen bekommt
36
Qualifizierter Mitbesitz (Pfandrecht)
Der Eigentümer des Pfands darf den Besitz des Pfandgläubigers nicht einseitig beenden und Alleinbesitz ausüben
37
Fall der Pfandreife
Die gesicherte Forderung wird bei Fälligkeit nicht beglichen
38
Nicht-mehr-berechtigte Besitzer
Das Recht zum Besitz ist weggefallen
39
Nicht-so-berechtigter Besitzer
Der Besitzer überschreitet sein Besitzrecht
40
Besitzkette
Der Besitzer kann sein Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ableiten, der selbst dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist
41
§ 990 I, anfängliche Bösgläubigkeit
Bei Erwerb des Besitzes wusste der Besitzer, dass er kein Recht zum Besitz hat oder grob fahrlässig es nicht weiß
42
Nutzungen, § 100
Früchte und Gebrauchsvorteile einer Sache
43
Untergang, § 989
Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit gem. §§ 946ff. Und physische Vernichtung durch Verbrauch oder Zerstörung
44
Verschlechterung, § 989
Jede körperliche Beschädigung und jede Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder Abnutzung durch normalen Gebrauch
45
Verwendungen
Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen
46
Notwendige Verwendung
Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und normaler Bewirtschaftung erforderlich sind und die der Eigentümer durch die Vornahme des Besitzers erspart hat
47
Grundstück
Durch katastermäßige Vermessung räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit einem besonderen Grundbuchblatt gem. § 3 I GBO als selbstständige Sacheinheit geführt wird
48
Rechtsboden für Entstehung gelegt (Vormerkung)
Es besteht eine Bindung, die vom künftigen Schuldner nicht mehr einseitig beseitigt werden kann, bzw. Nur noch vom Willen des Berechtigten abhängt
49
Relative Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit reicht nur soweit, wie dies für Sicherung erforderlich ist: Objektiv nur, was Erfüllung Anspruch im Weg steht und subjektiv sind sie nur dem Berechtigten gegenüber unwirksam
50
Eintragungsbedürftig (Grundbuch)
Rechte, deren Entstehung der Eintragung, insb. Nach § 873, bedürfen
51
Bloß eintragungsfähig
Rechte, die ohne Eintragung kraft Gesetzes entstehen
52
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Bestehendes Recht ist nicht oder nicht vollständig eingetragen oder zu Unrecht gelöscht worden oder es ist ein nichtbestehendes Recht eingetragen
53
Eigentumsbeeinträchtigung, § 1004
Jede Störung mit Ausnahme der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
54
Störer
Derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann, soweit die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf dem Willen des Störers zurückgeht
55
Handlungsstörer
Derjenige, der durch sein Verhalten oder seien Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht, auch der mittelbare Störer
56
Zustandsstörer
Derjenige, der Anlagen betreibt oder einen beeinträchtigenden Zustand in seinem Herrschaftsbereich willentlich aufrecht erhält
57
Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
Grundsätzlich jede Beeinträchtigung aufgrund des Erfolges, die den ungehinderten Eigentumsgenuss, sofern nicht ein Einverständnis oder eine Duldungspflicht besteht
58
Immissionen
Einwirkungen auf andere Grundstücke, die in der Regel weitgehend unbeherrschbar und unkontrollierbar sind und in ihrer Intensität schwanken
59
Wesentliche Beeinträchtigung
Nach dem Empfinden eines verständig wertenden Durchschnittsmenschen und nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Dauer, Schwere, der Lebensgewohnheiten und der jeweiligen Zweckbestimmung
60
Sofortiger Widerspruch, § 912
Der Widerspruch erfolgt so rechtzeitig, dass die Beseitigung noch ohne Zerstörung erheblicher Werte möglich ist
61
Ordnungsgemäße Nutzung (§ 917)
Maßgebend ist die angemessene, wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung
62
Verlorene Sache
Besitzlos, aber nicht herrenlos