Raub + (Räuberische) Erpressung + Erpresserischer Menschenraub Flashcards

1
Q

Finalzusammenhang

A

Für die Bejahung des Finalzusammenhangs i.S.d. § 249 StGB reicht es aus, wenn aus der Sicht des Täters die Nötigung objektiv erforderlich oder kausal für die Wegnahme werden soll, also eine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme besteht.
–> muss zum Zeitpunkt der Tat vorliegen ! (§15!)

Bei Fortdauern der Gewaltanwendung ist Finalzusammenhang gegeben. (“Kuss”-Fall)
Bei Fortdauern nur der Wirkung (!) (der Gewaltanwendung) ist ein Finalzusammenhang nicht gegeben!

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2
Q

Schema: §249ff.

A

I. Objektiver Tatbestand
1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
2. Qualifizierte Nötigung
a. Gewalt gegen eine Person
b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
3. Finalzusammenhang Nötigung - Wegnahme
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz -> objektive Tatbestandsmerkmale
2. Zueignungsabsicht
a. Absicht -> Aneignung
b. Vorsatz -> Enteignung
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
a. Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
b. Vorsatz -> Rechtswidrigkeit der Zueignung
+ Qualifikations-TBM §250 oder §251
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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3
Q

Drohung

A

Das ausdrückliche oder konkludente In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vor-
gibt. Abzugrenzen von der bloßen Warnung: Ankündigung eines Übels auf den der Warnende keinen Einfluss zu haben vorgibt.

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4
Q

Gewalt

A

hM (lernen!): Darunter versteht man den körperlich wirkenden Zwang, der zumindest mittelbar auf eine Person einwirkt und nach der Vorstellung des Täters bestimmt (subjektiv) und geeignet (objektiv) ist, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen

(+) Es kann nicht darauf ankommen, ob eine Explosion durch Knopfdruck oder erhebliche körperliche Arbeit ausgelöst wird.
(+) Zudem wird es wohl dem Zufall überlassen sein, ob der vermittelte Zwang eine körperliche Kraftentfaltung oder lediglich eine körperliche Tätigkeit erfordert.

  1. Ansicht - Für den Gewaltbegriff reicht auch ein psychisch vermittelter Zwang aus, solange er als körperlicher Zwang empfunden wird.
    (Vergeistigter Gewaltbegriff)

(+) Aus Sicht des Opfers kann durch psychischen Zwang der gleiche Effekt erreicht werden, wie durch physischen Zwang.
(-) Der vergeistigte Gewaltbegriff ist mit dem Wortlaut „Gewalt“ nicht vereinbar.4
(-) Zudem wird hier ein Verstoß gegen Art. 103 II GG angenommen. Wenn die Zwangswirkung nur psychischer Natur ist, wird die Strafbarkeit nicht mehr vor der Tat vom Gesetzgeber, sondern nach der Tat im konkreten Fall vom Richter aufgrund seiner Überzeugung von der Strafwürdigkeit eines Tuns bestimmt.

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5
Q

Schema: §§253, 255

A

I. Obj. TB
1. Tathandlung
a) Gewalt gegen eine Person
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
2. Taterfolg
a) Tun, Dulden oder Unterlassen
3. Vermögensverfügung
(str.)→ Hier wird die Abgrenzung zum Raub vorgenommen.
innere Willensrichtung/äußeres Erscheinungsbild
4. Vermögensnachteil- Rechtswidrigkeit der Bereicherung (wenn der Täter einen Anspruch auf das Geld hatte, liegt kein Vermögensnachteil vor, weil der Schuldner hier im Gegenzug Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt)
5. Evtl. Qualifikationen nach § 250 I, II StGB → diese gelten auch i. R. d. §§ 253, 255 StGB (dann schwere räuberische Erpressung)
II. Subj. TB
1. Vorsatz bzgl. I 1.- 5.
2. Bereicherungsabsicht, auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Denkt der Täter er habe einen Anspruch auf Zahlung, unterliegt er einen nach § 16 I StGB relevanten Tatbestandsirrtum.
a) Stoffgleichheit
III. RW
IV. Schuld

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6
Q

Abgrenzung (Räuberische) Erpressung/Raub

A

hM: Die h.M. grenzt Raub und (räuberische) Erpressung nach der inneren Willensrichtung des Genötigten ab: nur dann, wenn er glaubt, eine Wegnahme
verhindern zu können, liege eine „freiwillige“ Vermögensverfügung vor.

Rspr: Der BGH stellt bei der Abgrenzung allein auf das äußere Erscheinungsbild ab: Geben (= § 253, 255 StGB) oder Nehmen (= §§ 249 StGB).

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7
Q

auf frischer Tat (§252)

A

Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat, was voraussetzt, dass sich der Täter noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts befindet und alsbald dort angetroffen wird (= entspricht der „Gegenwärtigkeit“ i.S.d. § 32 StGB).

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8
Q

Betroffenheit (§252)

A

Der Täter muss von einer anderen Person entweder sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstige Weise mit einer anderen Person räumlich zusammentreffen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Nötigungsopfer den Diebstahl bemerkt hat. Andererseits ist es jedoch unbeachtlich, ob der andere nachträglich hinzutritt oder bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme anwesend war, bzw. den Diebstahl sogar beobachtete.

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9
Q

Spezifischer Gefahrzusammenhang §251

A

Der Tod muss auf die dem Raub eigentümliche Gewaltanwendung oder Drohung zurückzuführen sein. Es genügt nicht, wenn der Tod nur durch die Wegnahmehandlung bedingt ist.

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10
Q

Gewaltanwendung iRd §252 vor Entdecktwerden/Irrrtum über Notwendigkeit

A

Str.: Vor tatsächlichem Entdecktwerden benutzt der Täter Gewalt gegen das Opfer, dieses wird aufgrund dessen bewusstlos

hM: Wer Entdecktwerden durch schnelles Zuschlagen oder sonstiges Handeln zuvorkommt, muss genauso behandelt werden wie als wäre er entdeckt und würde Gewalt anwenden
(+) mindestens gleichwertige, kriminelle Energie
–> §252 schützt die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person, somit mind. genauso strafwürdig
–> Täter wird zudem noch tatsächlich aktiv, also nicht nur gesehen, sondern schlägt tatsächlich zu

aA: Wer Entdecktwerden zuvorkommt erfüllt nicht §252
(+) Wortlaut der Norm –> Verstoß gegen Art. 103 II

–> Irrtum über Notwendigkeit der Gewaltanwendung ist umbeachtlich (hM), da gleichwertiges, kriminelles Unrecht

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11
Q

Scheinwaffen iSd §250 I Nr.1b

A

Wortlaut + Wille des Gesetzgebers: recht eindeutig, dass Scheinwaffen auch erfüllt sind
! Allerdings nur solche, welche für das Opfer aufgrund seiner im Regelfall visuellen Wahrnehmung einschüchtern! –> Wirkung beim Opfer, muss durch das Werkzeug selbst entstehen und nicht durch eine hinzugefügte Drohung

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12
Q

Reicht für die Erpressung ein “Dulden der Wegnahme” (unter Anwendung von absoluter Gewalt) aus, oder wird eine die Wegnahme abschließende Vermögensverfügung als ungeschriebenes TBM der Erpressung verlangt?

( Raub [-], da fehlende Zueignungsabsicht–> bedingter Rückführungswille)

A

hM: §253 erfordert Vermögensverfügung
räuberische Erpressung ist nicht der Grund bzw. Auffangtatbestand
(+) Systematik d. Norm, hinter §249
(+) Wortlaut der Norm: “dadurch”
(+) Parallelstruktur zum Betrug, welcher ebenfalls Vermögensverfügung voraussetzt: bei beiden Delikten erfolgt die Schädigung unmittelbar durch ein vermögensverminderndes Verhalten des Opfers
(+) freiwilliges Verhalten des Opfers ist von Nöten, “vis absoluta” reicht nicht für §253 aus!
BGH: §253 erfordert keine Vermögensverfügung
–> Raub ist lex specialis der räuberischen Erpressung, es handelt sich um eine Erpressung, bei welcher der Täter eine Sache wegnimmt und welche mit Zueignungsabsicht begangen wurde
(+) Wortlautübereinstimmung mit §240, der auch vis absoluta umfasst
(+) hiernach lückenlose Erfassung aller in Bereicherungs- absicht gewaltsam herbeigeführten Vermögensschädigungen

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13
Q

Erpresserischer Menschenraub - Schema (Bemächtigungsvariante)

A

I.
Objektiver Tatbestand

1.
Tatobjekt: ein anderer Mensch

2.
Tathandlung

a)
entführen oder

b)
sich bemächtigen

c)
gegen den Willen

II.
Subjektiver Tatbestand

1.
Vorsatz, dolus eventualis genügt

2a.
§ 239a: Absicht, den Zustand zu einer Erpressung auszunutzen

(P) Raub als beabsichtigte Tat
(P) „Zwei-Personen-Verhältnis“

2b.
§ 239b: Absicht, durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung (§ 226) oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewirken

III.
Rechtswidrigkeit

IV.
Schuld

V.
Minder schwerer Fall gem. Abs. 2

VI.
Tätige Reue gem. Abs. 4

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14
Q

Erpresserischer Menschenraub - Schema (Ausnutzungsvariante)

A

I.
Objektiver Tatbestand

1.
Tatobjekt: ein anderer Mensch

2.
Tathandlung

a)
entführen oder

b)
sich bemächtigen

c)
gegen den Willen

d)
Ausnutzung der so geschaffenen Lage zu einer

(P) Ausnutzen auch dann, wenn § 239a Var. 1 am „doppelten Zwang“ scheitert
(P) Vollendung oder Versuch

aa)
bei § 239a: Erpressung gem. § 253, § 255, oder § 249 (BGH)

bb)
bei § 239b: Nötigung durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung (§ 226) oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche

II.
Subjektiver Tatbestand

1.
Vorsatz

2.
bei §§ 253, 255 zusätzlich die rechtwidrige Bereicherungsabsicht

dolus eventualis genügt

III.
Rechtswidrigkeit

IV.
Schuld

V.
Minder schwerer Fall gem. § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2

VI.
Tätige Reue gem. § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4

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15
Q

Entführen

A

Entführen ist eine Veränderung des Aufenthaltsortes gegen den Willen des Opfers, so dass das Opfer der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.

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16
Q

Bemächtigen

A

Ein Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter das Opfer gegen seinen Willen physisch in seine Gewalt bringt

17
Q

VSS für zwei-Personen-Verhältnisse im Rahmen des §239a/b

P: Oftmals dann klassischer Fall der räuberische Erpressung (§§253, 255)

A

eA: Einschränkung über das Kriterium der „Außenwirkung“. § 239a sollt auf solche Zwei-Personen-Konstellationen keine Anwendung finden,
in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist
und
in denen eine über das hierdurch begründete Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll.

aA: Maßgebend ist Opfersicht:
§ 239a soll im Zwei- Personen-Verhältnis nur anwendbar sein, wenn die Drohung mit dem Tod so konkret ist, dass diese Folge in den Vorgang der Bemächtigung eingebettet und aus der Sicht des Opfers unmittelbar bevorstehend ist

hM:
(+) Erfordernis der sog. stabilen Bemächtigungslage:
Verlangt einen dahin gehenden Willen des Täters, die durch den ersten Bemächtigungsakt geschaffene Zwangslage für einen zweiten Nötigungsakt auszunutzen.

Daran fehlt es, wenn eine Drohung zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen zu nötigen. Erst wenn der erste Bemächtigungsakt eine gewisse Stabilisierung erreicht hat und diese stabile Bemächtigungslage zur Grundlage weiterer Nötigungsakte dienen soll, kommt ihr die von § 239a stillschweigend vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zu.

hL: Konkurrenzlösung: Danach sind §§ 255, 253 als mildere Vorschriften lex specialis zu § 239a, wenn in Zwei-Personen-Verhältnissen ein über die Erpressung hinausgehender Nötigungserfolg nicht gegeben ist.

18
Q

Wieso gilt Korrekturbedarf, wenn nach dem Wortlaut §239a und §253,255 erfüllt sind?

A

(+) Wesentlich höheres Strafmaß von § 239a gegenüber §§ 255, 253.
(+) Einebnung der ausdifferenzierten Regelungen von §§ 253, 255 i.V.m. §§ 250 I, II; 251.
(+) Vorverlagerung der Strafbarkeit: Der Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung läuft leer.

19
Q

Reicht die Absicht, einen Raub zu begehen für die Absicht des §239a aus?

A

hM: Raub ist lediglich ein Spezialfall der räuberischen Erpressung (jeder Raub ist damit zugleich eine räuberische Erpressung!), so dass auch der Raub als beabsichtigte Straftat für § 239a in Betracht kommt.

aA: Raub als eigenständiges Delikt, welches zur räuberischen Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis steht, so dass § 239a ausscheidet, wenn der Täter die Absicht hat, einen Raub zu begehen.

20
Q

Was, wenn der Täter durch Einsatz vor Gewalt seiner Entdeckung iSd §252 zuvorkommen kann?

A

Umstritten ist, ob es für das Merkmal des Betroffenseins auf frischer Tat erforderlich ist, dass der Täter bereits unmittelbar am Tatort wahrgenommen wird oder ob er seiner Entdeckung durch den Einsatz von Gewalt auch zuvor kommen kann.

Ansicht 1: Zum Teil wird das Merkmal des Betroffenseins rein objektiv verstanden. Danach müsste nicht nur die Person des Diebes, sondern auch der Diebstahlcharakter der entsprechenden Tat sinnlich wahrgenommen worden sein.
(-) § 252 stellt allgemein die Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln unter Strafe. Erachtet man allein die tatsächliche Entdeckung von Tat und Täter für maßgeblich, so ist der Opferschutz zwischen Vollendung der Wegnahme und der Entdeckung des Täters nur unzureichend gewährleistet.

Ansicht 2: Nach teilweise vertretener Ansicht wäre der Täter “betroffen”, wenn er in Tatortnähe in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tatausführung entdeckt wird. Da der Wortlaut des § 252 den Begriff des Tatorts nicht verwende, sondern allein vom Betroffensein “auf frischer Tat” spreche, müsse der Täter nicht unbedingt unmittelbar am Tatort wahrgenommen werden. Vielmehr genüge ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat. § 252 bezwecke schließlich, denjenigen als Räuber zu bestrafen, der zur Erhaltung des Diebesgutes Gewalt anwende. Es könne aber keine Rolle spielen, ob die Gewalt unmittelbar am Tatort oder aber in Tatortnähe angewandt werde.
(-) Diese Definition des “Betroffenseins” versubjektiviert das dem Wortlaut zufolge nur objektiv zu verstehende Tatbestandsmerkmal und verstößt daher als unzulässige Analogie gegen Art. 103 II GG.

Ansicht 3: Noch weitergehend wäre “Betroffensein” anzunehmen, wenn der Täter seiner Entdeckung durch Gewaltanwendung zuvorkomme, also schon vor seiner Entdeckung als Täter Gewalt anwende. “Betroffen werden” meine nämlich nur ein “räumlich-zeitliches Zusammentreffen” von Täter und Opfer. § 252 wolle das Opfer vor besonders gefährlichen Tätern schützen. Diese Gefährlichkeit bestehe aber meist unabhängig von der Entdeckung. Ein Abstellen auf die tatsächliche Entdeckung des Täters als solche würde einen unzureichenden Schutz des Opfers nach sich ziehen. Der Schutzzweck des § 252 richtet sich gegen die Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln, weshalb eine zu enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals des “Betroffenseins” diesem Schutzzweck zuwider liefe.

(-) Das “Betroffensein” stellt nichts anderes als die Tatentdeckung selbst dar, weshalb sie zwingende Voraussetzung sein muss. Das Abstellen auf das “räumlich-zeitliche Zusammentreffen” von Täter und Opfer führt jedoch zu einer Gleichbehandlung mit den Fällen, in denen der Täter noch nicht entdeckt wurde. Dies verstößt gegen den Wortlaut der Regelung und stellt darüber hinaus eine unzulässige (weil nach Art. 103 II GG untersagte) Analogie dar.

21
Q

Ist der Tod eines anderen Menschen UNMITTELBAR (§251) auf den Raub zurückzuführen, wenn der Täter die tödliche Handlung in der Beendigungsphase, nach Vollzug der Wegnahme vornimmt?

A

a.Nach einer Auffassung muss die tödliche Handlung in der Ausführungshandlung des Grunddeliktes vorgenommen werden, worunter weder die Vorbereitungsphase noch die Flucht- oder Beutesicherungsphase fallen.
(+) Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Bejahung der §§ 249; 251 StGB in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung die Grenzziehung zu § 252 StGB verwischen würde, der in diesem Stadium Platz greife.

b.Nach Auffassung des BGH können hingegen sämtliche Handlungen vom Versuchsbeginn bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang begründen, da der „seinen Fluchtweg freischießende“ Täter nicht besser gestellt werden dürfe als derjenige, der bereits bei der Beuteerlangung mit tödlicher Gewalt handelt.
(-) Der Hinweis der Gegenauffassung auf § 252 StGB überzeuge nicht, da dieser eine Beuteerhaltungsabsicht erfordert, es dem Täter auf der Flucht jedoch häufig nur um die Fluchtsicherung gehen wird, so dass die erste Auffassung den Täter allein nach § 222 StGB bestrafen könnte.

22
Q

Fortdauernde Gewaltwirkung ohne anfänglichem Wegnahmevorsatz

  • bei Fortdauern der Gewalt
  • bei Abgeschlossener Gewalt als Drohung
A
  • Bei Fortdauern der Gewaltanwendung ist (unproblematisch) Finalzusammenhang gegeben. (“Kuss”-Fall)
  • (Abgeschlossene) Gewalt kann auch als Drohung fortwirken. In der einschüchternden Wirkung vorangegangener Gewalt kann eine konkludente Drohung liegen. In dieser Konstellation hängt die Strafbarkeit des Täters nach § 249 I davon ab, ob der Täter schlüssig mit weiterer Gewaltanwendung droht
23
Q

Ob und unter welchen Voraussetzungen ist die Ausnutzung einer fortdauernden Gewaltwirkung als “Gewalt zum Zwecke der Wegnahme” zu werten, wenn die Gewalt zuvor ohne Wegnahmevorsatz angewendet wurde und die Nötigungshandlung nicht mehr aktiv andauert?

A

hL: Die Ausnutzung der Gewaltwirkung kann unter folgenden Voraussetzungen den § 249 erfüllen:
Ausnutzende = Garant (aus Ingerenz), so ist die Nichtbeendigung der Gewaltwirkung pflichtwidrig und dem positiven Tun dann gleichwertig, wenn die Beendigung in der Möglichkeit des Täters steht
ABER: es ist zu beachten, dass zwischen Unterlassen und Wegnahme ein Finalzusammenhang gegeben sein muss

(-). Die bloße Ausnutzung der Gewaltwirkung könne wegen der finalen Struktur des § 249 nicht als der “Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme” entsprechend gewertet werden. Zudem würde das Unterlassen regelmäßig nicht der aktiven Gewaltanwendung gem. § 13 entsprechen

Rspr + tL: Nach anderer Ansicht genügt die Ausnutzung der Gewaltwirkung nicht den Anforderungen des § 249
ABER liegt die Gewalthandlung in einer Freiheitsberaubung, soll sich die Gewaltanwendung bis zur Aufhebung des rechtswidrigen Zustands fortsetzen, da es sich bei § 239 um ein Dauerdelikt handelt.

(-) die Gewalthandlung liegt im Unterlassen der Aufhebung des Zustands und es schließt sich die weitere Frage an, ob § 249 I auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann

24
Q

Muss das Opfer den Täter bei §252 wahrgenommen haben oder reicht ein raum-zeitliches Zusammentreffen mit dem Täter?

A

hM: Ein raum-zeitliches Zusammentreffen von Täter und Opfer aus der Täterperspektive ist ausreichend. Zur Wahrung der objektiven Unrechtsverwandtschaft mit §§ 249, 255 StGB sei jedoch erforderlich, dass der betreffende Dritte ohne Eingreifen des Täters den Diebstahl hätte erkennen und den Täter mit dieser Tat in Zusammenhang bringen können.
–> Dann ist auch derjenige Dieb mit einbezogen, der, wie hier B, durch Zwangsmaßnahmen einem Bemerktwerden des Diebstahls wie seiner Person zuvorkommt

aA: Das Merkmal “betroffen” kennzeichnet die Sicht des Dritten, setze also dessen Wahrnehmung voraus.
Dabei wird teilweise sogar verlangt, dass der Dritte den Dieb als mutmaßlichen Täter einer Straftat oder, noch strenger sogar, als den der konkreten Diebestat Verdächtigen wahrnimmt. Andere lassen es ausreichen, dass der Täter zumindest als Person gehört oder gesehen wird.

–> Streit:
Die hM verweist darauf, dass es für die Strafwürdigkeit des Täterverhaltens keinen Unterschied mache, ob dieser das überraschte Opfer vor oder nach dessen Wahrnehmung niederschlägt, um im Besitz des Diebesgutes zu bleiben. Auch der Wortsinn spreche nicht gegen eine solche Auslegung, denn der Begriff „betroffen“ könne auch als Betroffensein aus Sicht des Täters verstanden werden; auch nehme das Opfer, das hinterrücks niedergeschlagen wird, den Täter in diesem Moment durchaus sinnlich wahr. Die zweitgenannte Ansicht sieht in der weiten Auslegung des Merkmals “betroffen” eine Analogie zu Lasten des Täters, da der noch mögliche Wortsinn überschritten sei. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, denn “betreffen” kann durchaus im Sinne von „begegnen“ gemeint sein und schließt dann eine gegenseitige Wahrnehmung nicht zwingend ein. Im Ergebnis ist das Merkmal des Betroffenseins hier somit zu bejahen.

25
Q

Subj. TB §252

A

a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

b) Zueignungsabsicht
Absicht in Bezug auf die Aneignung, Vorsatz bzgl. der Zueignung.

c) Beutesicherungsabsicht
Die Beutesicherung muss Ziel oder Zwischenziel des Täters sein.