Familienrecht Flashcards
Begriffe und Rechtsquellen
• Ehe (vor 1.1.2019): verschiedengeschlechtliche Paare
• Eingetragene Partnerschaft (vor 1.1.2019): gleichgeschlechtliche Paare
• Ehe/EP: rechtlich anerkannte, umfassende Lebensgemeinschaft zwischen zwei
Personen mit wechselseitigen Rechten und Pflichten (≠ kirchliche Ehe)
• ABGB:
- Wirkungen der aufrechten Ehe (§§ 89 ff)
- Ehegüterrecht (§§ 1217 ff)
• EheG:
- Abschluss der Ehe
- Auflösung der Ehe
- Rechtswirkungen
• PersonenstandsG (PStG): Ablauf der Eheschließungszeremonie
• EPG:
- Wirkungen der EP
- Auflösung der EP
- Auflösungswirkungen der EP
Eheschließung
• Begründung durch Vertrag: fehlerfreie Einigung zwischen Brautleuten
• Willenserklärungen der Brautleute: müssen auf Abschluss einer Ehe im Sinne von
§ 44 ABGB gerichtet sein
• Typenzwang im Eherecht → Rechtswirkungen der Ehe können nicht frei vereinbart
werden (Ausnahme: Kinderlosigkeit)
• Parteien müssen ehefähig sein:
- volljährig
- entscheidungsfähig
- Ausnahme: Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen Person, die 16.
Lebensjahr abgeschlossen hat, für ehefähig erklären (§ 1 EheG) - keine Eheverbote
▪ Eheverbote im engeren Sinn: §§ 6 – 10 EheG ▪ Rechtsfolgen bei Verstoß: variieren
Trauung trotz Blutsverwandtschaft zwischen Verwandten in gerader Linie (Vater – Tochter)/(Halb-)Geschwistern, Doppelehe (Bigamie)/Bestehen einer EP→Nichtigkeit der Ehe
Trauung trotz Adoption: schlichten Eheverbot→kein Nichtigkeitsgrund
Eheschließung
strenge Formvorschriften
- Ehevertragsschließung vor Standesbeamten (Grundsatz der obligatorischen
Zivilehe)→kirchlich/auf sonstige Weise geschlossenen Ehen zivilrechtlich
wirkungslos (Nichtehe) - persönliche Erklärung des Ehewillens bei gleichzeitiger Anwesenheit ohne
Bedingung oder Befristung - Eintragung im Ehebuch/Zentralen Personenstandsregister
- Unterschrift der Ehegatten
- Anwesenheit von Zeugen (Verlobte können darauf verzichten
• (gewillkürte/gesetzliche) Stellvertretung ausgeschlossen→vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft
umfassende Lebensgemeinschaft in ehe
- Wohnungsgemeinschaft
- Haushaltsgemeinschaft:
▪ beide Ehepartner haben im gemeinsamen Haushalt mitzuhelfen
▪ nicht erwerbstätiger Teil ist zur Haushaltsführung verpflichtet
(Hausfrau/-mann→Mithilfepflicht des anderen) - Geschlechtsgemeinschaft
- gegenseitige Rücksicht und Hilfe
- Treue
- anständige Behandlung
Unterhalt - Ehe
- beide Ehepartner haben nach ihrem Leistungsvermögen zur Deckung des
Unterhalts der Ehepartner und der Familie beizutragen (§§ 94, 95 ABGB) - Hausfrau/-mann braucht idR nichts weiter zu leisten
- § 94 (3) S 1 ABGB: jeder unterhaltsberechtigte Ehegatte kann Geldunterhalt
verlangen
▪ haushaltsführender Ehepartner
▪ beitragsunfähiger Ehepartner
▪ erheblich schlechter verdienender Ehepartner - Höhe des Unterhalsanspruchs:
▪ eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird berücksichtigt
▪ einkommensloser Ehegatte: 33% des Nettoeinkommens des
Unterhaltspflichtigen
▪ verdienender Ehegatte: 40% des gemeinsamen Einkommens – eigener
Verdienst
▪ Abzug des Werts des allfällig geleisteten Naturalunterhalts (z.B.
Ehewohnung)
Obsorge über Kinder
beide Eltern sind mit Obsorge betraut
- wenn sie im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind
- ab dem Zeitpunkt der Eheschließung nach der Geburt des Kindes
(§ 177 (1) ABGB)
Schlüsselgewalt
- Der haushaltsführende Teil, der keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die zur Führung eines derartigen Haushalts gehören (§ 96 ABGB); zB: Kauf von Küchengeräten, Nahrungsmitteln, Blumen (§ 96 ABGB)
- Umstände (alltägliches Haushaltsgeschäft, Haushaltsführung, Einkommenslosigkeit) dem Geschäftspartner erkennbar→gilt als Offenlegung→allein Ehepartner wird verpflichtet
- Umstände dem Geschäftspartner nicht erkennbar → beide Ehepartner verpflichtet
- anderer Ehepartner gibt dem Geschäftspartner zu erkennen, dass er nicht vertreten werden will→Wirkungen der Schlüsselgewalt treten nicht ein
Mitwirkung beim Erwerb
- § 90 ABGB: Ehegatte hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies
zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und
nichts anderes vereinbart wurde - üblich: Mithilfe in einem
▪ bäuerlichen Betrieb
▪ Handelsgewerbe - unüblich: bei Ehegatten, die
▪ Angestellte sind
▪ Industrielle sind
§ 98 ABGB
▪ dem mitwirkenden Ehegatten gebührt auch ohne abgeschlossenem Dienstvertrag eine angemessene Vergütung
▪ zu berücksichtigen sind die gesamte Lebensverhältnisse der Ehepartner unter Anrechnung der Unterhaltsleistungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen
Ehename
• § 93 ABGB: Ehepartner können gemeinsamen Familiennamen bestimmen
• Familienname der Braut/des Bräutigams
• ein Teil des Familiennamens der Braut/des Bräutigams
• ein aus den Familiennamen der Braut und des Bräutigams gebildeter Doppelname
(mit Bindestrich verbunden)
• ein aus einem Teil der Familiennamen der Braut und des Bräutigams gebildeter
Doppelname (mit Bindestrich verbunden)
• Ehepartner, dessen Name nicht zum Familiennamen gewählt wird, kann einseitig
- einen aus seinem Familiennamen und dem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen
- einen aus einem Teil seines Familiennamens und dem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen
• Ehepartner müssen keinen gemeinsamen Familiennamen haben: keine Bestimmungen→jeder Ehepartner behält seinen Familiennamen
gesetzlicher Güterstand und Vertragsgüterstände
- Ehegüterrecht regelt vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten
- Prinzip der Gütertrennung: jeder Partner bleibt Eigentümer des von ihm in die
Ehe Eingebrachten und des während der Ehe erworbenen - Ehegatten können durch vertragliche Regelungen (Ehepakte,
Notariatsaktsform) ihre Vermögensverhältnisse anders regeln - wichtigster Ehepakt: Vereinbarung einer Gütergemeinschaft → bisher
getrenntes Vermögen wird Miteigentum beider Partner
Wirkungen einer Ehescheidung bei Ehegüterrecht
- eheliches Gebrauchsvermögen (z.B.: Ehewohnung) und eheliche Ersparnisse (exkl. Unternehmen) werden auf Antrag nach Billigkeit geteilt (§§ 81 ff EheG)
- nicht unbedingt erheblich, wer Eigentümer des Vermögens ist/wer es in die Ehe eingebracht hat
Ehe wird aufgelöst, formen?
• durch den Tod eines der Ehegatten
• durch Ehescheidung (Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen
Ehe unter Lebenden durch gerichtliche Entscheidung)
• durch Aufhebung der Ehe (gerichtliche Ungültigerklärung einer fehlerhaft zustande
gekommenen Ehe mit Wirkung ex nunc)
• bei Nichtigkeit der Ehe (gerichtliche Ungültigkeiterklärung einer fehlerhaft zustande
gekommenen Ehe mit Wirkung ex tunc)
einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
- mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch die Ehegatten
- Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen (Scheidungsvergleich)
- gemeinsamer Scheidungsantrag
- Gericht entscheidet auf Antrag der Ehegatten mit Beschluss
Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG)
- ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere
Eheverfehlung/durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft
so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung nicht erwartet werden kann
schwere Eheverfehlung
▪ Ehebruch
▪ Zufügung körperlicher Gewalt/schweren seelischen Leids
(§ 49 Satz 2 EheG)
▪ Verletzung der ehelichen Treue
▪ grundlose und beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
▪ unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft
▪ Verletzung der Unterhaltspflicht
unheilbare Zerrüttung
▪ Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ▪ mindestens einem der Ehepartner bewusst
- Kausalität: unheilbare Zerrüttung muss durch schwere Eheverfehlung verursacht worden sein
- Verschulden: schwere Eheverfehlung muss dem Handelnden kraft Verschuldens zurechenbar sein (→Zurechnungsfähigkeit notwendig)
- wer selbst Eheverfehlung begeht, kann Scheidung nicht begehren
- Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem
Verhalten des Ehepartners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen
verziehen/sie nicht als ehestörend empfunden hat
- Gericht entscheidet mit Urteil nach Klage eines Ehegatten: Urteil hat
Verschuldensausspruch zu enthalten
Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50 – 55 EheG)
- Scheidung wegen Zerrüttung ohne Verschulden
- Scheidung infolge psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung
an den Tag gelegtes ehezerrüttendes Verhalten - Scheidung wegen einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit eines
Ehegatten: darf nur geschieden werden, wenn Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist:
▪ wenn Scheidung den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde
▪ richtet sich nach
Dauer der Ehe
Lebensalter der Ehepartner
Anlass der Erkrankung
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft:
▪ Ehe ist vollkommen und unheilbar zerrüttet (mit oder ohne Verschulden)
▪ häusliche Gemeinschaft ist seit mindestens drei Jahren aufgehoben
▪ jeder Ehegatte kann Scheidung begehren (Heimtrennungsklage,
§ 55 EheG)
▪ beklagter Ehegatte hat Widerspruchsrecht, wenn Kläger Zerrüttung
verschuldet hat und den Beklagten die Scheidung härter träfe als den
Kläger
▪ häusliche Gemeinschaft sein mindestens sechs Jahren aufgehoben →
Gericht muss Scheidungsbegehren jedenfalls stattgeben
- Gericht entscheidet mit Urteil nach Klage eines Ehegatten (besonders bei
Heimtrennungsklage: Verschuldensausspruch)
Scheidungsfolgen
Ehe wird mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc) aufgelöst→die aus der Ehe erwachsenen Rechte und Pflichten erlöschen
• Ehegatten behalten den während der Ehe geführten Namen: ein früher rechtmäßig geführter Name darf wieder angenommen werden (§ 93a (2) ABGB)
• Kinder behalten bisherigen Familiennamen
• eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse sind auf Antrag aufzuteilen
Verschuldensunterhalt
- allein/überwiegend Schuldiger hat dem anderen (wenn dessen Vermögen/Einkünfte nicht ausreichen) einen nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten
- würde Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet, ist Unterhaltspflicht nach Billigkeit zu kürzen
- Kinder und neuer unterhaltsberechtigter Ehepartner sind zu berücksichtigen
- Urteil bei Heimtrennungsklage (§ 55 EheG) enthält Schuldausspruch: nach
Scheidung ist § 94 ABGB über Unterhalt während aufrechter Ehe sinngemäß anzuwenden→Unterhaltspflicht für neuen Ehepartner nicht zu berücksichtigen
Billigkeitsunterhalt
- beide Ehegatten an Scheidung gleich Schuld → keine Unterhaltsansprüche
gegeneinander - dem Teil, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren, kann zu Lasten des
anderen ein Unterhaltsbeitrag zugestanden werden (soweit dies mit Rücksicht auf Bedürfnisse und Vermögens-/Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht) - Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden
- auch für Ehegatten, der Scheidung verlangt, wenn Urteil keinen
Schuldausspruch enthält
Familienopferprämie
- der an der Scheidung Unschuldige ist dem Schuldigen zur Unterhaltsleistung verpflichtet
- wenn dem Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes keine Berufstätigkeit zugemutet werden kann
- wenn er sich während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Gestaltung der Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung, der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder der Betreuung von Angehörigen gewidmet hat und ihm wegen des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten
- steht nicht zu, wenn dies für Verpflichteten wegen der besonders schwerwiegenden Eheverfehlungen des anderen/dessen grob schuldhaft herbeigeführten Bedürftigkeit (oder gleichartiger Gründe) unzumutbar ist
Kindschaftsverhältnis
• mit Geburt entsteht Kindschaftsverhältnis (Eltern-Kind-Verhältnis) zwischen
- ehelichem Kind und seinen Eltern
- unehelichem Kind und seiner Mutter
• oberstes Leitprinzip: Kindeswohl (§ 138 ABGB)