Betrug + Untreue Flashcards

1
Q

Schema Betrug

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Täuschung
    b) dadurch Irrtum des Getäuschten
    c) dadurch Vermögensverfügung
    d) dadurch Vermögensschaden
    e) Kausalität
    f) Objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz
    b) Bereicherungsabsicht
    (1) Bereicherung als Ziel oder Zwischenziel
    (2) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
    (3) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. §§ 247, 248a StGB

V. Ergebnis

{BEACHTE: Es muss ggf. zum Diebstahl abgegrenzt werden)

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2
Q

Täuschung

A

Eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 I StGB ist eine intellektuelle und zur Irreführung dienliche Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, das durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen hervorgerufen wird.

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3
Q

Irrtum des Getäuschten

A

Infolge der Täuschung muss kausal entweder eine Fehlvorstellung hervorgerufen worden sein oder aufrechterhalten werden.

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4
Q

Vermögensverfügung

A

Als Vermögensverfügung ist jedes Verhalten (Tun oder Unterlassen) anzusehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

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5
Q

Vermögensschaden

A

Die Vermögensverfügung führt dann zu einem (Vermögens-)Schaden, wenn der mit ihr verbündende Vermögensabfluss nicht durch den Zugang einer wirtschaftlich mindestens gleichwertigen Position kompensiert werden kann.

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6
Q

Abgrenzung zu §242

+ Pseudo-Beschlagnahme

A

Exklusivitätsverhältnis, d.h. bzgl derselben Sache kann es entweder nur Diebstahl oder Betrug geben. Die Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung des Opfers. Somit kennzeichnet den Betrug die (freiwillige) Selbstschädigung durch Gewahrsamsübertragung, den Diebstahl die dem Willen des Berechtigten widersprechende Fremdschädigung durch Gewahrsamsbruch.

Sonderfall Pseudo-Beschlagnahme: A und B erscheinen beim Dieb D, sich als Kriminalbeamte ausgebend und erklären den gestohlenen Schmuck für beschlagnahmt. + Hier entfällt § 263, da die Gewahrsamsübertragung nicht aufgrund eines eigenen, sondern aufgrund eines fremden vorgegebenen Befehls erfolgt, der für eine eigene Willensbildung zur Gewahrsamsübertragung keinen Raum lässt, da es ohnehin keinen Sinn macht, sich gegen staatlichen Zwang zu wehren.

–> Anders, wenn man selbst tätig sein werden MUSS (bspw. bei Geheimzahl, welche nur das Opfer kennt)

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7
Q

Dreiecksbetrug

A

Verfügender und Getäuschter müssen identisch sein, nicht aber Getäuschter und Geschädigter (Dreiecksbetrug). (vgl. Zeitschriften-Abo)
Streitig ist, welche Qualität das für den Dreiecksbetrug notwendige „Näheverhältnis“ haben muss.
a. Nach der Theorie von der rechtlichen Befugnis oder auch Ermächtigungstheorie muss der verfügende Dritte zivilrechtlich ermächtigt gewesen sein.
b. Nach der Lagertheorie reicht ein faktisches Näheverhältnis. Der Verfügende muss rechtlich oder auch bloß tatsächlich in der Lage gewesen sein, über das fremde Vermögen zu verfügen. Dabei muss er bereits vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet worden sein.
(+) Der Lagertheorie ist zu folgen, da nur sie sich hinreichend an der Praxis orientiert, dass Ermächtigungen des Verfügenden sich auch rein faktisch ergeben können.
d. Beispiele:
- Getäuschte Kassiererin verfügt über das Vermögen des Ladeninhabers.
- Die Sekretärin S des C übergibt einem vermeintlichen Boten, der Zueignungsabsicht hat, die im Chefzimmer vergessene Aktentasche des C.
e. Klausurtaktik bei Abgrenzung Dreiecksbetrug - Trickdiebstahl
- In der Klausur sollte auf jeden Fall mit der Prüfung des Dreiecksbetrugs begonnen werden. So können die oben genannten Theorien im obj. Tb. des § 263 geprüft werden. Auch bei Bejahung des § 263 sollte trotzdem §§ 242, 25 I 2.Var. angeprüft werden. Es ist bei Prüfung der Wegnahme dann festzustellen, dass die Verfügung als tatbestandsausschließendes Einverständnis die Wegnahme entfallen lässt.

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8
Q

Vermögensbegriff

+ deren interne Streitigkeiten

A

Juristisch - ökonomischer Vermögensbegriff h.M.: alle wirtschaftlichen Werte, die jemand unter dem Schutz der gesamten Rechtsordnung besitzt.
so etwa Geld, Forderungen, Eigentum, Pfandrechte, ebenso Erwerbs- und Gewinnaussichten, Anwartschaftsrechte, die eine reale Vermögensposition darstellen, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen (z.B. Stammkundschaft, Kundenkreis).

aA: wirtschaftlichen Vermögensbegriff
= alle ökonomisch wertvollen Positionen, ohne das diese unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen müssen.
(-) Gegen die Theorie spricht aber, dass das Strafrecht nicht schützen kann, was das Recht sonst nicht anerkennt.

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9
Q

Lehre vom individuellen/persönlichen Schadenseinschlag (Klausurvorgehensweise)

A

In der Klausur ist zuerst bei der Prüfung des Vermögenschadens festzustellen, dass im Rahmen des obj. Wertvergleichs Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig sind. Allerdings ist dann der Bogen zu den persönlichen Bedürfnissen, Verhältnissen und Zwecken des Opfers zu schlagen und ein Vermögensschaden unter den individuellen Verhältnisse des Opfers berücksichtigt werden.

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10
Q

Soziale Zweckverfehlung - Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrug

Kann die Zweckverfehlungslehre auch dann einen Vermögensschade begründen, wenn das Opfer eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhält, den Vertrag aber unter anderen, vor allem sozialen Gesichtspunkten geschlossen hat?
(= bei Austauschverträgen?)

A

Unumstritten: Vermögensschaden liegt vor, wenn durch unwahre Angaben über zuteilungserhebliche (auch innere) Tatsachen, sich oder einem Dritten zweckgebundene ÖFFENTLICHE Mittel verschafft, die zur Förderung bestimmter sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Ziele dienen.

(Str.: Übertragbarkeit auf den privaten Bereich
tvA: Zur Schadensbegründung geeignet kann nur eine objektivierbare, der konkreten Leistung immanente und wirtschaftlich relevante Zwecksetzung sein, nicht die Verknüpfung einer Vermögenszuwendung mit bloßem Affektionsinteressen und Zielvorstellungen beliebiger Art.
(+Verschleifungsverbot des BGH)
–> Irrtumsbedingtheit einer Verfügung alleine stellt noch keinen Schaden dar, ein Motivirrtum, der nicht den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung selbst betrifft oder der die Erreichung des sozialen Leistungszwecks nicht in Frage stell ist auszuscheiden.
aA: Hefendehl MK)

Str.: Zweckverfehlungslehre bei Austauschverträgen?
tvA: Vermögensschaden
hM: kein Vermögensschaden, sofern die gekaufte Sache nicht aus sonstigen Gründen unbrauchbar für den Käufer ist
(+) Betrug schützt nicht Treu und Glaube in den Geschäftsverkehr oder die Verfügungsfreiheit als solche
(+) bei sonstigen Beurteilungen werde der Betrug zu einem rein subjektiven Delikt

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11
Q

Bewusste Selbstschädigung

A

tvA: Lehre der unbewussten Selbstschädigung
Ein Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, dass der Betrug eine unbewusste Selbstschädigung voraussetzt.
Dem Getäuschten muss die vermögensschädigende Qualität seiner Verfügung verborgen bleiben.
Ausnahme: Zweckverfehlungslehre
Innerhalb dieser Meinung wird letztlich doch von einer „unbewussten“ Schädigung ausgegangen, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinen sozialen Sinn verfehlt.
(+) Verfälscht den Betrugstatbestand insofern, dass dieser nicht zum Schutze der Dispositionsfreiheit dient, sondern dem des wirtsch. Vermögens.
(+) Dass eine bewusste Selbstschädigung den Betrug ausschließt, ergibt sich bereits aus dem Charakter des Betruges als einen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft mit dem Irrenden als Werkzeug gegen sich selbst.
(+) Erfasst der Verfügende Eintritt und Umfang des Vermögensschadens richtig, bleibt die Verantwortlichkeit für den Schaden nach allgemeinen Grundsätzen bei ihm und verlagert sich nicht auf den Täuschenden. Die bloße Täuschung des Opfers im Motivbereich kann die Verantwortlichkeit des Täters für den Vermögensschaden des Opfers nicht begründen.

tvA: Lehre der bewussten Selbstschädigung
V.a. von der Rspr. wird vertreten, dass auch eine bewusste Selbstschädigung erfasst wird, also auch die täuschungsbedingte Vermögenshingabe in Kenntnis einer fehlenden causa.
–> Zweckverfehlungstheorie eigentlich überflüssig, wird trotzdem angewandt, um umgekehrt darzutun, dass nicht jeder Motivirrtum rechtsgutrelevant sein kann.
(+) Wortlaut
(+) Der Betrug schützt als Vermögensdelikt vor durch Täuschung veranlasste Selbstschädigungen des eigenen Vermögens. Ein Angriff gegen das Vermögen liegt aber auch bei einer bewusstes Selbstschädigung vor.

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12
Q

Bereicherungsabsicht

A

Die Absicht des Täters, gerade sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wenn auch nur als Zwischenziel.
=> Nicht erforderlich ist, dass dieser das Hauptziel des Täters ist.

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13
Q

Vermögensschaden beim

  • Eingehungsbetrug
  • Erfüllungsbetrug
A

Eingehungsbetrug:
Vergleich der beiderseitigen Vertragsverpflichtungen
Erfüllungsbetrug:
Vergleich der geschuldeten mit der tatsächlich erbrachten Leistung

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14
Q

Täuschung durch Unterlassen

A

Liegt vor, wenn der Unterlassende im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet ist (Aufklärungspflicht), die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinen vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern (gemäß § 13 StGB).

  • -> oftmals sehr schwer zu bejahen
  • -> Täuschung durch aktives, konkludentes Tun wird oftmals einschlägiger sein!
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15
Q

Untreue Schema

A
TB
a. Missbrauchstatbestand 
aa. Befugnis =Die Möglichkeit, wirksam über Vermögen dinglich zu verfügen bzw. schuldrechtlich wirksam eine vermögensrelevante Verpflichtung zu begründen.
bb. Missbrauch der Befugnis
cc. Vermögensbetreuungspflicht (str.!)
ODER
b. Treubruchtatbestand
aa. Vermögensbetreuungspflicht
Indizien hierfür:
Entscheidungsspielraum des Verpflichteten und hinreichendes Maß seiner Selbstständigkeit
bb. Verletzung einer spezifischen Betreuungspflicht
c. Nachteilszufügung (=Vermögensschaden)
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16
Q

Braucht der Missbrauchstatbestand iSd §255 auch eine Vermögensbetreuungspflicht wie der Treubruchtatbestand?

A
  1. Ansicht:
    Eine Ansicht nimmt an, dass sich die Missbrauchs– und die Treuebruchsalternative als selbstständige Tatbestände gegenüberstehen und demnach eine Vermögensbetreuungspflicht lediglich für die Treuebruchs-, nicht aber für die Missbrauchsalternative erforderlich sei.
    (+) Gesetzeswortlaut, der ein über das Merkmal des Missbrauchs hinausgehendes Erfordernis nicht beinhaltet
  2. Ansicht:
    Eine andere Ansicht fordert hingegen zwar eine Vermögensbetreuungspflicht, nimmt diese aber bereits dann an, wenn dem Täter die Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis im Interesse des Vermögensinhabers übertragen worden ist.
    (+) Die erforderliche Eingrenzung werde nämlich bereits durch das Merkmal des Missbrauchs erreicht.
  3. Ansicht (h. L. und Rspr.):
    Die h. L. und die Rspr. sind der Ansicht, dass der Missbrauchstatbestand nur ein spezieller Fall der Treuebruchstatbestandsalternative sei. Folge dieser Ansicht wäre dann, dass der Missbrauchstatbestand ebenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht wie die Begehungsform des Treuebruchs verlangt.
  4. Stellungnahme:
    Betrachtet man den im Gesetz vorhandenen Relativsatz „dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ genauer, so wird deutlich, dass sich dieser auf beide Begehungsformen bezieht. Hinzukommt, dass einer Ausuferung des § 266 StGB vorgebeugt werden soll und damit eine restriktive Auslegung zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist daher mit der Ansicht der h. L. und Rspr. eine Vermögensbetreuungspflicht zu fordern.
17
Q

Drei Fallgruppen, bei denen ausnahmsweise trotz objektiv ausgeglichenen Geschäfts ein Negativsaldo wegen individuellen Schadenseinschlags vorliegen soll:

A
  • Wenn der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, namentlich ohne besondere Schwierigkeiten weiter veräußern kann.
  • Wenn man durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird.
  • Wenn man infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ord- nungsgemäßen Erfüllung von Verbindlichkeiten oder sonst für eine den persönlichen Lebensverhältnissen angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind.
18
Q

Was ist eine Expektanz?

A

Aussicht auf in zukunft anfallendes Vermögen

19
Q

Reicht das Zunichtemachen einer Expektanz bereits für einen Schaden aus?

A

hM: -
(+) zu vage

aA: +
(-) Gefahr des Vermögensschadens muss nach BVerfG mind. bezifferbar sein, dies ist hier nicht der Fall
(+) wirtsch. liegt bereits Vermögen vor

20
Q

Steht es dem Schutz des § 263 StGB entgegen, wenn das Opfer weiß, dass es sich selbst schädigt?

A
  1. Ansicht - Die Lehre von der unbewussten Selbstschädigung
    =es ist erforderlich, dass der Getäuschte nicht merkt bzw. sich nicht bewusst darüber ist, dass seine Verfügung eine Selbstschädigung herbeiführen wird.
    (Allerdings kommt diese Lehre vor allem in den Spenden- und Bettelfällen im Ergebnis häufig doch zu einer Strafbarkeit aus § 263 StGB. Nach der innerhalb dieser Meinung vertretenen Zweckverfehlungslehre, wird letztlich doch von einer „unbewussten“ Schädigung ausgegangen, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinen sozialen Sinn verfehlt.)
    (+) Ansonsten würde die Dispositionsfreiheit geschützt werden, die gerade nicht von § 263 StGB erfasst werden soll
    (+) Dass eine bewusste Selbstschädigung den Betrug ausschließt, ergibt sich bereits aus dem Charakter des Betruges als einen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft mit dem Irrenden als Werkzeug gegen sich selbst
  2. Ansicht
    § 263 StGB greift auch bei bewussten Selbstschädigungen ein
    (+) Wortlaut
    (+) Ein Angriff gegen das Vermögen durch Täuschung liegt auch in Fällen der bewussten Selbstschädigung vor