KV mit Todesfolge Flashcards

1
Q

Schema

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1.Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige KV nach §223-226
2. Eintritt und Verursachung (Kausalität) des Todes
3. Objektive Zurechnung
a. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln
–> Insb. Zurechnungszusammenhang bei Mitwirkung des Opfers oder Eingreifen Dritter
b. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang
hM:
4. (mind.) Fahrlässigkeit bzgl. des Todes
–> idR nur noch objektive Erkennbarkeit des Gefahrenzusammenhangs und objektive Vorhersehbarkeit der tödlichen Folge
II. RW
III. Schuld
–> subj. Fahrlässigkeit: subj. Erkennbarkeit des Gefahrenzusammenhangs und subjektive Vorhersehbarkeit der tödlichen Folge

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2
Q

Gefahrenzusammenhang Definition

A

Es genügt (nach einhelliger Ansicht) nicht, dass zwischen der Todesfolge und der Körperverletzung ein ursächlicher Zusammenhang iSd Bedingungstheorie besteht.
–> Der Körperverletzung muss die spezifische Gefahr anhaften, welche zum Tode des Verletzten führen, diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen haben.

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3
Q

Beschaffung des Gefahrenzusammenhangs im Einzelfall

A

tvA: sog. Letalitätslehre, demnach muss sich im tödlichen Ausgang gerade die Gefahr realisiert haben, die von Art und Schwere der Verletzung herrührt.
tvA: “Körperverletzung” ist nicht der KV-Erfolg, sondern der ganze Vorgang, unter Einschluss der die Verletzung bewirkenden oder begleitenden Ausführungshandlungen. -> Verletzungshandlung+Todesfolge
(-) eine vors- Körperverletzung kann ihre eigentümliche Gefahr aber nicht nur aus der Art der Verletzungserfolgs, sondern auch durch ihre konkrete Betrachtungsweise gewinnen, s. §224 I Nr.5
=> i.E. auch erfolgsqualifizierter Versuch möglich

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