Raub + (Räuberische) Erpressung + Erpresserischer Menschenraub Flashcards
Finalzusammenhang
Für die Bejahung des Finalzusammenhangs i.S.d. § 249 StGB reicht es aus, wenn aus der Sicht des Täters die Nötigung objektiv erforderlich oder kausal für die Wegnahme werden soll, also eine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme besteht.
–> muss zum Zeitpunkt der Tat vorliegen ! (§15!)
Bei Fortdauern der Gewaltanwendung ist Finalzusammenhang gegeben. (“Kuss”-Fall)
Bei Fortdauern nur der Wirkung (!) (der Gewaltanwendung) ist ein Finalzusammenhang nicht gegeben!
Schema: §249ff.
I. Objektiver Tatbestand
1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
2. Qualifizierte Nötigung
a. Gewalt gegen eine Person
b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
3. Finalzusammenhang Nötigung - Wegnahme
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz -> objektive Tatbestandsmerkmale
2. Zueignungsabsicht
a. Absicht -> Aneignung
b. Vorsatz -> Enteignung
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
a. Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
b. Vorsatz -> Rechtswidrigkeit der Zueignung
+ Qualifikations-TBM §250 oder §251
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Drohung
Das ausdrückliche oder konkludente In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vor-
gibt. Abzugrenzen von der bloßen Warnung: Ankündigung eines Übels auf den der Warnende keinen Einfluss zu haben vorgibt.
Gewalt
hM (lernen!): Darunter versteht man den körperlich wirkenden Zwang, der zumindest mittelbar auf eine Person einwirkt und nach der Vorstellung des Täters bestimmt (subjektiv) und geeignet (objektiv) ist, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen
(+) Es kann nicht darauf ankommen, ob eine Explosion durch Knopfdruck oder erhebliche körperliche Arbeit ausgelöst wird.
(+) Zudem wird es wohl dem Zufall überlassen sein, ob der vermittelte Zwang eine körperliche Kraftentfaltung oder lediglich eine körperliche Tätigkeit erfordert.
- Ansicht - Für den Gewaltbegriff reicht auch ein psychisch vermittelter Zwang aus, solange er als körperlicher Zwang empfunden wird.
(Vergeistigter Gewaltbegriff)
(+) Aus Sicht des Opfers kann durch psychischen Zwang der gleiche Effekt erreicht werden, wie durch physischen Zwang.
(-) Der vergeistigte Gewaltbegriff ist mit dem Wortlaut „Gewalt“ nicht vereinbar.4
(-) Zudem wird hier ein Verstoß gegen Art. 103 II GG angenommen. Wenn die Zwangswirkung nur psychischer Natur ist, wird die Strafbarkeit nicht mehr vor der Tat vom Gesetzgeber, sondern nach der Tat im konkreten Fall vom Richter aufgrund seiner Überzeugung von der Strafwürdigkeit eines Tuns bestimmt.
Schema: §§253, 255
I. Obj. TB
1. Tathandlung
a) Gewalt gegen eine Person
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
2. Taterfolg
a) Tun, Dulden oder Unterlassen
3. Vermögensverfügung
(str.)→ Hier wird die Abgrenzung zum Raub vorgenommen.
innere Willensrichtung/äußeres Erscheinungsbild
4. Vermögensnachteil- Rechtswidrigkeit der Bereicherung (wenn der Täter einen Anspruch auf das Geld hatte, liegt kein Vermögensnachteil vor, weil der Schuldner hier im Gegenzug Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt)
5. Evtl. Qualifikationen nach § 250 I, II StGB → diese gelten auch i. R. d. §§ 253, 255 StGB (dann schwere räuberische Erpressung)
II. Subj. TB
1. Vorsatz bzgl. I 1.- 5.
2. Bereicherungsabsicht, auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Denkt der Täter er habe einen Anspruch auf Zahlung, unterliegt er einen nach § 16 I StGB relevanten Tatbestandsirrtum.
a) Stoffgleichheit
III. RW
IV. Schuld
Abgrenzung (Räuberische) Erpressung/Raub
hM: Die h.M. grenzt Raub und (räuberische) Erpressung nach der inneren Willensrichtung des Genötigten ab: nur dann, wenn er glaubt, eine Wegnahme
verhindern zu können, liege eine „freiwillige“ Vermögensverfügung vor.
Rspr: Der BGH stellt bei der Abgrenzung allein auf das äußere Erscheinungsbild ab: Geben (= § 253, 255 StGB) oder Nehmen (= §§ 249 StGB).
auf frischer Tat (§252)
Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat, was voraussetzt, dass sich der Täter noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts befindet und alsbald dort angetroffen wird (= entspricht der „Gegenwärtigkeit“ i.S.d. § 32 StGB).
Betroffenheit (§252)
Der Täter muss von einer anderen Person entweder sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstige Weise mit einer anderen Person räumlich zusammentreffen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Nötigungsopfer den Diebstahl bemerkt hat. Andererseits ist es jedoch unbeachtlich, ob der andere nachträglich hinzutritt oder bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme anwesend war, bzw. den Diebstahl sogar beobachtete.
Spezifischer Gefahrzusammenhang §251
Der Tod muss auf die dem Raub eigentümliche Gewaltanwendung oder Drohung zurückzuführen sein. Es genügt nicht, wenn der Tod nur durch die Wegnahmehandlung bedingt ist.
Gewaltanwendung iRd §252 vor Entdecktwerden/Irrrtum über Notwendigkeit
Str.: Vor tatsächlichem Entdecktwerden benutzt der Täter Gewalt gegen das Opfer, dieses wird aufgrund dessen bewusstlos
hM: Wer Entdecktwerden durch schnelles Zuschlagen oder sonstiges Handeln zuvorkommt, muss genauso behandelt werden wie als wäre er entdeckt und würde Gewalt anwenden
(+) mindestens gleichwertige, kriminelle Energie
–> §252 schützt die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person, somit mind. genauso strafwürdig
–> Täter wird zudem noch tatsächlich aktiv, also nicht nur gesehen, sondern schlägt tatsächlich zu
aA: Wer Entdecktwerden zuvorkommt erfüllt nicht §252
(+) Wortlaut der Norm –> Verstoß gegen Art. 103 II
–> Irrtum über Notwendigkeit der Gewaltanwendung ist umbeachtlich (hM), da gleichwertiges, kriminelles Unrecht
Scheinwaffen iSd §250 I Nr.1b
Wortlaut + Wille des Gesetzgebers: recht eindeutig, dass Scheinwaffen auch erfüllt sind
! Allerdings nur solche, welche für das Opfer aufgrund seiner im Regelfall visuellen Wahrnehmung einschüchtern! –> Wirkung beim Opfer, muss durch das Werkzeug selbst entstehen und nicht durch eine hinzugefügte Drohung
Reicht für die Erpressung ein “Dulden der Wegnahme” (unter Anwendung von absoluter Gewalt) aus, oder wird eine die Wegnahme abschließende Vermögensverfügung als ungeschriebenes TBM der Erpressung verlangt?
( Raub [-], da fehlende Zueignungsabsicht–> bedingter Rückführungswille)
hM: §253 erfordert Vermögensverfügung
räuberische Erpressung ist nicht der Grund bzw. Auffangtatbestand
(+) Systematik d. Norm, hinter §249
(+) Wortlaut der Norm: “dadurch”
(+) Parallelstruktur zum Betrug, welcher ebenfalls Vermögensverfügung voraussetzt: bei beiden Delikten erfolgt die Schädigung unmittelbar durch ein vermögensverminderndes Verhalten des Opfers
(+) freiwilliges Verhalten des Opfers ist von Nöten, “vis absoluta” reicht nicht für §253 aus!
BGH: §253 erfordert keine Vermögensverfügung
–> Raub ist lex specialis der räuberischen Erpressung, es handelt sich um eine Erpressung, bei welcher der Täter eine Sache wegnimmt und welche mit Zueignungsabsicht begangen wurde
(+) Wortlautübereinstimmung mit §240, der auch vis absoluta umfasst
(+) hiernach lückenlose Erfassung aller in Bereicherungs- absicht gewaltsam herbeigeführten Vermögensschädigungen
Erpresserischer Menschenraub - Schema (Bemächtigungsvariante)
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Tatobjekt: ein anderer Mensch
2.
Tathandlung
a)
entführen oder
b)
sich bemächtigen
c)
gegen den Willen
II.
Subjektiver Tatbestand
1.
Vorsatz, dolus eventualis genügt
2a.
§ 239a: Absicht, den Zustand zu einer Erpressung auszunutzen
(P) Raub als beabsichtigte Tat
(P) „Zwei-Personen-Verhältnis“
2b.
§ 239b: Absicht, durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung (§ 226) oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewirken
III.
Rechtswidrigkeit
IV.
Schuld
V.
Minder schwerer Fall gem. Abs. 2
VI.
Tätige Reue gem. Abs. 4
Erpresserischer Menschenraub - Schema (Ausnutzungsvariante)
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Tatobjekt: ein anderer Mensch
2.
Tathandlung
a)
entführen oder
b)
sich bemächtigen
c)
gegen den Willen
d)
Ausnutzung der so geschaffenen Lage zu einer
(P) Ausnutzen auch dann, wenn § 239a Var. 1 am „doppelten Zwang“ scheitert
(P) Vollendung oder Versuch
aa)
bei § 239a: Erpressung gem. § 253, § 255, oder § 249 (BGH)
bb)
bei § 239b: Nötigung durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung (§ 226) oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche
II.
Subjektiver Tatbestand
1.
Vorsatz
2.
bei §§ 253, 255 zusätzlich die rechtwidrige Bereicherungsabsicht
dolus eventualis genügt
III.
Rechtswidrigkeit
IV.
Schuld
V.
Minder schwerer Fall gem. § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2
VI.
Tätige Reue gem. § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4
Entführen
Entführen ist eine Veränderung des Aufenthaltsortes gegen den Willen des Opfers, so dass das Opfer der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.