Erbrecht Flashcards
Erbrecht im objektiven Sinn
Erbrecht im objektiven Sinn
• Funktion des Erbrechts
- mit Tod endet Eigenschaft des Menschen als Rechtssubjekt
- manche Rechte und Pflichten sind so eng an Person gebunden, dass sie mit
Tod des Trägers untergehen
- die meisten Rechte und können ihrem Wesen nach durch eine andere Person
wahrgenommen werden→gehen kraft Rechtsnachfolge von Todes wegen
vom verstorbenen auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger über
- Verlassenschaft: alles, was vererbt werden kann (§ 531 ABGB)
- Erbrecht im objektiven Sinn: Summe jener Normen, die das rechtliche
Schicksal der Verlassenschaft regeln
- wichtigste Rechtsquelle: ABGB (durch das ErbRÄG 2015 weitgehend neu
gefasst)
- Sonderregeln:
▪ Anerbengesetz (AnerbenG)
▪ Kärntner Erbhöfegesetz (KrntErbHG) ▪ Tiroler Höfegesetz (TirHG)
▪ andere Gesetze (z.B.: WEG)
Schuldrecht und Erbrecht
- Vertragsfreiheit: diverse Rechtsfolgen können an Eintritt des Todes geknüpft
werden
▪ Schenkung auf den Todesfall (§ 603 ABGB) ▪ Stiftungen von Todes wegen (BStFG, PSG) ▪ Lebensversicherung - Regeln des Erbrechts hinsichtlich erheblicher Vermögenswerte kommen oft gar nicht zur Anwendung→wird durch besondere Anrechnungsvorschriften berücksichtigt, soweit dadurch zwingende erbrechtliche Rechtspositionen umgangen werden könnten
- durch postmortale Vollmachten können Regelungen für die Zeit nach dem eigenen Tod getroffen werden
- man kann unmittelbar mit dritten Vertragspartnern vereinbaren, wie sich der Tod auf das Vertragsverhältnis auswirken soll
Erbrecht im subjektiven Sinn
• Recht, die Verlassenschaft/einen quotenmäßigen Teil in Besitz zu nehmen (§ 532 ABGB)
• absolutes Recht → gegenüber jedermann durchsetzbar
• entsteht mit dem Tod des Verstorbenen
• veräußerlich
• vererblich
• Erbe:
- Träger des Erbrechts im subjektiven Sinn
- wird Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzessor) in die
Verlassenschaft/Quote→nicht jeder Verlassenschaftsgegenstand muss
einzeln auf ihn übertragen werden
- muss den Verstorbenen überlebt haben
- bei besonders gravierenden Verfehlungen kann Person, die eigentlich Erbe
wäre, erbunwürdig sein
Erbrecht – Vermächtnis – Pflichtteilsanspruch
• Personen, die kein Recht auf ganze Verlassenschaft/Quote davon haben, sondern kraft Gesetzes/aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen einzelne Ansprüche auf gewisse Vermögensstücke/Werte erheben können→ Vermächtnisnehmer ≠ Erbe
• schuldrechtlicher Anspruch
• Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession)
• haben Titel hinsichtlich des Erwerbs einer bestimmten Sache, den sie gegen
Erben/die Verlassenschaft geltend machen müssen
• Eigentum an vermachter Sache geht bei Übergabe auf Vermächtnisnehmer über
• Pflichtteilsanspruch:
- schuldrechtlich
- gesetzlicher, auf Geld gerichteter Anspruch, der unabhängig vom Willen des
Verstorbenen besteht
gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
• Prinzip der Familienerbfolge: Verlassenschaft wird von Gesetzes wegen auf Familie aufgeteilt
• Prinzip der Testierfreiheit: Verstorbener soll frei bestimmen können, wer die Verlassenschaft erhält
• künftig Verstorbener kann sich grundsätzlich dazu entscheiden, sein Vermögen durch letztwillige Verfügung nach eigenen Vorstellungen verteilen→gewillkürte Erbfolge
- verdrängt die Regel der gesetzlichen Erbfolge
- anhand der Regeln der gesetzlichen Erbfolge wird jener Wert ermittelt, den
der Verstorbene bestimmten nahen Angehörigen (Pflichtteilsberechtigten) zukommen lassen muss (Pflichtteil)→tut er das nicht, haben Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsanspruch gegen die Verlassenschaft/den Erben
• Verstorbener hat keine (wirksame) letztwillige Verfügung errichtet/eine solche Verfügung schöpft die Verlassenschaft nicht aus nicht ganz aus→subsidiär gesetzliche Erbfolge
Erbschaftserwerb
• erfolgt nicht mit Tod des Verstorbenen, sondern nach förmlichem Gerichtsverfahren (Verlassenschaftsverfahren)
• endet mit Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben durch förmlichen Gerichtsbeschluss
• vor Einantwortung besteht Verlassenschaft als juristische Person (hereditas iacens)
• der zur Erbschaft Berufene hat eine Erklärung abzugeben, ob er das Erbe antreten
möchte
• unbedingte Erbantrittserklärung: Erbe übernimmt Haftung für alle
Verlassenschaftsschulden
• bedingte Erbantrittserklärung: beschränkte Haftung des Erben für
Verlassenschaftsschulden bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiven
• Ausschlagung der Erbschaft (Entschlagung, negative Erbantrittserklärung): Erbe lehnt
es ab, die Erbschaft anzutreten
gewillkürte Erbfolge
• gültige letztwillige Verfügung schließt gesetzliche Erbfolge aus
• unabhängig von familiärer Verbundenheit mit dem Verstorbenen kommen jene als
Erben zum Zug, die der Verstorbene zum Erben eingesetzt hat
• familienfremde und juristische Personen können Erben sein
• es können letztwillig Vermächtnisse ausgesetzt, Auflagen und Bedingungen
angeordnet werden
letztwillige Verfügungen
• Verstorbener kann durch einseitige, formgebundene, nicht empfangsbedürftige, jederzeit widerrufliche Erklärung über sein Vermögen letztwillig verfügen
Testament
Verfügung über Erbfolge
sonstige letztwillige Verfügung (§ 552 ABGB)
Verfügung enthält nur Auflagen,
Vermächtnisse usw.
Testierfähigkeit
▪ mit Erreichen der Volljährigkeit
▪ mündige Minderjährige: können vorher mündlich vor dem
Gericht/einem Notar testieren
▪ Unmündige: gänzlich testierunfähig→gesetzliche Erbfolge
Testierabsicht (animus testandi)
▪ Wille und Bewusstsein, im Zeitpunkt der Erklärung einen letzten Willen zu errichten
▪ letztwillige Willenserklärungen sind nur dann rechtlich erheblich, wenn sie vom Rechtsfolgewillen getragen sind
- höchstpersönliches Rechtsgeschäft
▪ keinerlei Stellvertretung möglich
▪ Verfügender kann Bestimmung der Erben selbst nicht einem Dritten
überlassen (§ 564 ABGB)
- Willensmängel der letztwilligen Verfügenden (z.B. auch Motivirrtum:
§ 572 ABGB) werden weitgehend berücksichtigt
öffentliche Verfügungen
mündlich/schriftlich vor Gericht/Notar
(§§ 581 ff ABGB)
eigenhändige Verfügungen (§ 578 ABGB)
eigenhändig geschrieben und unterschrieben
Zeugen nicht erforderlich
fremdhändige Verfügungen (§§ 579 f ABGB)
vom letztwillig Verfügenden in Gegenwart von drei gleichzeitig
anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben
mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass
die Urkunde seinen letzten Willen enthält
die drei Zeugen müssen mit einem auf ihre Eigenschaft als
zeuge hinweisenden, eigenhändig geschriebenen Zusatz
unterschreiben
Identität der Zeugen muss sich aus Urkunde ergeben
Zeugen müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen
(§ 587 ABGB)
Zeugen dürfen nicht befangen sein (z.B. weil sie/ihnen
nahestehende Personen in der Verfügung bedacht sind:
§ 588 ABGB)
außergerichtliche mündliche Verfügungen
nur zulässig, wenn unmittelbar Gefahr droht, dass der Verstorbene stirbt/Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen anderweitig erklären kann
Anwesenheit von zwei Zeugen gleichzeitig erforderlich
verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit
(§ 584 ABGB)
Erbvertrag
• zwischen Ehegatten und EP
• nur über 3⁄4 der Verlassenschaft (§ 602 ABGB)
• bedarf der Aufnahme eines Notariatsaktes samt allen Erfordernissen eines
schriftlichen Testaments (§ 1249 ABGB)
• nicht einseitig widerruflich
• bestehen Erbvertrag und Testament, bestimmt der Erbvertrag, nicht das Testament
die Erben
Erbfolge
• Verstorbener hat zu Lebzeiten kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag abgeschlossen→gesetzliche Erbfolge
• gilt auch, wenn der Verstorbene nicht über gesamte Verlassenschaft letztwillig verfügt hat
• gesetzliche Erben:
- Verwandte
- Ehegatten/EP
- keine Verwandten/Ehegatten/EP → Lebensgefährte
- keine Verwandten/Ehegatten/EP/Lebensgefährte → vom Verstorbenen
eingesetzte Vermächtnisnehmer haben ein außerordentliches Erbrecht
• niemand nimmt Erbe an → Bund steht Aneignungsrecht zu
Parentelsystem (§§ 730 ff ABGB)
• Verwandte erben nach Grad der Verwandtschaft
• Parentel wird von Stammhaupt/Stammelternpaar und deren Nachkommen gebildet
• Parentelen kommen nacheinander zum Zug → nur wenn niemand aus 1. Parentel
vorhanden ist, sind die Angehörigen der 2. Parentel berufen
• 1. Parentel:
- Abkömmlinge des Verstorbenen (§ 731 ABGB): Kinder und Kindeskinder
- eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt
- erben nach Köpfen (zu gleichen Teilen)
- Eintrittsrecht, Repräsentationsrecht: ein Kind fällt weg → seine Nachkommen
erhalten den Anteil zu gleichen Teilen
• 2. Parentel: Eltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen (§ 735 ABGB)
• 3. Parentel: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen
• 4. Parentel:
- Urgroßeltern des Verstorbenen
- Erbrechtsgrenze: Nachkommen der Urgroßeltern erben nicht mehr
gesetzliches Erbrecht des Ehegatten/EP
• Ehegatte/EP hat ein gesetzliches Erbrecht
• Voraussetzung: Ehe/Partnerschaft muss im Zeitpunkt des Todes aufrecht sein
• Umfang des gesetzlichen Erbrechts hängt von den konkurrierenden Verwandten ab
• neben 1. Parentel: Ehegatte/EP bekommt 1/3
• neben 2. Parentel:
- Ehegatte/EP bekommt 2/3
- ein Elternteil des Verstorbenen ist davor verstorben: Ehegatte/EP bekommt
zusätzlich dessen Teil (§ 744 ABGB)
• neben 3. und 4. Parentel: Ehegatte/EP bekommt gesamte Verlassenschaft
Lebensgefährte
- kein gesetzlicher Erbe gelangt zur Verlassenschaft → Lebensgefährten fällt
gesamte Verlassenschaft zu - Voraussetzung:
▪ Zusammenleben mit dem Verstorbenen zumindest die letzten 3 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt
▪ hätte aufgrund der fortbestehenden Verbundenheit mit dem Verstorbenen zumindest die letzten 3 Jahre vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt, wenn dem nicht erhebliche Gründe entgegengestanden wären
Vermächtnisnehmer
- weder gesetzlicher Erbe noch Lebensgefährte gelangt zur Verlassenschaft
- die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer kommen
verhältnismäßig zum Zug
Aneignung durch den Bund
- Verstorbene hat keine gesetzlichen Erben hinterlassen und es kommen keine Personen, denen ein außerordentliches Erbrecht zusteht, zum Zug
- Bund hat das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen
Zwingende erbrechtliche Rechtspositionen
• Verstorbener kann diese Rechtspositionen nicht nach seinem Belieben durch letztwillige Verfügung entziehen
• können nur entzogen werden, wenn einer der im Gesetz aufgezählten Enterbungsgründe vorliegt