Familienrecht Flashcards

1
Q

Begriffe und Rechtsquellen

A

• Ehe (vor 1.1.2019): verschiedengeschlechtliche Paare
• Eingetragene Partnerschaft (vor 1.1.2019): gleichgeschlechtliche Paare
• Ehe/EP: rechtlich anerkannte, umfassende Lebensgemeinschaft zwischen zwei
Personen mit wechselseitigen Rechten und Pflichten (≠ kirchliche Ehe)
• ABGB:
- Wirkungen der aufrechten Ehe (§§ 89 ff)
- Ehegüterrecht (§§ 1217 ff)
• EheG:
- Abschluss der Ehe
- Auflösung der Ehe
- Rechtswirkungen
• PersonenstandsG (PStG): Ablauf der Eheschließungszeremonie
• EPG:
- Wirkungen der EP
- Auflösung der EP
- Auflösungswirkungen der EP

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Eheschließung

A

• Begründung durch Vertrag: fehlerfreie Einigung zwischen Brautleuten
• Willenserklärungen der Brautleute: müssen auf Abschluss einer Ehe im Sinne von
§ 44 ABGB gerichtet sein
• Typenzwang im Eherecht → Rechtswirkungen der Ehe können nicht frei vereinbart
werden (Ausnahme: Kinderlosigkeit)
• Parteien müssen ehefähig sein:
- volljährig

  • entscheidungsfähig
  • Ausnahme: Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen Person, die 16.
    Lebensjahr abgeschlossen hat, für ehefähig erklären (§ 1 EheG)
  • keine Eheverbote
    ▪ Eheverbote im engeren Sinn: §§ 6 – 10 EheG ▪ Rechtsfolgen bei Verstoß: variieren
    􏰀 Trauung trotz Blutsverwandtschaft zwischen Verwandten in gerader Linie (Vater – Tochter)/(Halb-)Geschwistern, Doppelehe (Bigamie)/Bestehen einer EP→Nichtigkeit der Ehe
    􏰀 Trauung trotz Adoption: schlichten Eheverbot→kein Nichtigkeitsgrund
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Eheschließung

strenge Formvorschriften

A
  • Ehevertragsschließung vor Standesbeamten (Grundsatz der obligatorischen
    Zivilehe)→kirchlich/auf sonstige Weise geschlossenen Ehen zivilrechtlich
    wirkungslos (Nichtehe)
  • persönliche Erklärung des Ehewillens bei gleichzeitiger Anwesenheit ohne
    Bedingung oder Befristung
  • Eintragung im Ehebuch/Zentralen Personenstandsregister
  • Unterschrift der Ehegatten
  • Anwesenheit von Zeugen (Verlobte können darauf verzichten

• (gewillkürte/gesetzliche) Stellvertretung ausgeschlossen→vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

umfassende Lebensgemeinschaft in ehe

A
  • Wohnungsgemeinschaft
  • Haushaltsgemeinschaft:
    ▪ beide Ehepartner haben im gemeinsamen Haushalt mitzuhelfen
    ▪ nicht erwerbstätiger Teil ist zur Haushaltsführung verpflichtet
    (Hausfrau/-mann→Mithilfepflicht des anderen)
  • Geschlechtsgemeinschaft
  • gegenseitige Rücksicht und Hilfe
  • Treue
  • anständige Behandlung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Unterhalt - Ehe

A
  • beide Ehepartner haben nach ihrem Leistungsvermögen zur Deckung des
    Unterhalts der Ehepartner und der Familie beizutragen (§§ 94, 95 ABGB)
  • Hausfrau/-mann braucht idR nichts weiter zu leisten
  • § 94 (3) S 1 ABGB: jeder unterhaltsberechtigte Ehegatte kann Geldunterhalt
    verlangen
    ▪ haushaltsführender Ehepartner
    ▪ beitragsunfähiger Ehepartner
    ▪ erheblich schlechter verdienender Ehepartner
  • Höhe des Unterhalsanspruchs:
    ▪ eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird berücksichtigt
    ▪ einkommensloser Ehegatte: 33% des Nettoeinkommens des
    Unterhaltspflichtigen
    ▪ verdienender Ehegatte: 40% des gemeinsamen Einkommens – eigener
    Verdienst
    ▪ Abzug des Werts des allfällig geleisteten Naturalunterhalts (z.B.
    Ehewohnung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Obsorge über Kinder

A

beide Eltern sind mit Obsorge betraut
- wenn sie im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind
- ab dem Zeitpunkt der Eheschließung nach der Geburt des Kindes
(§ 177 (1) ABGB)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Schlüsselgewalt

A
  • Der haushaltsführende Teil, der keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die zur Führung eines derartigen Haushalts gehören (§ 96 ABGB); zB: Kauf von Küchengeräten, Nahrungsmitteln, Blumen (§ 96 ABGB)
  • Umstände (alltägliches Haushaltsgeschäft, Haushaltsführung, Einkommenslosigkeit) dem Geschäftspartner erkennbar→gilt als Offenlegung→allein Ehepartner wird verpflichtet
  • Umstände dem Geschäftspartner nicht erkennbar → beide Ehepartner verpflichtet
  • anderer Ehepartner gibt dem Geschäftspartner zu erkennen, dass er nicht vertreten werden will→Wirkungen der Schlüsselgewalt treten nicht ein
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Mitwirkung beim Erwerb

A
  • § 90 ABGB: Ehegatte hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies
    zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und
    nichts anderes vereinbart wurde
  • üblich: Mithilfe in einem
    ▪ bäuerlichen Betrieb
    ▪ Handelsgewerbe
  • unüblich: bei Ehegatten, die
    ▪ Angestellte sind
    ▪ Industrielle sind
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

§ 98 ABGB

A

▪ dem mitwirkenden Ehegatten gebührt auch ohne abgeschlossenem Dienstvertrag eine angemessene Vergütung
▪ zu berücksichtigen sind die gesamte Lebensverhältnisse der Ehepartner unter Anrechnung der Unterhaltsleistungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Ehename

A

• § 93 ABGB: Ehepartner können gemeinsamen Familiennamen bestimmen
• Familienname der Braut/des Bräutigams
• ein Teil des Familiennamens der Braut/des Bräutigams
• ein aus den Familiennamen der Braut und des Bräutigams gebildeter Doppelname
(mit Bindestrich verbunden)
• ein aus einem Teil der Familiennamen der Braut und des Bräutigams gebildeter
Doppelname (mit Bindestrich verbunden)
• Ehepartner, dessen Name nicht zum Familiennamen gewählt wird, kann einseitig
- einen aus seinem Familiennamen und dem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen
- einen aus einem Teil seines Familiennamens und dem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen
• Ehepartner müssen keinen gemeinsamen Familiennamen haben: keine Bestimmungen→jeder Ehepartner behält seinen Familiennamen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

gesetzlicher Güterstand und Vertragsgüterstände

A
  • Ehegüterrecht regelt vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten
  • Prinzip der Gütertrennung: jeder Partner bleibt Eigentümer des von ihm in die
    Ehe Eingebrachten und des während der Ehe erworbenen
  • Ehegatten können durch vertragliche Regelungen (Ehepakte,
    Notariatsaktsform) ihre Vermögensverhältnisse anders regeln
  • wichtigster Ehepakt: Vereinbarung einer Gütergemeinschaft → bisher
    getrenntes Vermögen wird Miteigentum beider Partner
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wirkungen einer Ehescheidung bei Ehegüterrecht

A
  • eheliches Gebrauchsvermögen (z.B.: Ehewohnung) und eheliche Ersparnisse (exkl. Unternehmen) werden auf Antrag nach Billigkeit geteilt (§§ 81 ff EheG)
  • nicht unbedingt erheblich, wer Eigentümer des Vermögens ist/wer es in die Ehe eingebracht hat
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Ehe wird aufgelöst, formen?

A

• durch den Tod eines der Ehegatten
• durch Ehescheidung (Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen
Ehe unter Lebenden durch gerichtliche Entscheidung)
• durch Aufhebung der Ehe (gerichtliche Ungültigerklärung einer fehlerhaft zustande
gekommenen Ehe mit Wirkung ex nunc)
• bei Nichtigkeit der Ehe (gerichtliche Ungültigkeiterklärung einer fehlerhaft zustande
gekommenen Ehe mit Wirkung ex tunc)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)

A
  • mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch die Ehegatten
  • Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen (Scheidungsvergleich)
  • gemeinsamer Scheidungsantrag
  • Gericht entscheidet auf Antrag der Ehegatten mit Beschluss
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG)

A
  • ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere
    Eheverfehlung/durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft
    so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung nicht erwartet werden kann
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

schwere Eheverfehlung

A

▪ Ehebruch
▪ Zufügung körperlicher Gewalt/schweren seelischen Leids
(§ 49 Satz 2 EheG)
▪ Verletzung der ehelichen Treue
▪ grundlose und beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
▪ unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft
▪ Verletzung der Unterhaltspflicht

17
Q

unheilbare Zerrüttung

A

▪ Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ▪ mindestens einem der Ehepartner bewusst
- Kausalität: unheilbare Zerrüttung muss durch schwere Eheverfehlung verursacht worden sein
- Verschulden: schwere Eheverfehlung muss dem Handelnden kraft Verschuldens zurechenbar sein (→Zurechnungsfähigkeit notwendig)
- wer selbst Eheverfehlung begeht, kann Scheidung nicht begehren
- Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem
Verhalten des Ehepartners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen
verziehen/sie nicht als ehestörend empfunden hat
- Gericht entscheidet mit Urteil nach Klage eines Ehegatten: Urteil hat
Verschuldensausspruch zu enthalten

18
Q

Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50 – 55 EheG)

A
  • Scheidung wegen Zerrüttung ohne Verschulden
  • Scheidung infolge psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung
    an den Tag gelegtes ehezerrüttendes Verhalten
  • Scheidung wegen einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit eines
    Ehegatten: darf nur geschieden werden, wenn Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist:
    ▪ wenn Scheidung den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde
    ▪ richtet sich nach
    􏰀 Dauer der Ehe
    􏰀 Lebensalter der Ehepartner
    􏰀 Anlass der Erkrankung
19
Q

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft:

A

▪ Ehe ist vollkommen und unheilbar zerrüttet (mit oder ohne Verschulden)
▪ häusliche Gemeinschaft ist seit mindestens drei Jahren aufgehoben
▪ jeder Ehegatte kann Scheidung begehren (Heimtrennungsklage,
§ 55 EheG)
▪ beklagter Ehegatte hat Widerspruchsrecht, wenn Kläger Zerrüttung
verschuldet hat und den Beklagten die Scheidung härter träfe als den
Kläger
▪ häusliche Gemeinschaft sein mindestens sechs Jahren aufgehoben →
Gericht muss Scheidungsbegehren jedenfalls stattgeben
- Gericht entscheidet mit Urteil nach Klage eines Ehegatten (besonders bei
Heimtrennungsklage: Verschuldensausspruch)

20
Q

Scheidungsfolgen

A

Ehe wird mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc) aufgelöst→die aus der Ehe erwachsenen Rechte und Pflichten erlöschen
• Ehegatten behalten den während der Ehe geführten Namen: ein früher rechtmäßig geführter Name darf wieder angenommen werden (§ 93a (2) ABGB)
• Kinder behalten bisherigen Familiennamen
• eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse sind auf Antrag aufzuteilen

21
Q

Verschuldensunterhalt

A
  • allein/überwiegend Schuldiger hat dem anderen (wenn dessen Vermögen/Einkünfte nicht ausreichen) einen nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten
  • würde Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet, ist Unterhaltspflicht nach Billigkeit zu kürzen
  • Kinder und neuer unterhaltsberechtigter Ehepartner sind zu berücksichtigen
  • Urteil bei Heimtrennungsklage (§ 55 EheG) enthält Schuldausspruch: nach
    Scheidung ist § 94 ABGB über Unterhalt während aufrechter Ehe sinngemäß anzuwenden→Unterhaltspflicht für neuen Ehepartner nicht zu berücksichtigen
22
Q

Billigkeitsunterhalt

A
  • beide Ehegatten an Scheidung gleich Schuld → keine Unterhaltsansprüche
    gegeneinander
  • dem Teil, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren, kann zu Lasten des
    anderen ein Unterhaltsbeitrag zugestanden werden (soweit dies mit Rücksicht auf Bedürfnisse und Vermögens-/Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht)
  • Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden
  • auch für Ehegatten, der Scheidung verlangt, wenn Urteil keinen
    Schuldausspruch enthält
23
Q

Familienopferprämie

A
  • der an der Scheidung Unschuldige ist dem Schuldigen zur Unterhaltsleistung verpflichtet
  • wenn dem Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes keine Berufstätigkeit zugemutet werden kann
  • wenn er sich während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Gestaltung der Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung, der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder der Betreuung von Angehörigen gewidmet hat und ihm wegen des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten
  • steht nicht zu, wenn dies für Verpflichteten wegen der besonders schwerwiegenden Eheverfehlungen des anderen/dessen grob schuldhaft herbeigeführten Bedürftigkeit (oder gleichartiger Gründe) unzumutbar ist
24
Q

Kindschaftsverhältnis

A

• mit Geburt entsteht Kindschaftsverhältnis (Eltern-Kind-Verhältnis) zwischen
- ehelichem Kind und seinen Eltern
- unehelichem Kind und seiner Mutter
• oberstes Leitprinzip: Kindeswohl (§ 138 ABGB)

25
Q

Abstammung

A

• rechtliche und biologische Elternschaft
- Aufgabe des Abstammungsrechts: Klärung, wer in rechtlicher Hinsicht
Elternteil des Kindes ist
- rechtliche Elternschaft ≠ biologische Elternschaft
- Gesetz ist bestrebt, biologische und rechtliche Elternschaft möglichst in Übereinstimmung zu bringen
- für alle rechtlichen Folgen, die Gesetz an Abstammung knüpft, ist ausschließlich rechtliche Elternschaft maßgebend
• Mutterschaft
- Mutter = die Frau, die das Kind geboren hat
(§ 143 ABGB: mater semper certa est)
- Gesetz erklärt genetische Mutterschaft für irrelevant (z.B. bei
Leihmutterschaft)

26
Q

Abstammung vaterschaft

A

• Vaterschaft
- Vater = der Mann
▪ der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet/als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist (§ 144 (1) Z1 ABGB)
▪ der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 144 (1) Z2 ABGB)
▪ dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 144 (1) Z3 ABGB)
- Kind kann zur gleichen Zeit immer nur einen Vater im rechtlichen Sinn haben
- rechtliche Vaterschaft muss nicht mit biologischer Vaterschaft
übereinstimmen
- Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter erfolgt durch
gerichtlichen Beschluss (§§ 151 ff ABGB)
- außerehelicher Vater:
▪ wird durch freiwilliges Anerkenntnis festgestellt
▪ Anerkennung durch persönliche Erklärung, der Vater des Kindes zu
sein
▪ Kind und Mutter haben Möglichkeit, Widerspruch gegen Anerkenntnis
zu erheben→Gericht hat Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses
festzustellen
▪ vaterschaftsdurchbrechende Anerkenntnis (§ 147 (2) ABGB):
􏰀 qualifizierte Anerkenntnis, mit dem feststehende Abstammung von einem anderen Mann beseitigt werden kann
􏰀 Zustimmung des Kindes erforderlich → bei minderjährigen Kindern: entscheidungsfähige Mutter muss Anerkennenden selbst als Vater bezeichnen
- Feststellung der Vaterschaft durch Beschluss (§§ 148 f ABGB): auf Antrag des Kindes/des Mannes ist derjenige als Vater festzustellen,
▪ von dem das Kind abstammt→positiver Abstammungsnachweis erforderlich
▪ der einer medizinisch unterstützen Fortpflanzung mit dem Spendersamen eines Dritten zugestimmt hat
- Vätertausch: Möglichkeit des Kindes, bei bereits feststehender Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes zu begehren (§ 150 ABGB) →bisherige Vaterschaft wird automatisch beseitigt

27
Q

andere Elternschaft

A
  • Samenspender kommt als Vater nicht in Betracht (§ 148 (4) ABGB) → dritte
    Kategorie der Abstammung: Abstammung vom anderen Elternteil
  • Verbot der Leihmutterschaft → Erfüllung eines Kinderwunsches für
    männliches Paar nicht möglich
  • an Mutter ist innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180
    Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung durchgeführt worden→die Frau ist anderer Elternteil
    ▪ die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden ist
    ▪ die als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist
    ▪ die Elternschaft anerkannt hat
    ▪ deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist
  • mehrere Frauen kommen als zweiter Elternteil in Betracht → diejenige ist
    Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft
    begründet hat
  • Lebensgefährtin der Mutter:
    ▪ kann durch Anerkenntnis rechtliche Elternschaft erlangen: Nachweis über erfolgte medizinische Fortpflanzung mittels muss ärztlicher Bestätigung erbracht werden
    ▪ kann durch gerichtliche Feststellung rechtliche Elternschaft erlangen
28
Q

Adoption (Annahme an Kindes Statt)

A

• Adoption = künstliche Nachbildung des durch eheliche Geburt entstehenden Eltern- Kind-Verhältnisses
• kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen Annehmenden und Wahlkind zustande
• Vertrag wird mit gerichtlicher Bewilligung wirksam: darf nur erteilt werden, wenn
Eltern/der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes, der Ehegatte des Annehmenden und des Wahlkindes und das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind zustimmen
• Wahlkind nicht entscheidungsfähig → Vertrag wird durch gesetzliche Vertreter geschlossen
• Adoption kann durch Einzelpersonen/Ehegatten/eingetragene Partner
• Annehmender: muss entscheidungsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein
• Adoption volljähriger Personen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass bereits
ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes
Verhältnis vorliegt (§ 194 ABGB)
• zwischen den Annehmenden und dem Wahlkind kommt als Wirkung der Adoption
ein Eltern-Kind-Verhältnis im Rechtssinne zustande→bisherige familien- und
erbrechtliche Beziehungen zu den bisherigen Eltern erlöschen (§§ 198 f ABGB)
• Stiefkindadoption: Einzelperson adoptiert leibliches Kind des
Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten→familienrechtliche Beziehungen zum jeweils anderen leiblichen Elternteil erlöschen (§ 197 (4) ABGB)

29
Q

Kindesname

A

• aus Ehe stammende Kinder erhalten gemeinsamen Familiennamen/einseitig von einem Ehegatten geführte und den Familiennamen enthaltenden Doppelnamen
• kein gemeinsamer Familienname → Eltern können Namen des Kindes bestimmen
• keine Bestimmungen getroffen → Kind erhält Familienname der Mutter

30
Q

Personensorge

A

Pflege und Erziehung
- Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit
- unmittelbare Aufsicht
- Erziehung
- Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte
- Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten
- Ausbildung in Schule und Beruf
- Eltern haben den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dieser nicht
gegen dessen Wohl und die Lebensverhältnisse der Eltern spricht
- Wille des Kindes umso maßgeblicher, je mehr es Grund und Bedeutung einer
Maßnahme einsehen und seinen Willen bestimmen kann
- der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil, der das Kind
hauptsächlich in seinem Haushalt betreut, hat das Recht, den Wohnort des
Kindes zu bestimmen
- nicht festgelegt, in wessen Haushalt Kind hauptsächlich betreut wird→
Wohnort des Kindes darf nur mit Zustimmung beider Elternteile/Genehmigung des Gerichts ins Ausland verlegt werden (Problem der internationalen Kindesentführung)

31
Q

Vermögenssorge

A

Vermögensverwaltung des minderjährigen Kindes
- Eltern haben Vermögen des minderjährigen Kindes mit Sorgfalt ordentlicher
Eltern zu verwalten
- sofern Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, muss es in seinem Bestand
erhalten und nach Möglichkeit vermehrt werden
- Geld ist nach Vorschriften über Anlegung von Mündelgeld anzulegen

32
Q

gesetzliche Vertretung

A
  • als Annex zum jeweils betroffenen Bereich der Obsorge ausgestaltet: wem in
    bestimmter Angelegenheit Obsorge zusteht, kann und muss das Kind in
    diesem Bereich bei Rechtshandlungen vertreten
  • beide Eltern mit betroffenem Bereich der Obsorge betraut: jeder Elternteil für
    sich allein berechtigt und verpflichtet, Kind zu vertreten → Vertretungshandlung selbst dann rechtswirksam, wenn anderer Elternteil nicht damit einverstanden ist
  • besonders wichtige Vertretungshandlungen (§ 167 (2) ABGB): bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils
  • Vermögensangelegenheiten: bedürfen der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (§ 167 (3) ABGB)
33
Q

Obsorge über Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet/verpartnert sind

A
  • steht beiden Elternteilen zu (§ 177 (1) ABGB)
  • nach Scheidung der Ehe/Auflösung der EP:
    ▪ Obsorge kommt weiterhin beiden Eltern zu
    ▪ § 179 ABGB: Eltern können dem Gericht Vereinbarung vorlegen, die
    festlegt, dass
    􏰀 ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut wird
    􏰀 die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten
    beschränkt
    ▪ es muss klargestellt werden, bei wem das Kind leben soll→dieser
    Elternteil muss mit gesamter Obsorge betraut sein
34
Q

Obsorge über Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet/verpartnert sind

A
  • steht allein der Mutter zu
  • Eltern können vereinbaren, dass Obsorge beiden zukommt: Obsorge eines
    Elternteils kann auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden
    (§ 177 (2) ABGB)
  • Eltern leben nicht in häuslicher Gemeinschaft: muss klar sein, bei wem das
    Kind leben soll→dieser Elternteil muss mit gesamter Obsorge betraut sein
35
Q

Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung (§ 180 ABGB):

A
  • nach Auflösung der Ehe/EP/häuslichen Gemeinschaft
    ▪ kommt es zu keiner Einigung über Obsorge
    ▪ begehrt ein Elternteil (davor) die Übertragung der alleinigen Obsorge ▪ begehrt ein Elternteil (davor) die Beteiligung an der Obsorge
  • durch Gericht angeordnet
  • Gericht trägt einem mit der Obsorge betrauten Elternteil für einen Zeitraum
    von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem
    Haushalt auf
  • Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung
  • andere Person hat derart ausreichendes Kontaktrecht, dass er auch die Pflege
    und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann
  • nach Ablauf der Zeit: Gericht hat auf Grundlage der Erfahrungen über
    Obsorge zu entscheiden
36
Q

Stiefelternteil/anderes volljähriges Familienmitglied (§ 90 (3), § 139 (2) ABGB)/ein

A

nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält (§ 189 (1) Z2 ABGB) vertritt den obsorgeberechtigten Elternteil soweit erforderlich in Angelegenheiten des täglichen Lebens

37
Q

Obsorge durch Großeltern/Pflegeeltern/andere Personen

A
  • obsorgefähige Eltern fehlen/sind in der Obsorge verhindert → Obsorge kann
    den Großeltern übertragen werden
  • Pflegekindschaft:
    ▪ Personen nehmen fremde Kinder ganz/teilweise in Pflege, ohne diese zu adoptieren
    ▪ zwischen Pflegeeltern und Kindern soll eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung bestehen/hergestellt werden
    ▪ §§ 184 f ABGB, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
  • Obsorge kann nicht auf Großeltern/Pflegeeltern übertragen werden →
    gerichtlich wird eine andere geeignete Person (Kinder- und Jugendhilfeträger) bestellt
38
Q

persönlicher Kontakt

A

• Elternteil, dem Pflege und Erziehung und des Kindes obliegt: hat automatisch persönlichen Kontakt zum Kind
• unabhängig von Obsorge: jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat persönliche Beziehung zu pflegen (§§ 186 f ABGB)
• Kind und jeder Elternteil haben Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte (sollen Kind und Eltern einvernehmlich regeln)
• kein Einvernehmen über persönliche Kontakte → Gericht hat Regelung zu treffen
• Gericht kann persönlichen Kontakte einschränken (zu Eltern und zu
Großeltern)/untersagen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist
• Gericht kann über persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und einer bereiten
dritten Person verfügen (§ 188 (2) ABGB)

39
Q

Unterhalt

A

• jedes Kind hat gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt gegen die Unterhaltspflichtigen, sofern es nicht selbstunterhaltsfähig ist
• Studierende, die nicht vom eigenen Vermögen leben können
- sind nicht selbsterhaltungsfähig (stehen noch in Ausbildung)
- normale Studien- und Ausbildungszeit zu beachten
- Unterhaltsanspruch für Studienzeit kann nur geltend gemacht werden, wenn
man für Studium überhaupt hinreichend geeignet ist
• Personen mit Behinderung: können bis an ihr Lebensende Unterhaltsansprüche
haben
• eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt
• gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich gegen Eltern gemeinsam:
Elternteil, der Haushalt führt, leistet seinen Beitrag dadurch, dass er das Kind betreut
→muss darüber hinaus nichts leisten
• unter bestimmten Voraussetzungen sind Großeltern unterhaltspflichtig