Verträge und vertragliche Schuldverhältnisse Flashcards
Angebot und Annahme
. • Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung (mind.) zweier Personen zustande (§ 861 ABGB): Angebot und Annahme
• für fast alle Verträge genügt Willensübereinstimmung (Konsens)→ Konsensualverträge
• bei wenigen Verträgen ist die faktische Übergabe zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlich → Realverträge
Angebot
Wer mit einem anderen einen Vertrag schließen will, muss ihm das kundtun:
• Unterbreitung eines Vorschlags über den Inhalt des gewünschten Vertrags → Angebot (Offerte): einleitende Willenserklärung
• Inhaltserfordernisse eines Angebots:
- sämtliche für den Vertragsinhalt erforderliche Angaben (essentalia negotii)
- Angebot = wenn der andere Teil nur „Ja“ sagen muss, um die erforderliche
Willensübereinstimmung (→und Vertrag) zustande zu bringen
- alle anderen Kontaktnahmen: Äußerungen im Zuge von Vertragsverhandlungen
Bindungswille
- Angebot = Bindungswille → Angebot liegt nur vor, wenn es vom
Bindungswillen des Offerten getragen ist - kein Bindungswille → kein verbindliches Angebot, weil es nicht auf Erzeugung
von Rechtswirkungen gerichtet ist (allenfalls fordert es zur Verbindung von
Angeboten auf (invitatio ad offerendum)) - stimmt Anerklärte einem freibleibenden “Angebot“ zu, handelt es sich
seinerseits um ein Angebot
Bindungswirkung
- mit Zugang (Zustellung) entfaltet Angebot Bindungswirkung für Erklärenden
- Anerklärter hat Recht, durch Annahmeerklärung einen Vertrag im Sinne des Angebotes zustande zu bringen→einseitiger Widerruf des Angebots ist für
Dauer der Bindungswirkung nicht mehr möglich - Dauer der Bindungswirkung:
▪ kann vom Offerenten selbst bestimmt werden ▪ wenn nichts bestimmt wurde→§ 862 ABGB:
unter Anwesenden hat sich Adressat unverzüglich zu erklären
übrige Fälle: Annahmefrist setzt sich aus der Zeit der
Beförderung zum Adressaten, einer angemessenen Überlegungsfrist und der voraussichtlichen Beförderung der Antwort an den Anbotsteller zusammen
▪ endet mit Ablauf der Annahmefrist für den Anbotsteller
Annahme als Willenserklärung
- wer mit einem ihm zugegangenen Angebot einverstanden ist, kann es durch
eine entsprechende Willenserklärung annehmen (sein Einverständnis
erklären) - sobald dem Anbotsteller die Annahmeerklärung im Zeitraum der
Bindungsfrist zugegangen ist, ist der Vertrag abgeschlossen→zustande
gekommen - später zugehende „Annahme“: rechtlich ein neues Angebot
- Annahme muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen
- Modifizierungen des Inhalts des Angebots lassen keine Annahme zustande
kommen (→Gegenangebot)
Annahme als Willensbestätigung
- manchmal ist ausdrückliche Annahmeerklärung nicht zu erwarten → Vertrag kommt durch Erfüllung zustande (§ 864 (1) ABGB)
- Behalten, Verbrauchen, Verwenden einer unbestellt gelieferten Sache: ▪ gilt nicht als Annahme eines Angebots
▪ musste dem Empfänger auffallen, dass ihm die Sache irrtümlich
zugegangen ist, hat er dies mitzuteilen/die Sache zurückzuleiten (§ 864 (2) ABGB)
Natürlicher und normativer Konsens
- Konsens: Angebot und Annahme entspreche einander → Erklärungen der
Beteiligten stimmen so überein, dass sie ein sinnvolles Ganzes bilden - natürlicher Konsens: beide wollen von ihrem Willen her tatsächlich das
Gleiche - gemeinsamer wahrer Parteiwille bedeutsamer als der Wortlaut der Erklärung
(§ 914 ABGB) - Vertrag komm mit dem übereinstimmenden Gewollten zustande, wenn beide
Parteien dasselbe meinen, sich aber gleichermaßen in der Bezeichnung
vergriffen haben (falsa demonstratio non nocet) - normativer Konsens: es reicht für Vertragsabschluss, wenn Erklärungen nur
nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts übereinstimmen - Parteien müssen nicht alle Einzelheiten ausdrücklich regeln: offener Punkt→
Ergänzung des Vertrags durch das Gesetz - ergänzende Vertragsauslegung: Richter hat einen Vertrag so zu ergänzen, wie
ihn redliche und vernünftige Parteien angesichts der gegebenen Umstände geschlossen hätten
Scheingeschäft
▪ erweckt nach außen hin Eindruck der Gültigkeit, in Wahrheit aber von beiden Vertragsparteien, so gar nicht gewollt
▪ gilt nicht
▪ stattdessen gilt das verdeckte Geschäft
▪ verdecktes Geschäft gesetzeswidrig und erfordert Zweck der
verletzten Norm die Nichtigkeit des Geschäfts: auch verdecktes
Geschäft gilt nicht
Umgehungsgeschäft
▪ geschlossenes Geschäft tatsächlich so gewollt
▪ wirtschaftlicher Zweck des Geschäfts in Wahrheit ein anderer als
jener, für den der gewählte Vertragstypus geschaffen wurde
▪ gültig, sofern sein Inhalt nicht gesetzeswidrig ist
Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes
Dissens
- Fehlen einer Willensübereinstimmung
- Erklärungen passen nicht zueinander
- Vertrag kommt nicht zustande
- offener Dissens: Parteien wird Dissens unmittelbar nach Abgabe der
Erklärungen bewusst - versteckter Dissens: Dissens wird erst später entdeckt
Stellvertretung ; Funktion und Wirkungen
• grundsätzlich handelt jedermann für sich selbst
• mittelbare Stellvertretung: Rechtsfolgen treten in der Person des Vertreters ein
• unmittelbare Stellvertretung: Vertretener wird durch rechtsgeschäftliche Handlung
des Stellvertreters unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet
• vertretungsunfreundliche Rechtsgeschäfte: Stellvertretung ausgeschlossen
Abgabe einer eigenen Willenserklärung
- Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab
- Bote: überbringt einem Dritten die Willenserklärung des Geschäftsherrn
- Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein
- Stellvertreter selbst nicht schutzbedürftig
- Bote kann gänzlich geschäftsunfähig sein
Handeln im fremden Namen
- Offenlegungsgrundsatz: Dritter muss wissen, dass der Stellvertreter nicht für
sich selbst, sondern für den Vertreten tätig wird - Stellvertreter muss im Namen des Vertretenen handeln: Vertreter muss
allgemein kenntlich machen, für einen anderen zu handeln - wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass dem Dritten die Person des
Geschäftspartners völlig gleichgültig ist (und der Dritte nichts Gegenteiliges
kundtut), kann auf die Offenlegung verzichtet werden - Rechtsfolgen treffen unmittelbar den Vertretenen (Geschäft für den, den es
angeht)
Vertretungsmacht
- Stellvertreter muss berechtigt sein, für den Vertretenen tätig zu werden
- Begründung durch:
▪ rechtsgeschäftliche Stellvertretung (Vollmacht) ▪ gesetzliche Stellvertretung
▪ organschaftliche Stellvertretung
Vollmacht
. - rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht
- rechtliches Können im Außenverhältnis
- wer Vollmacht hat, kann für den Vertretenen im Außenverhältnis
rechtsgeschäftlich handeln→durch Abgabe von Willenserklärungen
berechtigen und verpflichten
- durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilt
- Stellvertreter muss nicht zustimmen
- Innenvollmacht: Vertretene erteilt gegenüber dem Stellvertreter die
Vollmacht (intern)
- Außenvollmacht: Vertretene teilt einem Dritten/der Öffentlichkeit die
Vollmacht mit (extern)
Auftrag
- zweiseitiges Rechtsgeschäft
- bedarf der Zustimmung des Stellvertreters
- begründet ggf eine Pflicht zum Tätigwerden
Ermächtigung
- einseitiges Rechtsgeschäft
- gestattet dem Stellvertreter, tätig zu werden
Anscheinsvollmacht
- Fälle, in denen zwar keine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht vorliegt, das
Verhalten des Vertreters aber dennoch dem Vertretenen aus Gründen des
Vertrauensschutzes zugerechnet wird - Voraussetzungen:
▪ äußerer Schein, der geeignet ist, beim Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, der Vertreter habe Vollmacht
▪ Anschein muss vom Vertreter zurechenbar verursacht worden sein und
▪ Dritte muss auf das Bestehen der Vollmacht vertrauen (Gutgläubigkeit des Dritten)
Umfang der Vollmacht
- General-, Gattungs- und Einzelvollmachten → Formalvollmachten (z.B.:
Prokura, organschaftliche Vertretung von juristischen Personen und
Personengesellschaften) - der vom Gesetzgeber vorgesehene Umfang der Vollmacht kann vom
Vollmachtgeber Dritten gegenüber nicht beschränkt werden
Vertretung ohne Vertretungsmacht
• Scheinvertreter (falsus procurator): wenn jemand als Vertreter handelt, der keine Vollmacht hat/seine Vollmacht überschreitet
• Rechtsgeschäft kommt nicht zustande
• Vertretene hat Möglichkeit, Rechtsgeschäft nachträglich zu genehmigen
(§ 1016 ABGB)
• Genehmigung wird angenommen, wenn sich der unwirksam Vertretene den Vorteil
aus dem Geschäft zuwendet
• bleibt Genehmigung aus, haftet der Scheinvertreter beim Dritten: hat bei
Verschulden all das zu ersetzen, was der Dritte durch sein Vertrauen an Schaden erlitten hat (Vertrauensschaden)
Vorliegen von AGB
• einheitlicher Vertragstext
• Rationalisierung und Spezialisierung
• Vertragsbedingungen, die
- von einer Partei (Verwender) der anderen Partei einseitig gestellt werden
- nicht im Einzelnen ausgehandelt und
- für eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden
Geltungsgrund AGB
• AGB gelten nur, wenn sie im Einzelfall vertraglich vereinbart werden
• bedarf im Zuge der Vertragsverhandlungen Hinweise darauf, dass der Verwender
dem Einzelvertrag AGB zugrunde legen will
• Einbeziehungskontrolle: Kunde muss vor Vertragsschluss Möglichkeit haben, in AGB
Einsicht zu nehmen
• nachträgliche Bezugnahme auf AGB genügt nicht
Kontrolle von AGB
• AGB: Instrument, wirtschaftliche Übermacht des Verwenders auszuspielen
• können vom dispositiven Recht abweichende Klauseln enthalten I
• Individualprozess: gegen gesetzeswidrige AGB können betroffene Kunden Klagen
erheben
• Verbandsprozess, Verbandsklage: gegen gesetzeswidrige AGB können
Interessensverbände Klage erheben
• bei unlauterem Wettbewerb: Mitbewerber können Maßnahmen ergreifen
• mehrdeutige Regelungen bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen werden zum
Nachteil des Verwenders ausgelegt (§ 915 ABGB)
• Geltungskontrolle:
- überraschende, nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsinhalt
- Annahme, dass sie nicht vom Willen des Vertragspartners des Verwenders der
AGB umfasst sind (§ 864a ABGB)
- partieller Dissens → erübrigt Irrtumsanfechtung
• Inhaltskontrolle:
- ob Inhalt gesetzeskonform und den guten Sitten entspricht
- gröblich benachteiligende Nebenabreden nichtig (§ 879 (3) ABGB)
- hält Klausel nicht stand → unwirksam
• spezielle Klauselverbote für Verbrauchergeschäfte (§ 6 KSchG):
- Klauselverbote des § 6 (1) KSchG: gelten für alle Vertragsbestimmungen
- Klauselverbote des § 6 (2) KSchG: gelten für alle Vertragsbestimmungen, bei
denen der Unternehmer nachweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt
wurden
• Transparenzgebot: unklar oder unverständlich abgefasste Vertragsbestimmung für
Verbraucher unwirksam (§ 6 (3) KSchG)
• geltungserhaltende Reduktion: Klausel wird auf den gerade noch zulässigen Inhalt
reduziert
Mängel des Vertragsschlusses
• Kriterien für Wirksamkeit des Vertragsabschlusses:
- Geschäftsfähigkeit der Parteien
- Fehlen von Willensmängeln
- Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes
- laesio enormis
- Formvorschriften
• Mängel beim Vertragsabschluss → Vertrag nichtig/anfechtbar/nicht klagbar
• Wurzelmangel: Mangel haftet der Wurzel des Vertrags an
Mängel der Geschäftsfähigkeit
• geschäftsfähig ist, wer sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten kann
• Geschäftsfähigkeit: kann wegen des Alters oder des Geisteszustands ausnahmsweise fehlen oder beschränkt sein
• Kind und nicht entscheidungsfähige volljährige Personen: Rechtsgeschäft jedenfalls nichtig
• hängt Wirksamkeit von Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters/des Gerichts ab: Genehmigung schwebend unwirksam→Geschäft wird mit Genehmigung rückwirkend wirksam/bei Verweigerung nichtig
• nichtiges Geschäft erfüllt→bereits geleistetes kann zurückgefordert werden
• Anspruchskonkurrenz: Verfügungen unwirksam, wenn Verpflichtungsgeschäft nichtig
ist→Rückgabeanspruch kann durch Eigentumsklage (rei vindicatio) oder
Bereicherungsrecht geltend gemacht werden
• Rückforderung von geschäftsunfähigen/in Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen
nur möglich, wenn die Leistung bei der Person noch wirklich vorhanden/zu ihrem Nutzen verwendet worden ist (§ 1437 (2) ABGB)
Drohung
- freier Wille fehlt, wenn jemand durch gegründete Furcht zu einem Vertrag veranlasst wurde (§ 870 ABGB)
- das in Aussicht gestellte Übel muss dazu geeignet sein, den Bedrohten hinreichend einzuschüchtern
- Drohung nur relevant, wenn sie für den Abschluss des Vertrages kausal und widerrechtlich warbei Androhung unerlaubter Mittel oder bei Androhung erlaubter Mittel, wenn sei im konkreten Zusammenhang inadäquat sind
List
- freier Wille fehlt, wenn jemand von dem anderen Vertragspartner durch List
zu einem Vertrag veranlasst wurde (§ 870 ABGB): - List muss kausal für Vertragsabschluss sein
- aktives Vorspielen falscher Tatsachen
- Verschweigen wahrer Tatsachen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht
- setzt nicht Schädigungsabsicht voraus
- genügt, wenn der Täuschende billigend in Kauf nimmt, dass der andere Teil den Vertrag irrtümlich abschließt
, Drohung/List → Vertrag anfechtbar
erfolgt Drohung/Täuschung durch einen Dritten, ist Vertrag nur anfechtbar, wenn der
Vertragspartner von der Drohung/Täuschung wusste/wissen musste/daran teilnahm
(§ 875 ABGB)
- Vertrag nicht von vornherein nichtig
- Opfer muss Vertrag vor Gericht anfechten/Anfechtbarkeit einredeweise
geltend machen - Verjährung des Rechts zur Anfechtung
▪ bei Drohung 3 Jahre ab Wegfall der Drohung
▪ bei List 30 Jahre ab Vertragsschluss - Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung
(= Leistungsaustausch/Rückgabeanspruch):
▪ Eigentumsklage (rei vindicatio)/Bereicherungsrecht ▪ Schadensersatzansprüche
Erklärungsirrtum
Irren bei der Willenserklärung selbst
▪ Erklärender erklärt etwas anderes, als er will/Erklärung als solche ist
ihm nicht bewusst
▪ nicht irrtumsrechtlich relevant, wenn der Vertrag ohnehin mit dem
von den beiden Parteien gewollten Inhalt zustande kommt (Auslegung
vor Anfechtung)
- Geschäftsirrtum im engeren Sinn: Erklärender irrt sich über Natur des
Gegenstands/Geschäfts/beachtliche Eigenschaft/Identität des Partners
Motivirrtümer
- außerhalb des Geschäftsinhalts
- Irrtum über Beweggründe, warum sich Erklärender zur Abgabe der
Willenserklärung entschlossen hat - rechtfertigen bei entgeltlichen Verträgen keine Vertragsanfechtung wegen
Irrtums (§ 901 ABGB)
Anfechtungsvoraussetzungen
- Irrtum muss kausal für Vertragsschluss sein
- wahrer Wille des Erklärenden nur Vorrang gegenüber Vertrauen des Dritten in
Gültigkeit des geschlossenen Vertrages, wenn:
▪ Vertrauen des Vertragspartners keinen höheren Schutzwert als der
wahre Wille des Erklärenden verdient
▪ Vertrauen sich noch nicht gebildet hat - § 871 (1) ABGB: selbst, wenn für Irrtumsanfechtung beachtlicher Geschäftsirrtum im weiteren Sinne vorliegt, ist Vertrag nur anfechtbar, wenn Irrtum
▪ vom anderen Teil veranlasst (nicht unbedingt verschuldet) wurde
▪ dem anderen Teil hätte auffallen müssen
▪ noch rechtzeitig aufgeklärt wurde (→Vertragspartner hat noch keine
vermögensmäßigen Dispositionen im Vertrauen auf das gültige Zustandekommen getroffen)
Rechtsfolgen
- wesentlicher Irrtum: Möglichkeit der Anfechtung des gesamten Vertrages
- unwesentlicher Irrtum: Vertragsanpassung
- Irrtumsanfechtung: gerichtlich durch Klage/Einrede
- Rechts zur Anfechtung verjährt nach 3 Jahren ab Vertragsabschluss
Unmöglichkeit des Vertragsinhalts
• Verträge kommen nicht gültig zustande, wenn Erfüllung von Anfang an geradezu unmöglich ist (§ 878 ABGB)
• nicht jeder unmögliche Inhalt ist geradezu unmöglich → rechtlich Unmögliches, faktisch Absurdes
• derjenige, der Unmöglichkeit seines Leistungsversprechens kannte, haftet auf Vertrauensinteresse (Nachteil, der dem anderen zugefügt wurde)
Kulpakompensation
- war dem anderen Unmöglichkeit bekannt/hätte er sie erkennen müssen→
keinerlei Haftungsansprüche - keine Schadensteilung
schlichte Unmöglichkeit
- Vertrag gültig, auch wenn Unmöglichkeit bereits im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorliegt - Vertrag kann nicht erfüllt werden → Rücktrittsrecht und evtl
Schadensersatzansprüche, nach Übergabe Gewährleistungsansprüche
Unerlaubtheit des Vertragsinhaltes
• Vertrag, der gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 879 (1) ABGB)
• nicht jeder Gesetzesverstoß führt zu Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts
• Schutzzweck der verletzten Norm: bestimmt, ob und welche Art von Nichtigkeit
vorliegt
• Verbote beachtlich, die den Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung
betreffen (Inhaltsverbote)
• Verbote spielen keine Rolle, die die Art und Weise des Zustandekommens des
Rechtsgeschäfts betreffen
• Tatbestände gesetzeswidriger Vereinbarungen (§ 879 (2) ABGB):
- Zusage eines Entgelts für die Unterhandlung eines Ehevertrags
- Vermittlung einer medizinisch unterstützen Fortpflanzung
- Zusage, einem Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache/erstrittenen
Betrag ganz/teilweise zu überlassen
- Veräußerung einer erhofften Erbschaft noch zu Lebzeiten des Verstorbenen
- Wucher: kann nur vom Bewucherten geltend gemacht werden (relative
Nichtigkeit)
• gute Sitten:
- Werteordnung des positiven Rechts
- Grundüberzeugung aller billig und gerecht denkenden
Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
• geschuldete Leistung nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert → Gegenleistungspflichtiger darf Aufhebung des Vertrags verlangen (laesio enormis)
• anderer Vertragspartner kann Aufhebung des Vertrags abwehren, indem er auf gemeinen Wert aufzahlt (§ 934 ABGB)
• Werte der Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
• keine Anwendung bei:
- Kenntnis der wahren Wertverhältnisse
- teilweiser Schenkung
- gerichtlicher Versteigerung (§ 935 ABGB)
- Verträgen mit einem Glückselement (§ 1268 ABGB) - Vergleichen (§ 1386 ABGB)
Formfreiheit und gesetzlicher Formzwang
• ausnahmsweise Formvorschriften für bestimmte Arten von Verträgen zum Zweck:
- des Übereilungsschutzes
- der Beweissicherung
- der Publizität zum Schutz Dritte
• Arten von Formen (fast überall inkl. elektronischer Variante):
- Textform
- dauerhafter Datenträger
- Papierform
- einfache Schriftform (§ 886 ABGB)
- öffentlich beglaubigte Urkunde
- Notariatsakt
• Rechtsfolge der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften:
- richtet sich nach konkretem Formzweck
- aus Rechtsgeschäft erwachsende Verpflichtungen:
▪ nicht einklagbar
▪ begründen Naturalobligation
Vereinbarter Formzwang
• rechtsgeschäftlich vereinbarter Formzwang: Parteien vereinbaren, dass künftige Abreden nur in bestimmter Form wirksam sind
• widerrechtliche Vermutung, dass Erklärungen, welche vereinbarte Form nicht beachten, ohne Rechtsbindungswillen erfolgen