Versuch Flashcards
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch
Wer bei seiner Handlung irrig von Umständen ausgeht, bei deren Vorliegen er einen Tatbestand erfüllen würde begeht einen strafbaren untauglichen Versuch.
Bei einem Wahndelikt nimmt der Täter hingegen irrig an, sein Verhalten falle unter eine Verbotsnorm die nur in seiner Einbildung existiert.
Was passiert bei der Fehlvorstellung über normative Tatbestandmerkmale?
Ladeninhaber L verkauft eine Sache, die er schon einmal an B verkauft aber nicht übergeben hat, an den höher bietenden C. L nimmt an, sich wegen Unterschlagung (§ 246) strafbar gemacht zu haben, weil er denkt, das Eigentum an der Sache sei schon mit dem ersten bestehenden Kaufvertrag an B übergegangen. Eine Unterschlagung scheidet in Wirklichkeit hingegen aus, da die Sache nicht fremd war.
L hat in diesem Fall nicht den Begriff “fremd” falsch oder überdehnt definiert. Er irrte sich lediglich darüber, dass die Sache in (Mit-)Eigentum eines anderen stand. Ein Irrtum lag somit nur bei den rechtlichen Voraussetzungen des Eigentumsübergangs vor. Es handelt sich um einen strafbaren untauglichen Versuch.
Was passiert bei der falschen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals?
Angestellter A bei der Bundeswehr zählt sich zu den Soldaten i.S.d. § 1 WStG und glaubt sich durch sein Fernbleiben der Fahnenflucht gem. § 16 WStG strafbar zu machen.
Rspr.: In der falschen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals liegt ein untauglicher Versuch (BGHSt 3, 348).
(+) Fehlvorstellungen des Täters beruhen hier auf dessen Unkenntnis. Er stellt sich einen Tatbestand vor, der in Wirklichkeit nicht existiert. Im Beispiel denkt der Täter etwa, dass einfache Bundeswehrangestellte eine strafbare Fahnenflucht begehen könnten (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 884).
hM: geht bei einer falschen Auslegung eines Tatbestandsmerkmal von einem Wahndelikt aus (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 17 Rn. 417 f.)
Jedoch wäre die Situation anders zu bewerten, wenn ein Zeuge gegenüber einem als Richter verkleideten Polizisten einen Meineid schwören würde. Der Zeuge würde hier auf einer Sachverhaltsebene irren, da er den Polizisten aufgrund seiner Verkleidung für einen Richter hält. Hier läge ein untauglicher Versuch vor (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 884).
Was passiert bei der Fehlvorstellungen über die Tauglichkeit des Tatsubjekts?
B, der die Nichtigkeitsgründe seiner Beamtenernennung nicht kennt, nimmt Geld für Dienstleistungen im Amt an.
hM: Eine Ansicht geht von einem untauglichen Versuch aus. Der Täter nehme irrig rechtliche Umstände an, die, wenn sie vorlägen, eine Täterschaft begründen würden (Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 22 Rn. 55). Wenn ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen einer besonderen Pflichtenstellung den Täter nach § 16 I 1 entlastet, muss er im umgekehrten Fall zum Versuch führen (Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 29. Aufl. 2014, § 22 Rn. 76).
(-) Gegen die besonderen Pflichten (etwa eines Amtsträgers) kann nur derjenige verstoßen, den sie auch tatsächlich treffen. Der Irrende kann die Grenzen der Strafbarkeit nicht über die gesetzlich normierten Grenzen hinaus ausweiten (Krey/Esser Strafrecht AT, 6. Aufl. 2016, Rn. 1250).
aA: Eine andere Ansicht geht ebenfalls von einem untauglichen Versuch aus, der jedoch straffrei bleiben soll, da nur der die Sonderstellung tatsächlich innehabende Täter dem geschützten Rechtsgut gefährlich zu werden vermöge (Otto Strafrecht AT, 7. Aufl. 2004, § 18 Rn. 75).
Kritik: Hiergegen spricht jedoch, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unvoreingenommenheit von Amtsträgern auch betroffen ist, wenn der Nichtigkeitsgrund der Ernennung verborgen bleibt und ein bloß vermeintlicher Amtsträger nach innen und nach außen wie ein echter Beamter auftritt (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 256).