Grundelemente des Privatrechts Flashcards
Was ist ein rechtssubjekt?
wer Rechtsfähigkeit besitz = selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann
• natürliche und juristische Personen
Wer ist Entscheidungsfähig?
- wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann
- tatschliche Eigenschaft einer (natürlichen) Person
Wer ist handlungsfähig?
- Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
- rechtliche Eigenschaft
- setzt bei natürlichen Personen idR Entscheidungsfähigkeit voraus
- Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Testierfähigkeit, …
• juristische und rechtsfähige Personengesellschaften sind nie handlungsfähig, sondern bedürfen stets der Vertretung durch bestimmte natürliche Personen
Rechtsfähigkeit von Natürlichen Personen
• § 16 ABGB: jeder Mensch ist rechtsfähig
• Rechtsfähigkeit kann nicht verloren gehen oder entzogen werden
• Beginn der Rechtsfähigkeit:
- Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebensgeburt
- § 22 ABGB: räumt dem gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind
(nasciturus) Rechtspositionen ein, die durch Lebendgeburt bedingt sind→ wird bei Wahrnehmung seiner Recht durch dieselben Personen vertreten, die auch nach der Geburt vertretungsberechtigt wären
Ende der Rechtsfähigkeit?
- Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod
- fehlt Leichnam, muss Gericht vom Tod einer bestimmten Person durch Beweis
des Todes überzeugt werden - gelingt Todesbeweis nicht, besteht Möglichkeit der Todeserklärung:
widerlegliche Vermutung, dass der Verschollene in dem im gerichtlichen
Todeserklärungsbeschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist - Rechte und Pflichten gehen bei Tod auf Erben über
- postmortales Persönlichkeitsrecht
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
• minderjährig = jede Person, die nicht volljährig ist
• soweit Minderjähriger nicht selbst handlungsfähig ist, muss sein gesetzlicher
Vertreter (Person die im Rahmen der Obsorge mit der Vertretung des Minderjährigen
betraut ist) für ihn handeln
• allgemeine Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln
rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten (§ 865 (1) ABGB)
• Kinder (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr):
- vollkommen geschäftsunfähig (§ 865 (4) ABGB)
- können sich selbst weder berechtigen noch verpflichten
- werden sie selbst rechtsgeschäftlich tätig, ist das Rechtsgeschäft zur Gänze
unwirksam (nichtig) und kann nicht nachträglich wirksam werden
- Ausnahmen:
▪ können ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen selbst annehmen (§ 865 (2) ABGB)
▪ Rechtsgeschäfte über alterstypische, geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens werden mit der das Kind betreffenden Pflichten (z.B. bezahlen) rückwirkend wirksam (§ 170 (3) ABGB→Taschengeld- Paragraph)
Unmündige Minderjährige?
(ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr):
- beschränkt geschäftsfähig
- können ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen selbst annehmen
(§ 865 (2) ABGB)
- können Rechtsgeschäfte über alterstypische, geringfügige Angelegenheiten
des täglichen Lebens schließen (§ 170 (3) ABGB→Taschengeld-Paragraph)
- bei allen übrigen Geschäften muss grundsätzlich der gesetzliche Vertreter für
den mündigen Minderjährigen handeln (§§ 865 (4), 170 (1) ABGB)
- verpflichtende Geschäfte, die unmündiger Minderjähriger allein abschließt,
sind schwebend unwirksam→Wirksamkeit ist von Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig→bis zur Genehmigung/Verweigerung bleibt der andere Vertragsteil an Vertrag gebunden (§ 865 (5) ABGB)
Mündige Minderjährige?
(ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr):
- können alle Handlungen vornehmen, die auch unmündige Minderjährige vornehmen können
- beschränkt geschäftsfähig
- Geschäftsfähigkeit erweitert
- können selbstständig
▪ Dienstverträge (nicht Lehr- oder Ausbildungsverträge) schließen: gesetzlicher Vertreter kann Dienstvertrag aus wichtigen Gründen kündigen
▪ über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen
▪ über Sachen verfügen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen
worden sind (reicht nicht, Eigentümer zu sein, wenn Zweckbindung
vorgesehen ist)
- aber: Befriedigung der Lebensbedürfnisse des mündigen Minderjährigen
dürfen nicht gefährdet werden (§ 170 (2) ABGB)
- haben sich so weit sie dazu in der Lage sind, selbst zu erhalten (§ 231 (3)
ABGB)
• für Einwilligungen in medizinische Behandlungen genügt Entscheidungsfähigkeit (bei
mündigen Minderjährigen vermutet): entscheidungsfähiger Minderjähriger kann nur selbst einwilligen, bei besonders schwerwiegenden Eingriffen (außer in Notfällen) ist Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 173 ABGB)
Handlungsfähigkeit Erwachsener
• Volljährige sind voll geschäftsfähig und in jeder Hinsicht handlungsfähig
• Entscheidungsfähigkeit wird vermutet, Gegenteil muss bewiesen werden
• wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer
Entscheidungsfähigkeit eingeschränkten Personen
- sollen möglichst selbstbestimmt am Rechtsverkehr teilnehmen
- benötigen besonderen Schutz und Unterstützung
- gesetzliche Vertreter:
▪ Vorsorgebevollmächtigter
▪ gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter
Vorsorgevollmacht
eine im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vollmacht,
- soll erst wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der
anvertrauten Angelegenheit erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert
- keine Vorsorgevollmacht rechtzeitig erteilt → zweiseitige Bezeichnung eines
gewählten Erwachsenenvertreters (§§ 265 ff ABGB) oder einseitige Bezeichnung durch Erwachsenenvertreter-Verfügung (§ 244 ABGB) einer Person, die als gesetzlicher Vertreter tätig werden soll (keine Geschäftsfähigkeit erforderlich)
Erwachsenenvertretung
• kann/will Person keinen Erwachsenenvertreter wählen, kann sie von nächsten Angehörigen als gesetzliche Erwachsenenvertreter vertreten werden, sofern die vertretene Person nicht widerspricht
• kommt gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen (ultima ratio): vorrangig nahestehende Person, sonst Erwachsenenschutzverein, Notar, Rechtsanwalt
• bei allen Vertretungsformen (außer gerichtlicher Bestellung) Mitwirkung eines Notars, Rechtsanwalts, Erwachsenenschutzvereins, Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich
• betroffene Person kann Vertretung jederzeit beenden
Allgemeine Geschäftsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit einer vertretenden Person wird durch Vorsorgevollmacht
oder Erwachsenenvertretung an sich nicht eingeschränkt (§ 242 (1) ABGB) - im Einzelfall zu prüfen, ob vertretene Person in concreto entscheidungsfähig
war oder nicht - nimmt nicht entscheidungsfähige Person Rechtshandlung vor, ist diese nichtig
- fällt Rechtshandlung in Wirkungsbereich eines Vorsorgebevollmächtigten
oder Erwachsenenvertreter, ist diese bis zur Genehmigung des Vertreters
schwebend unwirksam (§ 365 (3) ABGB) - wirksam sind:
▪ Annahmen eines bloß vorteilhaften Versprechens (§ 865 (2) ABGB) ▪ Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, das die Lebensverhältnisse
nicht übersteigt (§ 242 (3) ABGB) - nimmt entscheidungsfähige Person Rechtshandlung vor, die in
Wirkungsbereich eines Vorsorgebevollmächtigten oder
Erwachsenenvertreters fällt, ist die Rechtshandlung wirksam - Genehmigungsvorbehalt: bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung kann das
Gericht zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person anordnen, dass bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von der konkreten Entscheidungsfähigkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters/zusätzlich der des Gerichts bedürfen, bis dahin ist es schwebend unwirksam (§ 242 (2) ABGB)
-Einwilligung in medizinische Behandlungen
- in medizinische Behandlung kann entscheidungsfähiger Erwachsener nur
selbst einwilligen - fehlt es an Entscheidungsfähigkeit, muss (außer im Notfall) ein gesetzlicher
Vertreter mit entsprechendem Wirkungsbereich zustimmen - hält Arzt volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, hat er Angehörige,
andere nahestehenden Personen und Fachleute beizuziehen, die den Erwachsenen in der Erlangung der Entscheidungsfähigkeit unterstützen (§ 252 (2) ABGB)
Patientenverfügung
▪ ist Patient nicht (mehr) entscheidungsfähig, darf weder behandelt
noch ein gesetzlicher Vertreter befragt werden, wenn Patient Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung nach dem PatVG abgelehnt hat und keine Hinweise auf Unwirksamkeit der Patientenverfügung bestehen
▪ verbindlich, wenn sie bestimmte, strenge Anforderungen erfüllt
▪ erfüllt sie Voraussetzungen nicht, ist sie dennoch für Ermittlung des
Willens des Patienten zu berücksichtigen
hat nicht (mehr) entscheidungsfähiger Patient keine/nicht (mehr) verbindliche
Patientenverfügung verfasst, muss gesetzlicher Vertreter mit entsprechendem Wirkungsbereich Entscheidung treffen
▪ im Zweifel zugunsten der medizinischen Behandlung zu entscheiden
▪ gibt vertretene Person zu erkennen, die Behandlung abzulehnen, der
gesetzliche Vertreter will aber zustimmen, bedarf es (außer in
Notfällen) der Genehmigung des Gerichts:
▪ Gericht kann Zustimmung des Vertreters ersetzen oder einen anderen
Vertreter bestellen, wenn der gesetzliche Vertreter eine Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen der vertretenen Person nicht entspricht (§ 254 (1)(2) ABGB)