Vertragliche Schuldverhältnisse Flashcards
Ziel und Dauerschuldverhältnisse
• Zielschuldverhältnisse: Erbringung einer einmaligen Leistung • Dauerschuldverhältnisse:
- länger andauerndes/laufend wiederkehrendes Verhalten
- enden durch Zeitablauf/einvernehmliche Auflösung/Kündigung
- können aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden
- Anfechtung wirkt ex nunc
Vertragstypen
• Vertragsfreiheit (Inhaltsfreiheit): Rechtssubjekte können vereinbaren, was auch immer sie wollen
• besondere Regelungen für bestimmte, besonders gängige Vertragstypen
→ Erleichterung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs → Schutzzweck
Veräußerungsverträge
Zweck, Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen
- Kaufvertrag (§§ 1053 ff ABGB):
▪ Erwerben von Eigentum an Sachen gegen Zahlung eines Geldbetrages ▪ Hauptpflichten:
Pflicht des Verkäufers, dem Käufer Eigentum an der Sache zu verschaffen
Pflicht des Käufers, Kaufpreis zu zahlen
keine Abnahmepflicht des Käufers
Tauschvertrag (§§ 1045 ff ABGB)
▪ Übertragen von Eigentum einer Sache gegen eine andere Sache
▪ Grundform des entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts
Schenkung (§§ 938 ff ABGB):
▪ unentgeltliche Übertragung des Eigentums an einer Sache
▪ Gültigkeit bedarf der wirklichen Übergabe des
Schenkungsgegenstands/Errichtung eines Notariatsaktes
(§ 1 NotAktsG)
▪ dürfen aus bestimmten Gründen einseitig widerrufen werden
Gebrauchsüberlassungsverträge
räumen den zeitbezogenen Gebrauch von Sachen ein, ohne endgültige Übertragung der Sache ins Eigentum des anderen
- Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB):
▪ Miete: entgeltliche Überlassung einer bestimmten (un)beweglichen
Sache zum Gebrauch
▪ Pacht: entgeltliche Überlassung einer (un)beweglichen Sache zum
Gebrauch und zur Fruchtziehung
- Leihe (§§ 971 ff ABGB):
▪ unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit
▪ Realvertrag: Vertrag kommt erst zustande, wenn Sache dem Entlehner
übergeben wird
▪Bittleihe (precarium): Leihe auf jederzeitigem Widerruf→jederzeitige
Rückgabepflicht
- Darlehensvertrag (§§ 983 ff ABGB):
▪ Überlassen von Geld/Sachkapital auf Zeit
▪ endgültiger Eigentumsübergang der konkret überlassenen Mittel
▪ nur über vertretbare Sachen
▪ Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber bei
Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte
zurückzugeben
▪ entgeltliches Gelddarlehen: Kreditvertrag (§ 988 ABGB)
Dienstleistungsverträge
bestimmte Tätigkeiten (Handlungen) des Schuldners
- Arbeitsvertrag (§§ 1151 ff ABGB)
▪ Rechtsgrundlage der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ▪ Arbeitnehmer:
verrichtet versprochenen Dienste unter Weisung des Arbeitgebers
kann sich weder Arbeitszeit noch Arbeitsort aussuchen
in fremder Betriebsorganisation eingegliedert
arbeitet mit fremden Betriebsmitteln
persönlich leistungspflichtig
schuldet keinen bestimmten Erfolg, nur Sorgfalt bei der Arbeitsleistung
▪ Grundtatbestand des Arbeitsrechts
Individualarbeitsrecht: regelt Arbeitsverhältnis zwischen einem
Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer
kollektives Arbeitsrecht: Verhältnis Arbeitnehmervertreter –.
Arbeitgeber(vertreter)
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen: normengleiche Wirkung
- Freier Dienstvertrag
▪ Verrichtung von Diensten auf Zeit
▪ kein bestimmter Arbeitserfolg zugesagt
▪ freie Dienstnehmer: nicht persönlich abhängig
▪ arbeitnehmerähnliche Personen: freie Dienstnehmer, die von einem
einzigen Dienstgeber wirtschaftlich abhängig sind
▪ Handelsvertretervertrag (HVertrG), Handelsmakler- und
Zivilmaklervertrag (MaklerG) - Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB)
▪ eine Partei (Werkunternehmer) verpflichtet sich gegenüber anderer Partei (Besteller) zu bestimmtem Erfolg ((un)körperliches Werk)
▪ Werkunternehmer:
nicht in persönlicher Abhängigkeit
arbeitet in eigener Verantwortung mit eigenen Betriebsmitteln
und eigenen Gehilfen
verpflichtet, Werk ordnungsgemäß nach Vorstellungen des
Bestellers herzustellen
▪ Besteller:
hat Werklohn zu zahlen
Sphärentheorie: Gefahren, die der Sphäre des Bestellers
zuzurechnen sind, treffen diesen - Auftrag (§§ 1002 ff ABGB):
▪ Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für einen anderen auf dessen Rechnung
▪ (un)entgeltlich
▪ begründet Pflicht des Auftragnehmers zur Besorgung der ihm
übertragenen Geschäfte - Verwahrungsvertrag (§§ 957 ff ABGB)
▪ Verwahrung einer bestimmten Sache auf Zeit ▪ (un)entgeltlich
▪ Verwahrer
stellt Raum zur Verfügung
Obsorgepflichten
▪Realvertrag→kommt erst mit Übernahme der Sache zustande
• Sicherungsverträge: dienen ausschließlich der Sicherung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner - Bürgschaft (§§ 1346 ff ABGB)
▪ Versprechen, den Gläubiger zu befriedigen, sollte der Schuldner nicht
zahlen
▪ bedarf Schriftform
▪ akzessorisch: zwingend vom Bestehen der Hauptschuld abhängig
Gemischte und atypische Verträge
• Gemischte Verträge:
- kombinieren Merkmale verschiedener Vertragstypen
- einzelne Bestandteile lassen sich nicht voneinander trennen → Vertrag nicht
teilbar
- Absorptionstheorie: ein Vertragstyp so dominierend, dass die für ihn
geltenden Regelungen den Gesamtvertrag prägen
- Kombinationstheorie: Kombination der jeweils passenden gesetzlichen
Regelungen für die in der Mischung enthaltenen Vertragstypen
• Atypische Verträge: nur wenige gesetzliche Anhaltspunkte
Verbraucherverträge
• Verbraucherverträge: Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
• gestörte Vertragsparität: strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer
• Schutzinstrumente:
- Informationsrechte: Verbraucher soll vom Unternehmer alle Informationen
erlangen, die er benötigt, um überlegte Entscheidung über Vertragsschluss/Aufrechterhaltung des Vertrags zu treffen und hinsichtlich seiner Rechte Bescheid zu wissen
- Rücktrittsrechte: Verbraucher hat bei bestimmten Verträgen Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) ohne weitere Begründung vom Vertrag wieder zu lösen
- Kontrolle von Vertragsbedingungen und Vertragsdurchführungen: Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln, zwingende Vorgabe bestimmter Mindestrechte
• Verbraucherschutzrecht: relativ zwingendes Recht → kann nur zugunsten des Verbrauchers abbedungen werden (beruht größtenteils auf EU-Richtlinien)
Unternehmer- und Verbraucherbegriff
• Unternehmer (§ 1 (1) Z. 1 und (2) KSchG):
- jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört
- Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit
- stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts gleich
- bestimmte juristische Personen: Unternehmer kraft Rechtsform
• Verbraucher (§ 1 (1) Z 2 KSchG): Person, die konkret nicht als Unternehmer handelt
• Existenzgründungsgeschäfte zählen noch nicht zum unternehmerischen Bereich
(§ 1 (3) KSchG und § 343 (3) UGB)
• niemand ist per se Unternehmer oder Verbraucher → situationsbezogen
Die wichtigsten Regeln des Verbrauchervertragsrechts
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
- erstes Hauptstück: Verbraucherverträge
- zweites Hauptstück: Verbandsklage
- drittes Hauptstück: ergänzende Bestimmungen
- Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten (§ 5a KSchG)
- Sondervorschriften zur Erfüllung einer Geldschuld (§ 6a KSchG), zu
Leistungsfristen (§ 7a KSchG), zum Gefahrenübergang beim
Versendungsverkauf (§ 7b KSchG) - strengere Kontrolle missbräuchlicher/unklarer Vertragsklauseln (§ 6 KSchG)
- Unabdingbarkeit und besondere Recht bezüglich Gewährleistung und
Garantie (§§ 8 – 9b KSchG)
Fernabsatz und Außwärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
- Recht der im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge
- Fernabsatzvertrag: Vertrag, der…
▪ unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
geschlossen wurde
▪ im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und
Dienstleistungssystems geschlossen wurde - Informationspflichten
- Button-Lösung (§ 8 (2) FAGG)
- besondere Bestätigungspflicht bei Verträgen nach Cold Calling (§ 9 (2) FAGG)
- 14-tägiges Rücktrittsrecht (§ 11 FAGG):
▪ ausgeschlossen bei Warenanfertigung nach Kundenspezifikation
▪ ausgeschlossen wenn Verbraucher Professionisten für dringende
Reparatur- und Wartungsarbeiten ruft
▪ hat Unternehmer Verbraucher nicht über Rücktrittsrecht belehrt,
verlängert sich Rücktrittsfrist auf bis zu 1 Jahr und 14 Tage→keine Vergütungspflichten für Verbraucher wegen Benutzung der Ware/erbrachte Dienstleistungen
Weitere Sondergesetze
- Recht der Teilnutzungsverträge (Timesharing) einschließlich
Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge (TNG) - Recht der Verbraucherkreditverträge (VKrG → Klassische Kreditverträge,
Zahlungsaufschübe, sonstige Finanzierungshilfen; HIKrG→Kreditverträge von Verbrauchern, die für Erwerb/Erhalt von Liegenschaften bestimmt/durch Pfandrecht oder anderes Recht an solchen Sachen besichert werden) - Finanzdienstleistung im Fernabsatz (FernFinG)
- überall 14-tägiges Rücktrittsrecht außer bei HIKrG:
▪ Bedenkzeit und kürzere Rücktrittsfrist ▪ Unternehmer:
umfassende vorvertragliche Informationspflichten
Pflicht, dem Verbraucher bestimmte Informationen auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen
Fülle spezifischer Vertragspflichten - Pauschalreisegesetz (PRG):
▪ Informationspflichten und Rücktrittsrecht
an keine Frist gebunden
von Entschädigungszahlung abhängig
▪ Reihe besonderer Schutzbestimmungen
bei Reisemängeln
für Übertragbarkeit des Anspruchs auf die Pauschalreise
▪ Anwendbarkeit nicht von Verbrauchereigenschaft einer Partei
abhängig
▪ stellt auf bestimmte Verträge zwischen einem Unternehmer und
einem Reisenden (kann Unternehmer sein) ab