Quellen Und Methoden Des Öst. Privatrechts Flashcards
Was ist objektives Recht ?
Rechtsordnung selbst (→Privatrecht = Teil des objektiven Rechts)
- die für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen
Zusammenlebens
- besteht aus Rechtsnormen
- Anforderung: Gerechtigkeit
- kann mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden
- kann in Rechtsgebiete (eigenständige Teilbereiche der Rechtsordnung)
eingeteilt werden
▪ Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
▪ Grenzen zwischen den Rechtsgebieten vielfach nicht klar
▪ Charakterisierung einer Summe von Normen als Rechtsgebiet:
gemeinsamer Grundtatbestand
gemeinsame Gestaltungsprinzipien
hinreichend großer Umfang, der eine eigenständige (insb.
wissenschaftliche) Beschäftigung mit diesem Regelungsbereich
rechtfertigt
Was ist subjektives recht?
konkrete Befugnis eines Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift
des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
- man jene konkreten rechtlichen Befugnisse oder Ansprüche, die einem einzelnen Rechtssubjekt selbst zustehen
Unterscheidung aus Gründen?
- der systematischen Ordnung des Rechtsstoffes
- der Behördenzuständigkeit
- der verfassungsrechtlichen Kompetenzenverteilung
- des Amtshaftungsrechts
Materielles und formelles Recht
• materielles Recht: Rechtsnormen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen (→Privatrecht = materielles Recht)
• formelles Recht: Summe aller Normen, welche das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln
Was sind. Aufgabe des Privatrechts?
- zwischen einzelnen, einander prinzipiell gleichgeordneten Rechtssubjekten,
ausgleichende Gerechtigkeit zu verwirklichen - mit Hilfe von Austauschgerechtigkeit (iustitia commutativa) und
- mit Korrektur unerwünschter Vermögenschiebungen (iustitia correctiva)
Was ist Privatautonomie?
- Rechtssubjekte haben weitgehend Möglichkeit, ihre rechtlichen Beziehungen
zueinander nach ihrem eigenen Willen und ihren eigenen Vorstellungen frei
zu gestalten - Realität: einzelne Rechtssubjekte können wegen ihrer faktischen
Machtposition ihre Interessen einseitig zu Lasten anderer durchsetzen
→ der formellen Privatautonomie steht keine materielle Privatautonomie
gegenüber
→ Privatrecht greift vielfach durch zwingende Rechtsnormen in formelle
Gestaltungsfreiheit der Rechtssubjekte ein (Verteilungsgerechtigkeit, soziale Gerechtigkeit)
Privatrecht und Regulierung?
• früher: Privatrecht = Gewohnheitsrecht, Juristenrecht, Fallrecht, nur punktuelle Eingriffe
• ABGB (1811)→zwei Formen staatlicher Kodifikation im Privatrecht (bis heute):
- Privatrecht klassischer Prägung: in Kodifikation zusammengefasst,
systematisch geordnet
- punktuelle Steuerungsgesetzgebung (Regulierung)
Zwingendes und dispositives Privatrecht?
• zwingendes Recht (ius cogens):
- kann durch Parteienvereinbarungen nicht abbedungen werden
- Abweichendes vereinbart → Vereinbartes zur Gänze/teilweise nichtig
(rechtsunwirksam, nicht verbindlich)
- absolut zwingendes Recht (zweiseitig zwingenden Normen):
▪ erlaubt keinerlei Abweichungen
▪ meist aus allgemeinen Ordnungsgesichtspunkten heraus geschaffen ▪ im PR sehr selten
- relativ zwingendes Recht (einseitig zwingende Normen): lässt für bestimmte Partei günstigere Regelungen zu
• dispositives Recht (nachgiebig, abdingbar):
- lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu
- Funktionen:
▪ Ergänzung unvollständiger Verträge ▪ Hilfe bei der Vertragsauslegung
▪ Richtigkeitsgewähr
Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrechte
• Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht, ius civile, Bürgerliches Recht):
- regelt Rechtsverhältnisse, die grundsätzliche für alle Bürger bedeutsam sind
- ABGB
• Sonderprivatrecht:
- dem allgemeinen PR entwachsen
- enthalten Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis/für bestimmte
Sachgebiete
- Sondergesetze
Erklär das Institutionensystem
- geht auf römischen Juristen Gaius zurück
- gliedert Rechtsstoff in institutiones nach: personae, res und actiones
- ABGB:
▪ erster Teil (von dem Personenrechte): Status von Personen, persönliche Rechtsverhältnisse
▪ zweiter Teil (von dem Sachenrechte): vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse, Recht der Güterzuordnung mit Wirkung gegenüber allen (dingliche Rechte), Recht der Schuldverhältnisse zwischen zwei oder mehreren Personen (persönliche Sachenrechte)
▪ dritter Teil: gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
Personenrecht” gehören das heutige Personen- und Familienrecht, zum ”Sachenrecht” das Sachenrecht im heutigen Sinne, das Erbrecht und das Schuldrecht.
Was ist das Pandektensystem?
- Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: bestimmte für der gesamte
Privatrecht relevante Punkte abstrakt behandelt - Schuldrecht (Allgemeines und Besonderes Schuldrecht)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Die wichtigsten Rechtsquellen des österreichischen Privatrechts?
ABGB
• Hauptquelle des österreichischen Allgemeinen Privatrechts
• durch kaiserliches Patent am 1.6.1811 kundgemacht, am 1.1.1812 in Kraft getreten
• naturrechtliche Kodifikation
• römischrechtlichen Ursprungs
• Pandektistik: Kodifikationsstreit im 19. Jhdt. zwischen Thibaut und Savigny, der
zugunsten Savignys historischer Rechtsschule endete→seither wird Rechtsstoff nach Pandektensystem gegliedert
Privatrechtliche Sondergesetze
• klassisches Zivilrecht: Eherecht (EheG), Wohnrecht (MRG, WEG), Schadensersatzrecht (EKHG)
• Konsumentenschutzrecht: Konsumentenschutzgesetz (KSchG), FAGG, FernFinG, TNG, VKrG, HlKrG, PRG…, Versicherungsrecht: Versicherungsgesetz (VersG)
• Sonderprivatrecht der Unternehmer: Unternehmensgesetzbuch (UGB), Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG,…), Wettbewerbsrecht (UWG, KartG,…), Immaterialgüterrecht (PatG, MarkenschutzG…)
Gewohnheitsrecht
• objektives Recht kann durch Gewohnheit entstehen
• Voraussetzung: langandauernde und allgemeine Übung bestimmter Regeln
(consuetudo), die von der Überzeugung getragen sein muss, dass die angewendete Regeln Recht seien (opinio iuris)
Richterrecht
• Gerichtsurteile haben in Österreich nicht Kraft eines Gesetzes
• Ausnahme: verbindliche Interpretation des Gesetzes durch eine vom Gesetz selbst
dazu berufene Instanz
- Auslegungsmonopol des EuGH für Interpretation von EU-Rechtsakten:
- kommt letztinstanzliches Gericht zu dem Schluss, dass seine Entscheidung in
einem konkreten Rechtsstreit von der Auslegung des EU-Rechts abhängt, muss es das Verfahren aussetzen und die Interpretationsfrage dem EuGH zu Vorabentscheidung vorlegen
- vom EuGH getroffene Interpretationsentscheidung ist verbindlich → nationales Gericht darf nicht mehr davon abweichen
Erklär alles über internationales Privatrecht?
• entscheidet nicht in der Sache selbst, sondern nur über anzuwendende Rechtsordnung
• Verweisungsnormen
• Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR): gibt Auskunft, ob ein österreichisches
Gericht zuständig ist
• Zuständigkeitsfrage ist der Frage, welches Recht anzuwenden ist, vorgelagert