Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
Was Sind Gesetzliche Schuldverhältnisse
• beruhen ausschließlich auf gesetzlichen Tatbeständen
• Schadenersatzrecht
• Bereicherungsrecht
• Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag
Funktionen des Schadenersatzrechts
• grundsätzlich hat jeder den ihm entstandenen Schaden selbst zu tragen (§ 1311 ABGB, casum sentit dominus)
• besondere Voraussetzungen → Rechtsordnung erlaubt, dass Geschädigter vom Schadensverursacher/verantwortlichen Ersatz fordert
• Schadenersatzrecht: Ersatzpflicht des Verursachers
• anderes: Systeme der gesetzlich vorgesehenen sozialen Sicherheit, private Vorsorge
• Zweck des Schadenersatzrechts
- Ausgleichsfunktion: Ausgleich für erlittenen Nachteil
- Präventionsgedanke: Anreiz für sorgfältiges Verhalten
• Zurechnungsgründe: Gründe, Verursacher eines Schadens auf Ersatz in Anspruch zu
nehmen
- Verschuldenshaftung: Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens
(§§ 1293 ff ABGB)
- Gefährdungshaftung: Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit
- Eingriffshaftung: rechtmäßige Inanspruchnahme eines fremden Gutes
(Notstand: § 1306a ABGB; § 364a ABGB)
(Vorbeugender) Unterlassungsanspruch
konkret drohende, länger andauernde oder wiederholte Verletzungshandlungen → Unterlassung
Schadensbegriffe
• Schaden = jeder Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird (§ 1293 ABGB)
• realer und rechnerischer Schaden:
- realer Schaden:
▪ tatsächliche nachteilige Veränderung, die ein Ereignis im Vermögens- oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen ausgelöst hat
▪ Schädiger zur Wiederherstellung des früheren Zustands in natura (Naturzustand) verpflichtet
- rechnerischer Schaden: rechnerischer Wert, um den das Vermögen des Geschädigten geringer ist als ohne das schädigende Ereignis
• Vermögensschäden und ideelle Schäden:
- Vermögensschäden:
▪ Nachteile an geldwerten Gütern: in Geld messbare Veränderung im Vermögen des Geschädigten
▪ rein (bloßer) Vermögensschaden: durch schädigende Handlung kein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt
- ideeller (immaterieller) Schaden:
▪ nicht in Geld messbar→Gefühlsschäden ▪ nur in Ausnahmefällen ersetzt:
Körperverletzung (§ 1325 ABGB)
Datenschutzverletzung (Art 82 DSGVO)
entgangene Urlaubsfreude (§ 12 (2) PRG)
Verletzung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung
(§ 1328 ABGB)
Privatsphäre (§ 1328a ABGB)
• positiver Schaden und entgangener Gewinn:
- positiver Schaden: bestehende Vermögensgüter/Rechte beeinträchtigt
- entgangener Gewinn: künftige Erwerbs-/Gewinnchancen zerstört
- Unternehmer: zu ersetzender Schaden immer inklusive Gewinn (§ 349 UGB)
- gegliederter Schadensbegriff: positiver Schaden bei jedem Verschuldensgrad
zu ersetzen, entgangener Gewinn nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit
§ 1295 (1) ABGB
- jedermann ist berechtigt, vom Beschädiger Ersatz des Schadens zu fordern,
welcher dieser aus Verschulden zugefügt hat - Schaden kann durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne
Vertragsbeziehung verursacht sein
Deliktshaftung (Haftung ex delicto)
- Haftung, die sich aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht ergibt
- besteht für jedermann und gegenüber jedermann und von jedermann zu
respektieren→absolut geschützt - Gehilfenhaftung: für jeden bei der Erfüllung eingesetzten Gehilfen zu haften
(§ 1313a ABGB) - Ersatzfähigkeit von reinen Vermögensschäden: ja
- Beweislastverteilung: Beweislastumkehr für das Verschulden (§ 1298 ABGB)
Vertragshaftung: (Haftung ex contractu)
- Vertragspartner muss für Vertragsverletzung dem anderen Teil Ersatz leisten
- Gehilfenhaftung: nur unter engen Voraussetzungen für Gehilfen zu haften
(§ 1315 ABGB) - Ersatzfähigkeit von reinen Vermögensschäden: nein, Schaden muss an absolut
geschütztem Rechtsgut eintreten
Haftung aus culpa in contrahendo
- Verletzen der besonderen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor Abschluss eines Vertrags→dem anderen ist Schadensersatz zu leisten (culpa in contrahendo ≠ vertragliches Schuldverhältnis)
- damit verbundene Haftung steht Haftung aus Vertragsverletzung näher als Haftung aus Delikt:
▪ für die bei Erfüllung eingesetzten Gehilfen ist zu haften (§ 1313a AGBG)
▪ reine Vermögensschäden können ersetzt werden
▪ Verschuldensvermutung (§ 1298 ABGB) - Haftung aus culpa in contrahendo bei:
▪ Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten oder ähnlichen Pflichten
▪ grundlosem Abbruch von Vertragsverhandlungen, nachdem besonderes Vertrauen aufgebaut wurde, den Vertrag abschließen zu wollen
▪ Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter des Vertragspartners infolge einer durch die Verhandlungssituation geschaffene Gefahr
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Mischung aus Vertrags- und Deliktshaftung
- bestimmte Situationen, in denen verletzte Person nicht selbst Vertragspartner
des Schädigers ist, aber der Vertragserfüllung nahesteht, durch sie besonders gefährdet ist und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehört→ Vorteile der Gehilfenhaftung (§ 1313a ABGB) - Subsidiarität des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:
- verletzte Person nicht schutzwürdig, wenn sie deckungsgleichen,
vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen der beiden Vertragspartner hat
Deliktsfähigkeit
• deliktsfähig ist, wer aus eigenem rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann
• mündige Minderjährige (§ 176 ABGB)
• unmündige Minderjährige:
- Aufsichtsperson haftet (§ 1309 ABGB)
- Billigkeitshaftung (§ 1310 ABGB): Unmündiger kann selbst subsidiär haften,
wenn Haftung der Aufsichtsperson mangels Verschuldens/Vermögens ausfällt
• psychische Krankheit/Sinnesverwirrung
- beseitigen Deliktsfähigkeit für die Zeit während der Störung
- wer sich als Zurechnungsfähiger subjektiv vorwerfbar in Zustand der
Sinnesverwirrung versetzt, haftet für die in diesem Zustand rechtswidrig zugefügten Schäden
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
Schaden
- Grundvoraussetzung für Schadenersatzanspruch: Geschädigter hat Schaden
(grundsätzlich jeder Nachteil) erlitten - für jeden Geschädigten Voraussetzungen der Haftung gesondert zu prüfen
- aus einem Schaden verursachenden Ereignis bloß mittelbar geschädigte
Personen, können keinen Ersatz verlangen
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
Kausalität (Verursachung)
- rechtswidriges Verhalten muss für Schaden kausal gewesen sein
- conditio sine qua non
- Adäquanztheorie: nur jene Ursachen kausal, die typischerweise und nicht nur
bei Hinzukommen ganz ungewöhnlicher Umstände geeignet ist, Schaden der betreffenden Art herbeizuführen
Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
Rechtswidrigkeit
- Verhalten, das
▪ gegen gesetzliche Verhaltensordnungen (Schutzgesetze) verstößt
▪ gegen die guten Sitten verstößt
▪ gegen rechtsgeschäftliche Pflichten verstößt
▪ einen Eingriff in absolut geschützte Rechtspositionen darstellt, sofern
nicht ausnahmsweise eine Interessensabwägung gegen
Rechtswidrigkeit des Eingriffs spricht - Verkehrsverpflichtungen:
▪ wer einen Verkehr eröffnet (Anlage betreiben/Produkte herstellen,…), hat diese so zu gestalten, dass andere nicht zu Schaden kommen
▪ Unterlassung der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen→Haftung für verursachte Eingriffe in absolut geschützte Rechtsgüter - Rechtswidrigkeitszusammenhang:
▪ nicht jedes rechtswidrige Verhalten führt zur Begründung einer
Schadenersatzpflicht
▪ entstandener Schaden muss Schutzzweck der verletzten Norm
entsprechen - Rechtsfertigungsgründe (Notwehr, Notstand, …)→Rechtswidrigkeit kann
entfallen
Verschulden
- Vorsatz: bewusstes rechtswidriges Handeln → Täter sieht schädlichen Erfolg voraus/wünscht ihn/billigt ihn zumindest
- Fahrlässigkeit: Täter lässt bei seinen Handlungen gehörige Sorgfalt vermissen
▪ leicht fahrlässig: Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen
Menschen passiert
▪ grob fahrlässig: Sorglosigkeit, die einem ordentlichen Menschen in
dieser Situation keinesfalls unterläuft
▪ objektive Sorgfaltsanforderungen: was normalerweise erwartet
werden kann (bei Unternehmern (§ 1299 ABGB), Sachverständigen
(§ 347 UGB)→sonst nur Verschulden bei:)
▪ subjektive Sorgfaltsanforderungen: was von dieser konkreten Person
erwartet werden konnte - Beweislastumkehr:
▪ rechtswidriges Verhalten kann Verschulden indizieren
▪ § 1298 ABGB: vermutet insbesondere in Fällen der
Vertragsverletzungen, dass Schädiger schuldhaft gehandelt hat
▪ Schädiger muss seine Unschuld beweisen (nicht Geschädigter Schuld
des Schädigers)
Haftung für eigenes Verschulden – Haftung für fremdes Verschulden
• Haftung für fremdes Verschulden: Gehilfenhaftung
• Erfüllungsgehilfe:
- Geschäftsherr bedient sich seiner zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse (§ 1313a ABGB)
- Haftung des Geschäftsherren für Verschulden wie für eigenes
• Besorgungsgehilfe:
- Geschäftsherr bedient sich seiner zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten
- Haftung des Geschäftsherren für Verschulden wie für eigenes nur, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient (§ 1315 ABGB)
▪ untüchtig: für die zu verrichtende Tätigkeit (habituell) nicht geeignet (Geschäftsherr muss nicht davon wissen)
▪ gefährlich: Rauf-/Trunkenbold, Dieb etc. (Geschäftsherr muss davon wissen)
Mitverschulden des Geschädigten
• Geschädigter hat selbst vorwerfbar gehandelt
• Schädiger und Geschädigter tragen Schaden je nach Verschulden verhältnismäßig
• Verhältnis des Verschuldens nicht bestimmbar → Aufteilung des Schadens zu
gleichen Teilen (§ 1304 ABGB)
→ Ersatzanspruch wird verhältnismäßig gekürzt
Verjährung
• innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB)
• absolute 30-jährige-Frist ab Schadenseintritt
Haftung für Anlagen und Tiere
• §§ 1318 – 1320 ABGB
• Haftung für Halter einer Anlage oder eines Tieres für Verwirklichung von typischen
Gefahren, die von Anlage oder Tier ausgehen
• Halter: derjenige, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch
disponieren kann→zur Gefahrenabwehr verpflichtet
• keine Gefährdungshaftung
• Haftung für vermuteten objektiven Sorgfaltsverstoß → Halter haftet nicht, wenn er
nachweist, alles getan zu haben, um eine Gefahr zu verhindern
Haftung nach dem EKHG
• Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Eisenbahnen entstehen
• echte Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters oder Betriebsunternehmers und/oder desjenigen, der das Fahrzeug ohne Willen des Halters/Betriebsunternehmers unbefugt in Betrieb nimmt
• nur Personen- und Sachschäden (§ 1 EKHG)
• keine Haftung bei Schwarzfahrern, beim Betrieb der Eisenbahn/des Kfz tätige
Personen oder bei Sachen die als solche zur Beförderung übernommen wurden
(aber: Handgepäck)
• gerade typische Betriebsgefahr eines Kfz/einer Eisenbahn muss verwirklicht werden
• keine Haftung bei Unfall, der durch unabwendbares Ereignis verursacht wurde,
sofern keine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt (§ 9 EKHG)
Produkthaftung nach dem PHG
• Produkthaftung des Herstellers
• Produkt: jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist (inkl.
Energie (§ 4 PHG))
• Haftung nur bei Fehler des Produkts
• Konstruktionsfehler, Produktionsfehler, Instruktionsfehler
• Haftung nur bei Personen- und Sachschäden:
- Schaden an einer vom Produkt verschiedenen Sache
- beschädigte Sache darf nicht überwiegend in einem Unternehmen verwendet
werden
- Selbstbehalt: 500 €
• Haftungsausschlüsse:
- Fehler bei Inverkehrbringen des Produkts noch nicht vorgelegen
- Fehler erst später entstanden
- Fehler konnte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem
Zeitpunkt, zu dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht wurden, nicht
erkannt werden (Entwicklungsrisiko)
- Verjährung
- zeitliche Schranke von 10 Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts
Allgemeine Gefährdungshaftung
• Gesamtanalogie → auch bei anderen als den speziell geregelten gefährlichen Tätigkeiten kann Gefährdungshaftung angenommen werden
• im Einzelfall vom OGH immer abgelehnt
Weitere gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht der ungerechtfertigten Bereicherung
• Bereicherungsrecht
• Rückgängigmachung ungerechtfertigter (rechtsgrundloser)
Vermögensverschiebungen
Leistungskondiktionen
• setzen Leistung des Verkürzten an den ungerechtfertigten Bereicherten voraus
• Leistung: bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks
• Leistung erfolgt ohne Rechtsgrund/verfehlt ihren Zweck → Rückforderung
• Recht der Leistungskondiktionen: sagt, wann in solchen Fällen Leistung
zurückverlangt werden kann (§§ 877, 143 ff ABGB)
Verwendungsansprüche
• ungerechtfertigte Vermögensverschiebung nicht durch eigene Leistung bewirkt (aber Bereicherter hat dennoch rechtsgrundlos Vorteil aus fremdem Vermögen gezogen)
• Verwendungsanspruch des Verkürzten an entzogenen Vermögenswerten
• Grundtatbestand: Eingriff des Bereicherten in fremde Rechte
• Vermögensverschiebungen durch Zufall/durch solche Handlungen des Verkürzten,
die keine Leistungen sind
• gewähren Wertersatz oder Herausgabe der rechtsgrundlos benützten Sache
• Benützungsentgelt für Gebrauch zu leisten
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB
• eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen, in der Absicht, dessen Interessen zu fördern
• kein Vertrag zwischen „Geschäftsführer“ und demjenigen, dessen Interessen gefördert werden sollen
• Handlung aus Eigennutz → keine Führung fremder Geschäfte
• animus rem alteri gerendi (Absicht, für jemanden anderen tätig zu werden)
erforderlich (Fremdgeschäftsführungswille
• Ersatz für Aufwendungen des/Ersatzpflichtigkeit des Geschäftsführers je nach
Dringlichkeit der Besorgung der Angelegenheiten, erlangtem Vorteil des Geschäftsherren und ob Zustimmung hätte eingeholt werden können:
- Geschäftsführung im Notfall (§ 1036 ABGB)
▪ Abwendung eines dem anderen unmittelbar drohenden Schadens
▪ Zustimmung konnte nicht rechtzeitig eingeholt werden
▪ Handelnder durfte sein Eingreifen für erforderlich halten
▪ Handelnder kann Ersatz seiner Aufwendungen auch verlangen, wen,
seine Bemühungen fruchtlos blieben
- nützliche Geschäftsführung (§ 1037 ABGB)
- unnütze Geschäftsführung (§ 1038 ABGB)
- unerlaubte Geschäftsführung (§ 1040 ABGB)