Rechtsgeschäfte Flashcards
Prinzip der Privatautonomie
Möglichkeit jedes einzelnen, seine Rechtsbeziehungen nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu regeln
Rechtsgeschäft
- Mittel zur Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse
- besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen
Willenserklärung:
- setzt Rechtsfolgewillen (Geschäftswillen, Bindungswillen) voraus→
Erklärender will mit seiner Willenserklärung Rechtswirkungen herbeiführen - Rechtsfolgewillen kann notfalls mit behördlichem Zwang durchgesetzt
werden - der Erklärende muss sich nicht aller rechtlichen Konsequenzen bewusst sein
einseitige Rechtsgeschäfte
kommen durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts zustande
zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte
bedürfen zweier oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen
einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte
nur ein Partner ist zu einer Leistung/einem sonstigen Verhalten verpflichtet
mehrseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte
beide/alle Partner zu einer Leistung/einem sonstigen Verhalten verpflichtend
Verpflichtungsgeschäfte
wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes Recht ein, indem sie es übertragen, aufheben, beschränken oder sonst in seinem Inhalt verändern
Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
• rechtsgeschäftlicher Wille muss erklärt (kundgemacht) werden
• die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig → müssen zu ihrer Wirkung
dem Angesprochenen (Anerklärten) zugegangen sein
• Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers
der Willenserklärung gelangt ist, dass dieser sich mit ihr vertraut machen kann und nach der Lebenserfahrung mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist (braucht sie aber nicht wirklich zur Kenntnis nehmen oder sich inhaltlich mit ihr auseinandersetzen)
• wenige Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig
- müssen niemandem zugehen, um wirksam zu sein
- letztwillige Verfügung: derjenige, der sie errichtet, muss seinen letzten Willen
kundtun, aber er kann die Erklärung zunächst auch für sich behalten
ausdrückliche Willenserklärung
lässt in Worten/allgemein angenommenen Zeichen erkennen, was gemeint ist
schlüssige (stillschweigende, konkludente) Willenserklärung
- erfolgt durch Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen
vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine
rechtsgeschäftliche Handlung gemeint ist (§ 863 ABGB) - erfordert mehr als bloßes Stillschweigen
- Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert
Auslegung von Willenserklärungen
• Vertrauenstheorie: es kommt darauf an, wie die Erklärung von einem redlichen, verständigen Erklärungsempfänger in der konkreten Position des Anerklärten verstanden werden musste (objektiver Empfängerhorizont)
• § 915 ABGB:
- wenn mehrere Deutungen einer Willenserklärung möglich sind, ist im Zweifel
anzunehmen, dass sich der Verpflichtete bei einseitig verbindlichen
Geschäften eher die geringere Last auferlegen wollte
- bei zweiseitig verbindlichen Verträgen soll eine undeutliche Äußerung
demjenigen zum Nachteil gereichen, der sich der Äußerung bedient
• Willenserklärung kann auch vorliegen, wenn dem Erklärenden gar nicht bewusst war,
dass er eine Erklärung abgegeben hat:
- sofern nur aus der Sicht des objektiven Empfängers der Rechtsschein einer
Willenserklärung vorlag und
- dieser dem Erklärenden zugerechnet werden kann und
- der Empfänger konkret auf das Vorliegen einer Erklärung vertraut hat