Grundelemente des Privatrechts Flashcards

1
Q

Was ist ein rechtssubjekt?

A

wer Rechtsfähigkeit besitz = selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann
• natürliche und juristische Personen

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2
Q

Wer ist Entscheidungsfähig?

A
  • wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann
  • tatschliche Eigenschaft einer (natürlichen) Person
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3
Q

Wer ist handlungsfähig?

A
  • Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
  • rechtliche Eigenschaft
  • setzt bei natürlichen Personen idR Entscheidungsfähigkeit voraus
  • Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Testierfähigkeit, …
    • juristische und rechtsfähige Personengesellschaften sind nie handlungsfähig, sondern bedürfen stets der Vertretung durch bestimmte natürliche Personen
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4
Q

Rechtsfähigkeit von Natürlichen Personen

A

• § 16 ABGB: jeder Mensch ist rechtsfähig
• Rechtsfähigkeit kann nicht verloren gehen oder entzogen werden
• Beginn der Rechtsfähigkeit:
- Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebensgeburt
- § 22 ABGB: räumt dem gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind
(nasciturus) Rechtspositionen ein, die durch Lebendgeburt bedingt sind→ wird bei Wahrnehmung seiner Recht durch dieselben Personen vertreten, die auch nach der Geburt vertretungsberechtigt wären

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5
Q

Ende der Rechtsfähigkeit?

A
  • Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod
  • fehlt Leichnam, muss Gericht vom Tod einer bestimmten Person durch Beweis
    des Todes überzeugt werden
  • gelingt Todesbeweis nicht, besteht Möglichkeit der Todeserklärung:
    widerlegliche Vermutung, dass der Verschollene in dem im gerichtlichen
    Todeserklärungsbeschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist
  • Rechte und Pflichten gehen bei Tod auf Erben über
  • postmortales Persönlichkeitsrecht
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6
Q

Handlungsfähigkeit Minderjähriger

A

• minderjährig = jede Person, die nicht volljährig ist
• soweit Minderjähriger nicht selbst handlungsfähig ist, muss sein gesetzlicher
Vertreter (Person die im Rahmen der Obsorge mit der Vertretung des Minderjährigen
betraut ist) für ihn handeln
• allgemeine Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln
rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten (§ 865 (1) ABGB)
• Kinder (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr):
- vollkommen geschäftsunfähig (§ 865 (4) ABGB)
- können sich selbst weder berechtigen noch verpflichten
- werden sie selbst rechtsgeschäftlich tätig, ist das Rechtsgeschäft zur Gänze
unwirksam (nichtig) und kann nicht nachträglich wirksam werden
- Ausnahmen:
▪ können ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen selbst annehmen (§ 865 (2) ABGB)
▪ Rechtsgeschäfte über alterstypische, geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens werden mit der das Kind betreffenden Pflichten (z.B. bezahlen) rückwirkend wirksam (§ 170 (3) ABGB→Taschengeld- Paragraph)

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7
Q

Unmündige Minderjährige?

A

(ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr):
- beschränkt geschäftsfähig
- können ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen selbst annehmen
(§ 865 (2) ABGB)
- können Rechtsgeschäfte über alterstypische, geringfügige Angelegenheiten
des täglichen Lebens schließen (§ 170 (3) ABGB→Taschengeld-Paragraph)
- bei allen übrigen Geschäften muss grundsätzlich der gesetzliche Vertreter für
den mündigen Minderjährigen handeln (§§ 865 (4), 170 (1) ABGB)
- verpflichtende Geschäfte, die unmündiger Minderjähriger allein abschließt,
sind schwebend unwirksam→Wirksamkeit ist von Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig→bis zur Genehmigung/Verweigerung bleibt der andere Vertragsteil an Vertrag gebunden (§ 865 (5) ABGB)

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8
Q

Mündige Minderjährige?

A

(ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr):
- können alle Handlungen vornehmen, die auch unmündige Minderjährige vornehmen können
- beschränkt geschäftsfähig
- Geschäftsfähigkeit erweitert
- können selbstständig
▪ Dienstverträge (nicht Lehr- oder Ausbildungsverträge) schließen: gesetzlicher Vertreter kann Dienstvertrag aus wichtigen Gründen kündigen
▪ über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen
▪ über Sachen verfügen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen
worden sind (reicht nicht, Eigentümer zu sein, wenn Zweckbindung
vorgesehen ist)
- aber: Befriedigung der Lebensbedürfnisse des mündigen Minderjährigen
dürfen nicht gefährdet werden (§ 170 (2) ABGB)
- haben sich so weit sie dazu in der Lage sind, selbst zu erhalten (§ 231 (3)
ABGB)
• für Einwilligungen in medizinische Behandlungen genügt Entscheidungsfähigkeit (bei
mündigen Minderjährigen vermutet): entscheidungsfähiger Minderjähriger kann nur selbst einwilligen, bei besonders schwerwiegenden Eingriffen (außer in Notfällen) ist Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 173 ABGB)

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9
Q

Handlungsfähigkeit Erwachsener

A

• Volljährige sind voll geschäftsfähig und in jeder Hinsicht handlungsfähig
• Entscheidungsfähigkeit wird vermutet, Gegenteil muss bewiesen werden
• wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer
Entscheidungsfähigkeit eingeschränkten Personen
- sollen möglichst selbstbestimmt am Rechtsverkehr teilnehmen
- benötigen besonderen Schutz und Unterstützung
- gesetzliche Vertreter:
▪ Vorsorgebevollmächtigter
▪ gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter

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10
Q

Vorsorgevollmacht

A

eine im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vollmacht,
- soll erst wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der
anvertrauten Angelegenheit erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert
- keine Vorsorgevollmacht rechtzeitig erteilt → zweiseitige Bezeichnung eines
gewählten Erwachsenenvertreters (§§ 265 ff ABGB) oder einseitige Bezeichnung durch Erwachsenenvertreter-Verfügung (§ 244 ABGB) einer Person, die als gesetzlicher Vertreter tätig werden soll (keine Geschäftsfähigkeit erforderlich)

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11
Q

Erwachsenenvertretung

A

• kann/will Person keinen Erwachsenenvertreter wählen, kann sie von nächsten Angehörigen als gesetzliche Erwachsenenvertreter vertreten werden, sofern die vertretene Person nicht widerspricht
• kommt gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen (ultima ratio): vorrangig nahestehende Person, sonst Erwachsenenschutzverein, Notar, Rechtsanwalt
• bei allen Vertretungsformen (außer gerichtlicher Bestellung) Mitwirkung eines Notars, Rechtsanwalts, Erwachsenenschutzvereins, Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich
• betroffene Person kann Vertretung jederzeit beenden

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12
Q

Allgemeine Geschäftsfähigkeit

A
  • Handlungsfähigkeit einer vertretenden Person wird durch Vorsorgevollmacht
    oder Erwachsenenvertretung an sich nicht eingeschränkt (§ 242 (1) ABGB)
  • im Einzelfall zu prüfen, ob vertretene Person in concreto entscheidungsfähig
    war oder nicht
  • nimmt nicht entscheidungsfähige Person Rechtshandlung vor, ist diese nichtig
  • fällt Rechtshandlung in Wirkungsbereich eines Vorsorgebevollmächtigten
    oder Erwachsenenvertreter, ist diese bis zur Genehmigung des Vertreters
    schwebend unwirksam (§ 365 (3) ABGB)
  • wirksam sind:
    ▪ Annahmen eines bloß vorteilhaften Versprechens (§ 865 (2) ABGB) ▪ Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, das die Lebensverhältnisse
    nicht übersteigt (§ 242 (3) ABGB)
  • nimmt entscheidungsfähige Person Rechtshandlung vor, die in
    Wirkungsbereich eines Vorsorgebevollmächtigten oder
    Erwachsenenvertreters fällt, ist die Rechtshandlung wirksam
  • Genehmigungsvorbehalt: bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung kann das
    Gericht zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person anordnen, dass bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von der konkreten Entscheidungsfähigkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters/zusätzlich der des Gerichts bedürfen, bis dahin ist es schwebend unwirksam (§ 242 (2) ABGB)
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13
Q

-Einwilligung in medizinische Behandlungen

A
  • in medizinische Behandlung kann entscheidungsfähiger Erwachsener nur
    selbst einwilligen
  • fehlt es an Entscheidungsfähigkeit, muss (außer im Notfall) ein gesetzlicher
    Vertreter mit entsprechendem Wirkungsbereich zustimmen
  • hält Arzt volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, hat er Angehörige,
    andere nahestehenden Personen und Fachleute beizuziehen, die den Erwachsenen in der Erlangung der Entscheidungsfähigkeit unterstützen (§ 252 (2) ABGB)
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14
Q

Patientenverfügung

A

▪ ist Patient nicht (mehr) entscheidungsfähig, darf weder behandelt
noch ein gesetzlicher Vertreter befragt werden, wenn Patient Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung nach dem PatVG abgelehnt hat und keine Hinweise auf Unwirksamkeit der Patientenverfügung bestehen
▪ verbindlich, wenn sie bestimmte, strenge Anforderungen erfüllt
▪ erfüllt sie Voraussetzungen nicht, ist sie dennoch für Ermittlung des
Willens des Patienten zu berücksichtigen

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15
Q

hat nicht (mehr) entscheidungsfähiger Patient keine/nicht (mehr) verbindliche
Patientenverfügung verfasst, muss gesetzlicher Vertreter mit entsprechendem Wirkungsbereich Entscheidung treffen

A

▪ im Zweifel zugunsten der medizinischen Behandlung zu entscheiden
▪ gibt vertretene Person zu erkennen, die Behandlung abzulehnen, der
gesetzliche Vertreter will aber zustimmen, bedarf es (außer in
Notfällen) der Genehmigung des Gerichts:
▪ Gericht kann Zustimmung des Vertreters ersetzen oder einen anderen
Vertreter bestellen, wenn der gesetzliche Vertreter eine Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen der vertretenen Person nicht entspricht (§ 254 (1)(2) ABGB)

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16
Q

Juristische Personen und Personengesellschaften

A

Gleichstellungsprinzip (§ 26 ABGB) für juristische Personen: können im gleichen Umfang am Rechtsleben teilnehmen wie natürliche Personen, soweit bestimmte Rechtsstellung oder Rechtshandlung nicht ihrem Wesen nach natürlichen Personen vorbehalten ist.

17
Q

Einteilung der juristischen Personen

A

• juristische Personen des Privatrechts: basieren auf privatem Rechtsgeschäft
• juristische Personen des öffentlichen Rechts: entstehen durch Gesetz oder
Verwaltungsakt
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
- Personalkörperschaften öffentlichen Rechts (Kammern,
Sozialversicherungsträger)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts (ORF)
- öffentliche Universitäten
- kann an juristischen Personen des Privatrechts beteiligt sein
• Personenverband: Interessensgemeinschaft von Personen
• Vermögensgesamtheit: Träger eines Vermögens
• Unternehmen:
- auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit
- keine juristische Person
- juristische Person kann ein Unternehmen betreiben
- manche juristischen Personen sind Unternehmen kraft Rechtsform
- Firma: der ins Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt

18
Q

Entstehen juristischer Personen

A

• juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- durch gesetzlichen oder behördlichen Gründungsakt
- dadurch werden auch Organisation der juristischen Person, Organe und
Umfang der Rechtsfähigkeit geregelt
• juristische Personen des Privatrechts:
- durch Rechtsgeschäft der Gründer (Errichtung der juristischen Person)
- Entstehung: Erwerb der Rechtsfähigkeit → erfordert Mindestmaß der
staatlichen Mitwirkung/Duldung

19
Q

Handeln durch Organe

A
  • Rechtsfähigkeit durch Entstehung gegeben
  • nicht handlungsfähig → bedürfen der Tätigkeit natürlicher Personen
  • mehrere Gremien und Funktionsträger (Organe)
    ▪ Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (erforderlich): trifft die zur Zweckverfolgung erforderlichen Entscheidungen (Geschäftsführung) und vertritt die juristische Person gegenüber Dritten
    ▪ Mitgliederversammlung (erforderlich): Mitglieder bilden innerhalb ihres gesetzlich und vertraglich festgelegten Zuständigkeitsbereichs Willen der juristischen Person
    ▪ Kontrollorgan
20
Q

Zurechnung des Handelns natürlicher Person

A
  • juristische Personen werden durch Organe handlungsfähig und haftbar
  • Verhalten aller Organwalter und Machthaber (§ 337 ABGB) zugerechnet:
    Machthaber (Repräsentanten) = alle Personen, die leitend und eigenverantwortlich in einem zur selbstständigen Erledigung zugewiesenen Wirkungsbereich tätig sind
  • es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Gehilfenhaftung
  • strafrechtliche Verantwortlichkeit: Sonderregelungen im VbVG
21
Q

Kapitalgesellschaften

A

• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
- kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden (§ 1 GmbHG)
- Gesellschafter:
▪ mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt
▪ halten Geschäftsanteile
▪ haften nur mir ihrer Einlagen (nicht mit ihrem Privatvermögen)
- kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden
- bedarf zur Entstehung Eintragung im Firmenbuch
- Stammkapital: mindestens 30.000 € (bei Inanspruchnahme der
Gründungsprivilegien: mindestens 10.000 €)
- Generalversammlung:
▪ allgemeines Willensbildungsorgan
▪ Stimmrechte nach Höhe der Stammeinlagen verteilt
- Geschäftsführer: zentrales Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der
GmbH
- Aufsichtsrat (nur in wenigen Fällen zwingend)

22
Q

Aktiengesellschaft (AG

A
  • Aktionäre:
    ▪ mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der Gesellschaft beteiligt (§ 1 AktG)
    ▪ haften nur für die Höhe der Einlagen
  • Aktien:
    ▪ frei übertragbar
    ▪ bei börsennotierten Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt gehandelt
  • kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden
  • bedarf zur Entstehung Eintragung im Firmenbuch
  • Grundkapital: mindestens 70.000 €
  • Vorstand: vertritt AG, führt ihre Geschäfte
  • Hauptversammlung:
    ▪ besteht aus allen Aktionären
    ▪ muss einmal jährlich einberufen werden
    ▪ beschließt über Ausschüttung der Dividenden und Entlastung des
    Vorstands
  • Aufsichtsrat:
    ▪ Kollegialorgan
    ▪ von der Hauptversammlung gewählt
    ▪ bestellt den Vorstand und kann diesen bei Vorliegen wichtiger Gründe
    vorzeitig abberufen
23
Q

Vereine:

A
  • freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss mindestes zweier
    Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks
  • ideeller Zweck: nur ein solcher, der nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist
  • kann kein Unternehmen betreiben
  • wird durch Vereinbarung der Statuten errichtet
  • Errichtung ist der Vereinsbehörde anzuzeigen
  • entsteht durch Bescheid/wenn die Vereinsbehörde die Errichtung nicht
    binnen 4-6 Wochen untersagt
  • Eintragung ins Vereinsregister nicht konstitutiv, sondern verlautbart nur
    Entstehen des Vereins
  • Mitgliederversammlung:
    ▪ gemeinsame Willensbildung der Vereinsmitglieder
    ▪ kann auch Delegiertenversammlung sein
  • Leitungsorgan:
    ▪ mind. 2 Personen
    ▪ Führung der Vereinsgeschäfte
    ▪ Vertretung des Vereins nach außen
  • Rechnungsprüfer
  • Schlichtungseinrichtung
24
Q

Privatstiftungen

A
  • Stiftungen = Eigentümer eines auf Dauer gewidmeten Vermögens, dessen
    Erträgnisse der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, die der Gründer (Stifter)
    festlegt
  • keine Mitglieder, nur Organe und Destinatäre (Begünstigte)
  • darf jedem erlaubten Zweck dienen
  • darf nicht:
    ▪ erwerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht
    ▪ Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft übernehmen
    ▪ unbeschränkt haftender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft
    sein
  • durch Stiftungserklärung errichtet
  • entsteht durch Eintragung ins Firmenbuch
  • kann unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden
  • mindestens 70.000 €
  • Stifter gehört nicht zu den Organen der Stiftung
  • nach Entstehen kann Stiftungserklärung nur vom Stifter geändert oder
    widerrufen werden, wenn er sich Änderung/Widerruf vorbehalten hat
  • Stiftungsvorstand:
    ▪ mind. 3 Mitglieder
    ▪ verwaltet und vertritt Privatstiftung
    ▪ sorgt für Erfüllung des Stiftungszwecks
    ▪ Begünstigter oder eine diesem nahestehende Person oder juristische
    Personen können nicht Mitglieder sein
  • Aufsichtsrat: nur bei sehr großen Privatstiftungen
25
Q

Personengesellschaften

A

• meistens rechtsfähig
• Gesellschaft und mindestens eine natürliche oder juristische Person haften selbst
unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen
• stärkere Bindung an Personen der Gesellschafter
• offene Gesellschaft (OG):
- Gesellschaft zum Betrieb eines Unternehmens
- mindestens zwei Gesellschafter
- bei keinem der Gesellschafter ist Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern beschränkt
• Kommanditengesellschaft (KG):
- Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag beschränkt (Kommandisten)
- bei einem Teil ist Haftung unbeschränkt (Komplementäre)
• Gesellschaften bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaften:
- keine Rechtsfähigkeit
- Träger von Rechten und Plichten nach außen: die hinter diesen Gesellschaften
stehenden Personen
- Bedeutung der Gesellschaft zeigt sich in den Rechten und Pflichten der
Gesellschafter untereinander

26
Q

Rechtsobjekte

A

• Rechtssubjekte sind keine Rechtsobjekte
• § 285 ABGB: alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch der
Menschen dient, ist eine Sache

27
Q

Absolute Rechte

A

• wirken gegenüber jedermann (erga omnes)
• Zuweisungsfunktion: verleihen dem Berechtigten eine bestimmte Freiheit
• Abwehrfunktion: Berechtigter darf von jedermann die Respektierung seines Rechts
verlangen

28
Q

• Dingliche Rechte:

A

• Dingliche Rechte:
- absolute Herrschaftsrechte über bestimmte Sachen
- Recht an einer Sache
- Eigentum: umfänglichstes dingliches Recht, exklusive (ausschließende)
Rechte:
▪ eine Sache zu gebrauchen (usus)
▪ Früchte aus einer Sache zu ziehen (usus fructus) ▪ Sache in ihrem Wesen zu verändern (abusus)
▪ Sache zu veräußern (ius abutendi)
- beschränkte dingliche Rechte: ▪ Fruchtgenuss
▪ Pfandrecht
▪ Dienstbarkeiten ▪ Baurecht
▪ Reallast
- absolute Herrschaftsrechte, die sich auf körperliche Sachen beziehen (§§ 285 – 530 ABGB)

29
Q

• Immaterialgüterrechte

A
  • geistiges Eigentum
  • geben demjenigen, der eine geistige Leistung erbracht hat, ein territorial und zeitlich begrenztes Monopol, seine Leistung wirtschaftlich zu verwerten
  • Inhaber können Rechte selber nutzen
  • Lizenzen: Nutzungsrechte Dritter
  • Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht
  • (Geschmacks)Musterrecht
  • Markenrecht
  • Urheberrecht und verwandte Schutzrech
30
Q

• Persönlichkeitsrechte:

A
  • jede natürliche Person hat ein Bündel verschiedener Persönlichkeitsrechte
  • man kann über sie nicht rechtsgeschäftlich verfügen
  • man kann in bestimmte Eingriffe einwilligen (nicht an allgemeine
    Geschäftsfähigkeit, nur an konkrete Entscheidungsfähigkeit gekoppelt)→mit
    Wirkung für Zukunft frei widerruflich
  • Abwehrrechte: stehen auch dem Träger selbst nicht zur wirtschaftlichen
    Verfügung
  • haben teilweise vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt
31
Q

Relative Rechte

A

können nur gegenüber bestimmten Personen (inter partes) ausgeübt werden • Ansprüche:
- subjektives Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können
- Recht auf Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen
- besteht nur gegenüber Anspruchsgegnern → relatives Recht
- gehört zum Vermögen des Anspruchsberechtigten wie körperliche Sachen, die
in seinem Eigentum stehen→jedermann hat diesen Umstand zu respektieren
(Forderung, Forderungsrecht).
- Pflicht (Schuld, Obligation) zu einem Tun oder Unterlassen: Anspruchsgegner
schuldet Erfüllung des Anspruches, kann (meist) auf Erfüllung geklagt werden
- Anspruchsberechtigter: Gläubiger, Verpflichteter: Schuldner
- Schuldverhältnis: Summe aller sachlich zusammengehörenden, miteinander
verbundenen und insofern eine Funktionseinheit bildenden wechselseitigen
subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner
- Anspruchsgrundlagen: Bestimmung des objektiven Rechts, aus der sich ein
Anspruch ergibt
▪ Anspruchshäufung: wenn mehrere Anspruchsgrundlagen sich nicht
gegenseitig widersprechen, können sie nebeneinander eintreten und
sind kumulativ anzuwenden
▪ Anspruchskonkurrenz: wenn mehrere Anspruchsgrundlegen sich zwar
nicht widersprechen, aber zu demselben/einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis, ist zwischen ihnen der ein oder andere in Betracht kommende Rechtssatz anzuwenden
- Einreden und Einwendungen:
▪ verschiedene materialrechtliche Mittel des Anspruchsgegners, sich
gegen Anspruch zu verteidigen
▪ Anspruchssteller muss regulären Anspruchsvoraussetzungen beweisen
▪ Anspruchsgegner hält entgegen und kann seinerseits Beweis führen

32
Q

Einrede

A

􏰁 Leistungsverweigerungsrecht des Anspruchsgegners, das dem Anspruch seine Durchsetzbarkeit nimmt
􏰁 vom Gericht nur zu beachten, wenn der Anspruchsgegner sie aktiv erhebt

33
Q

Einwendungen:

A

􏰁 vom Gericht von Amts wegen zu beachten
􏰁 entfalten ihre Wirkung kraft Gesetzes, ohne dass sich
Anspruchsgegner auf sie berufen musss
􏰁 gesetzliche Tatbestände, die die Entscheidung des geltend
gemachten Anspruchs ausnahmsweise verhindern

34
Q

Gestaltungsrechte

A
  • verleihen dem Berechtigten die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärungen
    ein Rechtsverhältnis zum Entstehen/Erlöschen zu bringen / ein bestehendes
    Rechtsverhältnis zu verändern
  • anderer Teil
    ▪ Mitwirkung nicht erforderlich
    ▪ muss nicht unmittelbar reagieren
    ▪ hat lediglich Folgen der einseitigen Rechtsgestaltung hinzunehmen
    und in Zukunft entsprechend zu handeln
  • Recht zu einer bestimmten Gestaltung
35
Q

Verfügung über Rechte

A

• subjektive rechte können ihrem Inhalt nach ausgeübt werden
• Rechte:
- zugleich auch (unkörperliche) Sachen
- vielfach als Rechtsobjekte zu qualifizieren
• man kann über viele Rechte verfügen
• Verfügung setzt stets Titel und Modus voraus
- bedarf zu Übertragung des Eigentums an körperlichen Sachen eines wirksamen Kaufvertrags und der Übergabe der Sache
- bei Forderungen: Vereinbarung zwischen altem und neuem Gläubiger
• Verfügungsobjekte:
- die meisten dinglichen Rechte
- Immaterialgüterrechte
- Forderungen
- Anteilsrechte

36
Q

Wertpapiere

A

• Verfügung über das Recht nach den Regeln über das Sacheigentum (Kaufvertrag, Übergabe des Papiers)
• Ermöglichung eines gutgläubigen Erwerbs (das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier)
• dem Eigentümer des Papiers können nur noch die aus dem Papier ersichtlichen Einwendungen entgegengehalten werden
• Inhaberpapiere: Berechtigter ist, wer die Urkunde erworben und innehat
• Orderpapiere: Berechtigter ist, wer in der Urkunde als Berechtigter oder auf dessen
Order bezeichnet ist und die Urkunde innehat
• verbrieft werden können verschiedenste Rechte:
- Forderungen auf eine Geldleistung
- Ansprüche auf Herausgabe von Waren
- schuldrechtliche oder dingliche Teilhaberrechte an Vermögensmassen
- Recht, ein bestimmtes Rechtsgeschäft tätigen zu können
• Wertpapier im weiteren Sinn:
- Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur
Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist
- Namenpapiere, Rektapapiere
- Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier

37
Q

Geld

A

• Bargeld: ganz besonderes Inhaberpapier
• gesetzliches Zahlungsmittel
• verbrieft eine gegen das Zentralbanksystem gerichtete Forderung
• wird nach den Regeln über das Sacheigentum übertragen: Wer Eigentum an den
Banknoten oder Münzen erworben hat, dem steht auch sein Wert zu
• Bargeld wird zunehmend durch Buchgeld ersetzt
• Kontoguthaben:
- nicht (Mit)Eigentum
- bloße Forderung gegen die kontoführende Bank
- Überweisung: mit Hilfe von Anweisungen wird dem Empfänger eine neue
Forderung gegen seine kontoführende Bank verschafft
• virtuelle Währungen:
- nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt
- dezentrale Zahlungssysteme
- „Guthaben“: Vereinbarung zwischen den Teilnehmer am Netzwerk (keine
Forderung gegen Institutionen)

38
Q

Verjährung von Rechten

A

• im Interesse des Rechtsfriedens: meisten subjektiven Rechte nur eine gewisse Zeit geltend machbar→Frist abgelaufen, ohne dass das Recht geltend gemacht wurde→ Verlust des Rechts zur Geltendmachung
• verjährtes Recht erlischt nicht ganz:
- nur gerichtliche Geltendmachung nicht mehr möglich
- Recht als Naturobligation bleibt bestehen
- kann noch wirksam erfüllt werden
- Geleistetes darf nicht wegen fehlender Rechtsgrundlage zurückgefordert
werden (§ 1432 ABGB)
• auf Verjährung muss sich Schuldner vor Gericht als Einrede berufen
• Beginn:
- Zeitpunkt, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können
- manche Fälle: objektive Festlegung des Zeitpunkts durch das Gesetz
- andere Fälle: subjektive Kenntnis des Berechtigten von den das Recht
begründenden Umständen relevant
• allgemeine, lange Verjährungsfrist: 30 Jahre
• kurze Verjährungsfrist:
- 3 Jahre
- Reihe von Forderungen, die der Gesetzgeber gesondert aufzählt
• in speziellen Fällen gibt es zahlreiche andere Verjährungsfristen
• Hemmung: schiebt den Beginn/Fortlauf der Verjährungsfrist hinaus (z.B. Stundung)
• Unterbrechung: lässt Verjährungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes
wieder neu beginnen