Diebstahl Flashcards
beweglich
tatsächlich fortschaffbar
fremd
mind. im Miteigentum eines anderen stehend
Wegnahme
Bruch fremder, Begründung neuer, nicht notwendig (täter-)eigner Gewahrsam
Gewahrsam
hM: Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist.
+ ausreichend ist genereller Gewahrsamswille, sofern sich dieser auf eine abgegrenzte Herrschaftssphäre beschränkt (Sachen in Wohnung, geparktes Kfz, vergessener Schirm) “verloren nicht vergessen”
Eigentum
Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
Mitgewahrsam
bei gleichstuftigem Verhältnis: beide Gewahrsamsinhaber können eine Wegnahme begehen
bei mehrstufigem Verhältnis: nur Untergeordnete können gegenüber dem Übergeordneten einen Gewahrsambruch begehen
Gewahrsamsenklave
Bspw. bei Einstecken von kleinen Dingen im Supermarkt
- > bereits mit Einstecken vollendete Wegnahme, obwohl sich der Täter mit der Sache noch in der generellen Gewahrsamsphäre des Eigentümers befindet
- > “private Tabuzone” muss durchbrochen werden um wieder in den tatsächlichen Besitz der Sache zu kommen
Gewahrsamsbruch
Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
(nicht bei Diebesfallen!)
Vollendung, Beendigung
Vollendet, wenn die Wegnahme vollzogen wurde, d.h. mit Begründung neuen Gewahrsams
Beendet, wenn der Täter das Gewahrsam gefestigt und gesichert hat
Begründung neuen Gewahrsams
Täter oder eine Dritter durch den Täter hat Sachherrschaft erlangt und der ursprüngliche Gewhrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen
Warenautomat
mod. Einverständnis, Wegnahme bei unsachgemäßer Bedienung
Selbstbedienungsladen
Gewahrsamserlangung (vollendet), wenn Kassiererin mit der Abfertigung des Täters fertig ist.
Beendet sobald der Täter die Gewahrsam gefestigt hat.
Zuneigungsabsicht
Absicht sich durch dauerhafte Enteignung und zumindest vorübergehende Aneignung einer eigentümerähnlichen Stellung anzumaßen.
Enteignung und Enteignungswille
(P) bei Autoentwendung
- endgültige Verdrängung des Eigentümers aus der Herrschaftsposition
- Enteignungswille, wenn Täter dem Berechtigten die bestimmungsgemäße Funktion der Sache dauerhaft entziehen möchte
- -> nur dolus eventualis von Nöten
(P) Autowentwendung
Täter hat die Enteignung des Berechtigten billigend in Kauf genommen, sofern dieser eine Rückführung “ohne besondere Mühe” von statten gehen lassen kann.
–> je auffälliger das Auto steht gelassen wird, je auffälliger es aussieht, desto UNWAHRSCHEINLICHER ist eine Enteignung
Aneignung
zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen
(+) eigennütziger Verbrauch
(-) bloßer Sachentzug
–> Nutzung zu eigenen Zwecken (starkes Indiz)
+ Auftreten aus Eigenbesitzer, nicht als Fremdbesitzer
mM: Gewinnung fremder Sache ihrer Substanz auch
mM: Gewinnung fremder Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach
hM: Gewinnung der fremden Sache nach ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Wert
Enteignung- und Aneignungsvorsatz
(P) Bedingung + Inpfandnahme
- dolus eventualis bzgl. Enteignung ausreichend
- dolus directus bzgl. Aneignung !
(P)
Wenn Täter selbst, direkt auf Entscheidung Einfluss hat, liegt erst bei Entscheidung gegen Zurückgabe §246 vor.
Allerdings wenn Täter die Entscheidung von Willen Dritter abhängig macht, liegt §242 vor.
(P)
Bei bloßer Wegnahme um Sache als Druckmittel einzusetzen, liegt keine Zueignungsabsicht vor, weil der Täter sich weder die Substanz noch den Wert einverleiben möchte