Hehlerei + Begünstigung Flashcards
(P) Sonderproblem: Abgrenzung von Begünstigung und Beihilfe an der Vortat im Zeitraum zwischen der Vollendung und der Beendigung der Tat
BGH und h.M.: Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Handelnden:
– Will der Handelnde den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern, liegt Beihilfe vor.
– Will der Handelnde den Vortäter vor einer Entziehung der bereits erlangten Sache schützen, liegt Begünstigung vor.
a. M.: Vorrang der Beihilfe (bzw. Begünstigung tritt stets als mitbestrafte Nachtat zurück).
a. M.: Beihilfe ist nur bis zur Vollendung der Tat möglich; danach kommt nur Begünstigung in Frage.
Hilfeleisten Begünstigung
a) objektive Theorie (veraltet): Handlung, die zu einer objektiven Besserstellung des Vortäters führt, d.h. eine tatsächliche Verbes-
serung seiner Lage voraussetzt.
b) Eignungstheorie (h.M.): Handlung, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter oder einem Vortatbeteiligten die Vorteile der Tat zu sichern und die auch subjektiv gerade zur Hilfeleistung vorgenommen wird. Ob eine solche Sicherung tatsächlich stattfindet ist hingegen unerheblich.
c) Subjektive Theorie: Handlung, welches mit subjektiver Hilfstendenz vorgenommen wird, d.h. nach der Vorstellung des Täters zur
Vorteilssicherung geeignet ist, auch wenn sie objektiv völlig ungeeignet ist.
Ferner: Tathandlung ist allein das Hilfeleisten. Wenn dies vorliegt ist die Tat vollendet. Dass tatsächlich eine Vorteilssicherung erreicht wird, ist nicht erforderlich, da der Täter diesbezüglich lediglich eine entsprechende Absicht haben muss.
Handlungen die der reinen Erhaltung von Sachen dienen (etwa: das Füttern von gestohlenen Tieren oder die Sache vor dem Untergang bewahren (etwa der Abtransport einer gestohlenen Sache aus einem brennenden Haus) reichen nicht aus (keine Restitutionsvereitelung).
Das Hilfeleisten kann in Ausnahmefällen auch durch Unterlassen begangen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Täter gerade eine Garantenstellung hinsichtlich des jeweiligen Vermögenswertes besitzt.
Scheidet Hehlerei auch bei einer bloßen Teilnahme an der Vortat aus?
hM: nein
Cramer: Gemeinsamer Wille auf Erlangung einer bestimmten Beute gerichtet?
–> Hehlerei nicht möglich
Hehlerei Schema
I. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: a. Sache b. Gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat eines anderen c. Fortbestehen der rechtswidrigen Vermögenslage an der Sache bei Vornahme der Tathandlung 2. Tathandlungen a. Ankaufen b. Sich oder einem Dritten verschaffen c. Absetzen d. Absetzen helfen II. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz -> objektiver Tatbestand b. Bereicherungsabsicht III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Strafantrag, § 259 II
Begünstigung Schema
I. Objektiver Tatbestand 1. Vortat eines anderen 2. Hilfe leisten II. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz -> objektiver Tatbestand b. Absicht der Vorteilssicherung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Persönlicher Strafausschließungsgrund § 257 III 1 1. Ausnahme: § 257 III 2 VI. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen, § 257 IV
Absatzerfolg beim §259
Ist der Tatbestand bereits vollendet, wenn es nicht zum Absatzerfolg kommt, die Absatzbemühungen also scheitern?
BGH (früher!): Vollendung ist auch ohne erfolgreichen Absatz anzunehmen:
These: Jede vom Absatzwillen getragene, vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit soll genügen. Diese muss die Eignung haben, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen.
Arg.: Kriminalpolitik denn andernfalls drohen Strafbarkeitslücken.
Arg.: Wille des Gesetzgebers: Es war keine Einschränkung bei der Reform des Gesetzes gewollt.
Arg.: Absatz ist als Ausschauhalten in verschiedenen Kreisen zu verstehen: Absatztätigkeit ist also gefährlich, damit strafwürdig.
hM: Notwendigkeit eines Absatzerfolges. Merke: Der BGH hat sich dieser Ansicht 2013 nunmehr angeschlossen! Der Streit dürfte damit obsolet geworden sein. Nicht aber für die Klausur! Dort wird erwartet, dass das Problem diskutiert wird, da es sich um (relativ) frische Rechtsprechung handelt!
Arg.: Wortlaut (Art. 103 II GG).
Arg.: Schutzzweck. Sonst keine Vertiefung der rechtswidrigen Lage. Sinn und Zweck der Norm ist gerade Bestrafung der Erschwerung der Wiederbeschaffung der gestohlenen Sache.
Arg.: Systematik. Absetzen als Kehrseite des „Verschaffens“, was aber Verfügungsgewalt voraussetzt.
Arg.: Systematik. Versuchsstrafbarkeit würde sonst unterlaufen.
Arg.: Kriminalpolitik. Rücktrittsmöglichkeit würde beschnitten, wenn gleich Vollendung anzunehmen wäre.
Hat die Tat keine geeigneten Bemühungen gehabt, so kommt nur ein Versuch in Betracht und der Streit kann dahinstehen!!
Verschaffen
bedeutet vom Vortäter unabhängige (Mit-)Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu erlangen.
Rückveräußerung an den Eigentümer iRd §259
hM: Tatbestand der Hehlerei ist bereits nicht erfüllt.
Arg.: Rechtmäßige Besitzposition wird wiederhergestellt, auch bei Täuschung!
Arg.: Keine Strafbarkeitslücken wegen Abdeckung durch §§ 253, 263 StGB
MM (Rspr): § 259 StGB (+)
Arg.: Der Eigentümer steht wirtschaftlich gesehen genauso schlecht da wie zuvor, wenn er für Erhalt der Sache zahlen muss.
Vorteile der Tat - §257
- für die oder aus der Vortat erlangt (auch Lohn für die Tat, str.)
- Vorteil jeder Art genügt (nicht nur Vermögensvorteil)
- muß noch vorhanden sein
Ersatzvorteile bei §259?
Sachidentität notwendig!
Sicherungsabsicht - §257
hM: dolus directus 1. Grades
–> dem Hilfeleistenden muß es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung
des gesetzmäßigen Zustands zu verhindern
aA: dolus directus 2. Grades
Sicherungsabsicht - §257
hM: dolus directus 1. Grades
–> dem Hilfeleistenden muß es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung
des gesetzmäßigen Zustands zu verhindern
aA: dolus directus 2. Grades
Worin liegt der Unrechtsgehalt des §259?
Nach hM (Perpetuierungstheorie) im Aufrechterhalten der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (Besitzlage) durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter.
Was ist Schutzgut des §257?
hM: Allgemeininteresse (Rechtspflege) und Individualinteressen (Restitutionsaussichten)
–> keine Einwilligung möglich
§259 bei Geisteskranken und Kleinkindern?
- -> es fehlt ein einverständliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vortäter oder Vorbesitzer
- -> die Vortat selbst ist nie das Problem!