Unterschlagung + Urkundenfälschung Flashcards
Schema Unterschlagung
I. Objektiver Tatbestand a. Fremde bewegliche Sache b. Zueignung (subj.+obj. prüfen) zugunsten des Täters oder eines Dritten (vgl. §242, allerdings bed. Vors. ausreichend für Aneignung) c. Rechtswidrigkeit der Zueignung II. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz -> objektiver Tatbestand (insb. Rechtswidrigkeit der Zueignung) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Strafantrag, § 247, § 248a VI. Subsidiarität, § 246 I aE
Zueignung
- Manifestationstheorie (weite Auslegung)
Zueignungswillen muss durch beliebige Handlung nach außen manifestiert werden (durch Zeignungsvorsatz getragen)
(+) Mehr als eine äußere Manifestation des Zueignungswillens verlangt das Gesetz nicht. Dabei muss auch eine mehrdeutige Handlung ausreichen.
(-) Die Theorie geht insbesondere im Unterlassensbereich zu weit, denn die bloße Nichtrückgabe kann neben einem Zueignungswillen auch auf Nachlässigkeit oder Säumnis beruhen. Ferner kann die bloße vertragswidrige Weiterbenutzung noch keine Zueignung darstellen, auch wenn sie sich nach außen als Zueignungshandlung manifestiert. – Für einen Versuch bliebe hier kaum Platz. – Auch erlaubte Handlungen, wie z.B. die bloße Inbesitznahme einer Fundsache (in Zueignungsabsicht) wären tatbestandsmäßig. - Manifestationstheorie (enge Auslegung)
Verhalten, welches den Zueignungswillen nach außen manifestiert, hierbei muss ein objektiver Betrachter, der die Umstände des Falles kennt, auch ohne Berücksichtigung des Zueignungswillens eindeutig auf den Zueignungsvorsatz schließen können
(vom Zueignungsvorsatz getragen)
(+) Da die Zueignung ein objektives Merkmal ist, muss das nach außen erkennbare Verhalten gerade und ausschließlich Ausdruck der Zueignung sein. Mehrdeutige Verhaltensweisen, die auch bei fehlendem Zueignungswillen denkbar wären, müssen daher ausscheiden. Notwendig ist ein sich nach außen manifestierendes Verhalten, welches eindeutig ist.
(-) Der Vollendungszeitpunkt wird ohne Grund auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. Wird ein Verhalten gefordert, welches ausschließlich als Zueignungshandlung gedeutet werden kann, würden nur noch wenige eindeutige Fälle übrigbleiben. - Aneignungstheorie
Notwendige Voraussetzung einer Zueignung ist die objektiv vorgenommene Aneignung der Sache. Die bloße Manifestation des Zueignungswillens reicht nicht aus.
(+) Nicht allein die von der Rechtsordnung mitunter sogar gestatteten Handlungen, die sich nach außen manifestieren (z.B. die Inbesitznahme einer Fundsache), sondern erst Handlungen, in denen sich der Täter eine eigentümerähnliche Herrschaftsgewalt anmaßt, können als Zueignung anerkannt werden, da nur dann der Zueignungsbegriff inhaltliche und damit feste Konturen annimmt.
(-) Der Vollendungszeitpunkt wird ohne Grund auf einen zu späten Zeitpunkt verlagert. Die Aneignungs- und die Enteignungskomponente werden sinnwidrig auseinandergerissen. - Enteignungstheorie
Notwendige Voraussetzung einer Zueignung ist die Enteignung des Täters. Diese liegt vor, wenn der Täter eine Situation geschaffen hat, aus der heraus sich der Verlust der Sache ohne weitere Einflussnahme des Täters ergibt.
(+) Die Zueignung enthält sowohl eine Aneignungs- als auch eine Enteignungskomponente, was sich aus einem Vergleich mit dem Dieb- stahl eindeutig ergibt. Die Zueignung muss daher ebenso endgültig sein wie die Wegnahme, wofür auch eine historische Betrachtung der Norm spricht (§ 225 prStGB 1851: „Veräußern, Verpfänden, Verbrauchen, Beiseiteschaffen“). Die bloße Leugnung des Besitzes oder ein Verkaufsangebot gegenüber Dritten „nimmt“ dem Eigentümer noch nichts und kann daher lediglich als Versuch gewertet werden. Notwendig ist ein sich nach außen manifestierendes Verhalten, welches sowohl die Aneignungs- als auch die Enteignungskomponente enthält.
(-) Der Vollendungszeitpunkt wird ohne Grund auf einen zu späten Zeitpunkt verlagert. Bei der vertragswidrigen Weiterbenutzung einer Sache müsste eine totale Abnutzung derselben abgewartet werden, wobei hier dann der konkrete Zeitpunkt völlig unklar wäre. Bei den Ableugnungsfällen käme es allein darauf an, ob der Eigentümer dem Täter glaubt oder nicht.
Urkundenfälschung Schema
I. Objektiver Tatbestand 1. Begriff der Urkunde a. Perpetuierungsfunktion = nicht flüchtig und visuell erkennbar b. Beweisfunktion = Geeignetheit und Bestimmtheit im RV eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen c. Garantiefunktion = Erkennbarkeit des Ausstellers 2. Tathandlungen a. Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 I, 1. Alt. b. Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 I, 2. Alt. c. Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde, § 267 I, 3. Alt. II. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz -> objektiver Tatbestand b. Absicht -> Täuschung im Rechtsverkehr III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld
unechte Urkunde
Wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht
Herstellen
Jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde.
Gebrauchen
Demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
Perpetuierungsfunktion
nicht flüchtig und visuell erkennbar
Beweisfunktion
Geeignetheit und Bestimmtheit, um im RV eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen
Garantiefunktion
Erkennbarkeit des Ausstellers
Verfälschen
Nachträgliche Veränderung des Gedankeninhalts
(str.)
hM: Jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, sodass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt, als vorher.
(+) verfälschen als TB-Alternative wäre überflüssig
mM: für eine Verfälschung iSv §267 ist stets erforderlich, dass eine neue unechte Urkunde hergestellt wird.
-> bloßer Unterfall von Herstellung einer unechten Urkunde
(+) §267 schützt Vertrauen in die Echtheit der Urkunde bzgl. Identitätstäuschungen, ansonsten greift §274 ein
Konkurrenzverhältnis zwischen Herstellen/Verfälschen und Gebrauchmachen iSd §267
Von vorhinein bestimmter Gebrauch des Falsifikats geplant und dann realisiert: nur auf den Gebrauch abzustellen
Verwendung nur in allgemeinen Umrissen geplant: späterer Gebrauch ist neue selbstständige Straftat die zum vorausgegangenen Fälschungsakt in Tatmehrheit steht.
Welche drei Funktionen hat eine Urkunde?
a. Garantiefunktion
b. Beweisfunktion
c. Perpetuierungsfunktion
Fotokopie = Urkunde?
BGH/hL: Die als solche erkennbare Fotokopie ist keine Urkunde!
Arg.: sie enthält ein bloßes Abbild eines – angeblichen- Originals keine verkörperte Gedankenerklärung mit erkennbarem Aussteller (keine Perpetuierung und Garantie)
MM: Kopie immer Urkunde
Arg.: Gleiche Akzeptanz wie Originale, schutzwürdiges Vertrauen in Echtheit
MM: Kopie als technische Aufzeichnung
Ausnahmen: Täuschend echte „Scheinurkunden“: Fotokopien, die als solche nicht erkennbar sind.
Mittelbarer Gebrauch“ einer unechten/verfälschten Urkunde durch Vorlage einer Kopie hiervon
BGH: § 267 I Alt. 3 StGB ist erfüllt bei der Vorlage einer Kopie einer unechten/verfälschten Urkunde.
Arg.: dies ist ein mittelbarer Gebrauch der unechten/verfälschten Urkunde selbst
(nicht aber die Vorlage der Kopie einer Collage)
hL: (-)
Arg.: bloßer „Trick“, eine Kopie kann Original nicht ersetzen. Art 103 II GG.
Vorliegen einer Zweiturkunde: nur soweit sie nach dem Willen des Ausstellers und nach der Verkehrssitte dazu geeignet und bestimmt, neben die Originalurkunde zu treten.
Bsp: Vertrag per Fax, Rechnung per Fax.
Sie ist nur wie eine Kopie zu behandeln, wenn andere Urkunden übermittelt werden.
Tatbegehung durch den Aussteller
Bsp.: O hatte A auf ein ihm von A gewährtes Darlehen 50.000,- € zurückgezahlt und hierüber von T eine Quittung erhalten. Als A einige Tage später O besuchte, nutzte er einen unbeobachteten Moment, um in der auf dem Schreibtisch liegenden Quittung die letzte Null wegzuradieren.
Hat sich A gemäß § 267 I StGB strafbar gemacht?
mM: Echtheitsschutzlehre
These: Der Aussteller einer Urkunde kann diese Urkunde nicht selbst verfälschen.
Arg.: das Ergebnis einer Urkunde muss eine unechte Urkunde sein, d.h. sie darf nicht von dem stammen, der in ihr als Aussteller erscheint. Hier wird aber nicht über die Identität getäuscht.
Arg.: Man würde die schriftliche Lüge bestrafen, im umgekehrten Fall wurde noch kein Aussteller bestraft, der seine inhaltlich unrichtige Erklärung richtig gestellt hat.
hM: Bestandsschutzlehre
These: Der Aussteller einer Urkunde kann diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr selbst besitzt.
arg.: Der Rechtsverkehr hat ein Interesse an Unversehrtheit, mithin am Bestandsschutz. arg.: der Verfälschungstatbestand des § 267 StGB wäre sonst überflüssig.
Lösungsvorschlag: nach hM. kann also der Aussteller selbst die Urkunde verfälschen, nachdem diese in den Rechtsverkehr gelangt ist.