Familienrecht Flashcards
Begriffe und Rechtsquellen
• Ehe (vor 1.1.2019): verschiedengeschlechtliche Paare
• Eingetragene Partnerschaft (vor 1.1.2019): gleichgeschlechtliche Paare
• Ehe/EP: rechtlich anerkannte, umfassende Lebensgemeinschaft zwischen zwei
Personen mit wechselseitigen Rechten und Pflichten (≠ kirchliche Ehe)
• ABGB:
- Wirkungen der aufrechten Ehe (§§ 89 ff)
- Ehegüterrecht (§§ 1217 ff)
• EheG:
- Abschluss der Ehe
- Auflösung der Ehe
- Rechtswirkungen
• PersonenstandsG (PStG): Ablauf der Eheschließungszeremonie
• EPG:
- Wirkungen der EP
- Auflösung der EP
- Auflösungswirkungen der EP
Eheschließung
• Begründung durch Vertrag: fehlerfreie Einigung zwischen Brautleuten
• Willenserklärungen der Brautleute: müssen auf Abschluss einer Ehe im Sinne von
§ 44 ABGB gerichtet sein
• Typenzwang im Eherecht → Rechtswirkungen der Ehe können nicht frei vereinbart
werden (Ausnahme: Kinderlosigkeit)
• Parteien müssen ehefähig sein:
- volljährig
- entscheidungsfähig
- Ausnahme: Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen Person, die 16.
Lebensjahr abgeschlossen hat, für ehefähig erklären (§ 1 EheG) - keine Eheverbote
▪ Eheverbote im engeren Sinn: §§ 6 – 10 EheG ▪ Rechtsfolgen bei Verstoß: variieren
Trauung trotz Blutsverwandtschaft zwischen Verwandten in gerader Linie (Vater – Tochter)/(Halb-)Geschwistern, Doppelehe (Bigamie)/Bestehen einer EP→Nichtigkeit der Ehe
Trauung trotz Adoption: schlichten Eheverbot→kein Nichtigkeitsgrund
Eheschließung
strenge Formvorschriften
- Ehevertragsschließung vor Standesbeamten (Grundsatz der obligatorischen
Zivilehe)→kirchlich/auf sonstige Weise geschlossenen Ehen zivilrechtlich
wirkungslos (Nichtehe) - persönliche Erklärung des Ehewillens bei gleichzeitiger Anwesenheit ohne
Bedingung oder Befristung - Eintragung im Ehebuch/Zentralen Personenstandsregister
- Unterschrift der Ehegatten
- Anwesenheit von Zeugen (Verlobte können darauf verzichten
• (gewillkürte/gesetzliche) Stellvertretung ausgeschlossen→vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft
umfassende Lebensgemeinschaft in ehe
- Wohnungsgemeinschaft
- Haushaltsgemeinschaft:
▪ beide Ehepartner haben im gemeinsamen Haushalt mitzuhelfen
▪ nicht erwerbstätiger Teil ist zur Haushaltsführung verpflichtet
(Hausfrau/-mann→Mithilfepflicht des anderen) - Geschlechtsgemeinschaft
- gegenseitige Rücksicht und Hilfe
- Treue
- anständige Behandlung
Unterhalt - Ehe
- beide Ehepartner haben nach ihrem Leistungsvermögen zur Deckung des
Unterhalts der Ehepartner und der Familie beizutragen (§§ 94, 95 ABGB) - Hausfrau/-mann braucht idR nichts weiter zu leisten
- § 94 (3) S 1 ABGB: jeder unterhaltsberechtigte Ehegatte kann Geldunterhalt
verlangen
▪ haushaltsführender Ehepartner
▪ beitragsunfähiger Ehepartner
▪ erheblich schlechter verdienender Ehepartner - Höhe des Unterhalsanspruchs:
▪ eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird berücksichtigt
▪ einkommensloser Ehegatte: 33% des Nettoeinkommens des
Unterhaltspflichtigen
▪ verdienender Ehegatte: 40% des gemeinsamen Einkommens – eigener
Verdienst
▪ Abzug des Werts des allfällig geleisteten Naturalunterhalts (z.B.
Ehewohnung)
Obsorge über Kinder
beide Eltern sind mit Obsorge betraut
- wenn sie im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind
- ab dem Zeitpunkt der Eheschließung nach der Geburt des Kindes
(§ 177 (1) ABGB)
Schlüsselgewalt
- Der haushaltsführende Teil, der keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die zur Führung eines derartigen Haushalts gehören (§ 96 ABGB); zB: Kauf von Küchengeräten, Nahrungsmitteln, Blumen (§ 96 ABGB)
- Umstände (alltägliches Haushaltsgeschäft, Haushaltsführung, Einkommenslosigkeit) dem Geschäftspartner erkennbar→gilt als Offenlegung→allein Ehepartner wird verpflichtet
- Umstände dem Geschäftspartner nicht erkennbar → beide Ehepartner verpflichtet
- anderer Ehepartner gibt dem Geschäftspartner zu erkennen, dass er nicht vertreten werden will→Wirkungen der Schlüsselgewalt treten nicht ein
Mitwirkung beim Erwerb
- § 90 ABGB: Ehegatte hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies
zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und
nichts anderes vereinbart wurde - üblich: Mithilfe in einem
▪ bäuerlichen Betrieb
▪ Handelsgewerbe - unüblich: bei Ehegatten, die
▪ Angestellte sind
▪ Industrielle sind
§ 98 ABGB
▪ dem mitwirkenden Ehegatten gebührt auch ohne abgeschlossenem Dienstvertrag eine angemessene Vergütung
▪ zu berücksichtigen sind die gesamte Lebensverhältnisse der Ehepartner unter Anrechnung der Unterhaltsleistungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen
Ehename
• § 93 ABGB: Ehepartner können gemeinsamen Familiennamen bestimmen
• Familienname der Braut/des Bräutigams
• ein Teil des Familiennamens der Braut/des Bräutigams
• ein aus den Familiennamen der Braut und des Bräutigams gebildeter Doppelname
(mit Bindestrich verbunden)
• ein aus einem Teil der Familiennamen der Braut und des Bräutigams gebildeter
Doppelname (mit Bindestrich verbunden)
• Ehepartner, dessen Name nicht zum Familiennamen gewählt wird, kann einseitig
- einen aus seinem Familiennamen und dem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen
- einen aus einem Teil seines Familiennamens und dem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen
• Ehepartner müssen keinen gemeinsamen Familiennamen haben: keine Bestimmungen→jeder Ehepartner behält seinen Familiennamen
gesetzlicher Güterstand und Vertragsgüterstände
- Ehegüterrecht regelt vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten
- Prinzip der Gütertrennung: jeder Partner bleibt Eigentümer des von ihm in die
Ehe Eingebrachten und des während der Ehe erworbenen - Ehegatten können durch vertragliche Regelungen (Ehepakte,
Notariatsaktsform) ihre Vermögensverhältnisse anders regeln - wichtigster Ehepakt: Vereinbarung einer Gütergemeinschaft → bisher
getrenntes Vermögen wird Miteigentum beider Partner
Wirkungen einer Ehescheidung bei Ehegüterrecht
- eheliches Gebrauchsvermögen (z.B.: Ehewohnung) und eheliche Ersparnisse (exkl. Unternehmen) werden auf Antrag nach Billigkeit geteilt (§§ 81 ff EheG)
- nicht unbedingt erheblich, wer Eigentümer des Vermögens ist/wer es in die Ehe eingebracht hat
Ehe wird aufgelöst, formen?
• durch den Tod eines der Ehegatten
• durch Ehescheidung (Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen
Ehe unter Lebenden durch gerichtliche Entscheidung)
• durch Aufhebung der Ehe (gerichtliche Ungültigerklärung einer fehlerhaft zustande
gekommenen Ehe mit Wirkung ex nunc)
• bei Nichtigkeit der Ehe (gerichtliche Ungültigkeiterklärung einer fehlerhaft zustande
gekommenen Ehe mit Wirkung ex tunc)
einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
- mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch die Ehegatten
- Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen (Scheidungsvergleich)
- gemeinsamer Scheidungsantrag
- Gericht entscheidet auf Antrag der Ehegatten mit Beschluss
Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG)
- ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere
Eheverfehlung/durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft
so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung nicht erwartet werden kann