Leistungsstörungen Flashcards

1
Q

Leistungsstörungen

A

• Störungen, bei der Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses:
- nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
- Schuldnerverzug
- Annahmeverzug (Gläubigerverzug)
- Gewährleistung (mangelhafte Leistung)
- sonstige (positive) Vertragsverletzungen
- laesio enormis (keine Leistungsstörung an sich)
• wenn Leistungsstörung Gläubiger zur Aufhebung des Vertrags berechtigt (Rücktritt, Wandlung), wirkt die Aufhebung…
- schuldrechtlich ex tunc (von Anfang an)
- sachenrechtlich ex nunc (ab Inkrafttreten)
→ wechselseitig erbrachten Leistungen können nur mit
Bereicherungsansprüchen (§ 1435 ABGB) zurückgefordert werden (nicht mit Eigentumsklage)

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2
Q

Unmöglichkeit der Leistung
Begriff und Abgrenzung

A

• Leistung ist unmöglich, wenn ihr ein dauerndes Hindernis entgegensteht
• Leistung kann bei Vertragsabschluss unmöglich sein oder danach unmöglich werden
• Regeln über nachträgliche Unmöglichkeit gelten
- wenn die Sache zwischen Vertragsabschluss und Übergabe unmöglich wird - bei Stückschuld (Leistungsgegenstand nach individuellen Merkmalen
definiert)
- bei Gattungsschulden nur dann, wenn der vom Schuldner ausgewählte
Leistungsgegenstand untergeht, nachdem der Gläubiger in Annahmeverzug geraten ist→Schuldner muss dann nicht nochmal leisten (Konkretisierung/Konzentration der Gattungsschuld auf ein bestimmtes Stück)
• ist Sache bereits übergeben, liegt keine nachträgliche Unmöglichkeit mehr vor
• nicht jeder Untergang/Verlust eines Leistungsgegenstands führt zur Unmöglichkeit
• Gattungsschulden (Genussschulden)
- Leistung nur nach generellen Merkmalen definiert
- Schuldner muss mit einem anderen Leistungsgegenstand erfüllen (genus non
perit)
• Gattungs- vs. Stückschuld richtet sich ausschließlich nach Parteiwillen

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3
Q

Rechtsfolgen

A

• Vom Schuldner zu vertretendes Unmöglichwerden (§§ 920, 921 ABGB)
- Schuldner haftet schadenersatzrechtlich, wenn er das Unmöglichwerden der
Leistung verschuldet/sonst zu vertreten hat
- Ersatz des Erfüllungsinteresses: Gläubiger ist durch Geldleistung des
Schuldners so zu stellen, wie er stünde, wäre der Vertrag ordnungsgemäß
erfüllt worden
- Wahlrecht des Gläubigers:
▪ Austauschanspruch: am Vertrag festhalten→eigene Leistung, die er dem Schuldner schuldet, erbringen und aus dem Titel des Ersatzes des Erfüllungsinteresses den vollen Wert der vereitelten Schuldnerleistung fordern
▪ Differenzenanspruch: vom Vertrag zurücktreten→eigene Leistung nicht erbringen, Wert der eigenen, nunmehr ersparten Leistung vom Betrag des vollen Wertes der vereitelten Schuldnerleistung abzuziehen
- stellvertretendes commodum: tritt an Stelle der untergegangenen Leistung eine andere Sache, kann der Gläubiger am Vertrag festhalten, seine eigene Leistung erbringen und statt des Erfüllungsinteresse die Herausgabe des stellvertretenden commodum verlangen
• zufälliges Unmöglichwerden (§ 1447 ABGB)
- weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten
- alle Verbindlichkeiten aufgehoben → Vertrag zerfällt
- Ausnahmen:
Schuldnerverzug
▪ geht Sache im Annahmeverzug des Gläubigers unter, muss der Gläubiger trotzdem Kaufpreis zahlen, obwohl er nichts erhält (→trägt die Gefahr)
▪ hat Schuldner stellvertretendes commodum erlangt, kann Gläubiger am Vertrag festhalten, seine Leistung erbringen und das commodum verlangen

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4
Q

Schuldnerverzug

A

• Schuldner erbringt Leistung nicht
- zur gehörigen Zeit
- am gehörigen Ort
- auf die bedungene Weise
• subjektiver Schuldnerverzug: Schuldner schuldig an Nichtleistung → erfüllt alle
Merkmale des objektiven Schuldnerverzugs + Verschulden
• objektiver Schuldnerverzug: Schuldner unschuldig an Nichtleistung

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5
Q

Schuldnerverzug

Rechtsfolgen

A

• Objektiver Schuldnerverzug:
- Wahlrecht des Gläubigers (§ 918 ABGB):
▪ weiteres Bestehen auf Erfüllung
▪ Rücktritt vom Vertrag (angemessene Nachfrist)
- Geldschulden:
▪ Verzugszinsen
▪ ohne Vereinbarung: gesetzliche vorgesehene Zinssätze (Zivilrecht: 4%,
Wechsel- und Scheckrecht 6%)
• Subjektiver Schuldnerverzug:
- Schadensersatzpflichten
- Verzugszinsen
- hält Gläubiger am Vertrag fest und besteht auf Erfüllung: Schuldner hat
Verspätungsschaden zu ersetzen→Ausgleich jenes Nachteils, der dadurch entstanden ist, dass die geschuldete Leistung nicht rechtszeitig am gehörigen Ort auf versprochene Art und Weise erbracht wurde
- wählt Gläubiger Rücktritt vom Vertrag:
▪ Schuldner hat Erfüllungsinteresse zu ersetzen→Ersetzung jenes
Nachteils, der dadurch entstanden ist, dass der Vertrag nicht erfüllt
wurde
▪ zusätzlich Verspätungsschaden

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6
Q

Annahmeverzug (Gläubigerverzug)

A

• Gläubiger sind nicht verpflichtet, gehörig angebotene Leistungen des Schuldners anzunehmen
• Gläubiger gerät in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt
• ausnahmsweise vertraglich vereinbarte Annahmepflicht: Gläubiger ist in Bezug auf Annahme Schuldner→Regeln über Schuldnerverzug
• Rechtsfolgen: widrigen Folgen fallen auf Gläubiger (§ 1419 ABGB)
- Schuldner kann Leistung auf Kosten des Gläubigers gerichtlich hinterlegen
- Schuldner kann Ersatz seiner Aufwendungen auf die Sache verlangen
- Schuldner kann im Fall der Beschädigung/Zerstörung der Sache nur mehr für
Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit haften
- Gläubiger trägt Gefahr
- wenn Leistung untergeht, muss Schuldner nicht noch einmal leisten und kann
den vollen Preis verlangen

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7
Q

Fälle der Gewehrleistung

A

• weist Leistung Mangel auf, darf der Gläubiger Annahme der Leistung verweigern, ohne selbst in Annahmeverzug zu geraten→Schuldner gerät in Verzug
• wenn Gläubiger Mangelhafte Leistung als Erfüllung entgegennimmt → Rechtsfolgen der Schlechterfüllung
• aliud: ganz andere Leistung → Schuldnerverzug

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8
Q

Gewährleistung

Begriff und Funktion der Gewährleistung

A

• Begriff und Funktion der Gewährleistung:
- Gewährleisten = Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und
Rechtsmängel, welche die (angenommene) Leistung im Zeitpunkt ihrer
Erbringung aufweist
- Verschulden des Schuldners irrelevant
- Übergeber: Schuldner der Sache
- Übernehmer: Gläubiger
- Zweck:
▪ Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen (Wiederherstellung der subjektiven Äquivalenz)
▪ Werterelation, die die Parteien vereinbart haben, soll erhalten bleiben
- Gewährleistung:
▪ greift Kraft Gesetzes
▪ kann abbedungen werden
- Garantien: bedürfen besonderer Vereinbarungen

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9
Q

Gewährleistung

Vorliegen eines Mangels:

A
  • Mangel: wenn Sache nicht dem Vertrag entspricht → es fehlen ihr vereinbarte/gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften (§ 922 (1) ABGB)
  • Sachmängel:
    ▪ gegenstandsbezogene (körperliche) Mängel an der gelieferten Sache ▪ Gewährleistungsfrist Beginn: ab Kenntnis des Mangels
  • Rechtsmängel:
    ▪ Schuldner verschafft dem Gläubiger nicht die versprochene/sonst
    geschuldete Rechtsposition
    ▪ Gewährleistungsfrist Beginn: ab Übergabe
  • Schuldner hat nur für Mängel Gewähr zu leisten, die bei der Übergabe vorhanden sind (§ 924 ABGB)
  • Vermutungsregel:
    ▪ bis zum Beweis des Gegenteils wird grundsätzlich vermutet, dass ein
    Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt,
    bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war
    ▪ tritt nicht ein, wenn Vermutung mit Art der Sache/des Mangels
    unvereinbar ist
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10
Q

Gewährleistungsbehelfe (§ 932 ABGB)

A
  • Verbesserung: Nachbesserung/Nachtrag des Fehlenden (setzte Behebbarkeit
    des Mangels voraus)
  • Austausch der Sache (Ersatzlieferung): nur bei Gattungsschulden
  • angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung)
    ▪ Preisminderung: Gestaltungsrecht des Gläubigers
    ▪ führt zum Preisnachlass zum Zweck der Wiederherstellung der subjektiven Äquivalenz
    ▪ Verhältnis: gemeiner Wert der mangelfreien Sache zum gemeinen Wert der mangelhaften Sache (relative Berechnungsmethode)
  • Aufhebung des Vertrages (Wandlung)
    ▪ Gestaltungsrecht
    ▪ bereits erbrachte Leistungen sind zurückzustellen
    ▪ Rücktritt vom Vertrag
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11
Q

Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe

A
  • primäre Gewährleistungsbehelfe: zunächst nur Verbesserung/Austausch
  • unter bestimmten Voraussetzungen: sekundäre Gewährleistungsbehelfe
    (Preisminderung, Wandlung)
  • Voraussetzungen für sekundäre Gewährleistungsbehelfe: ergeben sich aus
    Natur der Sache und dem Zweck der Rangordnung
    ▪ Verbesserung/Austausch nicht möglich
    ▪ Verbesserung/Austausch mit unverhältnismäßig hohen Kosten
    verbunden
    ▪ wenn sich Schuldner weigert zu verbessern/auszutauschen
    ▪ Verbesserung/Austausch nicht fristgerecht
    ▪ erhebliche Unannehmlichkeiten durch Verbesserung/Austausch für
    Gläubiger
    ▪ Verbesserung/Austausch dem Gläubiger aus in der Person des
    Schuldners liegenden Gründen unzumutbar
  • Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch bei Gläubiger
  • Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch bzw. Preisminderung und
    Wandlung
    ▪ bei Gläubiger
    ▪ geringfügige Mängel: nur Preisminderung
    ▪ geringfügiger Mangel = Auflösung des Vertrags angesichts des geltend
    gemachten Mangels unverhältnismäßig
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12
Q

Verjährung der Gewährleistungsrechte (§ 933 ABGB)

A
  • Frist bewegliche Sachen: 2 Jahre
  • Frist unbewegliche Sachen: 3 Jahre
  • Frist Viehmängel: 6 Wochen
  • Rechtsmängel: Frist ab Kenntnis des Rechtsmangels
  • Sachmängel: Frist ab Übergabe
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13
Q

Mängelrüge (§ 377 UGB)

A
  • Übernehmer muss dem Übergeber Mängel nicht anzeigen → gerichtliche
    Geltendmachung der Gewährleistungsrechte innerhalb der Verjährungsfrist
    genügt
  • Kauf-/Werkvertrag für beide unternehmensbezogenes Geschäft:
    ▪ Käufer/Werbesteller hat Mangel seinem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist anzuzeigen
    ▪ Fristbeginn: Kenntnis des Mangels/Zeitpunkt, an dem der Mangel hätte festgestellt werden können
    ▪ unterlässt Käufer Rüge, kann er weder Gewährleistungsbehelfe noch Schadensersatz verlangen, noch sich auf Irrtumsrecht berufen
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14
Q

Schadenersatz statt Gewährleistung (§ 933a ABGB)

A

• für Gewährleistung ist Schuld des Übergebers keine Voraussetzung
• Übergeber hat Mangel verschuldet → Schadensersatzanspruch des Übernehmers
• Vorteil Schadensersatzanspruch: längere Verjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB))
• für Mangelschaden: Schadensersatzanspruch harmonisiert mit
Gewährleistungsbehelf→zunächst nur Verbesserung/Austausch möglich
• zweite Ebene:
- keine Gestaltungsrechte
- Geldersatz:
▪ Ersatz der bei einem Dritten bezahlten Mangelbeseitigungskosten
▪ Ersatz der Wertdifferenz zwischen mangelhafter und mangelfreier
Sache (objektiver Minderwert)
▪ Rückforderung des gesamten Kaufpreises

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15
Q

Positive Vertragsverletzung

A

• Mangelfolgeschäden: Schäden, die infolge des Mangels zusätzlich eingetreten sind
• Begleitschäden: Schäden, die bei Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers
unabhängig davon eintreten, ob Hauptleistung ordnungsgemäß erbracht wird
• Anspruch auf Ersatz
- folgt Grundsätzen der Schadenersatzhaftung (§§ 1293 ff ABGB)
- kann zusätzlich zu den für den Mangel selbst bestehenden Rechtsbehelfen
geltend gemacht werden

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