Diebstahl Flashcards
beweglich
tatsächlich fortschaffbar
fremd
mind. im Miteigentum eines anderen stehend
Wegnahme
Bruch fremder, Begründung neuer, nicht notwendig (täter-)eigner Gewahrsam
Gewahrsam
hM: Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist.
+ ausreichend ist genereller Gewahrsamswille, sofern sich dieser auf eine abgegrenzte Herrschaftssphäre beschränkt (Sachen in Wohnung, geparktes Kfz, vergessener Schirm) “verloren nicht vergessen”
Eigentum
Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
Mitgewahrsam
bei gleichstuftigem Verhältnis: beide Gewahrsamsinhaber können eine Wegnahme begehen
bei mehrstufigem Verhältnis: nur Untergeordnete können gegenüber dem Übergeordneten einen Gewahrsambruch begehen
Gewahrsamsenklave
Bspw. bei Einstecken von kleinen Dingen im Supermarkt
- > bereits mit Einstecken vollendete Wegnahme, obwohl sich der Täter mit der Sache noch in der generellen Gewahrsamsphäre des Eigentümers befindet
- > “private Tabuzone” muss durchbrochen werden um wieder in den tatsächlichen Besitz der Sache zu kommen
Gewahrsamsbruch
Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
(nicht bei Diebesfallen!)
Vollendung, Beendigung
Vollendet, wenn die Wegnahme vollzogen wurde, d.h. mit Begründung neuen Gewahrsams
Beendet, wenn der Täter das Gewahrsam gefestigt und gesichert hat
Begründung neuen Gewahrsams
Täter oder eine Dritter durch den Täter hat Sachherrschaft erlangt und der ursprüngliche Gewhrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen
Warenautomat
mod. Einverständnis, Wegnahme bei unsachgemäßer Bedienung
Selbstbedienungsladen
Gewahrsamserlangung (vollendet), wenn Kassiererin mit der Abfertigung des Täters fertig ist.
Beendet sobald der Täter die Gewahrsam gefestigt hat.
Zuneigungsabsicht
Absicht sich durch dauerhafte Enteignung und zumindest vorübergehende Aneignung einer eigentümerähnlichen Stellung anzumaßen.
Enteignung und Enteignungswille
(P) bei Autoentwendung
- endgültige Verdrängung des Eigentümers aus der Herrschaftsposition
- Enteignungswille, wenn Täter dem Berechtigten die bestimmungsgemäße Funktion der Sache dauerhaft entziehen möchte
- -> nur dolus eventualis von Nöten
(P) Autowentwendung
Täter hat die Enteignung des Berechtigten billigend in Kauf genommen, sofern dieser eine Rückführung “ohne besondere Mühe” von statten gehen lassen kann.
–> je auffälliger das Auto steht gelassen wird, je auffälliger es aussieht, desto UNWAHRSCHEINLICHER ist eine Enteignung
Aneignung
zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen
(+) eigennütziger Verbrauch
(-) bloßer Sachentzug
–> Nutzung zu eigenen Zwecken (starkes Indiz)
+ Auftreten aus Eigenbesitzer, nicht als Fremdbesitzer
mM: Gewinnung fremder Sache ihrer Substanz auch
mM: Gewinnung fremder Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach
hM: Gewinnung der fremden Sache nach ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Wert
Enteignung- und Aneignungsvorsatz
(P) Bedingung + Inpfandnahme
- dolus eventualis bzgl. Enteignung ausreichend
- dolus directus bzgl. Aneignung !
(P)
Wenn Täter selbst, direkt auf Entscheidung Einfluss hat, liegt erst bei Entscheidung gegen Zurückgabe §246 vor.
Allerdings wenn Täter die Entscheidung von Willen Dritter abhängig macht, liegt §242 vor.
(P)
Bei bloßer Wegnahme um Sache als Druckmittel einzusetzen, liegt keine Zueignungsabsicht vor, weil der Täter sich weder die Substanz noch den Wert einverleiben möchte
Bande iSd §244
hM: Unter eine Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
mM: Es reichen bereits zwei Mitglieder aus, um eine Bande zu bilden
(-) egen diese Ansicht spricht der Wortlaut. Unter einer Bande wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gruppe von mehreren Personen verstanden. Das Ziel der §§ 244 I Nr. 2, 244a ist, vor der erhöhten Gefährlichkeit der Bande zu schützen. Diese ergibt sich aus dem auf Dauer angelegten Zusammenschluss zur gemeinsamen Deliktsbegehung.
Umschlossener Raum
Ein umschlossener Raum ist definiert als jedes Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen.
Einbrechen
Hierunter versteht man das Gewaltsame Öffnen von Umschließungen, welche dem Eintritt in den Raum entgegenstehen.
Einsteigen
Jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung.
- Erforderlich: Täter muss sich mit dem Körper zumindest einen Stützpunkt im Raum schaffen, Hineinlehnen reicht nicht aus.
Eindringen
Eindringen bedeutet das Betreten des Raumes ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.
Schema (§§242, 243, 244)
+ Versuch d. Regelbeispiels mgl.?
I. TB 1. Obj. TB 2. Subj. TB 3.1. Obj TB (§244) 3.2. Subj. TB (§244) II.RW III.Schuld IV. Besonders schwerer Fall gem. § 243 I 1. In obj. Hinsicht 2. In subj. Hinsicht
Versuch des Regelbeispiels (str.):
1. Vollendetes Grunddelikt, vollendetes Regelbeispiel (+)
2. Versuchtes Grunddelikt, vollendetes Regelbeispiel –> versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall (+)
3. Vollendetes Grunddelikt, versuchtes Regelbeispiel
–> str., alles vertretbar
4. Versuchtes Grunddelikt, versuchtes Regelbeispiel
–> heftig umstritten!
(+) tatbestandsähnlicher Charakter
(+) schwerer Diebstahl wurde nur von Qual.-TB in Regelbeispiel umgewandelt, um Richter mehr Spielraum zu geben
(+) §243 bezieht sich auf §242, in welchem der Versuch benannt ist
(-) keine gesetzliche Stütze für derartige Annahmen
hL: Nicht möglich
(-) Art.103 GG, unzulässige Analogie zu Lasten des Täters, Wortlaut §22 zu eng: “die Tat”–> UNBEDINGT FOLGEN !
Eindringen mit falschem Schlüssel
Entscheidend ist, ob der Schlüssel zur Zeit der Tat vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist. An Möglichkeit der Entwidmung denken.
Schutzvorrichtung
Von Menschen geschaffene Einrichtung, die bestimmt und geeignet ist, eine Wegnahme erheblich zu erschweren.
Nicht CD-Etiketten oder Kleidungs“buttons“ (die sollen nur das Wiederauffinden ermögli- chen, str.).
Verschlossenes Behältnis
ein zur Aufnahme von Sachen bestimmtes Raumgebilde, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist (sonst an Nr. 1 denken) und Sicherungs- funktionen aufweist. Verschlossen, wenn sein Inhalt mittels einer technischen Schließvor- richtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von au- ßen gesichert ist.
Besondere Wegnahmesicherung
die Sache muss also gerade gegen eine Wegnahme be- sonders gesichert sein (dies ist etwa nicht der Fall, wenn die Vorrichtung allein der Wieder- erlangung des Gewahrsams dient, bzw. wenn das Behältnis eine Sache nur vor Beschädigun- gen, Staub etc. schützen soll).
Gewerbsmäßig
Sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle schaffend (BGH NStZ 1996, 285); bereits bei der ersten Tat möglich
Hilflosigkeit
wenn keine Schutzmöglichkeit aus eigener Kraft besteht
Unglücksfall
plötzliches Ereignis mit erheblicher Gefahr für Menschen und Sachen (str. Su- izid)
Gemeine Gefahr
Möglichkeit der Schädigung unbestimmt vieler Personen und deutlicher Sachwerte
§243 Nr.7
Bei Nr. 7 kommt es auf die Einsatzfähigkeit der Waffen nicht an. Handelt es sich jedoch um eine einsatzbereite Waffe die gestohlen wird, ist regelmäßig ohnehin § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB erfüllt
Geringwertig
ist eine Sache, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für den Gewinn wie für den Verlust als unerheblich anzusehen ist. (Früher ca. 50 DM, heute werden Beträge zwischen 25 und 50 € vertreten) (Nicht für Nr.7)
Der Gegenstand der Tat muss nach h.M. objektiv und subjektiv eine geringwertige Sache darstellen (vgl. den Wortlaut: „beziehen“); daher
(-) wenn der Täter die objektiv geringwertige Sache für wertvoll hält;
(-) wenn der Täter die objektiv wertvolle Sache für geringwertig hält (h.M.);
(-) wenn der Täter zunächst einen Diebstahlsvorsatz hinsichtlich einer geringfügigen Sache gefasst hatte und nach Erfüllung des Regelbeispiels den Vorsatz auf wertvolle Sachen ausdehnt;
(-) wenn der Vorsatz sich zunächst auf eine wertvolle Sache bezogen hat, der Täter sich aber unfrei- willig mit einer geringwertigen Sache begnügt (h.M); anders aber, wenn ein neuer Tatentschluss gefasst wird (dann Rücktritt vom Versuch und neuer Entschluss zum Diebstahl einer geringwertigen Sache)
bei-sich-führen §244
in der Lage sein, während des Tatgeschehens das Mittel – ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten – einzusetzen (str.)
Das Merkmal kann unproblematisch vom Versuchsstadium bis zur Tatvollendung hin verwirklicht werden (also u.U. auch dann, wenn Waffe bzw. gef. Werkzeug erst am Tatort entwendet wird). Str. ist, ob auch eine Verwirklichung in der Beendigungsphase möglich ist (Rspr. (+)).
Vgl. dazu Rengier BT1 § 3 Rn. 48 f.
Waffe §244
Waffe im technischen Sinn –>
Gegenstände, die bereits ihrer Konstruktion nach und bei bestimmungsgemäßer Verwendung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sind. Sie sind also schon zu diesem Zweck entwickelt worden
Einsatzwille bei der Waffe nicht erforderlich, da Bei-sich-führen ausreicht
Gefährliches Werkzeug §244
(sehr str.): Hierbei handelt es sich um ein sehr klausurrelevantes Standardproblem.
Die Rspr./hM des BGH orientiert sich allein an objektiven Kriterien (vgl. grundlegend BGHSt 52, 257 ff.). Vgl. auch den 1. Orientierungssatz von BGH NStZ 2012, 571: „Das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einer Eignung als Stichwerkzeug“ (Her- vorhebung nicht im Original)
mM:
Weiterhin könnte man annehmen, dass zwar die objektive Gefährlichkeit entscheidet, allerdings dann zumindest sozialtypische Werkzeuge oder diebstahlstypische Werkzeuge auszuscheiden haben
(-)Der Baseballspieler, der seinen Schläger im Supermarkt bei sich führt würde auch anders behandelt werden, wenn er etwas stiehlt, als gewöhnliche Personen, die diesen bei sich führen.
mM:
Vertretbar könnte nun sein anzunehmen, dass nur solche Werkzeuge als gefährlich einzustufen wären, die auch gesetzlich verboten oder wegen ihrer Gefährlichkeit erlaubnispflichtig wären.
(-) Allerdings scheint der geringe Umfang an Strafschärfungen nicht angemessen, wenn man bedenkt, dass es diverse Werkzeuge gibt, die gesetzlich nicht verboten sind, aber im Prinzip dazu geeignet schwere Verletzungen oder den Tod des Opfers herbeizuführen.
mM:
Man könnte aber auch annehmen man stellt auf die Verwendungsabsicht des Werkzeuges ab, also auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters.
(-) das “bei-sich-führen” genügt, §244 stellt eben nicht auf die Verwendungsabsicht ab
(-) Schutzbehauptungen des Täters mgl.
sonstiges Werkzeug oder Mittel §244
Hiervon werden grds. auch Scheinwaffen erfasst. Eine Ausnahme besteht indes dann, wenn der Gegenstand bereits nach seinem äußerlichen Erscheinungsbild erkennbar ungefährlich ist (Bsp.: La- bello-Stift spiegelt Waffenlauf vor). Hier steht nämlich allein die Täuschung im Vordergrund.
Sachherrschaft
Die tatsächliche Sachherrschaft erfordert eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit kraft tatsächlichem Können.
Begründung neuer Gewahrsam
Wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Gewahrsamsbruch in Herrschaftsbereich des urspr. Gewahrsamsinhabers
2 VSS:
a. Es muss sich um einen kleinen, leicht fortschaffbaren Gegenstand handeln
b. Täter muss den Gegenstand derart an sich gebracht haben, dass er dabei einen abgrenzbare, nur von ihm selbst beherrschbaren Teil bildet = “Gewahrsamsenklave”
Gebrauchsanmaßung
Gebrauch wird ohne Werteinbuße für den Berechtigten durchgeführt (=keine Enteignung!)
Unmittelbare Ansetzen iVm Regelbeispiel
a. Nach einer Auffassung ist das strafbare Versuchsstadium immer schon dann erreicht, wenn der Täter mit der Verwirklichung des Erschwerungsgrundes beginnt.
b. Nach der vorherrschenden Ansicht der Literatur ist hingegen auf die Gesamttatbestand abzustellen, also auch auf Wegnahmehandlung
(+) §243 ist nur Strafzumessungsregel, nicht TB